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HE:Marburg/Kreisverband/Vorstand/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Kreisvorstands Marburg-Biedenkopf

Inhaltsverzeichnis

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen, Mandatsträgern und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner in § 2 geregelten Zuständigkeit zu Entscheidungen berechtigt. Es ist jedoch angehalten seine Entscheidungen auf Basis einer möglichst großen Zustimmung durch die Mitglieder des Kreisverbands zu treffen.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie deren untergeordneten Gruppierungen.
  2. Stellvertretender Vorsitzender: Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und kann in Absprache auch eine Teilmenge davon eigenverantwortlich übernehmen. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden vertritt er diesen in den unter "Vorsitzender" genannten Aspekten.
  3. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
  4. Vorstandshelfer: Die Vorstandshelfer werden vom Vorstand benannt und unterstützen die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung der angegebenen Aufgaben selbständig. Die Vorstandsmitglieder können Aufgaben an Vorstandshelfer delegieren.

§3 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

  1. Der Schatzmeister vertritt den Kreisverband gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute alleine. Er ist berechtigt, alleine zu verfügen. Bei Eröffnung oder Auflösung von Konten hat ein weiteres Vorstandsmitglied mit zu zeichnen.
  2. Jedes andere Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Das andere Vorstandsmitglied darf auch der Schatzmeister sein. Der Schatzmeister darf einer von den drei Vorstandsmitgliedern sein. Bei Barabhebungen oder Wegüberweisungen hat ein Vorstandsbeschluss vorzuliegen.
  3. Ist der Schatzmeister verhindert und er hat ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter bestimmt, so ist dieses Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt. Die Vertreterregelung ist via signierter Mail dem Vorstand anzuzeigen.

§4 Entscheidungsfindung

  1. Der Vorstand muss, alle Entscheidungen auf Basis einer möglichst großen Zustimmung der Mitglieder des Kreisverbands zu treffen. Dazu sollen vor der Beschlussfasung Diskussionen z.B. auf der Mailingliste oder beim Stammtisch stattfinden. Bei nicht gravierenden Beschlüssen sind auch Entscheidungen im mutmaßlichen Sinn der Mitglieder des Kreisverbands zulässig.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
  3. Beschlüsse des Vorstands sind von einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
  4. Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
    • signierter E-Mail an den Vorstand (kreisvorstand@piratenpartei-marburg.de)
    • persönlich oder in Beauftragung auf einer offenen Vorstandssitzung

§5 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist bei berechtigten Interessen berechtigt eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss dann innerhalb von 7 Werktagen eine solche einberufen.
  3. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  4. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht.

§6 Umlaufbeschlüsse

  1. Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse per Email oder fernmündlich treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird und
    • a) ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist oder
    • b) schutzwürdige Daten wie z.B. Personaldaten von Mitgliedern Gegenstand des Beschlusses sind und aus diesem Grund eine Diskussion in der offenen Vorstandssitzung nicht tunlich ist.
  2. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 48 Stunden sein. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefasst, die innerhalb der so gesetzten Frist abgegeben werden, mindestens aber mit den Stimmen der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
  3. Umlaufbeschlüsse werden zeitnah nach der Entscheidung veröffentlicht, und in der nächsten Vorstandssitzung vorgestellt.

§7 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht zum Ende seiner Amtszeit anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§8 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende hat Zugriff auf die Mitgliederdaten.
  3. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden. Ebenfalls ist eine Datenschutzerklärung von den zugriffsberechtigten Personen zu unterschreiben.
  4. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

§9 Kommunikationslisten

  1. Mailingliste marburg@piratenpartei-hessen.de
    • Generelle Diskussionsliste der Piraten des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf
    • Offen für alle, eigenständige An-/Abmeldung
    • Alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Marburg-Biedenkopf sind angehalten, hier angemeldet zu sein.
    • Archiv: Nein
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