Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 135

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.2.

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Antragstitel

Erweiterung §3 GG - sexuelle Identität

Antragsteller
Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Es wird beantragt im Grundsatzprogramm an geeigneter Stelle einzufügen:

"Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für die Erweiterung des Artikels 3 des Grundgesetzes um den Zusatz "sexuelle und geschlechtliche Identität" ein. Der erweiterte Art. 3 GG soll künftig heißen (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner sexuellen und geschlechtlichen Identität, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."


Antragsbegründung

Unsere Verfassung muss endlich auch queeren Menschen, also jenen, die nicht "hetero" sind, gleiche Rechte garantieren. Wir wollen eine Ergänzung des Gleichheitsartikels im Grundgesetz um das Merkmal „sexuelle und geschlechtliche Identität“.

Ist Stand: Auf europäischer Ebene ist das schon Standard. Der EGVertrag und der von Deutschland ratifizierte Entwurf für eine Europäische Verfassung enthalten bereits ein Verbot der Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung. Auch vier Bundesländer – Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen – haben entsprechende Bestimmungen in ihren Landesverfassungen. Warum soll dies im deutschen Grundgesetz nicht möglich sein? Die Väter und Mütter unserer Verfassung haben den Gleichheitsartikel unter dem Eindruck der Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Unrechtsregimes geschrieben. Der Gleichbehandlungskatalog ist die Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. Er ist geprägt von der Erkenntnis, dass die Menschlichkeit insgesamt gefährdet ist und Barbarei droht, wenn auch nur einer Gruppe von Menschen Grund- und Menschenrechte streitig gemacht werden, die allen anderen gewährt werden. Das Grundgesetz ist aber auch den Moralanschauungen und Vorurteilen seiner Entstehungszeit verhaftet. So blieben Behinderte 1949 noch aus dem Gleichheitsartikel ausgespart, wurden aber im Rahmen der Verfassungsreform 1994 endlich berücksichtigt. Auch Homosexuelle wurden im Grundgesetz noch nicht berücksichtigt – ihre Lebensweise galt 1949 als sittenwidrig, im Falle der männlichen Homosexualität sogar als strafwürdig. Es muss klar gestellt werden: Niemand darf wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Zwar hatte sich 1993 die gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat mit 27 zu 22 Stimmen bei drei Enthaltungen für eine solche Erweiterung des Gleichheitsartikels ausgesprochen. Die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit wurde allerdings durch den Widerstand von CDU/CSU und die Enthaltung der FDP verfehlt. Vor der Abstimmung im Bundestag argumentierte ein Redner der CDU/CSU damit, dass man dann auch „beispielsweise Linkshänder und Brillenträger“ aufnehmen müsste. Überdies sehe er „keinen Mangel an Möglichkeiten, sich sexuell auszuleben“. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. „In Deutschland sollen sich die Menschen ohne Diskriminierung begegnen. Die Bundesregierung wendet sich daher gegen jede Form von Diskriminierung und wirbt für Toleranz“, schrieb Bundeskanzlerin Angela Merkel anlässlich des Christopher Street Day 2006. Dieses Leitbild sollte endlich auch in unserer Verfassung zum Ausdruck kommen.

Warum ist der Begriff der "sexuellen Identität" gewählt worden?

Die vorgeschlagene Grundgesetzergänzung wählt den Rechtsbegriff der sexuellen Identität. Diesen Begriff hat der Bundesgesetzgeber bereits 2001 im Betriebsverfassungsgesetz und 2006 im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt, um damit der Diskriminierung von homosexuellen Männern und Frauen ebenso wie der Diskriminierung bisexueller, transsexueller oder zwischengeschlechtlicher Menschen entgegenzutreten (Begründung zum AGG, siehe BT-Drs 16/1780 S. 31). Diese Linie wollen wir fortsetzen und den gleichen Diskriminierungsschutz auch im Grundgesetz verankern.

Im Verfassungsrecht und im einfachen Recht der Bundesländer, die spezielle Bestimmungen gegen diese Formen der Diskriminierung beschlossen haben, wird ebenfalls überwiegend der Begriff der sexuellen Identität verwendet, in einigen Fällen aber auch der Begriff der sexuellen Orientierung.

Der im Europäischen Recht in den deutschen Ausfertigungen verwendete Begriff der „sexuellen Ausrichtung“, etwa in Art. 13 EGV oder in Artikel 21 Abs. 1 EU-Charta ist eine Eindeutschung des in ausländischen Rechtsordnungen geläufigen Begriffs „sexual orientation“.

Alle drei Begriffe – sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und sexuelle Ausrichtung – sind nach überwiegender Auffassung von ihrem rechtlichen Gehalt beim Diskriminierungsschutz deckungsgleich. Orientierung ist von der Begrifflichkeit her aber stärker auf eine andere Person gerichtet, während Identität auf das Individuum bezogen ist. Der Begriff sexuelle Identität verdeutlicht daher besser als der Begriff der sexuellen Orientierung, dass auch transsexuelle und intersexuelle Menschen vom Diskriminierungsverbot umfasst sind. Der Bezug auf das Individuum, der in der Begrifflichkeit Identität zum Ausdruck kommt, entspricht auch der deutschen Grundrechtstradition.

(Quelle: http://www.artikeldrei.de/)


Datum der letzten Änderung

26.10.2012


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