NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Abstimmung

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Abstimmung

(1) Für die Abstimmung sind folgende Formen vorgesehen:

a) Handaufheben 
b) namentliche Abstimmung 
c) geheime Abstimmung

(2) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.

(3) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder Gruppe beantragt wird. Dabei sind die Namen für und gegen den Antrag sowie die Stimmenthaltungen in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Geheime Abstimmung findet in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von mindestens fünf Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe statt.

(5) Treffen ein Antrag nach Abs. 3 und ein Antrag nach Abs. 4 zusammen, so hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand vor, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.