RP:Kommunalwahl 2014

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Übersicht

Die Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz findet am 25. Mai 2014 zusammen mit der Europawahl statt. Es werden gewählt:

Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Ortsbeiräte, ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher, Bezirkstag (Pfalz).

Pressemitteilung Landeswahlleiter

Fragen und Antworten

Müssen Unterschriften gesammelt werden, z.B. bei einer Stadtratskandidatur und wenn ja wie viele ?
Ja, da wir nicht im Landtag sitzen, müssen wir bei Räten, in denen oder in deren übergeordneten Räten unter dem Landtag wir nicht eh schon sitzen, Unterschriften sammeln. Die Anzahl hängt von der Gemeindegröße ab und kann im Kommunalwahlgesetz §16 nachgelesen werden.
Ab wann darf man Unterschriften sammeln?
Man kann die Unterschriftenlisten bereits heute runterladen. Man könnte also praktisch sofort Unterschriften sammeln. Das wäre aber illegal und nur mit Fälschung des Unterschriftendatums möglich, weil Unterschriften für eine Vorschlagsliste bzw. für einen Kandidaten gesammelt werden. Daher nützen die Listen nichts, bis man eine Aufstellung durchgeführt hat. Aber ab dem Zeitpunkt kann man sofort loslegen.
Dürfen auch "Ortsfremde" für ein Amt kandidieren?
Nein, das ist nicht möglich. Es dürfen nur Einwohner kandidieren. Und wer als Ratsmitglied während der Legislaturperiode wegzieht, verliert ab dann sein Mandat; es rückt dann der nächste noch nicht vertretene Listenkandidat nach.
Darf man für mehrere Ämter kandidieren, z.B. für Stadtrat und Bezirkstag?
Ja, das ist möglich. Man kann gleichzeitig für die Orts/Stadtgemeinde, Verbandsgemeinde, Kreistag und Bezirkstag (nur Pfalz) kandidieren. Ebenso kann der Nachbar jede dieser Kandidaturen mit seiner Unterschrift unterstützen.
Darf ein Kandidat bei mehreren Parteien Mitglied sein (doppelte Parteizugehörigkeit)?
nach unmaßgeblicher Einschätzung ergibt sich folgendes: Kandidierende können nicht auf den Wahlvorschlägen mehrerer Parteien kandidieren (§19 (2) KWG), sehr wohl jedoch auf mehreren Wahlbereichs-Vorschlägen einer Partei bzw. auf mehreren verbundenen Wahlbereichsvorschlägen (folgt aus §42 (4) KWG). Außer der in Neumarkt beschlossenen Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft bei der AfD ist insoweit piratenseitig keine weitere Einschränkung zur Kandidatur bekannt.

Zahl der Sitze in den kommunalen Gremien

Gemeinderäte und Verbandsgemeinderäte

Die Anzahl der Mitglieder in Gemeinderäten bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 GemO (Gemeindeordnung), gemäß §64 (2) ebenso für Verbandsgemeinden:

  • bis zu 300 Einwohnern: 6
  • mit mehr als 300 bis 500 Einwohnern: 8
  • mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern: 12
  • mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern: 16
  • mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern: 20
  • mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern: 22
  • mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern: 24
  • mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern: 28
  • mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern: 32
  • mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern: 36
  • mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern: 40
  • mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern: 44
  • mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern: 48
  • mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern: 52
  • mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern: 56
  • mit mehr als 150 000 Einwohnern: 60.

Ortsbeiräte

Die Zahl der Sitze in den Ortsbeiräten werden gemäß §75 (3) GemO in den Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Sie sollen zwischen 3 und 15 Mitgliedern umfassen.

Kumulieren und Panaschieren

Durch Kumulieren und Panaschieren können bis zu drei Stimmen auf einen Kandidaten gehäufelt werden. Um alle Stimmen zu erhalten sollte damit die Anzahl der Kandidierenden zumindest einem Drittel der Anzahl der Ratsmitglieder entsprechen. Auch das "Vorkumulieren" (=Mehrfachnennung von Kandidierenden im Wahlvorschlag) gibt nicht die Möglichkeit, einzelnen Bewerbern mehr als drei Stimmen zu geben. Ein Beispiel für einen Stimmzettel mit solchem Vorkumulieren ist bei der Gemeinde Kirchen (Sieg) zu finden: http://www.kirchen-sieg.de/documents/Allgemein/Kommunalwahlen_in_Rheinland-Pfalz_Broschuere.pdf, S. 5 unten. Bei Wahlvorschlag 3 sind alle Kandidierenden vorkumuliert, beim zweiten Vorschlag nur die ersten. Welche Kandidierenden mehrfach genannt werden entscheidet die Aufstellungsversammlung. Diese müssen im Wahlvorschlag jedoch vor den einfach genannten Kandidierenden genannt werden. Rechtsgrundlage der Vorkumulation: §15 (3) und §17 (2) KWG (Kommunalwahlgesetz).

Empfehlung zu kleinste Bewerberzahlen

Das bedeutet, dass ein Drittel der Ratsplätze mit eigenen Kandidierenden besetzt werden können sollte. Kann diese Zahl nicht erreicht werden sollte über Listenverbindungen mit anderen Wählergruppen/Parteien nachgedacht werden.

Maximale Zahl der Bewerber

Maximale Zahl der Bewerber gemäß §15 (3) KWG: Max doppelt so viele wie Plätze im Rat zu vergeben sind, mehrfach genannte Kandidaten zählen dreifach.

Wahlbereiche

  • Es können (müssen aber nicht!) gemäß §9 (2), (3) und (4) KWG von den gewählten Gremien Wahlbereiche durch die Vertretungskörperschaft eingerichtet werden.
  • Ist das Wahlgebiet - also das Gebiet der (Verbands)Gemeinde oder der Kreise, den das zu wählende Gremium vertritt - in Wahlbereiche eingeteilt, so werden die Kandidaturen für die Wahlbereiche aufgestellt gemäß §15 (1) KWG.
  • Die Aufstellung aller Bewerber in den Wahlbereichen kann gemäß §17 (4) auf einer Versammlung durch alle im Wahlgebiet wohnhaften Mitglieder der Partei erfolgen. Auf dem Formblatt für die Aufstellung von Bewerberlisten in Wahlbereichen ist die Benennung einer Ersatzliste möglich (und sinnvoll - u.a. wegen Nachrückeregelung - ohne benannte Ersatzliste bleiben Sitze nach Ende der einzelnen Bewerberliste unbesetzt! Ringschlüsse aller Wahlbereichslisten scheinen sinnvoll). Die Regelungen zu den Ersatzlisten finden sich im Einzelnen in §45 (3) KWG.
  • Die Sitzverteilung erfolgt dann zunächst auf die Partei im gesamten Wahlgebiet (§41 KWG) und danach auf die verbundenen Wahlvorschläge in den Wahlbereichen (§42 KWG) (Oberverteilung auf die Parteien/Wählergruppen im gesamten Wahlgebiet, Unterverteilung auf die benannten verbundenen Listen der jeweiligen Partei/Wählergruppe in den Wahlbereichen).
  • Über die Einteilung in Wahlbereiche entscheidet die jeweilige Vertretungskörperschaft gemäß §9 (3) KWG bis 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit. Die Grundlagen dazu hat das "fachlich zuständige Ministerium" durch Rechtsverordnung erlassen. Lediglich eine ähnliche Größe der Wahlbereiche ist festgeschrieben (+/- 25% von der durchschnittlichen Größe, §9 (2) KWG). Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche geht mindestens aus der Wahlbekanntmachung hervor.

Aufstellung der Kandidierenden

  • Abstimmungsberechtigt bei der Aufstellungsversammlung sind nur die im jeweiligen Wahlgebiet wohnhaften Wahlberechtigten. §17 (1) Satz 2 KWG besagt: "Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei." Das bedeutet beispielsweise: Für den Ortsbeirat Mainz-Bretzenheim dürfen nur die Bretzenheimer Piraten abstimmen - die Piraten aus anderen Mainzer Stadtteilen und von außerhalb von Mainz sind nicht stimmberechtigt.
  • Die Aufstellungsversammlung entscheidet ebenso über die Mehrfachbenennung von Kandidierenden. §17 (2) Satz 4 KWG: "Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; §15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten."
Du willst kandidieren?

Bitte bringe diese Dokumente schon zur Aufstellungsversammlung mit.

Du willst kandidieren, kannst aber nicht vor Ort sein?

Bitte besorge diese Dokumente schon vor der Aufstellungsversammlung. Diese solltest Du einer Person übergeben, die bei der Aufstellungsversammlung vor Ort sein wird. Im Allgemeinen empfehlen sich dafür Vorstandsmitglieder. Desweiteren solltest Du einem anwesenden Proxy eine Vollmacht zur Vertretung vor Ort nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Wenn das schriftlich geschieht kann eine solche Vollmacht auch bei der AV nachgewiesen werden, alternativ kann sie natürlich auch vor ebenfalls bei der AV anwesenden Zeugen ausgesprochen werden. Natürlich geht es auch ohne Vollmacht - aber dann kann hinterher die Frage auftauchen, ob der Proxy überhaupt berechtigt und beauftragt war, die abwesende Person zu vertreten. Eine AV deshalb für ungültig erklärt zu bekommen ist jedoch unnötig und vermeidbar.

Inhalt der Wahlvorschläge

Parteiseitig

  • Name der Partei (§21 (1) KWG)
  • soll: Vertrauensperson und Stellvertreter (bevollmächtigt zur Abgabe von Erklärungen gegenüber Wahlleiter) - im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter (§21 (2) KWG)

Bewerberseitig

Die Wahlvorschläge müssen eine eindeutige Zuordnung der benannten Bewerber zur Person ermöglichen. Daher sind im Wahlvorschlag anzugeben:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Beruf
  • Anschrift

Eine erkennbare Reihenfolge ist notwendig. (§19 (1) KWG)

Achtung

Kandidierende können nicht auf den Wahlvorschlägen mehrerer Parteien kandidieren (§19 (2) KWG), sehr wohl jedoch auf mehreren Wahlbereichs-Vorschlägen einer Partei bzw. auf mehreren verbundenen Wahlbereichsvorschlägen (folgt aus §42 (4) KWG)

Anlagen zu den Wahlvorschlägen

§20 KWG:
(1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1. die schriftliche Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
2. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Bewerber nach § 4 wählbar sind,
3. bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich:
a) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit,
b) sofern der Bewerber nach § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat,
c) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat,
4. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind.
Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
(2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

Anlage 10 KWO muss vom Bewerber selbst ausgefüllt werden. Sie sollte vor der Aufstellungsversammlung vorliegen.
Anlage 11 KWO ist vom Amt auszugeben. Im Allgemeinen sollte das bei eigener Verhinderung mit einer schriftlichen Vollmacht nach den üblichen Regeln möglich sein.
Die Versicherung an Eides statt zum Erhalt der Anlage 11a KWO muss die Person selbst erbringen. Ob dafür persönliches Erscheinen notwendig ist oder ob dies auch schriftlich oder schriftlich mit Vollmacht möglich ist muss vor Ort geklärt werden - die Gemeinde/Stadtverwaltungen sind zuständig, daher können die Regeln abweichen.

Download

Alle benötigten Dokumente können auf den Seiten des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden: http://wahlen.rlp.de/kw/info/vor/index.html.

Niederschrift der Aufstellungsversammlung

§ 17 (5) fordert die nachfolgenden Angaben: "Eine Ausfertigung der Niederschrift

  • über die Wahl der Bewerber,
  • über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen
  • mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
  • über die Form der Einladung und
  • über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie
  • über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
  • Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides Statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
  • Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen)."

Antrag auf einheitliche Listennummer

Auf Antrag gemäß §24 (2) kann eine Kommunalweit einheitliche Listennummer vergeben werden. Dies gilt für eine einheitliche Listennummer im gesamten Gebiet des Bezirkstags der Pfalz (Antragstellung beim Bezirkswahlleiter), im restlichen Land sind landkreisweit einheitliche Listennummern möglich (Antrag beim jeweiligen Kreiswahlleiter). So sind einheitliche Listennummern bei allen Wahlen im Gebiet (Bezirkstag, alle Stadt-/VG-/Gemeinderäte, alle Ortsbeiräte) möglich.

nötige Unterstützungsunterschriften

  • Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte (in Gemeinden über 500 Einwohnern) sowie Ortsbeiräte:
    • §16 Abs. 2 KWG (Kommunalwahlgesetz), §53 KWG und §54 KWG, §57 KWG.
      • 500 - 1.000 Ew (Einwohner) -> 25 UU (Unterstützungsunterschriften)
      • 1.000 - 2.500 Ew -> 30 UU
      • 2.500 - 5.000 Ew -> 40 UU
      • 5.000 - 7.500 Ew -> 50 UU
      • 7.500 - 10.000 Ew -> 60 UU
      • 10.000 - 15.000 Ew -> 80 UU
      • 15.000 - 20.000 Ew -> 100 UU
      • 20.000 - 30.000 Ew -> 120 UU
      • 30.000 - 40.000 Ew -> 150 UU
      • 40.000 - 60.000 Ew -> 170 UU
      • 60.000 - 80.000 Ew -> 200 UU
      • 80.000 - 100.000 Ew -> 220 UU
      • 100.000 - 150.000 Ew -> 230 UU
      • mehr als 150.000 Ew -> 250 UU
  • Kreistage
    • §55 KWG
      • bis 60.000 Ew -> 170 UU
      • 60.000 - 80.000 Ew -> 200 UU
      • 80.000 - 125.000 Ew -> 220 UU
      • mehr als 125.000 Ew -> 230 UU
  • Bezirkstag Pfalz
    • §56(4) KWG
      • 800 UU

Unterschriften sammeln

Jeder der eine Unterschrift für die Kandidaten der Piratenpartei für die Stadt-/Kreis-/VG- oder Gemeindeparlamente leistet, kann natürlich auch eine Unterschrift für das nächsthöhere Parlament leisten. Beispiel: Piraten X, Y und Z aus Haßloch kandidieren für den Gemeinderat Haßloch, für den Kreistag Bad Dürkheim und für den Bezirkstag Pfalz. Dann darf ich ihnen für jedes der genannten Parlamente eine Unterschrift geben, wenn ich selbst aus Haßloch bin. Da ich aber aus Ruppertsberg bin, kann ich ihnen keine Unterschrift für die Kandidaten-Liste für den Gemeinderat Haßloch geben, wohl aber noch eine Unterschrift für die Kandidaten-Liste für den Kreistag Bad Dürkheim und eine für die Kandidaten-Liste zum Bezirkstag, da ich im Kreis wohne und der Kreis in der Pfalz liegt. Dazu gibt es verschiedene Vordrucke:

Bezirkstag:

Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag: http://wahlen.rlp.de/kw/info/vor/bezirkstag/Anl14_Unterschriftsliste_zum_Wahlvorschlag_Bezirkstagswahl.pdf

Formblatt für eine Unterschrift zum Wahlvorschlag: http://wahlen.rlp.de/kw/info/vor/bezirkstag/Anl14_Formblatt_Einzelunterschrift_zum_Wahlvorschlag_Bezirkstagswahl.pdf

andere Kommunalparlamente:

Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag: http://wahlen.rlp.de/kw/info/vor/ratswahlen/Anl14_Unterschriftsliste_zum_Wahlvorschlag_Ratswahlen.pdf

Formblatt für eine Unterschrift zum Wahlvorschlag: http://wahlen.rlp.de/kw/info/vor/ratswahlen/Anl14_Formblatt_Einzelunterschrift_zum_Wahlvorschlag_Ratswahlen.pdf

Ob ihr die Liste oder die Formblätter für Einzelunterschriften verwendet, kommt darauf an wo und wie ihr sammelt. Wenn ihr nur eure Unterschrift abgeben wollt, die eurer Freunde oder die eurer Oma, die gerade in Bad Kreuznach zur Kur ist, dann könnt ihr das Formblatt für Einzelunterschriften verwenden. Wenn ihr zb. am Infostand sammelt, bieten sich die Listen an. Bei der Verwendung der Listen ist darauf zu achten, das sie getrennt nach den Gebietskörperschaften geführt werden, weil die Verwaltungen der einzelnen Gebietskörperschaften für die Prüfung der Unterschriften zuständig sind. Das heißt zb. für unsere Kandidaten für den Kreistag, das sie eine eigene Liste für jede VG/Stadt anlegen müssen, weil die jeweilige VG/Stadt in der die jeweiligen Unterschreiber wohnen, die Unterschriften prüft. Ebenso werden für den Bezirkstag die Unterschriften in den VG-Verwaltungen oder Stadtverwaltungen geprüft.

Es ist erlaubt, das die Angaben zu den Personen von euch selbst gut leserlich in die jeweiligen Felder eingetragen werden. Das bietet sich an, weil die Unterschrift nicht zählt, wenn die Angaben von der Verwaltung nicht zu entziffern sind.

Die gesammelten Unterschriftenlisten und Formulare für Einzelunterschriften müssen rechtzeitig zur Prüfung in die jeweiligen Verwaltungen, das heißt je nach Menge ca. ein bis 2 Wochen zur Prüfung sollten die Verwaltungen schon haben. Geprüft wird, ob die Unterzeichner wahlberechtigt für die jeweilige Gebietskörperschaft sind. Am 07.04.2014 endet die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (mitsamt der geprüften Unterschriften) und Beseitigung wesentlicher Mängel. Danach geht nix mehr.

Fristen für Listen, Unterstützungsunterschriften und früheste Zeitpunkte

vor der Wahl

  • 25.05.1991: Letzter Geburtstermin als Voraussetzung der Wählbarkeit zum Bürgermeister / Landrat
  • 25.05.1996: Letzter Geburtstermin als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit in die Vertretungskörperschaft
  • 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode: Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Aufstellung der Bewerber. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 07. Juni 2009 statt, entsprechend darf bereits seit Februar 2013 aufgestellt werden.
  • 25.02.2014: Letzter Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet (Ortsbezirk, Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz) als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
  • 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§§ 16 Abs. 1 Satz 5, 62 Abs. 1 KWG)
  • 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWG)
  • 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Beantragung einheitlicher Listennummern (§ 24 Abs. 2 KWG)
  • 14.04.2014: Letzter Tag für die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 3 Satz 1 KWG)
  • bis zur Entscheidung des Wahlausschusses: Ablauf der Frist zur Beseitigung formaler Mängel und zur Zurücknahme von Wahlvorschlägen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 23a Abs. 2 KWG)
  • 02.05.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Erklärung von Listenverbindungen (§ 15 Abs. 2 KWG, § 31 Abs. 1 KWO)
  • http://www.wahlen.rlp.de/kw/info/term/Terminkalender_Kommunalwahlen_25_Mai_2014_Stand_20131007.pdf

Unterlagen und Hinweise

Man kann auch daran denken, eine Listenvereinigung mit anderen Parteien bzw. Wählergemeinschaften zu machen, wenn man zu wenig Kandidaten hat. Man sollte auch bedenken, möglichst viele Kandidaten auf die Liste zu packen, mind. Ratssitze / 3, damit keine Stimmen verloren gehen, wenn die Liste angekreuzt wird.

Informationen unsortiert

KV Mittelhaardt: https://arrr.piratenpad.de/KW

https://wiki.piratenpartei.de/RP:Kommunalpolitik

https://rlp-ag-kommunalpolitik.piratenpad.de/13102013

https://rheinhessen.piratenpad.de/Kommunalwahl2014

Weitere nützliche Links mit (vermutlich) Wissenswertem für den Kommunalwahlkampf:

http://de.wikipedia.org/wiki/Doppik

http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon.html

http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+RP&psml=bsrlpprod.psml

http://www.kommunalbrevier.de/

https://wiki.piratenpartei.de/RP:Kreisverband_Rhein-Pfalz/Aktivit%C3%A4ten/Transparenz_in_der_Kommunalverwaltung#Intention

http://www.haushaltssteuerung.de/kommunale-satzungen.html


http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kommunalpolitische_Vereinigung_NRW

https://kv-lu.piratenpad.de/blog-Kreisfinanzbericht?

http://bund.offenerhaushalt.de/faq.html

https://rlp-ag-kommunalpolitik.piratenpad.de/13102013


http://de.wikipedia.org/wiki/Neues_kommunales_Finanzmanagement

http://www.rechtliches.de/RLP/info_KWG.html

http://www.rechtliches.de/RLP/info_KWO.html

http://www.haushaltssteuerung.de/steuer-daten-stadt-ludwigshafen-am-rhein.html

http://www.rlp-doppik.de/Schlussbericht/Folder.2005-07-14.4295945459/02%20Abschlussbericht.pdf

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalwahlen_in_Rheinland-Pfalz_2009

http://www.wahlen.rlp.de/kw/info/abc/index.html


http://www.fm.rlp.de/startseite/finanzen/kommunale-finanzen/entschuldungsfonds/

http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzpolitik

http://de.wikipedia.org/wiki/Fiskalpolitik

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungshaushalt

http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6genshaushalt

http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze

http://www.kommunalpiraten.de/#extra

http://www.kommunalinformationen.de/index+uns.html

http://www.menschenwuerdiges-existenzminimum.org/hintergrund/20121223357.html

https://rlp-ag-kommunalpolitik.piratenpad.de/Transparenz

https://rlp-ag-kommunalpolitik.piratenpad.de/Kommunale-Basis

http://wiki.piratenpartei.de/RP:Kommunalwahl_2014#Gemeinder.C3.A4te_und_Verbandsgemeinder.C3.A4te

http://www.wahlen.rlp.de/kw/info/vor/index.html

https://arrr.piratenpad.de/KW

https://enavigo.piratenpad.de/Kommunalpolitik?

https://wiki.piratenpartei.de/RP:Kommunalpolitik

https://wiki.piratenpartei.de/RP:AG_Kommunalpolitik

http://openspending.org/datasets?territories=DE

http://de.wikipedia.org/wiki/Konnexit%C3%A4tsprinzip

http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinde_(Deutschland)

http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindesteuer_(Deutschland)

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalabgaben

http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerverbund

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalabgabengesetz

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/xe/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1& eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-KAGRPV6IVZ&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

http://www.fm.rlp.de/startseite/finanzen/kommunale-finanzen/

http://www.heise.de/tp/artikel/36/36671/1.html

http://antragsarchiv.kommunalpiraten.de/

https://privacyprotection.pozimski.eu/

http://wiki.piratenpartei.de/Kategorie:Privacy_Tools

https://rlp.piratenpad.de/Barcamprlp20132?