Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/SÄA047/Begründung
Begründung zu den Regelungen der vorgeschlagenen Finanzordnung
Der vorliegende Antrag für die Neufassung der Finanzordnung der Piratenpartei wurde von Piraten ohne Amt, Piraten mit Beauftragung sowie von Piraten mit Amt in verschiedenen Gliederungen erarbeitet. Er wurde vom Bundesschatzmeister zusammengefasst und in Vertretung aller beteiligten Piraten unter seinem Namen für den Bundesparteitag 2011.2 eingereicht.
Paragraph | Erläuterung |
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§ 1 Zuständigkeit
Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. |
Das Parteiengesetz verweist in §19 auf ein "für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied".
§1 definiert den Schatzmeister als dieses Vorstandsmitglied. |
§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor. |
Die Abgabefrist der Landesverbände wird in der Finanzordnung auf einen realistischen Zeitraum festgeschrieben. In der alten Regelung galt der 31. Januar.
Alle weiteren bisherigen Regelungen ergeben sich aus der Rechtslage und werden daher ersatzlos gestrichen ohne dass sich durch die Streichung etwas ändert. |
§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband
Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab. |
Die Abgabefrist der Gliederungen wird in der Finanzordnung auf einen realistischen Zeitraum festgeschrieben. In der alten Regelung galt der 31. Januar.
Alle weiteren bisherigen Regelungen ergeben sich aus der Rechtslage und werden daher ersatzlos gestrichen ohne dass sich durch die Streichung etwas ändert. |
§ 4 Durchgriffsrecht
Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten. |
In den letzten Jahren gab es Diskussionen darüber inwieweit eine übergeordnete Gliederung die Buchhaltung einer Untergliederung an sich ziehen kann, wenn die Untergliederung ihren Aufgaben nicht nachkommt. Dieser Paragraph ermöglicht es dem übergeordneten Schatzmeister in die Autonomie der Gebietsverbände einzugreifen, um die fristgerechte Abgabe des Rechenschaftsberichtes sicherzustellen. |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. |
Die Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages bleibt durch diesen Absatz ausschließlich dem BPT vorbehalten. Änderungen können somit nur als Satzungsänderung mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. |
Die alte Satzung enthält sich widersprechende Regelungen zur Beitragszahlung bei Austritt aus der Partei
2.2 §2 (2) anteilige Erstattung 1.5 §5 (2) keine Erstattung Durch Nichtnennung in diesem Paragraphen gilt nun ausschließlich 1.5 §5 (2) keine Erstattung |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. |
Die alte Satzung enthält die von der Wirtschaftprüfung kritisierte Formulierung „freiwillige Spende“. Es gab unterschiedliche Behandlung in den Gliederungen wenn Beitragszahlungen >36 Euro erfolgten, da sich die abzuführenden %Anteile an andere Gliederungen von Spenden und Beiträgen unterscheiden. „Spende“ wird nun durch „Beitrag“ ersetzt, was eine eindeutige Abwicklung der Überzahlung sicherstellt. |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten. |
Die alte Finanzordnung hat den Landesverband als Zahlungsempfänger festgeschrieben. Diese konnte nach Ermessen „nach unten“ delegieren. Mitglieder im Ausland waren nicht geregelt.
Die neue Formulierung stärkt die Untergliederungen, die jetzt nach Ermessen die Zahlung „nach oben“ delegieren können. Mitglieder im Ausland sind nun geregelt, die zuständige Gliederung ist in ihrem Fall der Bund. Die Regelung erlaubt es zudem zukünftig ein parteiweites Lastschriftverfahren auf Bundesebene einzuführen, sofern dies gewünscht wird. Mit Einführung der neuen Verwaltungssoftware, kann (nicht muss) der Bund diese Leistung erbringt. |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt. |
Die alte Finanzordnung hat für jede Beitragsminderung einen Beschluss des Bundesvorstandes festgeschrieben.
Der Verwaltungsoverkill wird nun abgeschafft. Die zuständige Gliederung entscheidet jetzt selbstständig über Beitragsminderungen. Der Antrag sollte eine Begründung für die finanzielle Härte enthalten, ein Nachweis ist aber nicht notwendig. Zudem endet die Beitragsminderung nun nicht automatisch nach einem Jahr. Die Landessatzungen können bei Bedarf Genaueres regeln. |
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages. |
Ein Gremium der Partei soll nach objektiven Gesichtspunkten festlegen, ob die Beitragshöhe dem Finanzbedarf der Partei angemessen ist. Der Finanzrat soll dem BPT bei Änderungsbedarf einen Satzungsänderungsantrag zur Entscheidung vorlegen. |
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband. |
Die alte Satzung enthält die von der Wirtschaftprüfung kritisierte Formulierung „5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an
die PP-International“. Die Formulierung war zum einen missverständlich, da man eine 105% Verteilung der Beitragszahlung hineinlesen konnte. Zum anderen ist es unsinnig in unserer Satzung festzuschreiben, in welcher Höhe die PPI Beiträge erhebt. Die alte Regelung hat dazu geführt, dass wir eine Rückstellung für nicht angeforderte Beiträge der PPI bilanzieren müssen. Die Formulierung zur PPI entfällt daher ersatzlos. |
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. |
Die Empfehlung zur Aufteilung der Beiträge innerhalb des Landesverbandes wurde um den Bezirksverband ergänzt. Die Mittel des BZV speisen sich gegenüber der bisherigen Regelung je zur Hälfte aus dem Landesverband und dem Kreisverband. Die Landesverbände dürfen davon abweichende Regelung treffen. |
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung. |
Die alte Satzung enthält die von der Wirtschaftprüfung kritisierte Formulierung „fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband“.
Diese Regelung galt bei fehlendem Ortsverband und fehlendem Kreisverband. Im Fall fehlender Kreisverband ist die Formulierung unsinnig. Wir haben den Bezirksverband ergänzt und die Formulierung auf „an die nächsthöhere Gliederung“ nun eindeutig geregelt. |
§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag
(4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages. |
Ein Gremium der Partei soll nach objektiven Gesichtspunkten festlegen, ob die Aufteilung der Beiträge der Aufteilung von Aufgaben in den Gliederungen entspricht. Der Finanzrat soll dem BPT bei Änderungsbedarf einen Satzungsänderungsantrag zur Entscheidung vorlegen. |
§ 7 Verzug
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. |
Die alte Satzung enthält sich widersprechende Regelungen zum Entzug vom Stimmrecht bei Verzug.
2.3 §3 (2) sofort 1.4 §4 (4) 3 Monate Durch Nichtnennung in diesem Paragraphen gilt nun ausschließlich 1.4 §4 (4). Dieser wird nachfolgend eindeutig auf -bei Parteitagen sofort- geändert. Für zukünftig eventuell mögliche Onlineabstimmungen gelten weiterhin 3 Monate. Durch die Barzahlungsmöglichkeit auf dem Parteitag, entfallen vorhandene, unverschuldete Gründe. Die in der alten Finanzordnung enthaltene automatische Beendigung der Mitgliedschaft nach der dritten Mahnung entfällt ersatzlos. Es ist somit der Gliederung überlassen, wie oft sie Mahnen möchte, bevor sie eine Mitgliedschaft für beendet erklärt. §7 (1) setzt Mitglieder in Zahlungsverzug, wenn zur Fällig §5 (1) 01.01. noch keine Beiträge entrichtet wurden, ohne das ein gesondertes Schreiben notwendig ist. |
§ 8 Beitragsabführung
Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen. |
In der bisherigen Finanzordnung war der Zeitpunkt der Beitragsabführung nicht definiert. Die bisher gelebte Empfehlung wird nun in die Satzung geschrieben, um Zahlungen nicht bis zum Dezember zu verzögern. |
§ 9 Weiterführende Regelungen
Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit. |
Beitragsaufteilungen innerhalb der Landesverbände, Geldabführungen innerhalb der Landesverbände, Mahnläufe, Beitragsminderungen usw. können die Länder bei Bedarf ergänzen. |
§ 10 Vereinnahmung
Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. |
Die alte Satzung enthält die von der Wirtschaftprüfung kritisierte Formulierung „Alle ordentlich gegründeten Verbände“
Die Änderung stellt sicher, dass es sich um Gliederungen der Piratenpartei handeln muss. Alle weiteren Regelungen des bisherigen 2.7 §7 ergeben sich aus der Rechtslage und werden daher ersatzlos gestrichen ohne dass sich durch die Streichung etwas ändert, oder sie werden in den folgenden Paragraphen behandelt. |
§ 11 Veröffentlichung
Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen. |
Dieser Paragraph ergibt sich aus geltender Rechtslage und wurde zur Verdeutlichung von PartG §25 (3) aufgenommen.
Sobald die Summe der Zuwendungen an die Piratenpartei, unabhängig von der empfangenden Gliederung, pro Jahr 10.000 Euro übersteigt, werden Name und Anschrift des Spenders veröffentlicht. |
§ 12 Strafvorschrift
Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden. |
Dieser Paragraph regelt die Durchreichung einer gemäß PartG §31 möglichen Strafzahlung an die dafür verantwortliche Gliederung. |
§ 13 Spendenbescheinigung
Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt. |
In den vergangenen Jahren gab es Diskussionen darüber, welcher Gebietsverband eine Spendenbescheinigung auszustellen hat, wenn z.B. der begünstigte Gebietsverband kein eigenes Bankkonto besitzt. Das führte dazu, dass u.U. gar keine Spendenbescheinigung ausgestellt wurde.
Der Vorschlag regelt, dass die Gliederung eine Spendenbescheinigung zu erstellen hat, bei welcher die Zahlung eingeht. Unabhängig davon, ob diese Zahlung an eine andere Gliederung weitergeleitet werden muss. |
§ 14 Aufteilung
Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt. |
Die bisherige Regelung in 2.7 §7 (3) sah eine 50% Abführung von Geldspenden an den Bund vor.
Das führte dazu, dass die Mehrheit der Geldspenden mit einer Zweckbindung zur Verwendung in der jeweiligen Gliederung getätigt wurde. Die bisherige Regelung war somit nicht wirksam und wird entfernt. Dadurch steigt auch der Anreiz für die Gliederungen verstärkt Spenden zu akquirieren. |
§ 15 staatliche Teilfinanzierung
(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. |
Es wird die bisher gelebte Abwicklung in die Satzung aufgenommen. Die Landesverbände sind somit nicht genötigt, die Auszahlung der ihnen direkt zustehenden Zahlungen separat zu beantragen. |
§ 15 staatliche Teilfinanzierung
(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen. |
Die geltende Regelung bleibt unverändert. Der Bundesvorstand entscheidet per Beschluss über den parteiinternen Finanzausgleich gemäß PartG §22 für den Bundesanteil gemäß PartG §19a (6).
Ergänzt wird jedoch die Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzrates, die praktisch einer vorausgehenden Anhörungspflicht der Ländervertreter entspricht. |
§ 16 Haushaltsplan
(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. |
Es wird in der Satzung verankert, dass ein Schatzmeister die Grundlagen des Controlling zu berücksichtigen hat, indem ein Soll/Ist-Vergleich in der Satzung verankert wird.
Er bildet die Grundlage für die Ausgabenkontrolle gemäß §17. |
§ 16 Haushaltsplan
(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. |
Dieser Absatz sichert die Handlungsfähigkeit des Vorstandes, sollte §16(1) noch nicht erfüllt und §17 dadurch noch nicht anwendbar sein, |
§ 17 Zuordnung
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. |
Der Vorschlag regelt, dass eine Ausgabe nur dann auszuführen ist, wenn ein entsprechendes Budget existiert. Das gilt auch dann, wenn explizit ein Beschluss des Vorstandes vorhanden ist.
Eine Verschiebung zwischen den Budgettiteln wird ermöglicht. Diese Regelung sichert dem Schatzmeister ein Vetorecht für jede Ausgabe zu, sollten die verplanten finanziellen Mittel einer Gliederung erschöpft sein. |
§ 18 Überschreitung
Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. |
Dieser Vorschlag reduziert die Ausgaben des Folgejahres um die Überschreitung des aktuellen Jahres.
Somit wird sichergestellt, dass die Überschreitung nicht dauerhaft fortgeführt wird. Die Regelung entspricht somit einer Schuldenbremse. |
§ 19 Weiterführende Regelungen
Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen. |
Es ist den Landesverbänden freigestellt, innerhalb der Vorgaben individuelle Regelungen zu treffen. |
§ 20 Mitglieder des Finanzrates
(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie zwei gewählten Piraten aus jedem Landesverband zusammen.(= 33 Mitglieder) |
Der Finanzrat soll eine Interessenvertretung der Landesverbände bei Finanzfragen sicherstellen.
Eine Entscheidungsbefugnis ist leider nicht umsetzbar, da dann die Mitglieder auf Bundesebene gewählt werden müssten (vgl. Organ) und somit keine gleichberechtigte Vertretung eines jeden Landesverbandes gewährleistet wäre. Eine reine Entsendung von GenSek und Schatzmeister der LV ist ebenfalls nicht möglich, da gemäß PartG §12 (2) eine Mindestanzahl von für dieses Gremium frei gewählten Piraten vorgeschrieben ist. Es ist aber möglich, weiterhin auch die GenSek und Schatzmeister der LV für dieses Gremium zu wählen. Der Finanzrat entspricht in seinen Kompetenzen der heute gelebten Verwaltungskonferenz, wird jedoch in der Satzung verankert. |
§ 20 Mitglieder des Finanzrates
(2) Hat ein Landesverband keine Piraten für den Finanzrat gewählt, kann der Landesvorstand zwei Piraten in einer Vorstandssitzung beauftragen. Der Antrag für die Beauftragung muss in der Tagesordnung enthalten sein. |
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Übergangsregelung bzw. um die Sicherung der Handlungsfähigkeit bei Rücktritt eines gewählten Mitglieds. Die Sprecher des Finanzrates müssen darauf achten, dass die Anzahl der beauftragten Mitglieder im Finanzrat weniger als 50% der Mitglieder des Finanzrates beträgt. PartG §12 (2) |
§ 20 Mitglieder des Finanzrates
(3) Jeder Landesverband ist verpflichtet, die für den Finanzrat gewählten Piraten dem Sprecher und seinen beiden Vertretern anzuzeigen. Die Mitglieder des Finanzrates sind an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. |
Die Sprecher des Finanzrates müssen aktiv darüber informiert werden, wen sie einzuladen haben. |
§ 21 Sprecher des Finanzrates
Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie 2 Vertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Sprecher. |
Der Sprecher fungiert als Ansprechpartner und Organisator des Finanzrates. Er hat darüber hinaus keine zusätzlichen Rechte. |
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(1) Der Sprecher oder einer der Vertreter laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. |
Diese Regelung soll verhindern, dass Landesvertreter durch zu kurzfristig oder ungeeignet formulierte Einladungen benachteiligt werden. |
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres. |
Sofern der Finanzrat Änderungsvorschläge formuliert, bleibt genügend Vorlauf um diese bei der Planung des neuen Jahres zu berücksichtigen. |
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder b) vom Bundesvorstand oder c) vom Bundesparteitag oder d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird. |
Der Vorschlag stellt sicher, dass weder Bundesvorstand noch Sprecher die rechtzeitige Meinungsäußerung der Landesverbände durch Verzögerung bei möglichen Fristen (etwa einem Bundesparteitag) behindern. |
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 seiner Mitglieder anwesend sind. |
Der Finanzrat soll die Meinungen der Landesverbände repräsentieren. Durch diesen Vorschlag wird gewährleistet, dass nur dann Beschlüsse gefasst werden können, wenn mindestens 10 Landesverbände vertreten sind. |
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(5) Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen. |
Transparenz. |
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(1) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates. |
Die Beschlussvorlage für die Höhe des Mitgliedsbeitrages an den Bundesparteitag sollte durch einen breiten Konsens der Landesverbände getragen werden. Eine Zustimmung des BPT wirkt sich nachhaltig auf alle Landesverbände aus. |
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates. |
Die Beschlussvorlage für die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages an den Bundesparteitag sollte durch einen breiten Konsens der Landesverbände getragen werden. Eine Zustimmung des BPT wirkt sich nachhaltig auf alle Landesverbände aus. |
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene. Diese bedarf einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden Mitglieder. |
Die Beschlussvorlage für die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der Landesverbände, kann jeder Landesverband bei Bedarf abweichend für sich regeln. Eine einfache Mehrheit ist daher ausreichend. |
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(4) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates. |
Die Beschlussvorlage für die Aufteilung der Parteienfinanzierung an den Bundesvorstand sollte durch einen breiten Konsens der Landesverbände getragen werden. Eine Zustimmung des Bundesvorstandes wirkt sich nachhaltig auf alle Landesverbände aus. |
§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird. |
Die Bewertung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Piratenpartei erfolgt summarisch für alle Gliederungen. Zur einheitlichen Bewertung von Geschäftsvorfällen, zur Prüfung der Wertgrenzen und zur fristgerechten Abwicklung der Buchhaltung ist eine zentrale Abwicklung, zumindest mit unserem derzeitigen Organisationsgrad notwendig. Die Gliederungen können ihre Ideen nach wie vor umsetzen, diese werden jedoch in einem, auf Bundesebene, gesondert geführten Buchungskreis zusammengeführt.
Damit verbundene kritische Themen wie Umsatzsteuerfristen, Betriebsstätten, Zweckbetrieb, Haftungsfragen o.ä., lassen sich, im Augenblick, nur durch eine zentrale Abwicklung sicherstellen. |
Abschnitt A
1.4 § 4 – Rechte und Pflichten der Piraten (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. |
Die alte Satzung enthält sich widersprechende Regelungen zum Entzug vom Stimmrecht bei Verzug.
2.3 §3 (2) sofort 1.4 §4 (4) 3 Monate Durch Nichtnennung in § 7 (1) gilt nun ausschließlich 1.4 §4 (4). Dieser wird durch den Vorschlag eindeutig auf -bei Parteitagen sofort- geändert. Für zukünftig eventuell mögliche Onlineabstimmungen gelten weiterhin 3 Monate. Durch die Barzahlungsmöglichkeit auf dem Parteitag, entfallen vorhandene, unverschuldete Gründe. |
Abschnitt A
1.15 § 15 – Parteiämter (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. |
Durch das erfreuliche stetige Wachstum der Piratenpartei sind in naher Zukunft ausgewählte Beauftragungen und / oder Funktionen nicht mehr rein ehrenamtlich durchführbar.
Die Regelung ermöglicht eine Vergütung für die Tätigkeit in der Piratenpartei wenn dafür z.B. eine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umgewandelt werden muss. |
Abschnitt A
1.15 § 15 – Parteiämter (2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden. |
§15 Wird um eine pauschale Aufwandsvergütung erweitert, die bisher ausgeschlossen war.
Eine pauschale Aufwandsvergütung spart Einzelbeschlüsse des Vorstandes und unzählige Aufwandsabrechnungen beim Schatzmeister. Achtung: Die pauschale Aufwandsvergütung für Parteien ist zur Zeit nicht durch die gesetzliche Regelungen in EStG §3 Nr.26 gedeckt. Sie wirkt sich für den Empfänger somit u.U. steuerschädlich aus. Eine Feststellungsklage zu diesem Problem ist noch nicht anhängig. |
Abschnitt A
1.15 § 15 – Parteiämter (3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten. |
Die Regelung ermöglicht es kleineren Gliederungen die Erstattung abweichend von den Regelungen des Landesverbandes zu treffen. Eine Erstattung oberhalb der von Landesverband vorgesehenen Grenzen wird jedoch ausgeschlossen, um Missbrauch zu vermeiden. |