NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Teilnahme an den Ausschusssitzungen

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Teilnahme an den Ausschusssitzungen

(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ratsausschüsse als Zuhörer/-in teilzunehmen.

(2) Die Vertretung eines Ratsmitgliedes, das an der Teilnahme an Ausschusssitzungen verhindert ist, denen es als Mitglied angehört, regeln die Fraktionen oder Gruppen, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt worden ist. Bei Verhinderung haben die Ausschussmitglieder für ihre Vertretung zu sorgen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige hören, die nicht Mitglieder des Rates sind.

(4) Wird ein Einwohnerantrag gemäß § 22 a der Nds. Gemeindeordnung in einem Ausschuss behandelt, sollen die im Antrag benannten Vertreter/innen der Antragsteller/innen Gelegenheit erhalten, ihr Anliegen auch mündlich zu erläutern.

(5) In allen Ausschusssitzungen hat die/der Oberbürgermeister/in oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teilzunehmen. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die die/der Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.