(2) Zu jedem der Ratsausschüsse werden zusätzlich zu den Ratsmitgliedern grundsätzlich 5, im Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren 3, möglichst fachkundige, Personen, die jedoch nicht Bedienstete der Stadt sein dürfen, gemäß § 51 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung berufen.