NDS:Landesparteitag/2012.2/Satzungsänderungen

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8. Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen


Hinweis

Die Aufstellungsversammlung zur Landtagswahl 2013 muss nach dem Urteil des Landesschiedsgerichts (LSG-NI-2012-06-04-1) auf Grund eines Formfehlers wiederholt werden.
Die alte Wikiseite findet ihr unter: NDS:Landesparteitag/2012.Aufstellungsversammlung1


Satzungsänderungsanträge über AG-Satzung

Dies sind die Änderungsanträge, die über die AG-Satzung zur Abstimmung über den LPT vorbereitet werden.

Änderungsanträge zur Geschäftsordnung findest du hier: NDS:Landesparteitag/2012.2/Satzungsänderungen-GO

Bitte ändere keinen der hier gelisteten Anträge eigenmächtig ab und füge auch keine neuen ein!

Es wird dringend darum gebeten Anträge zu Satzungsänderngen über die AG-Satzung einzubringen.
Auch wenn du Hinweise oder Fragen zu den Satzungsänderungsanträgen hast, kannst du dich an die AG-Satzung wenden.
Bitte wende dich dazu an ein aktives Mitglied der AG-Satzung oder am besten an die Mailingliste der AG.

Sollte es dir nicht möglich sein, Anträge über die AG-Satzung einzubringen, können Anträge auch ab hier gestellt werden. Bitte verwende nach Möglichkeit diese Vorlage.

Damit sich die Teilnehmer des Landesparteitags auf die Satzungsänderungen vorbereiten können wird darum gebeten Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen).



Link: Bewertung der eingebrachten (anderen/ursprünglichen) Wahlvorschläge durch die AG Satzung.

NDS:AG Satzung/2012.2/§ 2 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 3 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 4 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 5 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 6 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 7 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 8 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 9 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 10 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 11 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 12 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 13 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 14 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 15

§16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen

Satzungsänderungsantrag 16.1 von AG Satzung

Antragsteller: Jürgen Stemke

Thematik

Zur Aufstellungsversammlung zu Landeswahlvorschlägen ist eine besondere Regelung in der Satzung allgemein nicht notwendig, da diese im Sinne der Gesetze "zu den Satzungen" der Partei gehört. Eine Regelung in der Geschäftsordnung der Versammlung ist ausreichend. Dennoch kann eine Regelung in der Satzung vorgesehen werden und hilfreich sein.

Die vorgeschlagene Änderung soll:

  • Klarstellen, dass die Wahlordnung ein Teil der Satzung im Sinne der entsprechenden Wahlgesetze ist.
  • Eine Regelung anbieten, mit der die Aufstellung eines Landeswahlvorschlags annulliert und wiederholt werden kann.

Änderung

Es sind Änderungen bei §16 sowie §21 notwendig.

  1. §16 wird neu gefasst:
    1. Regelungen des Bund finden Anwendung
    2. Der LPT _kann_ eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen vorschreiben und diese mit einfacher Mehrheit beschließen.
    3. Der Vorstand _kann_ bei einer Anfechtung der Wahl eine weitere Aufstellungsversammlung ansetzen.
    4. Diese Versammlung _kann_ den alten Wahlvorschlag durch einen neuen ersetzen.
    5. Klarstellung: Der Vorstand _kann nicht_ den Wahlvorschlag annullieren. Dies kann nur die Parteibasis!
  2. §21 erhält geringfügige Änderungen
    1. Die Wahlordnung kann für einzelne Versammlungen ergänzt werden. Dies ermöglicht die Einführung der Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen
    2. Klarstellung, dass die Versammlungsämter nicht geheim gewählt werden
    3. Bei der Klagefrist Verweis auf die Fristen der Schiedsgerichtsordnung

Begründung

  1. Neufassung des §16
    1. ist Hilfreich, falls der Bund eigene Regelungen z.B. für Bundestags- oder Europawahlen einführt.
    2. Es gab eine Unsicherheit, ob es zulässig ist, eine Wahlordnung per GO festzulegen. Formal gehört auch die Geschäftsordnung zu den "Satzungen" (man bemerke den Plural im Gesetzestext) der Partei. Die neue Regelung ermöglicht es einen LPT eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen zu bestimmen und stellt nochmals explizit klar, dass diese ein Teil der Satzung(en) ist. Wird eine Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung (LPT) vorgeschrieben, ist eine Aufstellungsversammlung daran gebunden.
    3. Bei der Anfechtung des Wahlvorschlags der Aufstellungsversammlung in Nienburg gab es erhebliche Unsicherheiten, wie der Wahlvorschlag rechtssicher annulliert werden kann. Diese Änderung ermöglicht hier der Partei eine souveräne Handlungsmöglichkeit
  2. Änderungen §21
    1. Diese Anpassungen sind notwendig, um Konflikte mit dem neuen §16 auszuräumen
    2. In der Vergangenheit gab es vor allem bei Neumitgliedern Irritationen, die die Bestimmung der Versammlungsämter für Wahlen hielten, was aber ohne diese nicht durchführbar wäre. Diese Irritationen können mit der Neuregelung des §21 (5) klargestellt werden. Die alte Formulierung meinte das selbe, war aber schwer verständlich
    3. Die Fristen für Einsprüche sind durch eine neue SGO überholt. Die Änderung verweist nun direkt auf die SGO.

Gegenargumente

  • Man benötigt diese Änderungen nicht, sondern es ist zulässig, dass auch die Aufstellungsversammlung selbst das Wahlverfahren in der eigenen Geschäftsordnug festlegt.
  • Die Möglichkeit der Auflösung eines Landeswahlvorschlags bringt Unsicherheit gegenüber den Kandidaten.

Hinweise

Satzungsänderung 16.1

ORIGINAL: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen Überarbeitung: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  1. Soweit die Satzung der Piratenpartei Deutschland keine anderen Regelungen zwingend vorschreibt, kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung.
  2. Die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen kann vom Landesparteitag in einer Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen allgemein geregelt werden.
  3. Diese Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen gilt als Bestandteil der Satzung. Abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Satzung kann sie vom Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen und unter Beachtung der Fristen für Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  4. Besteht keine Wahlordnung, gibt sich die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
  5. Die Aufstellungsversammlung ist kein Organ der Partei.
  6. Jede Aufstellungsversammlung kann von jedem Wähler oder Bewerber mit der Begründung angefochten werden, dass es zu Wahlfehlern gekommen ist. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung.
  7. Der Landesvorstand kann nach Eingehen einer Anfechtung die Aufstellungsversammlung erneut einberufen, auch vor endgültiger Beschlussfassung des Schiedsgerichts oder einer nachfolgenden Instanz. Der Landesvorstand kann der Aufstellungsversammlung die Neuaufstellung der Liste empfehlen.
  8. Die Aufstellungsversammlung entscheidet über eine Neuaufstellung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidet sich die Versammlung gegen eine Neuaufstellung, bleibt der bestehende Landeswahlvorschlag gültig.
  9. Beschließt die Aufstellungsversammlung die erneute Aufstellung des Landeswahlvorschlags, so findet diese unmittelbar im Anschluss statt. Der alte Landeswahlvorschlag verliert seine Gültigkeit.
ORIGINAL: §21 Wahlordnung Überarbeitung: §21 Wahlen
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Für einzelne Versammlungen kann diese Wahlordnung entsprechend ergänzt werden, so die Satzung dies vor sieht. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Davon ausgenommen sind Versammlungsämter. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung, so diese Satzung keine anderen Regelungen vor sieht.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

  • Hier werden mindestens 2 Vorschläge der AG_Satzung für eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen eingestellt.
  • Diese werden automatisch zurück gezogen, falls SÄA 16.1 nicht angenommen wird.
  • Protokolle der AG-Satzung


Satzungsänderungsantrag 16.2.1 "Wahlordnung: Bewertungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Satzung
  • *Dieser Antrag schlägt ein Bewertungs-Wahlverfahren vor.
  • Im Prinzip funktioniert dieses Verfahren wie Wahl durch Zustimmung (Approval Voting), mit folgenden Änderungen:
    • statt einem Kreuz kann man 0-9 Punkte vergeben
    • damit kann man anzeigen, welche Kandidaten man wie stark befürwortet/bevorzugt
    • jede Punktzahl darf beliebig oft vergeben werden

Ablauf:

  • Zunächst werden alle Kandidaten, die auf die Liste sollen in einem Wahlgang gewählt. Im Anschluss wird die Reihenfolge bestimmt. Dadurch wird die Liste der Bewerber überschaubar gehalten.
  • Die Liste wird in einzelne Blöcke mit einzelnen Wahlgängen aufgeteilt.
  • Der Wähler bewertet die Bewerber mit Punkten. Je mehr ein Bewerber dem Wähler zu sagt, desto mehr Punkte gibt er.
  • Der Wähler kann beliebig viele Punkte vergeben. Die Maximalzahl der Punkte pro Bewerber ist jedoch begrenzt.
  • Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Punkten.

Begründung

  • Sehr gutes Verfahren um ein ehrliches Ranking zu ermitteln.
  • Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
  • Die Organisation wahlrecht.de empfiehlt uns dieses Verfahren.

Gegenargumente

  • Neues, unbekanntes Verfahren
  • Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Hinweise

  • Für detaillierte Erläuterungen und HowTo, diesem Link folgen
  • Arbeitsstand der AG Satzung
  • Das Verfahren ist nach Rücksprache mit wahlrecht.de zulässig. Die Meinung der Landeswahlleitung wird derzeit eingeholt
  • Der getrennte Ablauf zwischen Wahl der Bewerber und Bestimmung der Reihenfolge findet sich so sogar in den gesetzlichen Bestimmungen wieder.
  • Durch das Vergeben von Zustimmungs-Punkten (der Bewertung) kann der Wähler seine Präferenz zu unterschiedlichen Kandidaten genauer beschreiben. Das Verfahren kann den Wählerwillen genauer abbilden. Dies führt zu mehr "Wahlehrlichkeit" und damit zu schnelleren und besseren Ergebnissen.

Satzungsänderung 16.2.1

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Satzung der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 3 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten, die auf die Liste sollen
    3. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten
    1. Die Versammlung bestimmt die Anzahl der Kandidaten, die gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    3. Die Bewerber werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
    4. Zu jedem Bewerber besteht die Möglichkeit Ja / Nein / Enthaltung auszuwählen
    5. Wird bei einem Bewerber kein Kreuz gesetzt, zählt dies ebenfalls als Enthaltung
    6. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig.
    7. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    8. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber:
      1. Bei Wahl mit absoluter Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen, die zugleich mehr Ja-Stimmen erhalten haben als die Summe aus Nein-Stimmen und Enthaltungen.
      2. Bei Wahl mit einfacher Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen,  die zugleich mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben. Enthaltungen werden nicht gezählt.
    9. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu wählenden Listenplatz entscheidet das Los.
    10. Sind weniger als von der Versammlung bestimmte Kandidaten gewählt, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang erfolgen soll. Am weiteren Wahlgang können alle Bewerber teilnehmen, die eine bessere Position erreicht haben, als das 1,5-fache der Gesamtzahl der zu wählenden Kandidaten.
      Beispiel: Bei 42 zu besetzenden Plätzen würden die Bewerber, die die Plätze bis Platz 63 erreicht haben, wieder antreten können. Die bereits gewählten Kandidaten bleiben natürlich gewählt.
    11. Haben insgesamt mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, als von der Versammlung vorab als Anzahl von Listenkandidaten bestimmt, gelten die weiteren Bewerber als Listennachrücker.
  4. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
    1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem Verfahren der Bewertungswahl (Range-Voting/Score-Voting).
    2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:
      1. Platz:   1 - 5
      2. Platz:   6 - 15
      3. Platz: 16 - 25
      4. Platz: 26 - Rest
    3. Jeder Kandidat muss erklären, zu welchen Blöcken er antritt. Die  Entscheidung kann vor jedem Wahlgang zu einem Block geändert werden.
    4. Die Kandidaten werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Stimmzettel vermerkt.
    5. Der Wähler kann jedem Kandidaten Punkte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Stimmzettels geben. Beim ersten Block sind dies die Punkte 0 bis 5, in den folgenden Blöcken die Punkte 0 bis 9.
    6. Werden an einen Kandidaten keine Punkte vergeben, zählt dies als 0 Punkte. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    7. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die in absteigender Reihenfolge die meisten Punkte erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      Beispiel: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl erhält Platz 1, der Kandidat mit der zweithöchsten Punktzahl erhält Platz 2 usw.
  5. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter. Hierdurch frei werdende Listenplätze am Ende der Liste werden durch die Listennachrücker aufgefüllt.
  6. Wurden nach Abschluss des Verfahrens weniger Kandidaten gewählt, als zuvor von der Versammlung beschlossen, entscheidet die Versammlung, ob die freien Plätze noch besetzt werden.

Satzungsänderung 16.2.1.1

Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.1

Änderung

Absatz (4.2) wird ersetzt zu:

4.2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:

  1. Platz: 1
  2. Platz: 2 - 13
  3. Platz: 14 - 23
  4. Platz: 24 - Rest
Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag 16.2.2 "Wahlordnung: Zustimmungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Satzung

Im Prinzip ist dies das Verfahren aus Nienburg mit folgenden Änderungen:

  • Abbruchbedingung, falls nicht genug Bewerber gewählt werden
  • Wahl erfolgt durch Ja/Nein/Enthaltung pro Kandidat
  • Es gibt die Option, statt nach absoluter Mehrheit nach einfacher Mehrheit zu wählen
  • Werden in einem Block Plätze nicht besetzt, geht es dennoch mit dem nächsten Block weiter

Begründung

  • Einfaches, bekanntes Verfahren.
  • Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Gegenargumente

  • Das Zustimmungs-Verfahren / Approval Voting eignet sich nicht gut um ein Ranking zu erstellen, wenn die Wähler wissen, dass ein Ranking erstellt werden soll. Es sollte ein Verfahren gewählt werden, dass für Rankings besser geeignet ist.
  • Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Hinweise

  • Werden die Kandidaten durch einfache Mehrheit gewählt, erhält man mit weniger Wahlgängen ein Ergebnis. Auch bei Wahl nach einfacher Mehrheit gilt ein Quorum von >50%, allerdings werden Enthaltungen vom Quorum ausgenommen.
  • Werden Kandidaten durch absolute Mehrheit gewählt, dann müssen >50% der an der Wahl teilnehmenden Wähler für einen Bewerber stimmen. Nein-Stimmen wie Enthaltungen zählen gegen den Bewerber.

Satzungsänderung 16.2.1

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Satzung der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 2 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten und deren Reihenfolge
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute  Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten und Bestimmung der Reihenfolge
    1. Die  Versammlung beschließt vor dem ersten Wahlgang durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit wieviel Listenplätze gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung kann auf Antrag der Wahlleitung jederzeit eine Veränderung  der Anzahl durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen. Bereits gewählte Bewerber dürfen dabei ihren Listenplatz nicht aberkannt bekommen.
    3. Die Wahl findet in mehreren aufeinander folgenden Wahlgängen statt.
    4. Die  Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    5. Im ersten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt
    6. In den folgenden Wahlgägnen werden bis zu 10 Listenplätze gewählt.
    7. Ab dem vierten Wahlgang kann die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen, mehr als 10 Listenplätze in einem Wahlgang zu wählen.
      Werden beim Wahlgang 1 nur 3 Plätze besetzt, weil nicht genügend Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben, werden beim darauf folgenden Wahlgang dennoch zehn Plätze gewählt, in diesem Fall die Plätze 4 bis 13.
    8. Vor Beginn jedes Wahlgangs müssen die Bewerber sich beim Wahlleiter für die Wahl melden und sich registrieren lassen. Jeder Bewerber kann zu einem Wahlgang erneut kandidieren, so er nicht bereits gewählt wurde.
    9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen.
    10. Der Wähler kann bei jedem Bewerber „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen. Wenn bei einem Bewerber  kein Kreuz gekennzeichnet wurde, zählt das als Enthaltung. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    11. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber
      1. Bei Wahl nach einfacher Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze bereits sind. Wenn also zehn Plätze zu wählen sind, muss ein Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen und hinsichtlich seines Ja-Stimmenanteils zu den ersten zehn Kandidaten gehören.
      2. Bei Wahl nach absoluter Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze besetzt sind.
    12. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Satzungsänderung 16.2.2.1

Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.2

Änderung

Absatz (5) wird ersetzt durch:

5. Im ersten Wahlgang wird der Listenplatz 1 gewählt, im zweiten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt.

Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag 16.3 "Wahlordnung: Bewertungswahl oder Zustimmungswahl" von Jürgen Stemke

NDS:AG Satzung/2012.2/§ 17 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 18 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 19 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 20 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 21 NDS:AG Satzung/2012.2/§ 22

Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung

SÄA für Aufstellungsversammlung der Piratenpartei Niedersachsen

Neufassung meines SÄA für Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen unter Berücksichtigung der Mitteilung der Landeswahlleitung, Ziffern 6 und 7:

Vorschlagender: Wolf Liebetrau


1. Die Wahlen zur Bestimmung der Bewerber auf den Landeslisten der Piratenpartei Niedersachsen für die Niedersächsischen Landtagswahlen und erfolgen durch das Wahlverfahren „Einfache relative Mehrheitswahl mit Quorumsvorbehalt von 25 %".

2. Für die gesamte Liste gibt es nur einen Wahlgang, für den sich die Kandidaten beim Wahlleiter registrieren lassen müssen.

3. Jeder Kandidat hat in der Aufstellungsversammlung bis zu 10 Minuten Redezeit, um sich und sein politisches Programm der Aufstellungsversammlung vorzustellen. Aufforderungen durch die Versammlungs- oder Wahlleitung, von diesem Vorstellungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen, sind unzulässig.

4. Fragen an die Kandidaten erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen aus der Versammlung. Für die einzelne Frage beträgt die Fragezeit maximal 30 Sekunden und die Antwortzeit maximal 1 Minute.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen. Eine Kumulation ist nicht möglich.

6. Erfolgreich sind die Bewerber mit den relativ meisten Stimmen. Für die Auszählung, wer relativ jeweils die meisten Stimmen erhalten hat, dürfen die Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Der Stimmzettel muß die Möglichkeit der Enthaltung bei jedem Kandidaten je einzeln vorsehen.

7. Gewählt sind allerdings nur die Kandidaten, die zusätzlich mindestens 25% der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht haben, wobei die Enthaltungen nicht mitgezählt werden.

8. Die Aufstellungsversammlung beschließt nach Abschluß der Registrierung der Kandidaten mit absoluter Mehrheit, wie viele Listenplätze gewählt werden. Kandidaten können jederzeit bis zum Beginn des Wahlgangs ihre Kandidatur zurückziehen.

9. Werden nicht alle Plätze belegt, entscheidet die Aufstellungsversammlung mit absoluter Mehrheit, ob ein erneuter Wahlgang für nicht belegte Listenplätze vorgenommen wird.

10. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwingend das Los.

Zusätzlicher SÄA für Aufstellungsversammlung der Piratenpartei Niedersachsen

Vorschlagender: Wolf Liebetrau


Damit die Basis frei entscheiden kann, stelle ich noch folgenden eigenständigen zusätzlichen (rechtstechnisch weitergehenden) SÄA, der nicht nur für die Landtagswahl 2013 für die niedersächsischen Piraten ein demokratisches und funktionstüchtiges Satzungsrecht bereitstellen würde (für die Wahlen zum Europaparlament sollte abgewartet werden, was die Piratenpartei Deutschland beschließen wird):

Zusätzlicher SÄA für Aufstellungsversammlung der Piratenpartei Niedersachsen

Neufassung meines SÄA für Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen unter Berücksichtigung der Mitteilung der Landeswahlleitung, Ziffern 6 und 7:

Vorschlagender: Wolf Liebetrau

1. § 16 der Landessatzung wird wie folgt neu gefasst:

„§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen Die Regelungen für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen zum Nds. Landtag und zum Deutschen Bundestag sind in der Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen im Anhang dieser Satzung geregelt. Diese Wahlordnung, die als Bestandteil der Satzung gilt, wird vom Landesparteitag mit 2/3 Mehrheit beschlossen und kann unter Beachtung der Fristen für Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit geändert werden.“

2. § 21 Nr. 10 erhält folgende neue Fassung:

„Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 2 Monaten nach der Wahl zulässig.“

Im Anschluß an die Landessatzung wird folgender neuer Anhang eingefügt:

„Anhang:

Wahlordnung für Bewerberaufstellungen zu öffentlichen Wahlen zum nds. Landtag und dem Deutschen Bundestag:

1. Die Wahlen zur Bestimmung der Bewerber auf den Landeslisten der Piratenpartei Niedersachsen für die Niedersächsischen Landtagswahlen und den Deutschen Bundestag erfolgen durch das Wahlverfahren „Einfache relative Mehrheitswahl mit Quorumsvorbehalt von 25 %".

2. Für die gesamte Liste gibt es nur einen Wahlgang, für den sich die Kandidaten beim Wahlleiter registrieren lassen müssen.

3. Jeder Kandidat hat in der Aufstellungsversammlung bis zu 10 Minuten Redezeit, um sich und sein politisches Programm der Aufstellungsversammlung vorzustellen. Aufforderungen durch die Versammlungs- oder Wahlleitung, von diesem Vorstellungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen, sind unzulässig.

4. Fragen an die Kandidaten erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen aus der Versammlung. Für die einzelne Frage beträgt die Fragezeit maximal 30 Sekunden und die Antwortzeit maximal 1 Minute.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen. Eine Kumulation ist nicht möglich.

6. Erfolgreich sind die Bewerber mit den relativ meisten Stimmen. Für die Auszählung, wer relativ jeweils die meisten Stimmen erhalten hat, dürfen die Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Der Stimmzettel muß die Möglichkeit der Enthaltung bei jedem Kandidaten je einzeln vorsehen.

7. Gewählt sind allerdings nur die Kandidaten, die zusätzlich mindestens 25% der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht haben, wobei die Enthaltungen nicht mitgezählt werden .

8. Die Aufstellungsversammlung beschließt nach Abschluß der Registrierung der Kandidaten mit absoluter Mehrheit, wie viele Listenplätze gewählt werden. Kandidaten können jederzeit bis zum Beginn des Wahlgangs ihre Kandidatur zurückziehen.

9. Werden nicht alle Plätze belegt, entscheidet die Aufstellungsversammlung mit absoluter Mehrheit, ob ein erneuter Wahlgang für nicht belegte Listenplätze vorgenommen wird.

10. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwingend das Los.




Satzungsänderungsantrag von Volker H. Schendel

Hinweis

Die Landeswahlleitung hat Bedenken gegen diesen Vorschlag.
Es sei unzulässig, eine Kandidatur an die Zahlung von Geld zu knüpfen.
--Jürgen Stemke 14:10, 20. Jul. 2012 (CEST)

Die Landeswahlleitung:
Hier wird das Recht zur Selbstnominierung davon abhängig gemacht, dass eine bestimmte wirtschaftliche Leistung erbracht wird. Insoweit bestehen auch Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Allgemeinheit der Wahl, denn keinem wahlberechtigten Parteimitglied darf die politische Mitwirkung aus wirtschaftlichen Gründen vorenthalten werden. Eine satzungsmäßige Beschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts bzgl. der Erfüllung parteiinterner Pflichten ist bei der Bewerberaufstellung unzulässig (Schreiber BWahlG § 21 Rn 12).

Kommentar zu den Bedenken: Nur wer aussichtslos kandidiert , wird in England (dort 500Pfund) bestraft. Aber solange unsere Staatsvertreter eine Praxis in einer der ältesten Demokratien der Welt für unzulässig halten - der falsche Ort und die falsche Zeit , um Rechtsgeschichte zu schreiben. Ich ziehe allerdings meinen Antrag hier im Wiki nicht zurück.



SÄA zur Vereinfachung der Landessatzung mit Wahlbürgschaft für Landeslistenkandidaten

Landessatzung der Niedersächsischen Piratenpartei - Die Landessatzung vom 08. Juli 2007; zuletzt geändert durch den 7. Landesparteitag vom 04.02.2012., erhält folgende neue Fassung:

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist der oberste Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland im Bundesland Niedersachsen. Die Bezeichnung "Piratenpartei Niedersachsen", "Piraten Niedersachsen" und "Piratenpartei" sind als Bezeichnung ebenfalls zulässig.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.

(3) Der Sitz der Piratenpartei Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.

(4) Die bei der Piratenpartei Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied der Piratenpartei Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen, im übrigen gelten für alle mitgliedschaftsrechtlichen Fragen die Vorschriften der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung .

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der niedersächsischen Piraten, die Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gelten die Vorschriften der Bundessatzung.in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

Für Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände gelten die Vorschriften der Bundessatzung.in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Transparenz und Basisdemokratie

Für alle Fragen zu Transparenz und Basisdemokratie gelten die Vorschriften der Bundessatzung.in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Gliederung

(1) Der Landesverband Piratenpartei Niedersachsen gliedert sich in Untergliederungen. Ihre Gründung erfolgt nach den Vorschriften des Parteiengesetzes.

(2) Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

(3) Die Satzung jeder Untergliederung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

(4) Die Gliederungen haben sich unterhalb der Landesebene an den Gemeinde- und Verbandsarten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und deren Untergliederungen zu orientieren. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit deren Gebiet decken.

§ 7 Organe des Landesverbands

Organe sind der Landesparteitag,, der Landesvorstand und das Landeschiedsgericht .

§ 8 Der Landesparteitag

Für den Landesparteitag gelten die Vorschriften der Bundessatzung für den Bundesparteitag .in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Der Landesvorstand

Für den Landesvorstand gelten die Vorschriften der Bundessatzung für den Bundesvorstand .in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Parteiämter

Für die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland gelten die Vorschriften der Bundessatzung .in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Bewerberaufstellung für die Landeslisten für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Wahlen zur Bestimmung der Bewerber auf den Landeslisten der Piratenpartei Niedersachsen für die Niedersächsischen Landtagswahlen und den Deutschen Bundestag erfolgen durch das Wahlverfahren „Mehrheitswahl mit Quorum“.

2. Für die gesamte Liste gibt es nur einen Wahlgang, für den sich die Kandidaten beim Wahlleiter registrieren lassen müssen. Registrierungsvoraussetzung ist die Hinterlegung einer Wahlbürgschaftssumme von € 50,-, die verfällt zugunsten der Parteikasse, wenn der Kandidat bei allen Wahlgängen, an denen er teilgenommen hat, weniger als jeweils 5% der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

3. Jeder Kandidat hat in der Aufstellungsversammlung bis zu 10 Minuten Redezeit, um sich und sein politisches Programm der Aufstellungsversammlung vorzustellen. Aufforderungen durch die Versammlungs- oder Wahlleitung, von diesem Vorstellungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen, sind unzulässig.

4. Fragen an die Kandidaten erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen aus der Versammlung. Für die einzelne Frage beträgt die Fragezeit maximal 30 Sekunden und die Antwortzeit maximal 1 Minute.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen. Eine Kumulation ist nicht möglich.

6. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen. Ein Kandidat benötigt mindestens 25% der abgegebenen, gültigen Stimmen um gewählt zu sein. Die Aufstellungsversammlung beschließt nach Abschluss der Registrierung der Kandidaten mit absoluter Mehrheit, wie viele Listenplätze gewählt werden. Kandidaten können jederzeit bis zum Beginn des Wahlgangs ihre Kandidatur zurückziehen.

7. Werden nicht alle Plätze belegt, entscheidet die Aufstellungsversammlung mit absoluter Mehrheit, ob ein erneuter Wahlgang für nicht belegte Listenplätze vorgenommen wird.

8. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwingend das Los.“

§ 12 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von der Piratenpartei Niedersachsen übernommen.

(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die Piratenpartei Niedersachsen um regionale Punkte ergänzt werden. Das Legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§ 13 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 14 Finanzordnung

Der Landesparteitag beschließt eine Finanzordnung mit 2/3 Mehrheit, deren Änderung nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann.

§ 15 Schiedsgerichtsordnung

Für das Landesschiedsgericht gelten die Vorschriften für das Bundesschiedsgericht der Bundesschiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 16 Wahlordnung

Für Wahlen gelten die Vorschriften der Bundessatzung für Wahlen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft.

Begründung

Dieser Vorschlag stellt sicher, daß in Zukunft auf Landesparteitagen nicht wertvolle Zeit verschwendet wird, die auf Bundesebene besser aufgehoben sind.

Für die Aufstellung von Landeslisten wird das Problem der vielen von vornherein aussichtslosen Kandidaturen nach dem Modell des Wahlrechts des United Kindom gelöst.

s. dazu: Rüdiger Wolfrum:Verfahren der Kandidatenaufstellung und der Wahlprüfung im europäischen Vergleich - Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges., 1994 - 213 S. - Schriften zum Parteienrecht ; 14 - Seite 99 ff.

Während die Überlegung, Kandidaturen im Vorfeld von einer Mindestanzahl Unterstützerunterschriften abhängig zu machen, gesetzwidrig wäre

(S. dazu Wolfgang Schreiber :Bundeswahlgesetz (BWahlG), Kommentar , Carl Heymanns Verlag, Köln 2009, 8. Auflage, ISBN-13: 978-3452269485, § 21 RdNr.1 ff.)

ist dies beim englischen Modell mit der Wahlbürgschaft nicht der Fall.

SÄA von Thomas Sokolowski (Mail vom 2012-07-09)

1. ich bitte folgenden § an beliebiger Stelle in unsere Landessatzung einzufügen:

Die Piratenpartei Niedersachsen führt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch von 5% ihrer stimmberechtigten Mitglieder ein Basisvotum mittels einer Email-Befragung durch. Der Landesvorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Verwendung dieser Email-Befragungen (siehe Anhang "Geschäftsordnung des Vorstandes").


2. Nach § 14 der Satzung wird neu eingefügt:

14.9 Der Vorstand gibt sich auf Grundlage des Satzungs-Anhangs "Geschäftsordnung des Vorstandes" eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Der Vorstand ist mittels eigenen Beschluss zu Änderungen auch während seiner Amtszeit berechtigt.


3. zusätzlich soll am Ende der Satzung folgender Anhang eingeführt werden: (Anm.: Die GO entspricht 1:1 der jetzt gültigen nur mit Ausnahme des neuen Absatzes "Emailbefragungen")

Satzungsanhang "Geschäftsordnung des Vorstandes" Vorstandssitzungen

  1. Es finden regelmäßig xxx (Anm.: Wochentag eintragen) um xxx (Anm.: Uhrzeit eintragen) Uhr Vorstandssitzungen statt. Abweichungen davon werden 3 Tage vorher via Mail an die niedersachsenweite Aktivenliste angekündigt.
  2. Eine Vorstandssitzung findet auf die gleiche Weise und am gleichen Ort statt, wie die jeweils vorhergehende. Abweichungen davon werden 3 Tage vorher via Mail an die niedersachsenweite Aktivenliste und die Vorstandsliste angekündigt.
  3. Gäste sind zu Vorstandssitzungen zugelassen. Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung ausschließen.
  4. Audioaufzeichnungen von Vorstandssitzungen sind zugelassen. Der Vorstand kann durch Beschluss Audioaufzeichnungen einer bestimmten Sitzung untersagen.

Anträge

  1. Jeder ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen.
  2. Ein Antrag kann durch jedwede Weise gestellt werden, die dazu führt, dass mindestens ein Vorstandsmitglied vom Antrag Kenntnis nimmt. Es wird eine Mail an vorstand@piratenpartei-niedersachsen.de empfohlen.
  3. Es liegt in der Verantwortung jedes Vorstandsmitglieds die bekannt gewordenen Anträge auf der nächsten Sitzung zur Sprache zu bringen.

Beschlüsse

  1. Beschlüsse können auf einer Sitzung in offener Abstimmung oder im Umlaufverfahren getroffen werden und sind schnellstmöglich öffentlich zu machen.
  2. Jedem Beschluss wird eine eindeutige Nummer (z.B. #JJJJ-MM-TT.Nr.) zugewiesen, um ihn leicht identifizierbar zu machen. Ausgenommen davon sind regelmäßige Beschlüsse (z.B. Annahme des Protokolls oder Genehmigung von Ermäßigungen).
  3. Bei der Beschlussfassung gibt es die Stimmmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "Enthaltung". Werden mehr "Ja" als "Nein" Stimmen abgegeben, ist der Beschluss gefasst.
  4. Auf einer Sitzung kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Per Umlaufverfahren kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder mit "Ja" stimmen. Der zum Umlaufverfahren genutzte Kommunikationsweg kann frei gewählt werden. Ein Umlaufbeschluss endet spätestens nach 72 Stunden.

Email-Befragungen

  1. Der Vorstand der Piratenpartei Niedersachsen verpflichtet sich zur Durchführung von Email-Befragungen der Mitglieder mittels der Software LimeSurvey, wenn er selbst mehrheitlich die Notwendigkeit dazu sieht oder von mindestens 5% der stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Niedersachsen dazu aufgefordert wird.
  2. Änderungswünsche in der Ausgestaltung der Umfrage können im Vorfeld durch den jeweiligen Antragsteller oder andere Mitglieder schriftlich vorgebracht werden. Zu diesem Zweck ist jede Umfrage (Fragestellung samt Erklärung) mindestens drei Tage vor Befragung via Mail an die niedersachsenweite Aktivenliste und die Vorstandsliste zu veröffentlichen.
  3. Der Vorstand verpflichtet sich dazu darauf zu achten, dass die Fragestellung samt Erklärung neutral gestaltet ist. Die Neutralität wird per Mehrheitsbeschluss innerhalb des Vorstandes festgestellt. Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die Fragestellung sowie Durchführung verantwortlich - die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.
  4. Der Vorstand ist flexibel in der Einstellung, inwieweit das Ergebnis verbindlich ist. Er kann von vornherein festlegen, dass dem Umfrageergebnis keine Verbindlichkeit folgt.
  5. Sollte eine Umfrage mit einer vorher angekündigten Verbindlichkeit durchgeführt werden, gelten folgende Anforderungen:
    1. Mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder müssen an der Umfrage teilgenommen haben, damit diese verbindlich wird.
    2. Abstimmungsberechtigt an verbindlichen Umfragen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung abstimmungsberechtigt wären und die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Umfrage beim Vorstand hinterlegt haben. Eine Fehlerquote bei der Zustellung der Benachrichtigungs-Emails zur Teilnahme an der Umfrage von bis zu 10 % wird toleriert. Die Rechtmäßigkeit des Abstimmenden wird durch Übersendung einer persönlichen Zugangsberechtigung an den Abstimmungsberechtigten sichergestellt.

Protokolle

1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. 2. Das Protokoll muss mindestens die Beschlüsse sowie das zugehörige Abstimmungsergebnis enthalten. 3. Das Protokoll wird gültig, wenn es per Vorstandsbeschluss angenommen worden ist. 4. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds wird für einen bestimmten Beschluss statt der Summe der Stimmen die namentliche Zuordnung zu den Stimmoptionen protokolliert. Um Anregungen von Anwesenden dazu wird ausdrücklich gebeten.

Kommunikation

1. Elektronische Dokumente sind möglichst auf verschlüsselten Datenträgern oder in verschlüsselter Form zu speichern.

Begründung

Wir müssen endlich anfangen, unsere Forderung nach Basis-Demokratie in unseren eigenen Reihen umzusetzen und deutliche Unterschiede zur Altparteienlogik aufbauen. Immer wieder wird mit Basisbeteiligung geworben, nur faktisch gibt es sie nicht. Da ist die FDP mit dem Mitgliederentscheid per Post weiter. Wenn wir uns jetzt nicht in die Zukunft entwickeln sondern stagnieren - können wir einpacken.

Rechtlich können wir nicht wie Steven Maaß es sich in seinen Antrag gewünscht hat, die "Verbindlichkeits-Forderung" in die Satzung packen, da eine Emailbefragung kein "Organ" ist.

Ich würde diese Richtlinien in die Geschäftsordnung des Vorstandes packen - in dem piratigen Vertrauen, dass sich jeder Vorstand daran halten wird. Änderungen oder Abweichungen von dieser GO-Vorlage sollten gut begründet sein, die Basis wird da sicher ein Auge darauf werfen.

Die Richtlinien in die GO des Vorstandes zu integrieren birgt zudem den Vorteil, dass die Richtlinien von Jahr zu Jahr den technischen Gegebenheiten angepasst werden können und sich somit die Möglichkeit zur Anpassung und Weiterentwicklung gegeben ist.

Grundsätzlich halte ich es sowieso nicht schlecht, die "GO des Vorstandes" als Satzungs-Anhang zu integrieren.

In der Regel wird die Staffel der Ämter von Jahr zu Jahr an andere übergeben, ein neuer Vorstand hat nach der Wahl gleich jede Menge FormalFoo um die Ohren, so wird in der Regel sowieso die GO vom alten Vorstand übernommen. Das heißt es ist echt eine Hilfe, eine GO-Vorlage vorzugeben auch mit integralen Email-Befragungs-Richtlinien

Um die Kontinuität der Vorstandarbeit zu gewährleisten wäre ich für solche eine Hilfestellung. Das hat nichts mit mangelnden Vertrauen zu tun, sondern mit ehrlicher Einschätzung der Situation in der sich ein neuer Vorstand nach der Wahl befindet und mal sich eben schnell eine GO geben muss.

Thomas Sokolowski