NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Beschlussfähigkeit

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Beschlussfähigkeit

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keine(r) eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Der/die Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieser zählt zu den Anwesenden. In der Niederschrift ist zu vermerken, wann, von wem und mit welchem Ergebnis die Beschlussfähigkeit angezweifelt wurde.

(2) Ist die Beschlussfähigkeit, ggf. nach Zurückstellung von Verhandlungsgegenständen, nicht wieder herzustellen, so schließt der/die Vorsitzende die Sitzung.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweitenmal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.