NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates

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Geschätsordnung des Jahres 2006 des Rates der Stadt Wolfsburg]

Geschäftsordnung für den Rat,

den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und Ortsräte der Stadt Wolfsburg


Aufgrund des §§ 50, 52 Abs. 3, 53, 55 b Abs. 4, 55c Abs. 4 und 59 Abs. 4 der Nds. Gemein- deordnung in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 202) hat der Rat die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wolfsburg beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Sitzung des Rates

§ 1

Einberufung

(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.

(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen

§ 2

Ladung

(1) Die/der Oberbürgermeister/in lädt die Ratsmitglieder schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eine Woche, in Eilfällen bis mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Frist ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Ratsfrauen und -herren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zeitnah der/dem Oberbürgermeister/in anzuzeigen.

(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstarken Anlagen ist statt der Übersendung die Möglichkeit der Einsichtnahme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind den Fraktionen, Gruppen und Parteien im Rat mindestens ein Exemplar (Versendung an die jeweilige Geschäftsstelle) und ein Exemplar der/dem jeweiligen Fraktionssprecher/in zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist in der Vorlage auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. In Eilfällen kann die/der Oberbürgermeister/in in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.

§ 3

Tagesordnung

(1) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesordnung auf; eine Fraktion, eine Gruppe und jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Einvernehmen mit der/dem Oberbürgermeister/in bzw. dem zuständigen Fachdezernenten kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.

(2) Das Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg - Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Weiterleitung an die/den Oberbürgermeister/-in mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn sämtliche Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder erweitert werden. Bei Angelegenheiten, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen, bleibt § 57 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung unberührt.

(4) Anträge können nur bis zum Beschluss des Rates über die Feststellung der Tagesordnung vom Antragsteller zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme nur mit Zustimmung der Mehrheit des Rates möglich.

(5) Ein abgelehnter Antrag kann innerhalb eines Jahres nur dann wieder eingebracht werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(6) Jeder Beratungsgegenstand soll besonders bezeichnet sein. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.

§ 4

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sind öffentlich. Jedes Mitglied des Rates oder des Ausschusses kann für einzelne Angelegenheiten den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn durch öffentliche Beratung oder Beschlussfassung der Schutz der Persönlichkeitssphäre einzelner Personen sowie das schutzwürdige Geschäfts- oder Vermögensinteresse einzelner Personen oder der Stadt Wolfsburg gefährdet würde.

(3) Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wenn dies als tunlich erscheint.

(4) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörer unter Ausnutzung der vorhandenen Sitzplätze teilnehmen; für Pressevertreter können besondere Sitzplätze freigehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Vorsitzende/die Vorsitzende von seinem/ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

(5) Aufzeichnungen auf Tonträger durch Dritte sind nicht zulässig, können jedoch durch Zustimmung des Rates zugelassen werden.

§ 5

Die Sitzungen sind würdig zu gestalten. Die Ratsmitglieder sollen in Äußerungen und im Auftreten auf die Würde des Hauses bedacht sein.

§ 6

Geschäftsgang

Der regelmäßige Geschäftsgang ist folgender:

a) Eröffnung der Sitzung

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder

c) Feststellung der Beschlussfähigkeit

d) Feststellung der Tagesordnung; Änderungs- und Ergänzungsanträge hierzu sind sofort zu behandeln

e) Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung

f) Einwohnerfragestunde (in regelmäßigen Abständen)

g) Anfragen

h) die weiteren Punkte der jeweiligen Tagesordnung

i) Schließung der Sitzung

§ 7

Vorsitz

(1) Der/die Ratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei Verhinderung greift die durch Beschluss festgelegte Vertretungsregelung.

(2) Er/sie eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung. Die Würde und Rechte des Rates sind von ihm/ihr zu wahren und die Verhandlungen möglichst zu fördern. Seine/ihre Tätigkeit hat er/sie sachlich und unparteiisch auszuüben.

(3) Die/Der Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen. Die/Der Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligen Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.

(4) Ist die Würde des Rates verletzt, ohne dass eine besondere Ungebühr festzustellen ist, so hat die/der Ratsvorsitzende die Sitzung auf Zeit zu unterbrechen.

(5) Die/der Ratsvorsitzende ist Erste(r) unter Gleichen. Sie/er übt das Hausrecht aus. Innerhalb der Sitzung hat sie/er auch Rechte, die sich aus dieser Geschäftsordnung ergeben.

(6) Wenn die/der Ratsvorsitzende selbst einen Antrag stellen oder begründen will oder sich an der Erörterung eines anderen Antrages beteiligt, muss sie/er den Vorsitz vorübergehend an ihren/seinen Vertreter übergeben.

(7) Die/Der Ratsvorsitzende entscheidet über Geschäftsordnungsfragen allein und ohne Debatte. Sie/Er kann sich beraten lassen.

§ 8

Beschlussfähigkeit

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keine(r) eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Der/die Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieser zählt zu den Anwesenden. In der Niederschrift ist zu vermerken, wann, von wem und mit welchem Ergebnis die Beschlussfähigkeit angezweifelt wurde.

(2) Ist die Beschlussfähigkeit, ggf. nach Zurückstellung von Verhandlungsgegenständen, nicht wieder herzustellen, so schließt der/die Vorsitzende die Sitzung.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweitenmal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

§ 9

Anträge

Ohne Innehaltung einer Frist können folgende Anträge gestellt und zur Abstimmung gebracht werden:

a) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

b) Verweisung an einen Ausschuss

c) Schluss der Debatte

d) Zusatz- und Abänderungsanträge

e) Verlängerung der Redezeit

f) Ladung und Anhörung einer Person

g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

h) Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes

i) Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung

§ 10

Redeordnung

(1) Sachanträge sind immer, Anträge zur Geschäftsordnung sind niemals zur Debatte zu stellen.

(2) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm die/der Vorsitzende das Wort erteilt. Ratsmitglieder, die sprechen wollen, haben diese Absicht durch Handaufheben anzuzeigen. Jedes Ratsmitglied kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden um die Zulassung einer Frage an die Rednerin/den Redner ersuchen. Sie/er hat seine/ihre Absicht durch Handaufheben mit dem Hinweis "Zwischenfrage" kundzutun. Die Rednerin/der Redner kann die Zulassung der Frage ablehnen.

(3) Alle Ratsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden haben sich beim Sprechen zu erheben. Die Reden sind zum/zur Vorsitzenden gewandt zu halten; die/der Ratsvorsitzende und die Ratsmitglieder sind besonders anzureden.

(4) Sobald die/der Vorsitzende sich erhebt, ist die Aussprache einzustellen.

(5) Der/die Ratsvorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner(innen).

(6) Jedes Ratsmitglied darf nur den zur Erörterung stehenden Punkt behandeln oder sich zur Geschäftsordnung äußern.

(7) Der/die Vorsitzende soll das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. Er/sie soll jedoch bei der Reihenfolge der Redner(innen) die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung in den Vordergrund stellen.

(8) Zur Geschäftsordnung muss dem Ratsmitglied das Wort als nächstem nach der/dem Sprechenden gegeben werden; nach Eröffnung der Abstimmung jedoch nur in bezug auf die Formulierung des Antrages. Einen Antrag auf Schluss der Debatte darf nur ein Ratsmitglied stellen, das sich nicht an der Debatte beteiligt hat. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so ist die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt unter Beachtung des Abs. 9 endgültig abgeschlossen.

(9) Bei einem Antrag nach § 9 Buchstabe c) kann je ein Ratsmitglied dafür und dagegen sprechen.

§ 11

Redezeit

(1) Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf jedes Ratsmitglied nur zweimal sprechen.

(2) Das gilt nicht

a) für die Beratung des Haushaltsplanes und für die Berichterstattung über Anträge von Fraktionen und Ausschüssen;

b) für Stellungnahmen der Fraktionen;

c) für das Schlusswort eines/einer Antragstellers/Antragstellerin. Das Schlusswort ist erst zu erteilen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder der Rat die Abstimmung beschlossen hat;

d) für persönliche Erklärungen und zur Richtigstellung offenbarer Missverständnisse;

e) auf Beschluss des Rates für den Einzelfall.

(3) Hat eine Rednerin/ein Redner über den gleichen Gegenstand länger als fünf Minuten gesprochen, so kann die/der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob die Rednerin/der Redner weitersprechen darf.

(4) Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Beschließt der Rat, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.

§ 12

Anträge während der Debatte

(1) Während der Debatte über einen Antrag sind nur folgende Anträge zulässig:

a) Geschäftsordnungsanträge 
b) Abänderungs-, Zusatz- und Rückziehungsanträge 
c) Anträge auf Schluss der Debatte.

(2) Abänderungsanträge dürfen nur betreffen:

a) das Auslassen von Worten 
b) das Hinzufügen von Worten 
c) das Ersetzen von Worten durch andere.

§ 13

Wahlen

(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige/diejenige gewählt, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Oberbürgermeister/in zu ziehen hat.

(3) Auf die Stimmabgabe bei den vom Rat vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme der Wahlen zur Besetzung besoldeter Stellen findet § 26 der Nds. Gemeindeordnung keine Anwendung.

§ 14

Abstimmung

(1) Für die Abstimmung sind folgende Formen vorgesehen:

a) Handaufheben 
b) namentliche Abstimmung 
c) geheime Abstimmung

(2) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.

(3) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder Gruppe beantragt wird. Dabei sind die Namen für und gegen den Antrag sowie die Stimmenthaltungen in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Geheime Abstimmung findet in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von mindestens fünf Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe statt.

(5) Treffen ein Antrag nach Abs. 3 und ein Antrag nach Abs. 4 zusammen, so hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand vor, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.

§ 15

Anfragen

(1) Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen und jede/jeder Ratsfrau/Ratsherr ist berechtigt, eine Anfrage von allgemeinem Interesse über jede Angelegenheit des Rates und der Verwaltung an die/den Oberbürgermeister/in zu richten. Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen, worüber Auskunft gewünscht wird. Eine Anfrage soll außer der Begründung nicht mehr als drei Fragesätze enthalten.

(2) Die Anfragen sind drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Ratssitzung nicht mitzurechnen.

(3) Für Anfragen, Zusatzfragen und deren Beantwortung steht je Ratssitzung ein Zeitraum von 30 Minuten zur Verfügung. Anfragen sind ohne Debatte zu beantworten. Nach der Beantwortung sind Wortmeldungen für zwei Zusatzfragen zulässig. Darüber hinaus steht dem Fragesteller/der Fragestellerin eine weitere Zusatzfrage zur Verfügung.

(4) In der Sitzung nicht beantwortete Anfragen sind von der/dem Oberbürgermeister/in schriftlich zu beantworten. Allen Mitgliedern des Rates ist ein Abdruck der Antwort zuzuleiten.

(5) Dringliche Anfragen müssen spätestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich bei dem/der Ratsvorsitzenden vorliegen. Die Dringlichkeit muss ausreichend begründet sein. Über die Zulassung dringlicher Anfragen entscheidet die/der Oberbürgermeister/in nach Anhörung der Fraktionssprecher(innen). Dringliche Anfragen sind vor den übrigen Anfragen zu behandeln.

(6) Anfragen in Personal- und Grundstücksangelegenheiten sowie in Darlehens-, Bürgschafts- und Steuerangelegenheiten können nur in nichtöffentlicher Sitzung gestellt werden.

§ 16

Ordnung in den Sitzungen

(1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.

(2) Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.

(3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen/Zuhörern gestört, so kann die/der Ratsvorsitzende die Zuhörer(innen) aus dem Sitzungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die/der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie/er bis zur Entfernung der Zuhörer(innen) die Sitzung zu unterbrechen.

§ 16a

Einwohnerfragestunde

(1) Im Rat kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Diese wird von der/dem Oberbürgermeister/in geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der Beginn der Fragestunde wird vom Rat festgelegt.

(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragestellerin oder der Frage-steller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.

(3) Die Fragen werden von der/dem Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister oder den zuständigen Beamten auf Zeit beantwortet. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Diskussion findet nicht statt.

§ 17

Anhörung

(1) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Sachverständige bis zu 15 Minuten zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.

(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 NGO von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minuten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.

(3) Die Redezeit für Anhörungen nach Abs. 1 u. 2 beträgt für einen einzelnen Sprecher/die einzelne Sprecherin 5 Minuten.

§ 18

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Rates ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Antragsteller(innen), die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass seine/ihre Stellungnahme und von ihm/ihr als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurz gefasst in der Niederschrift festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Ratsvorsitzenden, der/dem Oberbürgermeister/in und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(3) Je eine Abschrift der Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zu übersenden.

(4) Die Niederschrift ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.

§ 19

Abgrenzung der Zuständigkeiten

Gemäß § 51 NGO werden folgende Ausschüsse des Rates gebildet:

1. Ausschuss für Finanzen und Controlling

Vorbereitung des Haushaltsplanes durch Bildung von Eckwerten und Beratung der mittelfristigen Finanzplanung (Hauptkontrakte Rat/Verwaltung, Rahmenkontrakte für die Geschäftsbereiche, Jahresrechnung u. a. als Fachausschuss für das Rechnungsprüfungsamt, Fachprüfungen in den Geschäftsbereichs-Ausschüssen). Zentrales Controlling (aggregierte Geschäftsbereichsberichte, Budgetkontrolle, über- und außerplanmäßige Ausgaben, Personalkosten-Controlling, Abweichungsberichte, Finanzberichte).Begleitender Ausschuss für Vorhaben der Aufgaben- und Verwaltungsreform (Geschäftsprozessoptimierung, Strukturveränderungen). Personalplanung, -steuerung, -wirtschaft, -entwicklung (Ausbildungsgrundsätze und -quoten, Übernahmegrundsätze/Einstellungsstopp, Qualifizierung, Altersteilzeit, Vorruhestand). Vergabe und Aufnahme von Darlehen zur Übernahme von Bürgschaften

2. Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarketing und Strategische Planung (Strategieausschuss)

Wolfsburg AG (Zielformulierungen, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen, Beratung von Ansiedlungen, Kapitalaufstockungen, Investitionen, Wirtschaftspläne, Stellenpläne, Information/Kommunikation über Geschäftsentwicklungen, Ausbau von Geschäftsfeldern durch politische Begleitung und Beratung) Projekt Nordkopf (Investorenflächen einschließlich Erlebniswelt, städtische Investitionen in dem Bereich Konzeptentwicklung Bahnhof/Karstadt/Hertie, Auswirkungen „Neue Autostadt“) Strategische Planung, Stadtentwicklung, Stadtkonzeption, Stadtmarketing, Fremdenverkehr (Regionalplanung, Flächenentwicklungsplanung, Stadtforschung, Statistik, Grundlagenforschung, Zielvorgaben und Schwerpunktsetzung für die Stadtentwicklung, Stadtteilentwicklung, Wohn-/Gewerbegebietsentwicklung, Wohnungsbaupolitik, Verkehrspolitik/Infrastruktur, ÖPNV) Beteiligungssteuerung für den Konzern Stadt (konsensuale Steuerung des Konzern Stadt, Vorbereitung von Konzernstrategien, Entwicklung von Konzernzielen, Zielvereinbarungen mit städtischen Beteiligungen, Vorbereitung der Beschlüsse gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Art, Vorbereitung von Weisungsbeschlüssen von Vertretern der Stadt)

3. Planungs- und Bauausschuss

Entsprechende Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbereiche Stadtplanung und Bauberatung, Tiefbau, Grün einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.

4. Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren

Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbereiche Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren sowie der Abfallwirtschaft einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.

5. Ausschuss für Ausländerangelegenheiten

Beratung der Angelegenheiten in der Stabsstelle für Ausländer einschließlich der Budgetberatungen.

6. Schulausschuss (Ausschuss im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes)

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Schule und Sport, soweit es sich um Angelegenheiten der Schulverwaltung handelt. Die Budgetberatung für den Geschäftsbereich erfolgt gemeinsam mit dem Sportausschuss.

7. Sportausschuss

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Schule und Sport, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten der Förderung des Sports und der Bäderbetriebe handelt.

8. Kulturausschuss

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Kultur und Bildung einschließlich der Budgetberatungen.

9. Sozial- und Gesundheitsausschuss

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Soziales und Gesundheit einschließlich der Budgetberatungen.

10. Jugendhilfeausschuss (Ausschuss im Sinne des § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 01.01.91)

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Jugend einschließlich der Budgetberatungen.

11. Klinikumsausschuss

Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbereiches Klinikum der Stadt einschließlich der Budgetberatungen.

12. Werksausschuss Schwefelbad

Die Aufgabenstellung ergibt sich aus § 5 der Betriebssatzung für das Schwefelbad Fallersleben vom 22.09.1993.

13. Umlegungsausschuss

Umlegung von Grundstücken zur zweckmäßigeren Gestaltung im Rahmen der Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (§§ 45 – 79 BauGB i. V. m. Nds. DurchführungsVO zum BauGB), so dass die folgenden Vorschriften auf den Umlegungsausschuss keine Anwendung finden.

§ 20

Vorsitzende

(1) Die Fraktionen oder Gruppen bestimmen die Vorsitzenden der Ausschüsse aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder gemäß § 51 Abs. 8 der Nds. Gemeindeordnung im Zugreifverfahren.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Ratsmitglied zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

§ 21

Mitglieder

(1) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern; ausgenommen hiervon sind der Planungs- und Bauausschuss, dem 11 Mitglieder des Rates und der Ausschuss für Ausländerangelegenheiten, dem 7 Mitglieder des Rates angehören.

(2) Zu jedem der Ratsausschüsse werden zusätzlich zu den Ratsmitgliedern grundsätzlich 5, im Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren 3, möglichst fachkundige, Personen, die jedoch nicht Bedienstete der Stadt sein dürfen, gemäß § 51 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung berufen.

(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 sind der Ausschuss für Finanzen und Controlling und der Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarketing und Strategische Planung, in die keine weiteren Personen berufen werden.

(4) Dem Planungs- und Bauausschuss gehören als weitere Personen 2 Beauftragte der Naturschutzverbände an.

(5) Dem Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren gehören als zusätzliche Mitglieder 2 Vertreter/innen der Wolfsburger Naturschutzverbände an sowie 2 Vertreter/innen des Feuerwehrverbandes.

(6) Dem Sportausschuss gehört als zusätzliches Mitglied ein/e Vertreter/in des Stadtsportbundes an.

(7) Die nach den Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 berufenen weiteren Personen haben kein Stimmrecht.

(8) In den Schulausschuss, der gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowohl für Allgemeinbildende als auch für Berufsbildende Schulen zuständig ist, werden neben den 9 Ratsmitgliedern 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Diese sind

2 Vertreter/innen der Lehrer/innen, davon 1 Lehrer/in der Berufsbildenden Schulen, 
2 Vertreter/innen der Schüler/innen, davon 1 Schüler/in der Berufsbildenden Schulen, 
2 Vertreter/innen der Eltern 
je 1 Vertreter/in der Organisation der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände in Angelegenheiten, die Berufsbildende Schulen betreffen.

(9) Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss gehören als zusätzliches Mitglied je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände, des Seniorenringes Wolfsburg und des Behindertenbeirates Wolfsburg.

(10) Der Werksausschuss für den Eigenbetrieb Schwefelbad Fallersleben besteht aus 5 Mitgliedern des Rates, dem/der zuständigen Fachdezernenten/in sowie 3 stimmberechtigten Vertretern/innen der Bediensteten des Eigenbetriebes Schwefelbad

§ 22

Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Sie müssen einberufen werden, wenn die/der Vorsitzende oder ein Drittel der dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder es verlangt.

(2) Die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch die/den Oberbürgermeister/in oder zuständigen Dezernenten/-in in Abstimmung mit dem/der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

(3) Die Tagesordnung der Ausschüsse enthält einen regelmäßigen Punkt Anträge. Fristgerecht eingereichte Anträge werden in der darauf folgenden Sitzung des zuständigen Ausschusses beraten. Die Verwaltung berichtet halbjährlich in den Ausschüssen über den Verfahrensstand der Anträge. Anträge zur Tagesordnung sollen der Verwaltung rechtzeitig zugeleitet werden.

(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sitzungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist mit Zustimmung der/des Ausschussvorsitzenden - bzw. im Falle ihrer/seiner Abwesenheit mit Zustimmung der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden - abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Beschlussvorlagen, schriftlichen Berichten und Kenntnisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteiligten Gremien auszuweisen.

§ 23

Teilnahme an den Ausschusssitzungen

(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ratsausschüsse als Zuhörer/-in teilzunehmen.

(2) Die Vertretung eines Ratsmitgliedes, das an der Teilnahme an Ausschusssitzungen verhindert ist, denen es als Mitglied angehört, regeln die Fraktionen oder Gruppen, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt worden ist. Bei Verhinderung haben die Ausschussmitglieder für ihre Vertretung zu sorgen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige hören, die nicht Mitglieder des Rates sind.

(4) Wird ein Einwohnerantrag gemäß § 22 a der Nds. Gemeindeordnung in einem Ausschuss behandelt, sollen die im Antrag benannten Vertreter/innen der Antragsteller/innen Gelegenheit erhalten, ihr Anliegen auch mündlich zu erläutern.

(5) In allen Ausschusssitzungen hat die/der Oberbürgermeister/in oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teilzunehmen. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die die/der Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.

§ 24

Verfahren in den Sitzungen

(1) Soweit es gewünscht wird, trägt der/die Vorsitzende oder ein Vertreter/eine Vertreterin der Verwaltung als Berichterstatter/-in dem Ausschuss den Gegenstand der Beratung kurz vor.

(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend ist.

(3) Die Empfehlungen des Ausschusses sind nach jedem Tagesordnungspunkt zu verlesen und zu genehmigen.

(4) Im übrigen gelten für die Arbeit der Ausschüsse, der Sonderausschüsse und Beiräte die Bestimmungen für den Rat sinngemäß.

§ 25

Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse führt der/die durch die/den Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Geschäftsbereichsleiter/-in. Sie sind durch Ausschussvorsitzende/n, dem/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von den Ausschüssen grundsätzlich zu Beginn ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner ist zu jedem Verhandlungsgegenstand die Empfehlung des Ausschusses wiederzugeben. Die als vertraulich bestimmten Beratungsgegenstände sind zu kennzeichnen. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Stellungnahme und von ihm als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurzgefasst - wie von ihm formuliert - in der Niederschrift festgehalten werden.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der in § 19 genannten Ausschüsse sind allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Außerdem erhalten die nach § 21 Abs. 2 berufenen Mitglieder die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.

§ 26

Vertraulichkeit der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen

(1) Die Ausschussberatungen, Sitzungsvorlagen und -niederschriften der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen sind in der Regel vertraulich. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist Verschwiegenheit zu bewahren, sofern der Ausschuss nicht für bestimmte Gegenstände die Pflicht zur Verschwiegenheit aufhebt, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung zu ermöglichen. Im übrigen entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit erst, wenn der Rat oder der Verwaltungsausschuss die Bekanntgabe beschlossen hat.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Rates, soweit es sich um Angelegenheiten des Rates handelt.

§ 27

Zusammenarbeit der Ausschüsse mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss

(1) Für Empfehlungen eines Ausschusses kann der Verwaltungsausschuss die Stellungnahme weiterer Ausschüsse herbeiführen.

(2) Vorschläge der Ausschüsse für die Beschlussfassungen durch den Rat leitet der Verwaltungsausschuss mit seiner Stellungnahme weiter. Er kann sie auch zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Ist eine Angelegenheit des Rates in mehreren Ausschüssen behandelt worden und weichen die Empfehlungen der Stellungnahme der einzelnen Fachausschüsse voneinander oder von der Auffassung des Verwaltungsausschusses ab, so legt der Verwaltungsausschuss dem Rat einen eigenen Beschlussvorschlag unter Hinweis auf die Vorschläge der beteiligten Ausschüsse vor.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Ausschüsse entscheidet der Verwaltungsausschuss.

§ 28

Verfahren des Verwaltungsausschusses

Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Rates, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsausschuss kann Beiräte bilden.

§ 29

Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt die/der Oberbürgermeister/in. Sie/er beruft den Verwaltungsausschuss nach Bedarf ein. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seine/ihre Vertreter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Sie/er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsausschusses es unter Angebe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesordnung auf. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seinen/ihre Vertreter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Jedes dem Rat angehörende Mitglied des Verwaltungsausschusses kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das gleiche Recht steht jeder Fraktion oder Gruppe zu. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich gestellt werden und spätestens 5 Tage vor der Sitzung bis zum Ende der Kernarbeitszeit der Verwaltung in den Diensträumen der/des Oberbürgermeisters/in vorliegen. Hierbei zählen der Einreichungstag und der Sitzungstag nicht mit. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann in Eilfällen abgekürzt werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert oder ergänzt werden.

(3) - leer -

(4) - leer -

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Ist ein dem Rat angehörendes Mitglied des Verwaltungsausschusses verhindert, so hat es unverzüglich seine/n Stellvertreter/in und den/die Oberbürgermeister/in zu benachrichtigen. Sollte auch der/die Stellvertreter/in verhindert sein, so hat diese/r zu veranlassen, dass die/der Vorsitzende seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe (eine/n andere/n der bestellten Vertreter/innen seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe entsendet.

(6) Dem/der Inhaber/in eines Grundmandates steht kein Stimmrecht, aber das volle Rede- und Antragsrecht zu.

(7) Das gleiche gilt für die Beamten auf Zeit, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind.

(8) Der/die Oberbürgermeister/in und die übrigen Beamten/innen auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Das Weisungsrecht des/der Oberbürgermeisters/in bleibt unberührt.

§ 30

Sitzungen des Verwaltungsausschusses

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nichtöffentlich. Der Verwaltungsausschuss besteht aus:

a) den Beigeordneten

b) dem Oberbürgermeister/in

c) den anderen Beamten/Beamtinnen auf Zeit

d) den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.

(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer/in teilzunehmen. Mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Verwaltungsausschussmitglieder kann ihnen das Rederecht eingeräumt werden. Darüber hinaus können durch Beschluss des Verwaltungsausschusses andere Personen zur Beratung hinzugezogen werden.

(3) Beschlüsse des Verwaltungsausschusses können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein Mitglied widerspricht.

(4) Die in Verwaltungsausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Herüber hat der Verwaltungsausschuss im Einzelfall zu beschließen. Mitteilungen über den Gang der Beratungen sind in jedem Fall unzulässig.

(5) Nachdem der Rat gem. § 61 Abs. 6 NGO die Vertreter/innen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gewählt und die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt hat, regelt der Verwaltungsausschuss durch Beschluss die weitere Reihenfolge bei der repräsentativen Vertretung.

(6) Es wird in der Regel durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern einer Fraktion ist namentlich oder geheim abzustimmen. Treffen beide Anträge zusammen, dann hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.

§ 31

Niederschriften

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden durch eine/n von der/dem Oberbürgermeister/in beauftragte/n Angehörige/n der Verwaltung geführt. Sie sind durch Oberbürgermeister/in oder deren Vertreter/innen und durch Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten: Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner soll sie zu jedem Verhandlungsgegenstand enthalten:

a) eine kurze Sachdarstellung

b) den Beschluss oder den Beschlussvorschlag für den Rat bzw. den Bericht oder die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Ausführungen in der Niederschrift kurzgefasst - wie von ihm formuliert - festgehalten werden.

(3) Die Beschlüsse sind nach jedem Tagesordnungspunkt zu verlesen, sofern sie nicht in der Vorlage enthalten sind. Sie gelten damit als genehmigt.

(4) Die Niederschrift ist grundsätzlich in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einwände dürfen sich nur auf die Wiedergabe der Sachdarstellung beziehen. Von einer erneuten Beratung und sachlichen Änderung der Beschlüsse ist abzusehen.

(5) Die Niederschriften des Verwaltungsausschusses sind vertraulich. § 26 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Abdrucke der Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Ratsmitgliedern zugeleitet.

§ 32

Vereinfachte Beschlussfassung

Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 33

Ortsräte/Einberufung, Ladung und Tagesordnung

(1) Der Ortsrat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin hat den Ortsrat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ortsratsmitglieder oder Oberbürgermeister/in unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin lädt die Ortsratsmitglieder schriftlich, eine Woche, in Eilfällen mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Ladung ist die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. In Eilfällen kann der Ortsbürgermei-ster/die Ortsbürgermeisterin in Anwendung der Sätze 1 und 2 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.

(3) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin stellt die Tagesordnung auf. Die/Der Oberbürgermeister/in, eine Fraktion, eine Gruppe und jedes einzelne Ortsratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das Verlangen ist spätestens am Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg - Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Weiterleitung an den Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Ortsrates mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erweitert werden.

§ 34

Ortsräte/Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ortsräte sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Gegenstand der Beratung es erfordert. § 4 gilt entsprechend.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ortsratssitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Ortsräte zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen werden.

§ 35

Ortsräte/Teilnahme an den Ortsratssitzungen

(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teil. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der/die Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.

(2) Die Mitglieder des Rates der Stadt, die sonstigen Beamten auf Zeit und die durch die/den Oberbürgermeister/in bestimmten Verwaltungsangehörigen der Stadt sind berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

§ 36

Ortsräte/Verfahren in den Sitzungen

(1) Der Ortsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gilt § 8 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

(2) Nach der Eröffnung der Sitzung, der Feststellung der ordnungsmäßigen Einladung und der Beschlussfähigkeit des Ortsrates ist die Tagesordnung zu genehmigen. Danach werden die einzelnen Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.

(3) Soweit es erwünscht wird, ist der Gegenstand der Beratung kurz vorzutragen.

(4) Nach der Erledigung des letzten Tagesordnungspunktes schließt die/der Ortsbürgermeister/in die Sitzung.

(5) Im übrigen gelten für das Verfahren des Ortsrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Rat der Stadt sinngemäß.

§ 37

Ortsräte/Anfragen

(1) Jedes Ortsratsmitglied ist berechtigt, Anfragen von allgemeinem Interesse, die die jeweilige Ortschaft betreffen, an die Verwaltung zu richten.

(2) Die Anfragen sollen von der Verwaltung nach Möglichkeit sofort beantwortet werden. Anfragen, die nicht sofort beantwortet werden können, sind in der nächsten Sitzung des Ortsrates zu beantworten.

(3) Im übrigen gilt § 15 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

§ 38

Ortsräte/Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ortsräte führt der/die durch Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Verwaltungsstellen- oder Sprechstellenleiter/in. Die Niederschriften sind durch Ortsbürgermeister/in, Beauftragte/n der Verwaltung und Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vom Ortsrat zu Beginn seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.

(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind.

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist jedem Ortsratsmitglied zu übersenden.

§ 39

Ortsräte/Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt und Oberbürgermeister-in

(1) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheit nach § 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung betreffen, sind dem zuständigen Ratsausschuss zuzuleiten, sofern sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.

(2) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung betreffen und dem Entscheidungsrecht der Ortsräte unterliegen, sind der/dem Oberbürgermeister/in zur Erledigung zuzuleiten.

§ 40

Die Ortsräte können Fraktionen und Gruppen bilden. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ortsratsmitgliedern. Die Bildung, Umbildung oder Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem/der Oberbürgermeister/in schriftlich mitzuteilen.

§ 41

Ortsräte/EinUndVierzig

Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften für den Rat der Stadt entsprechend.

§ 42

Fraktionen und Gruppen

(1) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden.

(2) Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen.

(3) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.

(4) Innerhalb einer Gruppe bestehen die an ihrer Bildung beteiligten Fraktionen fort. Ihre Handlungsfähigkeit wird nur dort beschränkt, wo die Geltendmachung von Fraktionsrechten mit der Geltendmachung derselben Rechte durch die Gruppe kollidieren würde.

(5) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine/einen oder mehrere stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Bildung, Umgruppierung und Auflösung von Fraktionen und Gruppen sind dem/der Oberbürgermeister/in mitzuteilen.

(6) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Abs. 5 wirksam.

(7) Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind auch die Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion oder Gruppe sowie evtl. Änderungen mitzuteilen.

(8) Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde (§ 39 b Abs. 3 NGO) gewährt. Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 1. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der/dem Oberbürgermeister/in zuzuleiten ist.

§ 43

Anwesenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, an allen Ratssitzungen teilzunehmen, es sei denn, sie haben einen ausreichenden Grund für ihr Fernbleiben. In einem solchen Fall haben sie sich rechtzeitig bei dem/der Oberbürgermeister/in zu entschuldigen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Sitzungen der Ausschüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses. Er findet auf die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse entsprechend Anwendung.

§ 44

Persönliches Interesse

(1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass er nach § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat er es dem/der Vorsitzenden des Rates bzw. des Ausschusses mitzuteilen und vor Beginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Kommt ein Ratsmitglied seiner Anzeigepflicht nicht nach, so hat der/die Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald es davon Kenntnis erhält. Der/die Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermerken. In Zukunft hat der/die Vorsitzende in gleichen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustellen, ob das Ratsmitglied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sitzungsraumes anzuhalten.

(4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwirkungsverbot besteht (§ 26 Abs. 3 NGO), dürfen Betroffene nicht mitwirken.

(5) Die Abs. 1 - 4 sind auf sonstige Mitglieder der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.

§ 45

Verletzung der Vertraulichkeit

Die Verletzung der Vertraulichkeit kann vom Rat der Stadt nach § 25 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung durch eine Geldbuße bis zu 75,00 € geahndet werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.

§ 46

Besondere Ausschüsse

(1) Die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen einzusetzen sind, richten sich nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Soweit die Spezialgesetze keine Vorschriften über das Verfahren enthalten, werden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß angewandt.

(2) Neben den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen und den aufgrund besonderer Vorschriften zu bildenden Ausschüssen können der Rat oder der Verwaltungsausschuss bei Bedarf Sonderausschüsse und Beiräte bilden.

§ 47

Eingaben

Alle Eingaben von Einzelpersonen oder Personengruppen, sofern sie nicht unter § 22 c NGO fallen, sind im Zweifelsfall dem Verwaltungsausschuss vorzulegen, der über die Art der weiteren Bearbeitung (eigene Erledigung, Abgabe an Fachausschüsse oder Verwaltung, Vorlage beim Rat) entscheidet.

§ 48

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 01.11.2001 aufgehoben.