Benutzer:CSteinbrenner/Abgeordnete

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Abgeordnete

Einflußnahme durch Partialinteressen

Nebentätigkeiten

Gewöhnliche Arbeiter und Angestellte müssen sich Nebentätigkeiten genehmigen lassen, wobei der bisherige Arbeitgeber diese ablehnen kann, sofern die Nebentätigkeit dem Unfang nach verhindert, dass der Mitarbeiter wie bisher weiterhin dieselbe Arbeitsleistung erbringen kann, oder wenn es durch die konkrete Nebentätigkeit zu Interessenskonflikten kommen würde. Dies ist häufig bei Tätigkeiten für andere Arbeitgeber in derselben Branche der Fall.

Abgeordnete des Bundestages sind praktisch mit Allem befasst, das nicht Sache von Land oder niedrigeren Gliederungseben des Staates ist. Damit besteht praktisch mit fast allen denkbaren Nebentätigkeiten ein Interessenskonflikt. Außerdem ist Abgeordneter zu sein aufgrund der Masse der zu verarbeitenden Informationen mehr als eine Vollzeitstelle. Somit kann ich feststellen, dass praktisch immer ein Interessenkonflikt besteht und eine Nebentätigkeit auch die Arbeitsleistung des Abgeordneten für das Volk schmälern würde, und daher eine Nebentätigkeit Abgeordneter generell anzulehnen ist.

Tätigkeiten nach der Amtszeit

Darüber hinaus würde ich eine Regelung begrüßen, die es unmöglich macht sich während der Amtszeit für die Zeit dannach wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Konkret: Ein Verbot für ehemalige Abgeordnete nach Ihrer Amtszeit selbständig oder privatwirtschaftlich tätig zu sein. Stattdessen ist den ehemaligen Abgeordneten eine ihren Fähigkeiten angemessene Stelle als Beamter oder Angestellter im Staatsdienst anzubieten.

Das heißt, die Annahme der Wahl zum Abgeordneten würde einen Vertrag mit dem Souverän, also dem Volk, zum dauerhaften Verzicht auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zur Folge haben. Da die Kandidatur und Annahme der Wahl freiwillig erfolgt, sehe ich keine Probleme in dieser Lösung.

Jedoch erschöpft sich die Vorteilsnahme nicht bei der eigenen Person, sondern kann auch über Lebenspartnern oder Kindern verschaft werden. Die Regelung wie für Abgeordnete wäre eine einfache Lösung, verbietet sich aber dadurch, dass die Angehörigen keine selbstbestimmte Entscheidung darüber treffen würden. Für diese Möglichkeiten der mittelbaren Vorteilsnahme müssen daher noch andere mit den Grundrechten vereinbare Lösungen gefunden werden.

Ich sehe sehr wohl einen Konflikt mit der freien Berufswahl und der Vertragsfreiheit, aber angesichts der imensen Machtposition die Abgeordnete inne haben, ist es sehr interessant für Dritte diese durch Verschaffung von Vorteilen während und nach der Amtszeit für sie selbst oder Angehörige zu beeinflußen. Diese Maßnahme dient sowohl dem Schutz der Abgeordneten als auch dem Schutz der Bevölkerung in deren Interesse die Abgeordneten handeln sollten, statt irgendwelche Partialinteressen die Ihnen oder Ihren angehörigen Vorteile versprechen voran zu bringen.

Fazit

Als Mindestforderung ist der §108e StGB (Abgeordnetenbestechung) im Sinne des von Deutschland ratifizierten UN-Abkommen UNCAC (United Nations Convention against Corruption) zu reformieren.

http://108e.de/

Gewissensfreiheit

Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (GG Art. 38 Abs. 1)

Dem kann ich mich nur voll und ganz anschließen. Um das Gewissen nicht manipulierbar zu machen siehe die Ausführungen zur Korruptionsprävention. Denn es gilt tendenziell, wes Brot ich ess des Lied ich sing. Das heißt, das Gewissen wird meist nach den Interessen dessen entscheiden der mehr bezahlt.

Fraktionszwang

Der Fraktionszwang von dem durch Abgeordnete gegenüber Medienvertretern immer wieder ganz offen und ohne Unrechtsbewußtsein gesprochen wird, ist meiner Meinung nach im Widerspruch zu GG Art. 38 Abs. 1. Leider ist dieser zahnlos, da nicht auf ein Gesetz verwiesen wird das die Sanktion des Verstosses regelt.

(Ein Koalitionsvertrag fixiert die gegenseitige Verpflichtung der Fraktionen, dass deren Abgeordnete in bestimmter Weise für die Vorhaben des jeweils anderen Fraktionspartner abstimmen. Dies heisst, dass die Abgeordneten den Koalationsvertrag als verbindliche Weisung betrachten. Insofern ist bereits die Bildung einer Koalition in der nicht nur Gemeinsamkeiten heraus gestellt werden, sondern ein Handel mit Stimmen betrieben wird, um auch in Positionen in denen kein Konsens besteht Mehrheiten zu sicher, verfassungswidrig.)

Loyalität

Nur dem eigenen Gewissen unterworfen zu sein, heißt meiner Meinung nach jedoch nicht tun und lassen zu können was man möchte, losgelöst von den Menschen die durch Ihre Unterstützung als Parteikollegen oder Wähler durch Ihre Stimme das Vertrauen ausgesprochen haben. Ich möchte damit mitnichten einer kodifizierten und sanktionsbewehrten Verpflichtung sich an Parteiprogramme, Beschlüsse der Parteibasis oder den durch die Stimmabgabe des Wählers ausgedrückten Wunsch nach Umsetzung des Wahlprogramms zu halten das Wort reden. Sondern heraus stellen, dass bei der Aufstellung von Kandidaten solche mit Gewissen bevorzugt werden sollten, da dies eine gewisse Loyalität gegenüber der Parteipasis und den Wählern sicher stellt.

Fazit

Fraktionszwang nein, Gewissen und Loyalität ja.

Selbstverständnis von Abgeordneten: Demut statt Hochmut

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (Art 20 Abs 2 GG)

Das Volk ist der Souverän und die Abgeordneten sind gewählte Diener. Die für Diener angemessene Haltung ist nicht treffsicherer als mit dem Begriff der Demut zu beschreiben. Die heute leider all zu oft beobachtbare Haltung ist jedoch Hochmut. Kurz: "Überbewertung eigenen Könnens", "soziale Distanz", "Ursachen sind Eitelkeit und Narzissmus" (Wikipedia)

Und seit langem ist bekannt

Hochmut kommt vor dem Fall. (AT Spr 16,18)

Letztlich erwarte ich, dass Abgeordnete nicht ihre eigenen Ziele, sondern die Interessen der Bevölkerung vertreten, die Sie natürlich um so besser vertreten können, je mehr sie von ihnen geteilt werden.

Besonders auffallend vermisst habe ich die Demut bei unserer ersten Dienerin, die, wie ein Boulevardblatt korrekt erkannte, sich bei der letzten Neujahrsansprache (2011) wie eine ungekrönte König gab.

Diäten: Kopplung an Median des Nettoäquivalenzeinkommens

Bei Kosten für die Allgemeinheit die nicht durch die Gestehungskosten vorgegeben sind halte ich Anstelle von immer wieder erneuter Dikussion und Streit um diese, die Kopplung an den Median des Nettoäquivalenzeinkommens über einen für lange Zeit nur einmal festzusetzenden Faktor für angemessen.

Demzufolge sind Diäten von Abgeordneten als das x-fache des Medians des Nettoäquivalenzeinkommens festzusetzen.

Dazu kommen muss noch ein Faktor für nachhaltiges Handeln, damit nicht Staatsverschuldung massiv erhöht wird, um künstlich das allgemeine Einkommensniveau und damit die eigenen Bezüge zu steigern.

Damit liese sich der Unmut der Bevölkerung über die behauptete Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten wirksam auflösen.

(Es muss noch bemerkt und beachtet werden, dass im Zusammenhang mit der Rente mit 67 die Politiker sich besonders privilegiert haben. Sie haben geregelt, dass nach 8 Jahren Zugehörigkeit zum Parlament jedes weitere Jahr (bis längstens zum 18. Jahr) dazu führt, dass der Politiker pro Jahr ein Jahr früher in Pension gehen kann. Nach 18 Jahren im Parlament geht er also ohne Abschläge 10 Jahre früher in den Ruhestand als der Durchschnittsbürger - Erweiterung des Users Dowdax, leider ohne Quellenangabe)

Alternative: Kopplung an einheitlichen Mindestlohn

Analog könnte auch eine Kopplung an den Mindestlohn erfolgen, wie dies in Frankreich in vielen Arbeitsverträgen der Fall ist, da so eine Solidarität mit den finanziell Schwächsten erzeugt wird.

Erläuterungen zur Bezugsgröße Nettoäquivalenzeinkommen

Der Medien des Nettoäquivalenzeinkommens ist daher sehr gut geeignet, da er im Gegensatz zu arithmetischen Einkommensmittel einen wirklichen Eindruck gibt wieviel Geld den Menschen zur Verfügung steht die sich in der Mitte der Einkommensverteilung befinden. Das heisst 50% der Menschen haben niedrigeres Einkommen und 50% der Menschen haben höheres Einkommen als den Medianwert. Nettoeinkommen ist das ausgezahlte Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen. Die Bestimmung des Äquivalenzeinkommens ist eine Methode um trotz der Tatsache, dass Haushalte sehr verschieden sind und sich in Haushalten Menschen mit und ohne Einkommen befinden, zu bestimmen wieviel dem Haushaltsvorstand faktisch zur Verfügung steht. Dabei wird das Haushaltseinkommen durch einen Faktor geteilt der sich wie folgt aufsummiert: 1 für den Haushaltsvorstand, 0,7 für jede weitere Person über 14 Jahren, 0,5 für jede weitere Person unter 14 Jahren. (Faktoren nach der alten OECD Skala) Es wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß sich durch gemeinsames Wohnen und Wirtschaften Synergieeffekte ergeben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Äquivalenzeinkommen