(5) In allen Ausschusssitzungen hat die/der Oberbürgermeister/in oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teilzunehmen. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die die/der Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.