NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ordnung in den Sitzungen/(2)

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(2) Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.