Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA603

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA603
Einreichungsdatum
Antragsteller

AG Justizpolitik durch Hans Immanuel Herbers

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Arbeit und Soziales
Zusammenfassung des Antrags Das Kirchenarbeitsrecht in seiner jetzigen Form soll den Tendenzbetrieben angepasst werden. Eine Kindergärtnerin in einem Kindergarten soll nicht mehr wegen Scheidung und Wiederverheiratung entlassen werden können.
Schlagworte Kirchenarbeitsrecht Tendenzbetriebe Betriebsverfassungsgesetz
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

PIRATEN und Arbeitnehmerrechte (Wahlprogramm) – Modul 4: Kirchenarbeitsrecht

Antragstext

Modul 4: Kirchenarbeitsrecht

Der Bundesparteitag möge beschliessen, das Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland mit dem folgenden Antragstext an geeigneter Stelle zu ergänzen:

Die Piratenpartei tritt dafür ein, die Kirchen im Arbeitsrecht mit den übrigen Tendenzbetrieben gleichzustellen. Damit würden Kündigungsschutz, Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Arbeitnehmerrechte entsprechend dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht gelten. Deshalb sprechen sich Piraten dafür aus, § 118 (2) des Betriebsverfassungsgesetzes (Sonderregelung für Religionsgemeinschaften) zu streichen und § 9 des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend den EU-Regelungen umzugestalten.

Die Piratenpartei spricht sich dafür aus, dass für überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Betriebe - etwa im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens - die Beachtung der Grundrechte und der Regeln des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes Voraussetzung für die öffentliche Förderung sein muss.

Antragsbegründung

http://ergo-sumus.blogspot.de/2012/10/kirchen-als-arbeitgeber-schritte-aus.html

Dieser Antrag aus dem Bereich "Arbeitsrecht" korrespondiert im Zusammenhang "Trennung von Staat und Religion" mit PA248 von Norbert Hense und Florian Zumkeller-Quast.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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