(8) In den Schulausschuss, der gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowohl für Allgemeinbildende als auch für Berufsbildende Schulen zuständig ist, werden neben den 9 Ratsmitgliedern 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Diese sind
2 Vertreter/innen der Lehrer/innen, davon 1 Lehrer/in der Berufsbildenden Schulen,
2 Vertreter/innen der Schüler/innen, davon 1 Schüler/in der Berufsbildenden Schulen,
2 Vertreter/innen der Eltern
je 1 Vertreter/in der Organisation der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände in Angelegenheiten, die Berufsbildende Schulen betreffen.