NRW:Rhein-Kreis Neuss/Piratenbüro/Geschäftsordnung

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Die offizielle Geschäftsordnung

Die offizielle Geschäftsordnung der virtuellen Geschäftsstelle für den Rhein Kreis Neuss befindet sich hier zum Download als PDF.

Das PDF enthält eine eingebundene OpenDocument-Datei und kann daher direkt in LibreOffice geöffnet werden.

Zur Vereinfachung folgt unten die GO als Text. Im Zweifel gilt die oben angegebene PDF-Version.

Geschäftsordnung der virtuellen Geschäftsstelle für den Rhein-Kreis Neuss

Präambel

(1) Diese Geschäftsordnung (GO) klärt die verbindlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der virtuellen Geschäftsstelle.

(2) Diese Geschäftsordnung gilt mit Zweidrittelmehrheit Mehrheit als angenommen. Das bedeutet das mindestens doppelt soviele Stimmen für als gegen diese Geschäftsordnung abgegeben werden müssen.

(3) Diese Geschäftsordnung kann nur durch die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert oder aufgehoben werden.

(4) Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme bzw. Änderung durch einen Büropiraten der virtuellen Geschäftsstelle des Rhein-Kreises Neuss auf der NRW-Organisations-Mailingliste, einer Mailingliste des Rhein-Kreises Neuss und in Textform an den Landesvorstand öffentlich bekannt zu machen.

(5) Orte im Sinn dieser Geschäftsordnung sind Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss. Im einzeln sind dies Stand Juni 2012: Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss, Jüchen, Rommerskirchen.


§ 1 Aufgaben, Rechte und Pflichten der virtuellen Geschäftsstelle

(1) Die virtuelle Geschäftsstelle, im Folgenden als vGS bezeichnet, dient der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Landesvorstandes bei den lokalen Aufgaben der Mitgliederverwaltung und den finanziellen Angelegenheiten, sowie als Anlaufstelle für die lokale Pressearbeit, wie sie in den § 6, § 7 und § 8 dieser Ordnung im Einzelnen aufgeführt sind.

(2) Die vGS hat das Recht und die Pflicht, im Auftrag für Piraten und Organisationseinheiten im Rhein-Kreis Neuss gemäß der geltenden Finanzordnung des Landesverbandes beim Vorstand der Piraten NRW ein Budget für die Bewältigung der Aufgaben (Sachkosten) zu beantragen.


§ 2 Büropiraten

(1) Piraten, die mit der Durchführung der Aufgaben der vGS nach § 1 betraut sind, heißen Büropiraten. Der Begriff Büropirat ist geschlechtsneutral.

(2) Jeder Büropirat erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich.

(3) Büropiraten sind gemäß § 6, § 7 und § 8 dieser Geschäftsordnung ein Verwaltungspirat, ein Finanzpirat und ein Pressepirat sowie gemäß § 3 Abs. 5 mögliche Vertretungspiraten. Hauptfunktionen werden vom Verwaltungspirat, Finanzpirat und Pressepirat erfüllt. Ein Büropirat kann nur eine Hauptfunktion innerhalb der vGS einnehmen. Vertretungspirat und/oder lokaler Pressesprecher zu sein ist möglich.

(4) Jeder Büropirat muss ein volljähriger und geschäftsfähiger Pirat sein.

(5) Die Büropiraten müssen nach ihrer Wahl in ihrer Funktion durch den Landesvorstand bestätigt werden, bevor sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(6) Jeder Büropirat ist dem Landesvorstand unterstellt.

(7) Der Landesvorstand ist

  (a) gegenüber dem Büropiraten weisungsbefugt, sofern es die in der Landessatzung festgelegten Aufgaben des Landesvorstandes berührt,

  (b) berechtigt, den Büropiraten von einzelnen Aufgaben zu entbinden, sofern sie in den Bereich seines Weisungsrechts fallen. Die Entbindung hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

(8) Jeder Büropirat mit Hauptfunktion ist berichtspflichtig gegenüber der Kreismitgliederversammlung und dem Landesvorstand.

(9) Die Berichtspflicht ist erfüllt durch die Veröffentlichung eines schriftlichen Halbjahresbericht sowie eines Abschlussbericht am Ende der Amtszeit im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland und über eine Mailingliste des Rhein-Kreises Neuss.

(10) Jeder Büropirat mit Hauptfunktion darf jeden Büropiraten mit Aufgaben aus seinem Bereich betrauen. Für die Dauer der Beauftragung gehen benötigte Berechtigungen auf den beauftragten Büropirat über.


§ 3 Wahl der Büropiraten

(1) Jeder Büropirat wird durch die Kreismitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.

(2) Gewählt wird in geheimer Wahl.

(3) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen für sich vereint. Jeder anwesende akkreditierte Pirat hat eine Stimme in geheimer Wahl. Sollte in diesem Wahlgang kein Kandidat die 50% Mehrheit auf sich vereinen können kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.

(4) Eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Büropiraten ist einzuberufen, wenn

  (a) die Aufgaben der vGS nicht mehr vollständig durch Büropiraten abgedeckt werden können,

  (b) das Amt des Büropiraten nach § 4 beendet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, maximal zwei Vertretungspiraten zu wählen. Diese können den Verwaltungspiraten und/oder den Finanzpiraten kommissarisch vertreten, wenn dieser/diese verhindert ist/sind (z. B. längere Abwesenheit, Urlaub, Krankheit).

(6) Wenn die Mitgliederversammlung keinen Vertretungspiraten wählt, dann vertritt der Verwaltungspirat den Finanzpiraten kommissarisch und umgekehrt, wenn dieser verhindert ist (z.B. längere Abwesenheit, Urlaub, Krankheit). Im Zweifelsfall gilt §3 Abs. 4(a).


§ 4 Ende der Amtszeit

(1) Das Amt endet

  (a) nach 12 Monaten. Gültig hierbei ist der Tag der Bestätigung durch den Landesvorstand der Piratenpartei NRW.

  (b) durch Amtsverzicht,

  (c) durch einen Widerspruch zu den in § 2 festgelegten Bedingungen,

  (d) durch einen schriftlich begründeten Beschluss des Landesvorstandes,

  (e) vorzeitig, durch Abwahl mit einfacher Mehrheit oder eine Neuwahl bei einer Kreismitgliederversammlung,

  (f) durch Annahme eines bisher nicht ausgeübten weiteren Parteiamtes in einer höheren Parteigliederung,

  (g) durch Annahme eines bisher nicht ausgeübten politischen Mandates.

(2) Nimmt ein Büropirat ein Parteiamt oder ein politischen Mandat gemäß Absatz (1) an, so ist er verpflichtet den Verwaltungspiraten (vgl. §6) innerhalb von 7 Tagen davon zu unterrichten.

(3) Die Büropiraten verbleiben auch über Ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers und dessen Bestätigung durch den Landesvorstand kommissarisch im Amt.

(4) Endet die Amtszeit eines Büropiraten, so kann die Mitgliederversammlung entscheiden alle Büropiraten neu wählen.


§ 5 Datenschutz

(1) Jeder Büropirat muss spätestens zu Beginn seiner Amtszeit die Datenschutzverpflichtung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnen und sich entsprechend dieser und den geltenden Gesetzen datenschutzkonform verhalten.

(2) Jeder Büropirat nimmt, falls er dies nicht bereits getan, an einer Datenschutzschulung der Piratenpartei teil.


§ 6 Verwaltungspirat

(1) Der Büropirat, der mit der Betreuung der Mitglieder betraut ist, heißt Verwaltungspirat.

(2) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten des Rhein-Kreises Neuss einzusehen.

(3) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreises

  (a) zu Mitgliederversammlungen einzuladen,

  (b) über aktuelle Ereignisse in der Partei zu informieren,

  (c) zu Versammlungen und Veranstaltungen auf Antrag einzuladen.

(4) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreises in Form eines postalisch versendeten Briefes oder einer E-Mail anzuschreiben. Jedes Anschreiben ist als Vorgang im Tätigkeitsbericht anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungspirat hat die Aufgabe

  (a) bei Kreis- und Ortsmitgliederversammlungen die Akkreditierung durchzuführen,

  (b) datenschutzkonforme Statistiken bereit zu stellen,

  (c) rechtzeitig zu Mitgliederversammlung für die Neu- oder Wiederwahl der Büropiraten einzuladen. Bei regulärer Beendigung einer Amtzeit nach 12 Monaten ist der Termin für diese Mitgliederversammlung innerhalb des Zeitraums zwischen 21 Tagen vor und 21 Tagen nach dem Ende der Amtszeit nach § 4. Die Einladungsfrist für die Kreismitgliederversammlung beträgt 28 Tage.

  (d) auf Antrag von mindestens 10% aller Piraten des Rhein-Kreises Neuss eine ausserordentliche Kreismitgliederversammlung und auf Antrag von mindestens 10% aller Piraten eines Ortes eine ausserordentliche Ortsmitgliederversammlung (OMV) einzuberufen. Der Antrag hat in Schriftform und mit persönlicher Unterschrift aller Antragstellenden bei einem Büropiraten zu erfolgen. Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.

  (e) die Verwaltung der Mitglieder des Rhein-Kreises Neuss in ihm vom Landesvorstand beauftragtem Rahmen zu erfüllen.


§ 7 Finanzpirat

(1) Der Büropirat, der mit der Erledigung der lokalen, finanziellen Angelegenheiten betraut ist, heißt Finanzpirat.

(2) Der Finanzpirat hat die Aufgabe finanzielle Angelegenheiten zur Unterstützung des Schatzmeisters der übergeordneten Gliederung zu erledigen.

(3) Der Finanzpirat nimmt Belege (Rechnungen und Quittungen) über beschlossene Ausgaben entgegen und übermittelt diese dem Schatzmeister der übergeordneten Gliederung.

(4) Der Finanzpirat ist Ansprechparter für Piraten und Organisationseinheiten in allen Finanzangelegenheiten im Rhein-Kreis Neuss. Er kommuniziert mit dem Schatzmeister der übergeordneten Gliederung.


§ 8 Pressepirat

(1) Der Büropirat, der mit der Betreuung der Presse für den Rhein-Kreis Neuss betraut ist, heißt geschlechtsneutral (Kreis-)Pressepirat.

(2) Jeder Ort des Rhein-Kreises Neuss kann einen lokalen Pressepiraten bestimmen.

(3) Die Orte entscheiden selbst, wie sie ihren lokalen Pressepiraten (sowie mögliche Stellvertreter) bestimmen. Der Stammtisch eines Ortes kann beschliessen

  (a) den lokalen Pressepiraten durch die KMV wählen zu lassen oder

  (b) den lokalen Pressepiraten durch Stammtischbeschluss zu bestimmen.

(4) Lokale Pressepiraten werden nicht durch den Landesvorstand bestätigt.

(5) Die lokalen Pressepiraten bilden zusammen mit dem Kreispressepiraten das Presseteam des Rhein-Kreises Neuss.

(6) Die Amtszeit des gesamten Presseteams endet mit dem Ende der Amtszeit des Kreispressepiraten.

(7) Das Presseteam wählt aus den lokalen Pressepiraten einen Stellvertreter des Kreispressepiraten.

(8) Die lokalen Piraten können Pressemitteilungen politischen Inhalts erstellen. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des lokalen Pressepiraten, oder seines Vertreters. Der lokale Pressepirat informiert vorab das Presseteam über die geplante Veröffentlichung.

(9) Das Presseteam trifft sich mindestens einmal im Monat.


Diese Geschäftsordnung wurde am 9. September 2012 auf der Kreismitgliederversammlung des Rhein-Kreis Neuss mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen (Protokoll).
Geändert am 24. Februar 2013 auf der Kreismitgliederversammlung des Rhein-Kreis Neuss (Protokoll).
§8 geändert am 5. Oktober 2013 auf der Kreismitgliederversammlung des Rhein-Kreis Neuss.