BE:Satzung

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Beschlossen am 30.12.2006 Auf der Gründungsversammlung der Piratenpartei Deutschland Berlin

Neu beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Landesverbands Berlin vom 28.02.2010

Aktuelle Fassung vom 01.12.2018

Noch nicht eingepflegte Änderungen:

Landesmitgliederversammlung Berlin 2016.2 am 23./24.04.2016

  • Teilnahme an Wahlen
  • Landesmitgliederversammlung Berlin 2017.1 am 4.02.2017

  • Änderung der Präambel
  • Landesmitgliederversammlung Berlin 2017.2 am 9./10.12.2017

  • Mitglieder statt Beisitzer
  • Landesmitgliederversammlung Berlin 2018.1 am 1./2.12.2018

  • Bearbeitung von § 8 DER LANDESVORSTAND
  • Landesmitgliederversammlung Berlin 2020.1 am 11./12.07.2020

  • Onlineparteitag in die Satzung
  • Briefwahl Ergänzung zu § 6 der Wahl- und Geschäftsordnung
  • Landesmitgliederversammlung Berlin 2021.1 am 22./23.05.2021

  • 7 Piraten in das Landesschiedsgericht Berlin

  • Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland

    PRÄAMBEL

    Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen.

    Wer jedoch mit Ideen von Ras­sis­mus, Sexis­mus, Homo­pho­bie, Ableis­mus, Trans­pho­bie und ande­ren Dis­kri­mi­nie­rungs­for­men und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits der Akzeptanzgrenze.

    Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruht, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Piraten verbinden.

    Die Berliner Piraten erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.

    § 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

    (1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN

    (2) Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

    (3) Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.

    (4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

    (5) Der Landesverband Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

    § 2 MITGLIEDSCHAFT

    (1) Die in der Piratenpartei Deutschland Berlin organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

    (2) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Berlin anerkennt. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.

    (3) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband Berlin führt ein eigenes Piratenverzeichnis.

    (4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland und/oder denen der Piratenpartei Deutschland Berlin widersprechen, ist nicht zulässig.

    § 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

    (1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim Landesverband Berlin erworben.

    (2) Über die Aufnahme eines Mitglieds oder den Wechsel aus einem anderen Landesverband in den Landesverband Berlin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Wechsels muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Bescheid kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

    § 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    (1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

    (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin ist der Mitgliedsausweis dem Landesverband Berlin zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

    § 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

    (1) Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

    (2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

    (3) Das Stimmrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht nach Bundessatzung §4 Absatz 4 , Satz 1 im Rückstand ist.

    (4) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien des Landesverbandes Berlin teilzunehmen.

    (5) Jeder Pirat ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung, dem Landesvorstand und einer Gebietsversammlung grundsätzlich antragsberechtigt.

    § 6 ORGANE DES LANDESVERBANDES

    (1) Die Landesmitgliederversammlung

    (2) Der Landesvorstand

    (3) Die Gebietsversammlungen

    § 7a LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

    (1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen.

    (2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden als Ständige Mitgliederversammlung Berlin (Kurzform SMV Bln) bezeichnet.

    (3) Die Einberufung der Landesmitgliederversammlung erfolgt durch:

    1. Vorstandsbeschluss

    2. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

    (4) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt in Textform.

    (5) Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung.

    (6) (weggefallen)

    (7) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

    (8) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

    1. die Wahl des Landesvorstandes,

    2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes

    3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze, sowie das Landes- und Wahlprogramm,

    4. die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

    5. Die Landesmitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer/innen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

    (9) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

    (10) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf der Landesmitgliederversammlung kann beim Schatzmeister erfolgen.

    (11) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:

    1. Vorstandsbeschluss

    2. Wenn der Landesvorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt

    3. Es die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

    4. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

    Die Einladung erfolgt nach Absatz 3-6 dieses Paragraphen.

    Die Frist bei der Einladung zur außerordentlichen Landesmitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

    (12) Sponsoring, Promotions- und Verkaufsstände sowie Give-aways sind auf Landesmitgliederversammlungen nicht zugelassen. Eine noch zu gründende parteinahe Stiftung für die Piratenpartei Deutschland, die Bildungswerke der Piraten (Piratenwerke), der Junge Piraten e.V. und der parteieigene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sowie Verkaufsstellen, die ausschließlich Lebensmittel anbieten, sind von dieser Regelung ausgenommen.

    (13) Die Stimmberechtigung in der SMV Bln richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

    (14) Die SMV Bln kann ebenso wie die zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen verbindliche Beschlüsse fassen; hierzu zählen insbesondere: Politische Stellungnahmen, Organisatorische Entschließungen, Beschlussempfehlungen für Amts- und Mandatsträger sowie für Organe des Landesverbandes Berlin - mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts - sowie Änderungen und Ergänzungen des Wahl- und des Grundsatzprogramms.

    (15) Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Änderung der Beitrags- oder Schiedsgerichtsordnung, Personenwahlen und die Vergabe von Ämtern, Mandaten und Beauftragungen sowie geheime Abstimmungen und Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei sind jedoch den zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen vorbehalten.

    (16) Entscheidungen der SMV Bln über die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung gelten als Empfehlungen an Organe und sind vorrangig auf der folgenden Landesmitgliederversammlung zu behandeln.

    (17) Die Landesmitgliederversammlung beschließt bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMV Bln geregelt wird. Nach der Eröffnung und Beschlussfähigkeit entscheidet die SMV Bln über ihre Geschäftsordnung selbst.

    (18) Weitere Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung Berlin erfolgen im §7b dieser Satzung.

    § 7b STÄNDIGE MITGLIEDERVERSAMMLUNG BERLIN (SMVB)

    (1) Die Ständige Mitgliederversammlung (Kurzform SMVB) ist der grundsätzlich ständig und online tagende Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung der Gliederung Piratenpartei Deutschland Berlin.

    (2) Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin müssen sich akkreditieren, um an der SMVB teilnehmen zu können. Die Akkreditierung der Teilnehmer der SMVB erfolgt auf öffentlichen Präsenzveranstaltungen, zu denen die Versammlungsleitung zum Zweck der Akkreditierung mittels Veröffentlichung auf der Website der Piratenpartei Deutschland Berlin eingeladen hat, wobei die Einladung mindestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen ist oder durch eine qualifizierte Akkreditierung der Teilnehmer in den Geschäftsstellen des Verbandes.

    (3) Die SMVB arbeitet transparent und nachvollziehbar. Es finden ausschließlich namentliche Abstimmungen statt, bei denen jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin innerhalb einer Nachvollziehbarkeitsfrist das Abstimmungsverhalten jeder abstimmenden Person einsehen und der entsprechenden Person zuordnen kann. Nichtmitglieder können das Abstimmverhalten nicht einsehen. Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist werden die Daten zum Abstimmungsverhalten der Mitglieder aus dem System gelöscht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

    (4) Alle Mitglieder haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüber den Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichem Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name der akkreditierten Teilnehmer wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitgliedern in geeigneter Weise online angezeigt.

    (5) Die SMVB arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy entsprechend § 11 dieser Satzung. Delegationen sind zeitlich begrenzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

    (6) Die SMVB verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Die Piratenpartei Deutschland Berlin betreibt die hierzu notwendigen technischen Systeme.

    (7) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Landesmitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung für die SMVB in geheimer Wahl für maximal 500 Tage gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl einer neuen Versammlungsleitung. Die Wiederwahl ist zulässig.

    (8) Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Piraten des Landesverbandes. Bei der Wahl ist eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen. Die Reihenfolge entscheidet über die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung.

    (9) Der Diskussions- und Abstimmungsprozess sowie der weitere Akkreditierungsprozess wird in der Geschäftsordnung der SMVB geregelt.

    (10) Die SMVB bietet die Möglichkeit, einen Antrag auf eine örtliche und zeitliche Zusammenkunft nach § 7a zu vertagen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

    § 8 DER LANDESVORSTAND

    (1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Schatzmeister*in, der bzw. dem politische Geschäftsführer*in und der bzw. dem Generalsekretär*in. Optional können Beisitzer gewählt werden.

    (2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr, wird der Vorstand neu gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Landesvorstands. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

    (4) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

    (5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Berlin kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.

    (6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

    (7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    (8) Die Mitglieder des Landesvorstandes können durch die Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

    (9) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Landesvorstandes von einem anderen Mitglied des Landesvorstandes kommissarisch wahrgenommen. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

    (10) Der Vorstand wird handlungsunfähig, sofern er das für sich selbst erklärt, geschlossen zurücktritt oder aus weniger als drei Mitgliedern besteht.

    § 9 GEBIETSVERSAMMLUNGEN

    (1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Berliner Verwaltungsbezirks, Wahlkreisverbands, Ortsteils oder Wahlkreises.

    (2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst. Dieser Gebietsverband wird im Folgenden als “zuständiger Verband” bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet des zuständigen Verbands, so ist die Gebietsversammlung zugleich das höchste Organ dieses Verbands.

    (3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.

    (4) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

    1. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung

    2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

    3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

    4. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

    5. über die Gründung eines Bezirksverbandes entsprechend § 10 (1)

    6. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben

    (5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.

    (6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn


    1. der be­tref­fen­de Vor­stand dies be­schließt,

    2. min­des­tens 10 % der sat­zungs­ge­mäß auf Ge­bietsebene zur Ausübung des Stimm­rechts be­fug­ten Piraten und min­des­tens drei Pi­ra­ten des Ge­biets dies ver­lan­gen oder

    3. Ent­schei­dung­en nach Ab­satz 4 die­ses Pa­ra­gra­fen an­stehen.


    (7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands.

    (8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder der Landesmitgliederversammlung örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und an einem beliebigen Ort innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin stattfinden.

    (9) Eine Ge­biets­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn 5 % der sat­zungs­ge­mäß dort zur Aus­übung des Stimm­rechts be­fug­ten Piraten und min­des­tens drei Pi­raten ak­kre­di­tiert sind.

    (10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.

    § 10 BEZIRKSVERBAND

    (1) Ein Bezirksverband besteht aus mindestens drei Piraten. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den jeweiligen Verwaltungsbezirk des Landes Berlin. Bezirksverbände dürfen ihren Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen bilden. Um einen Bezirksverband gründen zu können müssen auf einer Gebietsversammlung des Bezirks mindestens zweihundertdreißig stimmberechtigte Piraten des jeweiligen Bezirkes akkreditiert sein. Der Bezirksverband ist gegründet, wenn die Gebietsversammlung eine Satzung für den Bezirksverband mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet.

    (2) Bezirksverbände tragen den Namen „Piratenpartei Deutschland Berlin“ zuzüglich des Namens des Bezirkes.

    (3) Gibt sich der Bezirksverband keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.

    (4) Eine Bezirksmitgliederversammlung ist zugleich die Gebietsversammlung eines Berliner Verwaltungsbezirks.

    (5) Eine Bezirksmitgliederversammlung wählt einen Vorstand aus mindestens drei Piraten für den jeweiligen Bezirksverband. Dieser besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ein Pirat des Vorstandes wird für die Beurkundung von Wahlvorschlägen nach den Wahlgesetzen benannt.

    (6) Der Bezirksvorstand tagt mindestens einmal vierteljährlich.

    (7) Der Bezirksverband entscheidet ausschließlich über 1. die den Bezirk betreffenden politischen Fragen,

    2. den Haushalt des Bezirksverbands,

    3. sonstige satzungsgemäße Angelegenheiten.

    (8) Im Sinne der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland entspricht ein Berliner Bezirksverband einem Kreisverband.

    (9) Der Bezirksverband kann bestimmte ihm nach Bundessatzung zufallende Verwaltungsaufgaben an den Landesverband übertragen. Der Landesverband hat bei Übernahme dieser Aufgaben Anspruch auf einen höheren Anteil aus den Parteigeldern.

    (10) Gegen einen Bezirksverband können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die in §14(5) aufgezählten Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Diese sind mit Zweidrittelmehrheit durch den Landesvorstand oder die einfache Mehrheit der Landesmitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Zu schwerwiegenden Gründen zählen insbesondere:

    1. grobe und beharrliche Verstöße gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin

    2. erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Finanzen.

    Beschließt der Landesvorstand die Auflösung oder Amtsenthebung des Bezirksvorstands, ist darüber auf der nächsten Landesmitgliederversammlung endgültig zu beschließen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands.

    § 11 LIQUID DEMOCRACY

    (1) Zwischen den Mitgliederversammlungen nutzt die Piratenpartei Deutschland Berlin das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

    a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

    b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

    c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

    d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

    e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

    f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

    (2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

    (3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

    (4) Die Organe sind gehalten, das Liquid-Democracy-System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

    (5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

    (6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist. Die Mitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

    (7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

    (8) Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend.

    § 12 ZULASSUNG VON GÄSTEN UND PRESSE

    (1) Bei Versammlungen und Sitzungen der Organe des Landesverbandes sind Gäste und Presse grundsätzlich zugelassen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

    (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit Bedarf eines Beschlusses des jeweiligen Organs.

    § 13 PARTEIAUSSCHLUSS

    (1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Berlin ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland Berlin bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.

    (2) Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt; dieses entscheidet über den Ausschluss. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

    (3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand muss dem Piraten diesen Beschluss in Textform mit einer gesonderten Begründung mitteilen.

    § 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

    (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder Piratenpartei Deutschland Berlin, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.

    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:

    1. Verwarnung,

    2. Verweis,

    3. Entzug des Antragsrechts im Liquid Democracy System auf Zeit,

    4. Enthebung von einem Parteiamt,

    5. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

    6. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

    (3) Die Ordnungsmaßnahme ist in Textform zu begründen, insbesondere im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, der Enthebung von Parteiämtern oder dem Ausschluss aus der Partei. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können diese drei Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

    (4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.

    (5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:

    1. Auflösung,

    2. Ausschluss,

    3. Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

    Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse übergeordneter Organe beharrlich missachten, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen und schriftlich begründet. Die Ordnungsmaßnahme muss auf der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gliederung bestätigt werden. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

    § 15 INFORMATIONSFREIHEIT

    (1) Die Organe der Piratenpartei Deutschland Berlin und ihrer Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

    (2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

    (3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

    (4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

    (5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

    (6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

    (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    § 16 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

    (1) Änderungen der Landessatzung werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

    (2) Änderungen des Landesprogramms werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

    (3) Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

    (4) Bei der Ermittlung qualifizierter Mehrheiten werden passive Enthaltungen, aktive Enthaltungen und ungültige Stimmen gleich behandelt und zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.

    § 17 AUFLÖSUNG

    Die Landesmitgliederversammlung kann den Landesverband Berlin auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Piraten erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes Berlin abstimmen.

    § 18 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

    (1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes oder Zusätzliches regelt. Abweichungen von und Zusätze zur Bundesfinanzordnung sollen in einem Anhang dieser Satzung angefügt werden. Der Anhang ist zu gliedern in abweichende Regelungen, die die Bundesfinanzordnung jeweils gestattet, und Zusätze, welche die besonderen Anliegen der Landespartei widerspruchsfrei zur Bundesordnung regeln.

    § 19 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

    Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

    § 20 VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

    Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

    ANHANG A: GESCHÄFTSORDNUNG DER SMVB

    1. Akkreditierung und Deakkreditierung

    (1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 der Satzung wird durch die Versammlungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person geleitet. Über die Akkreditierungsveranstaltung wird ein Protokoll angefertigt, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält. Das Protokoll ist für alle Mitglieder einsehbar aufzubewahren.

    (2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorstellt und die Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist.

    (3) Richtigkeit der Akkreditierung - Die als Akkreditierungsveranstaltung dienende Versammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Zeugen, die den ordentlichen Ablauf der Akkreditierung bezeugen. Sie werden im Protokoll vermerkt und bestätigen die Richtigkeit der durchgeführten Akkreditierung.

    (4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn

    a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder
    b) das Mitglied seine Mitgliedschaft im Landesverband verliert.

    (5) Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung - Die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen automatisch, sofern sie nicht vorher durch erneute Vorstellung gemäß (2) erneuert wurde.

    (6) Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen - Mindestens alle 100 Tage wird eine Veranstaltung zur Akkreditierung durchgeführt.

    (7) Aufbewahrung der Akkreditierungsunterlagen - Das Protokoll der Akkreditierungsveranstaltung wird mindestens acht Jahre aufbewahrt.

    2. Überprüfung der Identitäten der SMVB-Mitglieder

    (1) Überprüfung der Identitäten der akkreditierten Mitglieder durch SMVB-Mitglieder - Alle für die SMVB akkreditierten Mitglieder haben die Möglichkeit, selbständig und unmittelbar die Identitäten der anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung durch die Leitung der Akkreditierungsveranstaltung erhoben und erfasst: der bürgerliche Name (gemäß Personalausweis oder Reisepass), die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland und Ort und Zeit der persönlichen Akkreditierung.

    (2) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Nickname sein. Es ist möglich, den Nickname zu ändern. Der ursprüngliche Nickname bleibt aber weiter auflösbar.

    (3) Eintrag ins Profil der Versammlungsteilnehmer - Um die Überprüfbarkeit der Identitäten gem. 2.1 für die akkreditierten Versammlungsmitglieder zu gewährleisten, werden alle gem. 2.1 erfassten Daten in die Profile der akkreditierten Mitglieder im Online-System der SMVB eingetragen. Diese Eintragungen sind für die Versammlungsmitglieder selbst unveränderlich und werden bei der Wiederholung der Akkreditierung entsprechend angepasst.

    (4) Das System erlaubt Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland Berlin in geeigneter Weise das Nachvollziehen einer Abstimmung während der Nachvollziehbarkeitsfrist. Während dieser Frist können Mitglieder die Herkunft jeder Stimme nachvollziehen und die den Abstimmenden oder Delegierenden zugeordneten Identifikationsmerkmale nach §2 Abs. 1, auflösen.

    (5) Die Nachvollziehbarkeitsfrist wird in den Datenschutzbestimmungen geregelt und beträgt maximal 36 Monate. (6) Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist wird die Verbindung zwischen Abstimmungsergebnissen und Teilnehmern gelöscht.

    3. Eröffnung und Beschlussfähigkeit

    (1) Eröffnung - Der Vorstand gibt die Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMVB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • a) Mindestens 4 Akkreditierungsveranstaltungen haben vor der Eröffnung der SMVB in Berlin stattgefunden.
    • b) Mindestens 50 Piraten sind akkreditiert.
    • c) Es muss ordnungsgemäß durch den Vorstand zur Akkreditierung entsprechend § 7b, Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes eingeladen worden sein.
    • d) Die Wahl der Versammlungsleitung der SMVB entsprechend § 7b, Abs. 7 muss erfolgt sein.

    (2) Beschlussfähigkeit - Die SMVB ist beschlussfähig, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind

    • a) die Eröffnung gemäß §3(1) der GO wurde absolviert
    • b) Die Anzahl der akkreditierten Piraten beträgt mindestens 90.

    (3) Betrieb der SMVB während zeitlich und räumlich zusammentretender Landesmitgliederversammlung - Die SMVB kann keine Abstimmungen während der Landesmitgliederversammlung gem. § 7a , Abs. (1) der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin abschließen. Alle laufenden Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung enden, werden so verlängert, dass die Abstimmung erst am Ende des ersten Tages danach beendet wird.

    4. Versammlung

    (1) Die SMVB stimmt ausschliesslich offen und elektronisch ab. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.

    (2) Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag zu einigen.

    (3) Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungsoptionen wird daher Präferenzwahl nach Schulze durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungsoptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht.

    (4) Die Versammlungsleitung unterstützt Parteimitglieder beim Wahrnehmen ihres Antragsrechtes. §4(2) bleibt hiervon unberührt.

    (5) Veröffentlichungen der Beschlüsse - Alle Entscheidungsprozesse werden von der Versammlungsleitung öffentlich und transparent dokumentiert. Alle Änderungen dieser Geschäftsordnung werden fortlaufend dokumentiert, über beschlossene Änderungen werden alle SMV-Mitglieder in geeigneter Weise direkt informiert.

    5. Systeme der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin

    (1) Zur Durchführung der ständig tagenden Mitgliederversammlung wird LiquidFeedback mindestens in der Version, Core v3.0.4, Frontend v3.0.2 eingesetzt. Sofern für die Software eine neuere Version zur Verfügung steht, kann dieses durch die vom Vorstand für das System beauftragten Administratoren eingespielt werden. Wenn das Update Einfluss auf wesentliche Funktionsmerkmale des Systems hat, bedarf das Einspielen eines vorherigen Beschlusses der Versammlungsteilnehmer.

    (2) Die Ständige Mitgliederversammlung SMVB stellt über das verwendete System zur Antragserarbeitung und -abstimmung hinaus zusätzliche Diskussionsplattformen zur Verfügung, die alle Mitglieder der Piratenpartei nutzen können.

    (3) Themenbereiche - Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereichen steht allen Versammlungsmitgliedern offen. Grundsätzlich gestalten und entscheiden die Versammlungsmitglieder selbst über die Einrichtung oder das Schließen von Themenbereichen. Zur Eröffnung der SMVB werden durch die beauftragten Administratoren des Vorstands folgende Themenbereiche eingerichtet:

    • Politische Themen - Hier können Politische Stellungnahmen erarbeitet und beschlossen werden.
    • Innerparteiliche Organisation - Hier können Organisatorische Entschließungen erarbeitet und beschlossen werden.
    • Liquid Democracy Systembetrieb - Hier können u. a. Themenbereichen und Regelwerke beschlossen werden.
    • Geschäftsordnung - Hier können Änderungen und Ergänzungen zur Geschäftsordnung der SMVB erarbeitet und beschlossen werden.
    • Streitfragen zur Abstimmung - In diesem Bereich können Hinweise zu Abstimmungen eingebracht werden, die nicht der Satzung oder GO entsprechend getroffen wurden oder angefochten werden.
    • Vertagung - In diesem Bereich können Anträge auf Vertagung eines anderen Antrags eingebracht werden

    Diese Themenbereiche sind ebenfalls durch die Versammlungsmitglieder veränderbar.

    (4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der eine 2/3 Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls

    a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
    b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und
    c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.

    (5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der eine einfache Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls

    a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
    b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
    c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.

    (6) Regelwerke

    Es werden zu Beginn folgende Regelwerke eingerichtet:

    a) Stellungnahme, Beschlussempfehlung - für Politische Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Empfehlungen soweit sie keine Satzung oder Programmänderungen bzw. -ergänzungen betreffen gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, maximale Laufzeit 39 Tage.
    b) Antrag Wahlprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Wahlprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 101 Tage.
    c) Antrag Grundsatzprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Grundsatzprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 101 Tage
    d) Organisatorische Entschließung - für Organisatorische Entschließungen und Empfehlungen an Vorstand und Mitgliederversammlung gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 39 Tage.
    e) Empfehlungen zu Änderungen der Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.
    f) Änderung der Geschäftsordnung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.
    g) Änderungen an Themenbereichen und Regelwerken - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage.
    h) Streitfragen zur Abstimmung - für Einsprüche gegen Abstimmungen und Verstöße gegen die Geschäftsordnung und Satzung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - max. Laufzeit 39 Tage.
    i) Vertagung - Zur Vertagung eines anderen Antrags - Abstimmung mit 10%-Mehrheit - max. Laufzeit 8 Tage.

    Diese Regelwerke können ebenfalls von den Versammlungsmitgliedern verändert werden.

    6. Delegationsverfall

    (1) Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt, sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System der SMVB angemeldet hat.


    (2) Ausgehende Delegationen müssen spätestens nach 100 Tagen durch den Delegationsgeber bestätigt oder zurückgezogen werden. Bei Überschreiten dieses Zeitraumes wird der Anmeldung zur SMVB ein Bestätigungsdialog vorgeschaltet.

    7. Antrag auf Vertagung

    (1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, einen Antrag auf Vertagung eines Themas zu stellen.

    (2) Der Antrag auf Vertagung muss im Themenbereich "Vertagung" eingestellt werden. Ein Einstellen ist nur zulässig, wenn das zu vertagende Thema noch nicht die Phase "eingefroren" erreicht hat. Die Versammlungsleitung ist gesondert auf diesen Antrag hinzuweisen. Weiterhin ist im Thema des zu vertagenden Antrags auf den Vertagungsantrag hinzuweisen. Dies erfolgt durch Erzeugen einer Alternativinitiative, die die Wörter "Antrag auf Vertagung" im Titel enthält.

    (3) Wird ein Antrag auf Vertagung nach §7(2) der Geschäftsordnung der SMVB angenommen, wird das zu vertagende Thema nicht weiter innerhalb der SMVB behandelt. Eine Behandlung auf der nächsten Landesmitgliederversammlung oder einer späteren örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung ist aber weiterhin möglich. Dort kann ggf. der Antrag auf geheime Abstimmung laut Wahlordnung des Landesverbandes Berlin gestellt werden.

    (4) In einem Thema, das nach §7(3) erfolgreich vertagt wurde, werden keine Abstimmungsergebnisse ermittelt. Von der Software eventuell bekanntgegebene Ergebnisse sind nichtig.

    8. Betrieb des Systems der SMVB

    (1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

    (2) Unterbrechung - Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Antragsverfahren und deren Regelwerke bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

    9. Inkrafttreten

    (1) Inkrafttreten - Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung LMVB141 in Kraft.



    ANHANG B: ZUSÄTZE ZUR UND ABWEICHUNGEN VON DER BUNDESSATZUNG

    § 1 ZUSÄTZE

    (1) Über die Annahme von Spenden über 10.000 € je Spender und Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung.


    § 2 ABWEICHUNGEN

    (1) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet der Landesverband.

    (2) Nach Abzug des Bundesanteils am Mitgliedsbeitrag geht der restliche Beitrag an den Landesverband. Niedere Gliederungen erhalten keine prozentualen Anteile am Mitgliedsbeitrag. Der Landesverband stellt für die Sicherung der Arbeit auf Bezirksebene einen jährlichen Bezirksetat in Höhe von 23 % der im letzten geprüften Rechenschaftsbericht ausgewiesenen Einnahmen aus dem Landesanteil der Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Der Bezirksetat wird entsprechend dem Anteil der im Verwaltungsbezirk lebenden Einwohner an der Gesamteinwohnerzahl Berlins in 12 Bezirksbudgets aufgeteilt. Über die Verwendung des jeweiligen Bezirksbudgets entscheidet das Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst, wobei die eigenverantwortliche Verwaltung des Bezirksbudgets eine kontinuierliche monatliche Kassen- und Kontoführung, nach Maßgabe des Landesverbandes, durch einen von dem Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst, selbst bestimmten Verantwortlichen für Finanzen voraussetzt.



    Weiterhin gilt übergeordnet die Satzung der Piratenpartei Deutschland.