NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Abstimmung/(3)

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(3) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder Gruppe beantragt wird. Dabei sind die Namen für und gegen den Antrag sowie die Stimmenthaltungen in der Niederschrift festzuhalten.