Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Programmänderung 106

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Gemeinsames Sorgerecht

Antragsteller
Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Hiermit beantrage ich die Erweiterung des Grundsatzprogramms um den Punkt 12.5 Umgang mit Kindern und Eltern bei Trennung der Eltern

und die Erweiterung um Punkt 12.5.1 Gemeinsames Sorgerecht Ein Kind hat zwei Eltern. Nach einer Rüge des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung des Sorgerechts gefordert. Im Zuge der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Annahme, dass Kinder die Liebe und Fürsorge beider Elternteile benötigen, setzen sich die Piraten dafür ein, dass beide Eltern, unabhängig vom Familienstand das Sorgerecht für das gemeinsame Kind mit der Geburt zugestanden bekommen sollten. Dieses Zugeständnis sollte unabhängig vom sozioökonomischen Status des Elternteils gegeben sein. Hierfür dürfen keine Hürden für einen Elternteil eingebaut werden! Auf Antrag, sollte das Sorgerecht einem Elternteil aberkannt werden können, wenn hierfür besonders schwere Gründe vorliegen. Wobei ein Konflikt auf der Paarebene nicht zu den besonders schwerwiegenden Gründen zählt. Wenn ein Elternteil ein Desinteresse am Sorgerecht bekundet, so kann diesem mit Einverständnis des interessierten Elternteils das Sorgerecht in einem einfachen Verwaltungsakt aberkannt werden.

Aktuelle Fassung
Nicht vorhanden
Neue Fassung
Hiermit beantrage ich die Erweiterung des Grundsatzprogramms um den Punkt

12.5 Umgang mit Kindern und Eltern bei Trennung der Eltern

und die Erweiterung um Punkt 12.5.1 Gemeinsames Sorgerecht

Ein Kind hat zwei Eltern. Nach einer Rüge des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung des Sorgerechts gefordert. Im Zuge der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Annahme, dass Kinder die Liebe und Fürsorge beider Elternteile benötigen, setzen sich die Piraten dafür ein, dass beide Eltern, unabhängig vom Familienstand das Sorgerecht für das gemeinsame Kind mit der Geburt zugestanden bekommen sollten. Dieses Zugeständnis sollte unabhängig vom sozioökonomischen Status des Elternteils gegeben sein. Hierfür dürfen keine Hürden für einen Elternteil eingebaut werden! Auf Antrag, sollte das Sorgerecht einem Elternteil aberkannt werden können, wenn hierfür besonders schwere Gründe vorliegen. Wobei ein Konflikt auf der Paarebene nicht zu den besonders schwerwiegenden Gründen zählt. Wenn ein Elternteil ein Desinteresse am Sorgerecht bekundet, so kann diesem mit Einverständnis des interessierten Elternteils das Sorgerecht in einem einfachen Verwaltungsakt aberkannt werden.
Antragsbegründung

Das Sorgerecht ist ein natürlich, ethisches Recht. Kein Mensch kann einem anderen Menschen verbieten sich um die eigenen Kinder zu sorgen. Dieses natürliche Recht nicht zu gewähren ist menschenrechtlich nicht vertretbar. Die geschlechtliche Gleichstellung ist ein Grundanliegen der Piraten und sollte sich daher auch im Elternrecht wiederspiegeln. Momentan können Väter das gemeinsame Sorgerecht nur erhalten, wenn die Mütter damit einverstanden sind. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Eltern eines Geschlechts Hürden überwinden müssen um nicht vom Leben Ihrer Kinder ausgeschlossen zu werden.

Nutzen und Gewinn für Kinder und Väter: Das gemeinsame Sorgerecht ist die Grundvoraussetzung für Väter, Ihre Kinder (auch vor Ihren Müttern) schützen zu können. Es dreht sich nicht nur um die traumatisierende Ausgrenzung eines Elternteils, sondern auch in Fällen von häusliche Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch, Verwahrlosung sind Väter ohne Sorgerecht dazu verdammt, der Zerstörung Ihrer Kinder machtlos zuzusehen. Ebenso verhält es sich beispielsweise, wenn eine Mutter ihrem Kind auf Grund des eigenen Glaubens nach einem Unfall eine Blutkonserve verweigert. Der Vater muss in diesem Fall chancenlos zusehen, wie sein Kind sinnlos stibt. Leider gibt es bei vielen damit verbundenen Institutionen noch immer den Grundsatz: "Wenn die Kinder von der Mutter nicht verhungern gelassen oder totgeschlagen wurden, geht es den Kindern bei der Mutter am besten" Das ist nicht übertrieben. Diese Grundhaltung zwingt dazu, Vätern die Möglichkeit zu geben Ihre Kinder nicht nur körperlich sondern auch psychisch retten zu dürfen. Das gemeinsame Sorgerecht ist nur der notwendige erste Schritt, meine Anträge zu Aufenthaltsbestimmungsrecht und Cochemer Modell erweitern die Chancen für Kinder zusätzlich.

LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung

04.11.2011



Anregungen

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  • In der Sache geht es nicht um die natürliche Sorge der Eltern, sondern um ihre Befugnisse gegen das Kind: Der Ausdruck "Elterliches Sorgerecht" ist ein Euphemismus für "Vormundschaftsgewalt", daher Ettikettenschwindel; ein Erziehungsverhältnis ist schon aus Natur der Sache ein Gewaltverhältnis (der Ausdruck "gewaltfreie Erziehung daher eine contradictio in adiecto). Wenn nun zwei Personen Gewalt über eine dritte Person haben, sich aber nicht einig sind, dann wird der Gewaltkonflikt zwangsläufig auf dem Rücken des Kindes ausgetragen. Eine "gemeinsame" Sorge-Gewalt ist objektiv unmöglich - auch wenn der EuGH das anders sieht. --Roguemale 12:11, 24. Okt. 2011 (CEST)
    • Da Väter nicht die gleiche Möglichkeit haben das Sorgerecht zu bekommen als Mütter ist die jetztige Regelung in keinem Fall Grundgesetzkonform. Art 3 Abs 2 und 3 sind da ziemlich eindeutig. Auch wenn ich dir in gewissem Maße Recht geben muss, dass hochstrittige Trennungen oftmals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, was ich absolut ablehne, muss aber vor allem im Interesse der Kinder eine objektive Abwägung möglich sein, bei welchem Elternteil die Entwicklungsmöglichkeiten und die emotionale Bindung besser sind. Auf Grund des Kontinuitätsprinzips und der teils sehr langen Verfahrensdauern bedeutet die im Allgemeinen, dass Kinder bei Ihren Müttern bleiben weil es in den Monaten bis zum Gerichtstermin keine andere Möglichkeit gab. Es wird hier nach dem Prinzip "Besser ein Schrecken ohne Ende als Endlich ein Ende des Schreckens" verfahren. Ohne ein generelles gemeinsames Sorgerecht lässt sich hieran nichts ändern.
Viele der in der Presse immer wieder auftauchenden Fälle von Vernachlässigung, Kind verhungern lassen, tot schütteln, Kind umbringen sind geschehen obwohl der Vater um das Sorgerecht gekämpft hat. Im häufigen Zweifelsfall muss ein Vater von von Rechts wegen zusehen, wie sein Kind von der Mutter misshandelt wird und kann von keiner Seite mit Unterstützung rechnen. Das gemeinsame Sorgerecht ist zwar nur ein erster Schritt aber ein nötiger erster Schritt.
    • solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, besteht die Erziehungsgewalt beider Eltern weiter (wie bei Verheirateten eben); das Zeitproblem besteht also nur deshalb, weil die Jugendämter sich scheuen dem Vater die "faktische Obhut" anzuvertrauen - rechtlich möglich ist das schon lange! Das Problem ist auch nicht die "objektive" (recte: objektivierte) Abwägung, die der Richter vorzunehmen hat, sondern die Grundhaltung aller mir bekannten Jugendamtstucken (das sind über 100), die Männer schon prinzipiell ansehen als "Unfall der Natur", der "kein Lebensrecht" hat (das ist bitter ernst gemeint!). Erfahrungsgemäß pädagogisieren sie das Kind so lange, bis es dem Richter sagt, es würde "lieber bei Mama" bleiben; trickst man etwas und bringt es fertig, dass der Richter das Kind hört, bevor die FemiNazis vom Jugendamt zuschlagen, dann sind die Kindszuweisungen jedenfalls bei Kindern über 7 Jahren genau so häufig zum Vater. Das Problem liegt also bei den SozPäds vom Jugendamt, nicht in der Rechtslage. Ein "gemeinsames" Sorgerecht wird ausserdem regelmäßig dadurch unterlaufen, dass die Alimenteberechtigte Mutter ganz einfach in eine andere Stadt zieht - damit ist die faktische Ausübung vereitelt. --Roguemale 14:15, 1. Nov. 2011 (CET)
      • Deine JuAmt Erfahrungen decken sich 100% mit meinen und ich kenne auch sehr viele Sachbearbeiter oder Sachliegenlasser von 5 Städten. Dein Argument mit nichtrechtskräftiger Scheidung verstehe ich nicht, weil das Problem vorwiegend bei nicht verheirateten Paaren auftritt bei denen logischerweise auch keine Scheidung stattfinden kann. Bei gemeinsamem Sorgerecht darf die Mutter zwar theoretisch nicht ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters in eine andere Stadt umziehen, in der Praxis wird es aber sanktionslos von allen Beteiligten hingenommen. Daher nochmal der Verweis auf meine Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und Cochemer Modell, die genau für diesen Fall greifen.
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Diskussion

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Spearmind 13:46, 23. Okt. 2011 (CEST) das rockt
  2. CMFN77--CMFN77 08:38, 29. Okt. 2011 (CEST)
  3. Frank Lipke 23:30, 2. Nov. 2011 (CET)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. BuMa 00:53, 27. Okt. 2011 (CEST)
  2. Agnes -habe beim Antrag Aufenthalsbestimmungsrecht meine Erfahrungen dargelegt
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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