(1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.