BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung 003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bezirksparteitag 2013.1.

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Antragstitel

Handlungsunfähigkeit des Vorstandes

Antragsteller

Thomas, Josef,GeldPirat, ron

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Parteitag möge beschliessen Abschnitt A §9b (3) der Satzung durch "entfällt" zu ersetzen und §9a (10) und (11) wie folgt zu ersetzen:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, wird in einer geheim durchzuführenden Abwahl abberufen oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so soll dessen Amt gesondert vom Parteitag für die restliche Amtsdauer nachgewählt werden. Die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

- er aus weniger als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitgliedern besteht;
- er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann;
- er sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

Aktuelle Fassung
§9b

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

§9a

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
Antragsbegründung

Die bisherige Regelung enthält widersprüchliche Bestimmungen und führt zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Zudem verstößt sie möglicherweise gegen das Demokratieprinzip, weil sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.

Gruppe
  • Sonstiges
Zuständigkeit
  • Bezirk


Datum der letzten Änderung

12.02.2013


Anregungen

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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

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