BE:Beschlussantrag Vorstandssitzung/2012-10-28/01
Antrag
Feststellung der Nicht-Umsetzbarkeit des Beschlusses X018 der LMVB 2012.2 |
NR: 2012-10-28/01 |
- Text
- Der Landesvorstand stellt hinsichtlich der von der zweiten Landesmitgliederversammlung 2012 (LMVB 2012.2) beschlossenen "Geschäftsordnung (GO) für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin" fest, dass die durch diese Ordnung zu regelnde Plattform zur Willensbildung lt. § 11 auf kein Verfahren, Gremium oder Organ zielt, das der Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland bekannt ist. Da die in dieser Ordnung beschriebenen Verfahrensweisen somit nirgends anwendbar sind, ist die Ordnung im Rahmen der Geschäftsführung des Vorstandes nicht umsetzbar.
- Begründung
- Der Landesvorstand wird hiermit gebeten satzungskonform festzustellen, dass im § 11 LIQUID DEMOCRACY der Landessatzung der Piratenpartei keine Plattform zur Willensbildung beschrieben wird, wie sie die auf der LMVB 2012.2 beschlossene GO zu regeln beabsichtigt. Vielmehr wird der Landesverband der Piratenpartei im ersten Absatz des entsprechenden Paragrafen nur auf das "Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet" verpflichtet, wofür eine Software zu betreiben ist. Der im Pragrafen ein Mal genutzte Begriff "Willensbildung" dient dabei der Erläuterung des Begriffes "Liquid Democracy", der letztlich über das Wort "Konzept" als Gedankengerüst zwecks Umsetzung in unserer Satzung eingefügt ist. Im folgenden Absatz 4 dieses Paragrafen wird präzisiert, dass das "Liquid-Democracy-System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage" von Organbeschlüssen dient. Somit hat das in § 11 beschriebene Liquidsystem klar erkennbar keinen Partei-Organ-Status und ist auch nicht geschäftsfähig. Einerseits kann daraus abgeleitet werden, dass ein nicht geschäftsfähiges Liquidsystem durch keine Geschäftsordnung im üblichen Sinn zu regeln ist! Andereits muss aber festgehalten werden, dass die beschlossene GO ein System zur Einholung von Empfehlungen in eine Plattform zur Willensbildung uminterpretiert. Diese Neuinterpretation belässt es hierbei nicht bei einer sprachlichen Neuakzentuierung, da §3 Abs. 3 und Abs. 6 der GO ein Verfahren zur Erstellung von Positionspapieren ohne Mitwirkung der LMV beschreibt. Diese Umdeutung ist von beträchtlichem Umfang und ohne Satzungsänderung nicht umsetzbar.
- LiquidFeedback
- (Link zur LiquidFeedback Initiative)
- Antragsteller
- Tobias Conrad 19:29, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Ergebnis
- zurueckgezogen
- Dafür
- (Liste von Namen)
- Dagegen
- (Liste von Namen)
- Enthaltung
- (Liste von Namen)
- Umsetzungsverantwortlich
- -
- Link zum Beschlussantrag
- [[{{{Link}}}]]
- Link zum Protokoll
- [[{{{Protokoll}}}]]
Hallo: 28/01