(5) Dringliche Anfragen müssen spätestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich bei dem/der Ratsvorsitzenden vorliegen. Die Dringlichkeit muss ausreichend begründet sein. Über die Zulassung dringlicher Anfragen entscheidet die/der Oberbürgermeister/in nach Anhörung der Fraktionssprecher(innen). Dringliche Anfragen sind vor den übrigen Anfragen zu behandeln.