NDS:RegionsversammlungHannover/2013.1

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Einladung

Die Regionsversammlung findet am Samstag den 23. Februar 2013 statt.

Hallo Pirat,

wir laden dich herzlich zur ordentlichen Regionsversammlung der Piratenpartei Hannover ein:

Ort:

Freizeitheim Vahrenwald, Kleiner Saal
Vahrenwalder Straße 92, 30165 Hannover
Erreichbar mit den Stadtbahnlinien 1 und 2, Haltestelle "Dragonerstraße"

Zeit:

Samstag, den 23. Februar 2013 um 10:00 Uhr

Protokoll

Das Protokoll wird auf folgendem Piratenpad vorbereitet: [1]

Das endgültige Protokoll ist im Wiki unter Protokoll RegionsversammlungHannover/2013.1 zu finden.

Vorläufige Tagesordnung

TOP 1 - Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

- Abstimmung über die Zulassung von Gästen (ergänzt GuBa)

- Abstimmung über die Zulassung von Audio und Video Übertragung (ergänzt GuBa)

-

TOP 2 - Wahl von Tagungsleiter und Protokollführer

- Wahl des Wahlleiters und Bestimmung von Wahlhelfern

TOP 3 - Annahme einer Geschäftsordnung für diese Sitzung,

Die vorläufige Geschäftsordnung findest du hier: [2]

Es gibt einen alternativen Vorschlag zur Geschäftsordnung [3]

Ergänzungsanträge zur Geschäftsordnung.

TOP 4 - Annahme der Tagesordnung

TOP 5 - Bestätigung des Protokolls der letzten Regionssitzung

TOP 6 - Rechenschaftsbericht des Vorstandes über seine Amtszeit,

TOP 7 - Entlastung des Vorstandes

TOP 8 - Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen

siehe #Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen

TOP 9 - Neuwahl des Vorstandes

Aufstellen der Kandidaten:

  • Vorsitzender
  • stellv. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • bis zu 4 Beisitzer

TOP 10 - Neuwahl Kassenprüfer

TOP 11 - Weitere Satzungsänderungsanträge

siehe #Weitere Satzungsänderunganträge

TOP 12 - Programmänderungsanträge

siehe #Programmänderungsanträge

TOP 13 - Sonstiges

Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen

Antrag von Marco Horstmann vom 24.01.2013

Es wurde bei der letzten Regionsversammlung angemerkt, dass unsere Satzung in Hannover einige gravierende Fehler beinhaltet, daher wurde der Vorschlag gemacht die Satzung von grundauf nochmal neu zu schreiben und als ein Satzungsänderungsantrag auf der nächsten Regionsversammlung.

Neue Satzung (Revision 2)


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Regionsverband Hannover (Regionsverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
(2) Der Regionsverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover. Die offizielle Abkürzung des Regionsverbandes lautet: PIRATEN Region Hannover.
(3) Der Sitz des Regionsverbandes ist Hannover.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes Hannover umfasst die Region Hannover.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten", in der Einzahl als "das Pirat" bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Regionsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der Region Hannover. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Regionsverbands. Soweit innerhalb des Regionsverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand des Regionsverbandes, soweit hierfür nicht nach Landes- oder Bundessatzung Organe übergeordneter Gliederungen zuständig sind.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Regionsverbands werden durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Im Regionsverband gelten die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Regionsverbands oder gegen Untergliederungen des Verbands entsprechend der Bundes- und Landessatzung.

§ 7 - Gliederung
Innerhalb des Regionsverbandes können Gliederungen für das Gebiet einer Kommune gegründet werden. Die Gliederungen nennen sich Stadtverband bzw. Ortsverband in Gemeinden. Die Satzung dieser Gliederungen hat sich an der Satzung des Regionsverbands auszurichten.

Wird für einen Stadt- oder Ortsverband bei einer Vorstandswahl kein satzungsgemäßer Vorstand gefunden, lädt der Regionsvorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer neuen Versammlung der Teilgliederung ein. Wird auch bei dieser Versammlung kein satzungsgemäßer Vorstand gewählt, gilt der Teilverband als aufgelöst.

Im Gebiet einer Stadt oder Gemeinde können sich Ortsgruppen gründen, die sich auf das Gebiet eines Bezirks oder Ortsrats beziehen. Diese Gruppen haben nicht den Status einer Parteigliederung. Ortsgruppen können sich auch bilden, ohne dass in der betreffenden Stadt oder Gemeinde ein Stadt- oder Ortsverband gegründet wurde. Diese Orts- oder Bezirksgruppen werden vom Vorstand per Beschluss mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet.

§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29. Januar 2010.
(3) Die Mitgliederversammlung trägt den Namen Regionsversammlung.

§ 8.1 – Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie ein Beisitzer.
(1a) Die Regionsversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen.
(1b) Die Beisitzer sind im Regionsvorstand stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Regionsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zur nächsten ordentlichen Regionsversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder im Regionsverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Regionsversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • Richtline für Durchführung einer Mitgliederbefragung
  • Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.

(8) Der Vorstand kann eine Regionsgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zur Regionsversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Regionsversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Regionsversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene außerordentliche Regionsversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9.2 - Die Regionsversammlung
(1) Die Regionsversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Regionsebene.
(2) Sie wird vom einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Regionsversammlung gewählt wird.
(2a) Der Versammlungsleiter kann einen Protokollführer bestimmen. (3) Die Wahlen der Regionsversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird.
(4) Die Regionsversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Regionsverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Regionsversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Regionsversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die außerordentliche Regionsversammlung dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Die Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über die Regionsversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(8) Die Regionsversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Regionsversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. der Nds. Kom. Wahlgesetz / Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Einladung zu Aufstellungsversammlungen im Gebiet der Region Hannover wird durch den Regionsvorstand vorgenommen. Soweit keine gesetzlichen Ladungsfristen bestehen, hat die Ladung an die stimmberechtigten Mitglieder der Aufstellungsversammlung spätestens vier Wochen vor Beginn der AV schriftlich zu erfolgen. Soweit keine gesetzliche Form der Ladung vorgeschrieben ist, kann die Ladung durch Ankündigung auf der Webseite des RV Hannover erfolgen. Der Regionsvorstand kann die Vorstände unterer Gliederungen mit der Ladung und Durchführung von AVs beauftragen, die ausschließlich Wahlbezirke im Gebiet der jeweiligen Gliederung betreffen.
(3) Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen unterzeichnet der Regionsvorstand Wahlvorschläge und reicht diese ein.
(4) Die Aufstellungsversammlungen geben sich eigene Geschäftsordnungen. Stehen für einen Wahlvorschlag mehrere Kandidaten zur Wahl ist ein Approval oder Scoring Wahlverfahren anzuwenden. Das Wahlvorschlagsrecht liegt bei den stimmberechtigten Mitgliedern der Aufstellungsversammlung. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen können auch nicht anwesende Personen zur Wahl vorgeschlagen werden.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Regionssatzung können nur von einer Regionsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Regionsversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Die Regionsversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht grundsätzlich verändern.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
(4) Das Grundsatz- und Wahlprogramm kann durch den Regionsverband um regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller, regionsbezogener Schwerpunkte ist zulässig.

§ 13 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Aufnahme von Krediten ist nur bei gemeinsamer Vertretung durch den gesamten Vorstand zulässig.
(2) Der Regionsverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Regionsvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Regionsversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Regionsversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Regionsversammlung.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 14 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung
(1) Für Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Regionsverbandes gelten die Vorschriften der Bundessatzung sinngemäß. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionsverbandes Hannover dem Landesverband zu.

§ 15 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid

(1) Der Regionsverband führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.

(2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
(3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können.
(4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so soll der Vorstand den Beschluss bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.
(5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.
(6) Alle angenommenen Mitgliederentscheide werden auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung, ohne weitere Antragstellung zur Abstimmung gestellt.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung
(1) Die Satzung der Piratenpartei Deutschland regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(2) Auf einer Regionsversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Einrichtung eines Regionsschiedsgerichts beschlossen werden.
(3) Bis zur Einrichtung eines Regionsschiedsgerichts wird das Landesschiedsgericht angerufen.

Kandidaten für den Vorstand

Vorsitzende(r)

Kandidat
Thomas Ganskow Profil: Thomas Ganskow Hier auch Antworten auf Fragen Thomas Ganskow Fragen: Mail to thoga1@gmx.de
Kandidat
Rüdiger (Rudi) Pfeilsticker Profil: Rüdiger Rüdiger Fragen: pfeilsticker@freenet.de twitter @RudiPf

stellv. Vorsitzende(r)

Kandidat
Thomas Ganskow Profil: Thomas Ganskow Hier auch Antworten auf Fragen Thomas Ganskow Fragen: Mail to thoga1@gmx.de
Kandidat
Ylva Meier Profil: Ylva Meier Ylva Meier Fragen: ylva.meier@piratenhannover.de
Kandidat
Rüdiger (Rudi) Pfeilsticker Profil: Rüdiger Fragen: pfeilsticker@freenet.de twitter @RudiPf

Schatzmeister

Kandidat
Jörg Renziehausen Profil: Jörg Renziehausen Fragen: mailto:ndspirat@gmx.de

Beisitzer

Kandidat
Ronja Hollstein Profil: Fragen:
Kandidat
Florian Schmidt Profil: Fragen:
Kandidat
Ylva Meier Profil: Ylva Meier Ylva Meier Fragen: ylva.meier@piratenhannover.de
Kandidat
Kandidat
Rüdiger (Rudi) Pfeilsticker Profil: Rüdiger Fragen: pfeilsticker@freenet.de twitter @RudiPf
Kandidat
Dirk Kaufmann Profil: Dirk Kaufmann Dirk Kaufmann Fragen: monzeitgeist@googlemail.com
Kandidat
Daniel Appel Profil: Fragen: Twitter @Dr_Mehltuete

Kandidaten als Kassenprüfer

Kandidat
Rainer Nitz Profil: Rainer Nitz Rainer Nitz Fragen:
Kandidat
Profil: [[Benutzer:|Benutzer:]] [[Benutzer:|Benutzer:]] Fragen:

Weitere Satzungsänderungsanträge

Antrag an die ordentliche Regionsversammlung auf Änderung der Satzung:

Antrag von Thomas Ganskow vom 24.01.2013 Änderung des §7

Ein Unterverband kann nicht gleichzeitig in mehreren parallelen übergeordneten Verbänden Mitglied sein. Sollte diese Regelung bei zukünftiger Gründung übergeordneter Verbände Anwendung finden, ist der Tätigkeitsbereich der betroffenen Untergliederungen anzupassen.

Die Autonomiebereiche von Untergliederungen entsprechen denen inder Landessatzung. Untergliederungen sind somit nicht berechtigt, eigene Schiedsgerichtsbarkeiten zu erschaffen. Etwaige diesbezügliche Regelungen sind zu widerrufen.

Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites (Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.

Begründung: Wir haben mittlerweile im Regionsgebiet vier Unterverbände, deren Existenzberechtigung immer wieder angezweifelt wird. Hier gilt es, Rechtssicherheit auf Regionsebene zu schaffen.

Dabei ist zu beachten, dass Unterverbände nicht in die Lage versetzt werden, Politik gegen übergeordnete Verbände zu machen. Sie dienen lediglich der besseren Kontaktpflege zu ihren eigenen Mitgliedern und der besseren Anbindung an die politische Entscheidungsfindung in den jeweiligen politischen Grenzen.

Programmänderungsanträge

Liegen derzeit nicht vor.

Sonstiges

  • Anträge auf Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen


http://NDS:RegionsversammlungHannover/2014.1/