Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA398

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA398
Einreichungsdatum
Antragsteller

Julitschka für die AG Gesundheitspolitik

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Gesundheit
Zusammenfassung des Antrags Inklusionsorientiertes Verbot der Beschneidung nichteinwilligungsfähiger Kinder
Schlagworte Beschneidung, Moratorium, Kölner Urteil, Menschenrechte, Grundrechte, körperliche Unversehrtheit
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

AG Gesundheitspolitik - Beschneidung: Ein Auslaufmodell im Rechtsstaat

Antragstext

Der Bundesparteitag möge diesen Antrag für den zu eröffnenden Wahlprogrammbereich Gesundheit des Wahlprogramms 2013 mit der Überschrift Beschneidung: Ein Auslaufmodell im Rechtsstaat beschließen und einfügen:

Durch die Entscheidung des LG Köln v. 07.05.2012 (Az. 151 Ns 169/11), wurde klargestellt, dass die Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes den äußeren Tatbestand von § 223 StGB (Körperverletzung) erfüllt bzw. von § 226 StGB (Schwere Körperverletzung) erfüllen kann. Dadurch ist neben der Rechtsunsicherheit eine hoch emotionalisierte politische Debatte entstanden, zu der die PIRATENPARTEI durch eine klare Positionierung öffentlich Stellung bezieht.


I. Die PIRATEN begrüßen dieses Urteil, insbesondere die in der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsposition, die festhält, dass „dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen sei.“1 Die PIRATEN befürworten es, auf dieser Grundlage durch Gesetzgebung langfristig eine einheitliche rechtliche Regelung zu schaffen, um generelle Rechtssicherheit zu erzielen.

Die PIRATEN schlagen dazu ein Verfahren vor, das sich an die Vorgehensweise bei § 218f. StGB anlehnt, und fordern:

  1. Wer bei einem Kind unter 14 Jahren eine Beschneidung (Zirkumzision bzw. Kliteropexie)2 durchführt oder durchführen lässt, begeht eine strafbare Handlung. Ausgenommen sind Handlungen, die aufgrund einer medizinischen Indikation durchgeführt werden.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen den Willen des/der Betroffenen handelt oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des/der Betroffenen verursacht.
  3. Darüber hinaus gehende Genitalverstümmelungen (wie Klitoridektomie, Exzision oder Infibulation) werden nach wie vor als gefährliche Körperverletzung geahndet.

II. Die PIRATEN stehen für die Inklusion generell, damit auch für die Inklusion von Menschen mit Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die die Beschneidung vorschreibt. Ein sofortiges, generelles Beschneidungsverbot bedeutet jedoch für sehr viele Menschen in unserem Land, darunter 4.300.000 Muslime und 200.000 Juden, einen erheblichen Eingriff in die bislang üblichen Praktiken ihrer Religion. Da die meisten von ihnen zudem einen Migrationshintergrund haben, besteht die Gefahr ihrer Ausgrenzung und Kriminalisierung, stößt es das Tor auf zu Beschneidungen im Hinterzimmer und Beschneidungstourismus. Ein solches Gesetz in Deutschland zu erlassen, ist darüber hinaus vor dem Hintergrund unserer Geschichte nicht unproblematisch. Aus diesem Grunde befürworten die PIRATEN ein zeitlich begrenztes Moratorium, währenddessen die Beschneidung von Kindern in nicht einwilligungsfähigem Alter als tatbestandslos (in Analogie zu § 218a StGB) definiert wird, wenn folgende Bedingungen analog den Mindestanforderungen des Ethikrates3 erfüllt sind:

  1. Durch eine Bescheinigung wurde nachgewiesen, dass sich die Erziehungsberechtigten mindestens drei Tage vor dem Eingriff haben umfassend beraten lassen (über kulturelle und rechtliche Aspekte, über Alternativen etc.),
  2. Beide erziehungsberechtigten Elternteile haben schriftlich ihre Zustimmung erklärt,
  3. Der Eingriff wurde von einem Arzt fachgerecht, nach vorheriger medizinischer Aufklärung und unter qualifizierter Schmerzbehandlung (Narkose) vorgenommen und
  4. Ein entwicklungsabhängiges Vetorecht des Betroffenen wurde beachtet.

III. Diese Regelungen und ihre Auswirkungen sind nach Ablauf des Moratoriums, das u.a. zu einem breiten Dialog und intensiver Aufklärung der Betroffenen sowie zu einer Evaluierung genutzt wird, neu zu bewerten und eventuell neu zu gestalten.

Antragsbegründung

Statement zu diesem Antrag

Dieser Antrag wurde von der AG Gesundheitspolitik erarbeitet und wird von ihr mehrheitlich vertreten.

Begründung

Mit dem Urteil des LG Köln vom 07.12.2012 ist eine Debatte eröffnet worden, die immens hohe Wellen schlägt. Es wäre fatal, wenn der Meinungsstreit innerhalb der PIRATENPARTEI eine Positionierung verhindern würde, zumal dies bereits in der Öffentlichkeit (z.B. im „Spiegel“)4 angeprangert wird. Im Gegensatz dazu könnte uns eine Position, die auf breite Zustimmung in der Öffentlichkeit stößt, enorm voran bringen.

Eine konsensfähige, sachlich begründete, politische durchsetzbare und zugleich praktikable Position zu entwickeln ist jedoch äußerst schwierig. Denn festzuhalten ist:

  • Wir haben es hier mit einem Fundamentalkonflikt von Grundrechten zu tun. Das Elternrecht auf Bestimmung von Religionszugehörigkeit auf der einen, die körperliche Unversehrtheit eines Kindes und dessen Selbstbestimmungsrecht auf Religionsfreiheit auf der anderen Seite. Da kommen wir nur schwer raus, da wird es keine Lösung geben, bei der nicht eine oder die andere Seite wutentbrannt reklamiert, dass Grundrechte verletzt worden sind.

und

  • Diesem Fundamentalkonflikt von Grundrechten entspricht ein Konflikt zweier Grundsatzpositionen unserer Partei, der Forderung nach einer Trennung von Staat und Religion auf der einen und der allgemeinen Zielsetzung der Inklusion auf der anderen Seite.


„Wovon man nicht sprechen kann, darüber muss man schweigen.“ Wittgenstein. Oder doch?

Immerhin wurde durch die Rechtsprechung des LG Köln eine Vorgabe gemacht. Und eine gleiche Konfliktstruktur mit gleichem Emotionalisierungsgrad gab es schon einmal, nämlich in der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch. Da hatten wir den fundamentalen Konflikt von Selbstbestimmung der Frau auf der einen und Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite. Und es tobte eine extrem emotionalisierte Debatte zwischen „Mein Bauch gehört mit“ und „Abtreibung ist Mord“. Selbst Gegner der Abtreibung sprachen sich bisweilen für eine Freigabe aus, denn ein Verbot führe nur zu Abtreibungen im Hinterzimmer und zum Abtreibungstourismus.

Dennoch gab es eine Lösung. Natürlich keine optimale, aber immerhin eine, durch ein „paradoxes Gesetz“: § 218 erklärt den Schwangerschaftsabbruch für rechtswidrig und strafbar, § 218a gibt die Bedingungen der Straflosigkeit an. Seit fast 20 Jahren (durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Fristenlösung 1993) haben wir eine faktische Fristenlösung: Der Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten ist zwar rechtswidrig, wird aber als „tatbestandslos“ definiert und strafrechtlich nicht verfolgt, wenn

  1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  3. seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.

Danach ist ein Abbruch nur bei einer medizinischen Indikation legal.

Vorteile: Ein Schwangerschaftsabbruch wird als schwerwiegender und im Grunde rechtswidriger Eingriff definiert, der wohl überlegt sein muss und nicht zur Folklore gehört. Zugleich aber wird er ermöglicht, grenzt niemanden aus.

Daran könnte sich unsere Position als PIRATENPARTEI zur Beschneidung orientieren:

Durch einen § XXX wird die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit der Beschneidungen (Zirkumzision bzw. Kliteropexie) von unter 14jährigen Kindern festgestellt und zugleich ein zeitlich befristetes Moratorium (ähnlich wie in der Bundestags-Petition 260785 gefordert) eröffnet. Währenddessen wird durch einen § XXXa die Tatbestandslosigkeit definiert, wenn beide Eltern an einer Beratung teilgenommen und ihre Zustimmung erteilt haben, das entwicklungsabhängige Vetorecht des Betroffenen beachtet und die Beschneidung von einem Arzt fachgerecht unter qualifizierter Schmerzbehandlung vorgenommen wurde.

Vorteile des Gesetzes

  1. Der Gesetzgeber erklärt, dass die Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Kinder dem Grunde nach nicht erwünscht ist und eine rechtswidrige und strafbare Handlung darstellt.
  2. Beschneidungen aus medizinischer Indikation (z. B. Phimosen) bleiben straffrei.
  3. Genitalverstümmelungen wie Klitoridektomie, Exzision oder Infibulation werden von dieser Regelung nicht betroffen und gelten weiter als gefährliche Körperverletzung.

Vorteile des Moratoriums

  1. Der Gesetzgeber erklärt, dass die Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Kinder für eine Übergangszeit von 2-3 Jahren zu keiner Strafverfolgung führen muss.
  2. Die Beschneidungen finden während des Moratoriums nur unter hygienischen-sterilen Bedingungen statt und werden von einem Arzt, auch unter Kontrolle etwaiger Kontraindikationen (Gerinnungsstörung, floride Entzündung im OP-Gebiet etc.) durchgeführt.
  3. Durch die Aufnahme des entwicklungsabhängigen Vetorechts ist keine Beschneidung gegen einen rechtsrelevanten Widerspruch des Kindes möglich.
  4. Eine völlig unreflektierte Durchführung traditioneller Praktiken wird gestoppt.
  5. Durch eine Pflichtberatung neben der ärztlichen Aufklärung werden zuvor beide (!) Eltern über mögliche persönliche und soziale Auswirkungen und Risiken, Nebenwirkungen, kulturelle Integration oder Desintegration etc. aufgeklärt.
  6. Die Zugehörigkeit zu einer Religion und die Befürwortung ihrer Praktiken führen nicht zu Ausgrenzung und Kriminalisierung; die Religionsgemeinschaften bekommen Zeit, Alternativen zu entwickeln.
  7. Es wird weder Beschneidungen im Hinterzimmer noch Beschneidungstourismus geben.

Nebeneffekt

Wir treten in der Öffentlichkeit mit einer über eine bloße Erklärung hinausgehenden, ganz konkreten Rechtsposition zu einem aktuellen Thema auf.

  • Anm. 1: [1]
  • Anm. 2: zur Begrifflichkeit siehe: [2]
  • Anm. 3: zu den Mindestanforderungen des Ethikrates siehe: [3]
  • Anm. 4: "Der Spiegel", 31/2012, S. 34f.
  • Anm. 5: zur Petition siehe: [4]

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge