NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Beschlussfähigkeit/(1)

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(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keine(r) eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Der/die Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieser zählt zu den Anwesenden. In der Niederschrift ist zu vermerken, wann, von wem und mit welchem Ergebnis die Beschlussfähigkeit angezweifelt wurde.