Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA028

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA028
Einreichungsdatum
Antragsteller

Matthias Zehe

Mitantragsteller
  • Ahoi
  • PP
  • Aqua
  • Kokett
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags Bundesverband nimmt Finanzausgleich unter Beratung durch Finanzrat vor.
Schlagworte Staatliche Teilfinanzierung, Finanzrat
Datum der letzten Änderung 22.07.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Staatliche Teilfinanzierung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen

- im Abschnitt Finanzordnung §15 (1) die Zeitangabe "jährlich zum 31. Januar" ersatzlos zu streichen,

- §15 (2) zu ändern in

(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesverband bis spätestens zum 31. März unter Beachtung des § 22 PartG.

- §15 (3) (4) (5) (6) ersatzlos zu streichen


- den Abschnitt F. Finanzrat zu ändern in:

F. Finanzrat

F § 20 Mitglieder des Finanzrates

(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie einem stimmberechtigten Vertreter aus jedem Landesverband zusammen.

§ 21 Sprecher des Finanzrates

Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

§ 22 Tagungen des Finanzrates

(1) Der Sprecher oder der Bundesschatzmeister laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.

(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich.

(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von

a) mindestens 3 seiner Mitglieder oder

b) vom Bundesvorstand oder

c) vom Bundesparteitag oder

d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird.

(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Stimmberechtigten anwesend sind.

(5) Das in Abs. 4 genannte Quorum entfällt für Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die durch Beschlussunfähigkeit vertagt werden mussten, auf der folgenden Sitzung des Finanzrats. Auf diesen Umstand ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben des Finanzrates

(1) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 1/2 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

(4) Der Finanzrat berät die Piratenpartei in finanziellen Angelegenheiten.


NEU § 15:

§ 15 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesverband bis spätestens zum 31. März unter Beachtung des § 22 PartG.

ALT:

§ 15 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.

(4) Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.

(5) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 15% des Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei.

(6) Die, nach der Verteilung aus Absatz 5, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.


ALT F. Finanzrat

F. FINANZRAT

§ 20 Mitglieder des Finanzrates

entfallen

§ 21 Sprecher des Finanzrates

entfallen

§ 22 Tagungen des Finanzrates

entfallen

§ 23 Aufgaben des Finanzrates

entfallen

Antragsbegründung

- § 22 PartG überträgt dem Bundesverband die Aufgabe, für einen angemessenen Finanzausgleich für die Landesverbände zu sorgen.

Dieser SÄA ist an die Regelungen angelehnt, die bis zum Bundesparteitag in Neumarkt galten, allerdings mit verkleinertem Finanzrat und der Senkung der Hürde für die Beschlussvorlage des innerparteilichen Finanzausgleichs auf die 1/2 der anwesenden Mitglieder.

Sinn ist die Erhaltung der Finanzstabilität, da letztendlich der Bundesverband (Vorstand oder Bundesparteitag) über die Verwendung der Staatlichen Teilfinanzierung entscheidet. Der Finanzrat empfiehlt mit einfacher Mehrheit.

- Streichung der Zeitangabe in §15 (1):

PartG §19 (2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. Abschlagszahlungen erfolgen am 15.2. / 15.5./ 15.8. / 15.11 /

Aus diesem Grunde wäre der 31.1. zu spät für die erste Vorauszahlungsrate bzw. letzendlich nur Kosmetik, die miterledigt werden kann.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA001