Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 010

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Dezentrale Stimmabgabe Variante 1

Antragsteller

Deuterium

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9b um folgende Punkte zu ergänzen:

(9) Piraten können gemäß der Geschäftsordnung zur dezentralen Stimmabgabe vor dem Bundesparteitag vorzeitig und dezentral zu den Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme abgeben.

(10) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf dem Bundesparteitag noch aufstellen lassen.

(11) Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf dem Bundesparteitag noch aufstellen lassen.

Aktuelle Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
Neue Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Piraten können gemäß der Geschäftsordnung zur dezentralen Stimmabgabe vor dem Bundesparteitag vorzeitig und dezentral zu den Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme abgeben.

(10) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf dem Bundesparteitag noch aufstellen lassen.

(11)

Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf dem Bundesparteitag noch aufstellen lassen.
Antragsbegründung

Auf dem Weg zum echten dezentralen Parteitag wird hier eine Stufe der Mitgliedsbeteiligung gewährleistet die trotz physikalischer Abwesenheit beim Bundesparteitag eine Stimmabgabe ermöglicht.


Datum der letzten Änderung

27.10.2011



Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • "Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt ..." "Falls weniger als doppelt so viele Bewerber wie Parteiämter" würde ich besser verstehen. Bei weniger denke ich an halb so viele. Das meint aber etwas anderes. Was meinst du? Natalie 20:21, 16. Okt. 2011 (CEST)
  • ...
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

Die folgend beschriebene Rechtslage geht mir nicht nur gegen den Strich, vielmehr passt sie mir überhaupt nicht, und ich suche seit mehr als zwei Jahren einen Weg darum herum zu kommen, aber sowohl nach der ständigen Rechtsprechung als auch nach der ganz herrschenden Lehre ist die Sache schon im Parteigesetz völlig eindeutig geregelt:

  • Das Parteigesetz kennt Parteitage nur als Versammlungen; nach § 8 Abs.1 Satz 2 PartG können das entweder Mitgliederversammlungen sein, oder aber Versammlungen gewählter Delegierter, aber keinesfalls ein Mischsystem (s. mein Komentar zu SÄA 015). Parteitage haben nach § 9 Abs. 3 bis 5 PartG gesetzlich definierte Zuständigkeiten (wie z.B. Vorstandswahlen, Satzung, Programm, etc.), die ausschließlich ihnen vorbehalten sind und deshalb schon von Rechts wegen nicht durch andere Zuständigkeit verdrängt werden dürfen (statt vieler: Steffen Augsberg in Kersten/Rixen: Parteiengesetz-Kommentar, Kohlhammer Verlag 2009, Rn.18 f zu § 9 PartG, S.219 f, m.w.N.); dieser so genannte "Parteitagsvorbehalt" besagt nichts anderes, als dass die rechtlich zwingenden Regelungen des § 9 Abs. 3 bis 5 PartG auch durch die Satzung nicht modifiziert werden dürfen, auch nicht durch direktdemokratische Elemente (Augsberg, op.cit., Rn.19 auf S.220, m.w.N.).
  • Im Rechtsbegriff der "Versammlung" steckt des Sachbegriff des "Sammelns"; die gefestigte Rechtsprechung versteht deshalb unter einer "Versammlung" ausschließlich eine physische Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, an dem die Teilnehmer in unmittelbaren Kontakt zu einander treten. Augsberg zum Parteitagsvorbehalt wörtlich:
"Die Vorschrift beinhaltet insoweit eine Garantie gerade für die Willensbildung in Mitglieder- oder Vertreterversammlungen. Der allein hier mögliche direkte persönliche Austausch von Positionen in Rede und Gegenrede kann allenfalls durch andere, gleichwertige Möglichkeiten des binnendemokratischen Diskurses ersetzt werden. Weder Urabstimmungen ohne Versammlungscharakter noch gar Telefonkonferenzen, virtuelle Versammlungen o.ä. sind adäquate Surrogate für eine tatsächliche Zusammenkunft." (Steffen Augsberg in Kersten/Rixen: Parteiengesetz-Kommentar, Kohlhammer Verlag 2009, Rn.19 zu § 9 PartG, S.220, m.w.N.; Hervorhebungen von mir).

Aus dieser (wohlgemerkt: ganz herrschenden!) Rechtslage folgt mit zwingender Logik, dass eine Stimmberechtigung auch Abwesender für Parteitage von Rechts wegen ausscheidet; selbst Urabstimmungen können immer nur einen bereits gefassten Parteitagsbeschluss bestätigen oder aufheben (§ 6 Abs.2 Nr.11 Satz 2 PartG i.V.m. § 9 Abs.3 PartG). Würden wird das in der Satzung anders regeln, dann wäre die Satzung insoweit nichtig, und würden wir rein tatsächlich anders verfahren als im Parteigesetz nun mal ausdrücklich vorgeschrieben, dann wären alle so zu Stande gekommenen Wahlen und Beschlüsse (einschließlich der Kandidaten-Aufstellungen) von vorn herein ungültig und die Zulassung zu Wahlen damit geplatzt; m.a.W.: Das deutsche Parteigesetz verbietet direkte Demokratie in jeder anderen Form als der unmittelbar-physischen Versammlung. Wie gesagt passt mir diese Rechtslage überhaupt nicht, doch sie ist nun mal geltendes Gesetz; weiter ist selbst eine Stimmrechtsübertragung durch § 10 Abs.2 Satz 1 PartG ausgeschlossen (s. mein Komentar zu SÄA 015). Wenn wir direkte Demokratie praktizieren wollen, dann bleibt uns nichts anderes übrig als das dt. Parteiengesetz dahingehend zu ändern, dass es auch andere Formen der Teilnahme erlaubt; das aber ist eine politische Forderung, die ins Wahlprogramm gehört. --Roguemale 09:52, 27. Okt. 2011 (CEST)


Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Deuterium 16:49, 8. Okt. 2011 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Andena Wie auf dem letzten BPT gesehen, sind Spontanbewerbungen gut und nützlich
  2. Monarch 16:54, 8. Okt. 2011 (CEST) Ich werde gegen alle Anträge stimmen, die eine Frist für Bewerbungen beinhalten
  3. Spearmind 23:41, 8. Okt. 2011 (CEST) dezentral ist super aber nicht vorzeitig, wie wäre ein Zeitfenster am Wahltag?
  4. alios 20:15, 9. Okt. 2011 (CEST) Habe auch ein Problem mit den Bewerbungsfristen. Könnte man die nicht einfach weg lassen? Ein Spontankandidatur hat dann einfach weniger aussicht auf dezentral erfasste Stimmen.
  5. Magnus R.
  6. Roguemale 09:52, 27. Okt. 2011 (CEST) Nur wegen der Rechtslage (s.o.)
  7. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...