BE:Gebietsversammlungen/Friedrichshain-Kreuzberg/Antragsportal/GVFK2012.3 008 Das Bezirksliquidsystem erhaelt GO

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Antragsnummer

GVFK2012.3 008

Einreichungsdatum

26.10.2012

Antragstitel

Das Bezirks-LiquidFeedback-System erhält folgende Geschäftsordnung

Antragsteller

Tobias Conrad

Antragstext

Die Gebietsversammlung Friedrichshain-Kreuzberg möge für das Bezirks-LiquidFeedback-System folgende Geschäftsordnung beschließen:


Geschäftsordnung für das Bezirks-LiquidFeedback-System Friedrichshain-Kreuzberg:

§ 1 Das LiquidFeedback-System des Bezirkes dient im Rahmen des in der Landessatzung verankerten Konzeptes der "LIQUID DEMOCRACY" der Einholung von Empfehlungen als Grundlage für Beschlüsse insbesondere der Gebietsversammlung. Alle Verfahrensregelungen für das LiquidFeedback-System des Bezirkes sind in einer Betriebsdokumentation festgelegt. Diese Betriebsdokumentation ist von der Gebietsversammlung anfangs zu beschließen. Die beschlossene Betriebsdokumentation wird von den LiquidFeedback-Beauftragten des Bezirkes auf der Basis von Beschlüssen der Gebietsversammlung fortgeschrieben und ist jederzeit einsehbar zu dokumentieren.

Anmerkungen

Idee dieses Antrags ist es, der auf der zweiten Landesmitgliederversammlung 2012 (LMVB 2012.2) beschlossenen "Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin" (X018) auf Bezirksebene eine eigene Geschäftsordnung dauerhaft entgegenzustellen und den X018 somit auf Gebietsebene unwirksam werden zu lassen.

Grundlegendes für die Annahme, dass eine eigene GO den X018 des Landesverbandes aushebeln kann, steht in unserer Landessatzung:

  • § 11 Abs. 8 "Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend", und
  • § 9 Abs. 7 "Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands".

Dieser Antrag ergänzt den Antrag: "Feststellung, dass das Bezirksliquid keiner Geschäftsordnung (GO) folgt" in der Weise, dass, sofern dieser abgelehnt und so dem X018 indirekt eine Wirksamkeit im Bezirk zugebilligt würde, der Bezirk eine eigene GO fürs Liquid erhielte.

Konkurrenzanträge

Feststellung, dass das Bezirksliquid keiner Geschäftsordnung (GO) folgt

Ergebnis

zurückgezogen