BY:Landesparteitag 15.1/Anträge/Satzungsänderung 003

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 15.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -003

Einreichungsdatum

2015/8/25 23:35:37 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Ersatzlose Streichung des §6 Absatz 2.

Antragsteller

Nicole Britz (Dyfa)

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Streichung der Ordnungsmaßnahme "Ausschluß von der Nutzung parteiinterner Kommunikationsplattformen" aus der Satzung des Landesverbands Bayern.

Antragstext

Ich beantrage die ersatzlose Streichung des §6 Absatz 2 der bayerischen Landessatzung der Piratenpartei.

"(2) 1 Als zusätzliche Ordnungsmaßnahme gemäß §6 Abs. 3 der Bundessatzung kann der Landesvorstand auf Antrag jedes Mitglieds bei Verstoß gegen die vom Vorstand festgelegten Richtlinien zur Benutzung parteiinterner Kommunikationsplattformen gegen jeden dem Landesverband angehörenden Piraten einen temporären Ausschluss von der schreibenden Benutzung dieser Plattformen von bis zu sechs Monaten verhängen. 2 Ein Einspruch gegen diese Ordnungsmaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung."


Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Die Intention dieses Satzungsabsatzes halte ich nach wie vor für richtig, jedoch ist diese OM nicht praxistauglich.

(1) Vor jeder Ordnungsmaßnahme gegen Einzelpersonen muss zwingend eine Anhörung erfolgen. In dieser Zeit (14 Tage und mehr), kann die anzuhörende Person weiterhin die Kommunikationsplattformen nutzen und die fraglichen Verstösse gegen die Nutzungsordnung weiter begehen. Es gibt keine Friedenspflicht.
(2) Die genannte notwendige Nutzungsordnung kann für bestehende Kommunikationsplattformen nachträglich nicht eingebaut werden. Ohne Nutzungsordnung funktioniert aber die OM nicht.
(3) Als Ersatz für diese OM kommt weiterhin der Einsatz des Hausrechts gegenüber der betreffenden Person in Frage. Gegen die Ausübung des Hausrechts kann sich das betroffene Parteimitglied an das jeweilig zuständige Schiedsgericht wenden, wobei zuvor ein Schlichtungsverfahren möglich ist.
Datum der letzten Änderung

29.08.2015

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht