NDS:Mitgliederversammlungen/2023.1/sae-Antraege

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SÄA 001 '§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms in Verbindung mit § 13b Der ständige Mitgliederentscheid' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 5678

Thematik

  • Programmanpassung nach erfüllung.

Änderung

  • Modul 1: § 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
  • Modul 2: § 13b Der ständige Mitgliederentscheid

Gegenargumente

  • -


ORIGINAL Überarbeitung

Modul 1: § 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms wird wie folgt durch einen Punkt 7 ergänzt:
"Kommt es zu Beschlüssen des Landtages Niedersachsen oder übergeordneter Parlamente und Gremien, die damit Punkte im Wahlprogramm erfüllen, können die entsprechenden Passagen durch Beschluss der 2. Kammer des SME oder Beschluss des Landesvorstands im Programm gestrichen werden."

Modul 2: § 13b Der ständige Mitgliederentscheid
Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist.

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid wird in Punkt 7 wie folgt ergänzt:
"Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist. Davon ausgenommen sind Entscheiungen, die nach §17.7 gefällt werden und den Beschluss einer LMV ersetzen."

Begründung

Modul 1:

  • Üblicherweise liegen insbesondere zwischen der letzten LMV vor einer Landtagswahl und deren Termin noch mehrere Sitzungen des Landtages Niedersachsen oder übergeordneter Parlamente. Dabei können Beschlüsse gefasst werden, die einzelne Punkte im Programm erfüllen. Übergeordnete Parlamente wie Deutscher Bundestag, EU-Parlament oder EU-Kommission können ebenfalls Beschlüsse fassen, die Programminhalte erfüllen. Diese sollten dann weder in Onlineversionen noch wenn möglich in gedruckten Ausgaben von Inhalten auftauchen.
  • Als geeignetetes Gremium für die Feststellung der Erfüllung werden die 2. Kammer des SME oder der Landesvorstand vorgeschlagen. Je nach dem, was schneller zur Erfüllung des Antragsinhalts führt.

Modul 2:

  • Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Entscheidung der 2. Kammer über den Charakter eines Positionspapiers hinaus zu Beschlusswirkung zu verhelfen.

Ergebnis

SÄA 002 '§ 12 Die Landesmitgliederversammlung' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 5807

Thematik

  • SÄA die nicht auf einer LMV entschieden werden.

Änderung

  • § 12 Die Landesmitgliederversammlung

Gegenargumente

  • -
ORIGINAL Überarbeitung

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung
Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

  • a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 14 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.
  • b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 7 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung wird in Punkt 5 am Ende wie folgt ergänzt:
Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

  • a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 14 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.
  • b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 7 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.
  • c. Nicht behandelte Anträge: Nicht behandelte Anträge sind automatisch Bestandteil der folgenden Landesmitgliederversammlung. Deren Behandlung wird gemäß Ergebnis der SME-Reihung durchgeführt, sofern für alle Versammlungen eine SME-Umfrage vorgenommen wurde. Ansonsten werden die Anträge prioritär behandelt. Für inhaltliche Änderungen gelten die Regeln unter b.

Begründung

  • Insbesondere bei Landesmitgliederversammlungen, die Vorstandswahlen beinhalten, kommt es oft dazu, dass programmatische Anträge nicht mehr behandelt werden können. Aufgrund des zuvor durchlaufenen Prozederes, vorzugsweise mittels 1. Kammer des SME, sind sie in einem beschlussfähigen Zustand. Sie nochmals durch die 1. Kammer des SME laufen zu lassen, führt zu Irritationen bei den Mitgliedern, die diese Inhalte bereits abgestimmt haben.

Ergebnis

SÄA 003 '§ 22 Landessatzung' von 'Mattis Glade'

Antragsteller: Mattis Glade
Ticket: 7031

Thematik

  • Anpassung für die einstimmigkeit mit der SGO.

Änderung

  • § 22 Die Gründungsversammlung

Gegenargumente

  • -
ORIGINAL Überarbeitung

§ 22 Die Gründungsversammlung
2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 22 Die Gründungsversammlung Absatz 2 entfällt
2. Entfällt.

§ 22 Die Gründungsversammlung
Es existiert kein Absatz 4 in § 22 der Landessatzung.

§ 22 Die Gründungsversammlung Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Landesschiedsgericht wird alle 3 Jahre auf einer LMV neu gewählt. Nachwahlen auscheidener Richter sind auf jeder LMV möglich.

Begründung

Zu Absatz 2:

  • Der Absatz enthält gleich mehrere Widersprüche zur SGO.
  • Die Landesmitglieder Versammlung wählt lediglich die Richter des Schiedsgerichtes, welche aus Ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter wählen. Vgl. SGO Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2
  • Es zählt nicht zu den Aufgaben von Schiedsgerichten zu Schlichten, die SGO legt lediglich die Möglichkeit dar, durch ein Schiedsgericht einen Güterichter einzusetzen. Dies muss allerdings nach SGO durch ein Handlungsfähiges Gericht erfolgen. Jegliches Verfahren ohne Gericht obliegt den Vertrauenspiraten. Bzw. Kann das SGdL oder das BSG auch dann einen Landesschiedsrichter aus einem nicht Handlungsfähigen Schiedsgericht zum Güterichter bennenen wenn dies nicht in unserer Satzung steht. Vgl. Paragraph 7 SGO

Zu Absatz 4:

  • Das Parteiengesetz lässt Amtszeiten von bis zu 4 Jahren zu. Grundsätzlich hat ein Landesschiedsgericht nicht viele Fälle pro Jahr zu bearbeiten. Es muss aber im Interesse der Mitglieder als auch der Richter liegen, dieses Gericht möglichst mit erfahrenen Richtern zu besetzten.
  • Für Neu gewählte Richter bedeutet das Anfangen im Landesschiedsgericht einen deutlichen Aufwand in der Beschäftigung nicht nur mit den Satzungen als auch mit den deutschen Gesetzten.

Zumal wir alle Wissen, es ist immer Schwerer geeignete Personen zu finden die ins LSG wollen, daher ist eine Verlängerung der Amtszeit für mich dringend geboten.

Ergebnis

SÄA 004 '§14 Absatz 9' von 'Stephan Franzelius'

Antragsteller: Stephan Franzelius
Ticket: 7297

Thematik

  • Beauftragungen im LaVo

Änderung

  • §14 Der Landesvorstand

Gegenargumente

  • -
ORIGINAL Überarbeitung

§14 Der Landesvorstand

§14 Der Landesvorstand wird wie folgt ergänzt*
Etwaige Beauftragungen auf Landesebene ruhen vollständig während der Amtszeit als Landesvorstand.

* Das Ticket ist nicht eindeutig wo bzw. wie diese Ergänzung durchgeführt werden soll.

Begründung

  • Als LaVo ist man Vorgesetzter von Beauftragten. Man kann schlecht sein eigener Vorgesetzter sein und die eigene Tätigkeit objektiv überwachen.

Ergebnis

SÄA 005 '§14 Der Landesvorstand' von 'Ullrich Slusarczyk'

Antragsteller: Ullrich Slusarczyk
Ticket: 10833

Thematik

  • Gleichzeitiges Amt im LaVo und BuVo

Änderung

  • §14 Der Landesvorstand

Gegenargumente

  • -
ORIGINAL Überarbeitung

§14 Der Landesvorstand

§14 Der Landesvorstand Absätze 2-8 werden zu Absätze 3-9
§14 Der Landesvorstand Absatz 2 wird neu eingefügt:
§14.2 Ausschluss gleichzeitiger Mitgliedschaft in Bundes- und Landesvorstand

Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist ausgeschlossen. Nach der Wahl eines Mitglieds des Landesvorstands in den Bundesvorstand hat der Landesvorstand 3 Monate Zeit, eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung dient primär der Wahl neuer Mitglieder des Landesvorstands. Andere Anträge sind zulässig.

Begründung

  • Erfahrungsgemäß ist das Amt eines Bundesvorstands mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Dabei besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Amt eines Landesvorstands darunter leidet, weil diese Zeit nicht mehr für die Arbeit als Landesvorstand zur Verfügung steht.
  • Weiterhin kommt es nicht selten aus den verschiedenen Notwendigkeiten heraus zu Konflikten zwischen dem Amt als Bundesvorstand und dem als Landesvorstand. Insbesondere in finanziellen Punkten ist dies wahrscheinlich, Stichwort Abstimmungen im Schatzmeisterclub.
  • Als Bundesvorstand ist man zudem noch stärker als auf Landesebene angehalten, auf Versammlungen in der ganzen Bundesrepublik präsent zu sein. Auch diese Zeit fehlt in der Beschäftigung mit dem Landesverband.

Ergebnis

Satzungsänderungsantrag zu §'12345 Ich mach mir die Welt' von 'Max Mustermann'

Antragsteller: Max Mustermann
Ticket:

Thematik

  • Anpassung an Bundessatzung

Änderung

  • § 12345 Ich mach mir die Welt, Anpassung an Bundessatzung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 12345 Ich mach mir die Welt

  1. "Wir lieben Lebensmittel"

§ 12345 Ich mach mir die Welt

  1. "Wir lieben Lebensmittel insbesondere das Obst "

Begründung

  • Obst ist gesund, das sollte hervorgehoben werden.

Ergebnis