NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ordnung in den Sitzungen
Aus Piratenwiki
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ordnung in den Sitzungen
- 1.1 (1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
- 1.2 (2) Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.
- 1.3 (3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen/Zuhörern gestört, so kann die/der Ratsvorsitzende die Zuhörer(innen) aus dem Sitzungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die/der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie/er bis zur Entfernung der Zuhörer(innen) die Sitzung zu unterbrechen.
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(2) Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigen Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.
(3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen/Zuhörern gestört, so kann die/der Ratsvorsitzende die Zuhörer(innen) aus dem Sitzungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die/der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie/er bis zur Entfernung der Zuhörer(innen) die Sitzung zu unterbrechen.