NDS:Mitgliederversammlungen/2016.1/SAe Antraege

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Landesmitgliederversammlung 2016.1 der Piratenpartei Niedersachsen


Wichtig!

Die Fristen für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen (SÄAs) ist nach der letzten Änderung auf der LMVNDS13.3 in der Satzung folgendermaßen geregelt:

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung ...
4. Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden.
a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 23 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.
b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 16 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.


Durch Annahme des Antrags https://ticket.piraten-nds.de/issues/13611 müsst ihr folgendermaßen verfahren, um einen Antrag fristgerecht und gültig einzureichen:

Bis zum 15.01.2016 um 23:59 Uhr müssen alle Anträge im Sinne der NDS Satzung §12.4.a. beim Vorstand eingereicht werden ("neue" Anträge). Diese Anträge dürfen noch für 7 Tage vom Antragsteller geändert/überarbeitet werden!

Bis zum 22.01.2016 um 23:59 Uhr müssen alle Anträge im Sinne der NDS Satzung §12.4.b. beim Vorstand eingereicht werden (Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen).

Der Eingangszeitpunkt ist der erste Moment in dem entweder

- ein Mitglied des LaVo oder ein Bearbeiter seiner offiziellen Eingangskanäle diesen zur Kenntnis genommen hat, (d.h. ihr könnt das jedem einzelnen LaVo-Mitglied schicken)

- der Antrag im Projekt LMV-Antraege liegt, (das ist der hier: https://ticket.piraten-nds.de/projects/lmv-antraege )

- der Antrag im Projekt "vorstand@piraten-nds.de" liegt und klar als Antrag an die LMV erkennbar ist. (d.h. ihr schickt euren Antrag mit dem Wort "Antrag"+$xy in der Betreffzeile an vorstand@piraten-nds.de , dann wird der ins Projekt übertragen)

DANACH könnt IHR den Antrag hier im unteren Bereich "Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung" selbst eintragen. Falls ihr Probleme mit Wiki-Code habt, und euch nicht traut, das selbst einzutragen, erwähnt das im Antrag an den Vorstand, damit dieser jemanden beauftragt, das für euch zu tun.

Wichtig! Die alleinige Eintragung des Antrags ins Wiki gilt nicht als Einreichung! Ihr müsst den Antrag unbedingt auf einem der drei oben aufgezählten Wege dem Vorstand zukommen lassen.


oder,

wenn ihr den exquisiten Service der NDS AG Satzung nutzen wollt, schickt ihr euren Antrag an deren Mailingliste, dann überprüfen die den Antrag für euch und helfen bei der Wiki-Formatierung. Und wenn ihr lieb fragt, pflegen die ihn vielleicht auch ins Wiki ein, so sie den Zeit haben.

AG Satzung

==

Bitte verwendet die Vorlage der AG Satzung, sowohl wenn ihr die Anträge über die AG Satzung oder selbst direkt einreicht und hier unten eintragt.

==

Die Anträge im Ticketingsystem stehen dort um überprüft, verarbeitet und dokumentiert zu werden. Die Tickets dienen nicht der Diskussion oder Kommentierung der Anträge, macht das bitte in der ML, in Pads oder hier im Wiki, wenn die Anträge übertragen worden sind.

Nur die Antragsteller und die "Ticketschubser" schreiben etwas in diesen Tickets!

Inhaltsverzeichnis

Satzungsänderungsantrag zu §'2 Vorlage' von 'Florian Lang' (ZURÜCKGEZOGEN)

Antragsteller: Florian Lang
Ticket:

Thematik

  • Vorlage

Änderung

  • § 2, Einschub in Punkt 3 und Neunumerierung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 2 Mitgliedschaft

  1. […]
  2. […]
  3. "Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig."

§ 2 Mitgliedschaft

  1. […]
  2. […]
  3. "Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen."
  4. "Mitglieder des Landesvorstandes dürfen in keiner anderen Partei Mitglied sein. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedschaften in anderen Piratenparteien"
  5. "Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig."


Satzungsänderungsantrag zu §'3 Erwerb der Mitgliedschaft' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 26876

Thematik

  • Sprachliche Anpassung

Änderung

  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, sprachliche Anpassung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 3.3 (4) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. "Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden."

§ 3.3 (4) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. "Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber in Schrift- oder Textform begründet werden."

Begründung

Ergebnis

  • Angenommen

Satzungsänderungsantrag zu §'3 Erwerb der Mitgliedschaft' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 26877

Thematik

  • Sprachliche Anpassung

Änderung

  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, sprachliche Anpassung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 3.3a (3)(4) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. "Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden."

§ 3.3a (3)(4) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. "Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schrift- oder Textform Ein ablehnender Bescheid muss in Schrift- oder Textform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden."

Begründung

  • Hier wird die Satzung der Lebenswirklichkeit angepasst. Wir bitten für die Kommunikation mit der MV generell um die Nutzung der Mail-Adresse. Dies bei den vorliegenden Sachverhalten explizit auszuschließen, erscheint nicht sinnvoll.

Ergebnis

  • Angenommen

Satzungsänderungsantrag zu §'5 Beendigung der Mitgliedschaft' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 26878

Thematik

  • Sprachliche Anpassung

Änderung

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 5.2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. "Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen."

§ 5.2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. "Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung oder der zuständigen Mitgliederverwaltung auf übergeordneter Ebene in Schrift- oder Textform anzuzeigen."

Begründung

  • Diese Änderung beinhaltet zwei Komponenten. Hier wird die Satzung der Lebenswirklichkeit angepasst. Wir bitten für die Kommunikation mit der MV generell um die Nutzung der Mail-Adresse. Dies bei den vorliegenden Sachverhalten explizit auszuschließen, erscheint nicht sinnvoll. Zudem bitten wir um Mitteilung an die Landesmitgliederverwaltung, da in der Vergangenheit mehrfach auf Gliederungsebene eingegangene Austritte nicht weitergeleitet wurden.

Ergebnis

  • Angenommen

Satzungsänderungsantrag zu §'12 Die Landesmitgliederversammlung' von 'Achim Bohl'

Antragsteller: Achim Bohl
Ticket: 27960

Thematik

  • Akkreditierung LMV

Änderung

  • § 12 Die Landesmitgliederversammlung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 12.2 Die Landesmitgliederversammlung

  1. "Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten in Niedersachsen es beantragen."

§ 12.2 Die Landesmitgliederversammlung

  1. "Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen. Es ist an jedem Versammlungstag neu zu akkreditieren. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten in Niedersachsen es beantragen."

Begründung

  • Bisher erfolgt die Akkreditierung einmalig und gilt für alle Veranstaltungstage.

Erfahrungsgemäß erscheinen am 2. oder 3. Tag einer LMV oder AV weniger Mitglieder als am 1. Tag. Der Bitte, sich bei dauerhaftem Verlassen der LMV zu deakkreditieren, kommen leider nicht alle Mitglieder nach. Dadurch ergibt sich hin- und wieder die Situation, das weniger Mitglieder als erforderlich anwesend sind und auf weitere Mitglieder gewartet werden muss. Dies gefährdet regelmäßig die ordnungsgemäße Fortsetzung der LMV und TO-Punkte können nicht mehr behandelt werden. Da die Grundgesamtheit der LMV-Akkreditierten sich nicht ändert, es ist ja jedem Piraten unverändert möglich zu erscheinen und/oder sich zu akkreditieren, ist auch keine Benachteiligung/Ungleichbehandlung gegeben, da keinem Mitglied Nachteile aus dieser Regelung entstehen.

Parteitage verursachen erheblichen Kosten für die Räume und den einzelnen Mitgliedern durch Fahrt- und Übernachtungskosten. Der Mehraufwand bei der Akkreditierung ist überschaubar, da bereits am Vortag akkreditierte Mitglieder höchstwahrscheinlich erneut stimmberechtigt sein werden. Akkreditierungsmittel (Bändchen und Stimmzettel) sind in der SG Event ausreichend vorhanden, der Mehrverbrauch fällt nicht ins Gewicht, da der Einkauf in1000er/5000er Chargen geschieht.

Weiterer positiver Effekt sind deutlich genauere Zahlen bezüglich der Basisbeteiligung durch Besuch der LMV an den einzelnen Tagen.

Die Aufnahme sollte in die Satzung erfolgen, da die GO oftmals in Gänze geändert wird, ohne das alle Änderungen klargestellt werden.

Ergebnis

  • Angenommen

Satzungsänderungsantrag zu §'14 Der Landesvorstand' von 'der tux'

Antragsteller: der tux
Ticket: 26932

Thematik

  • Rücktritte und Nachfolger klar definieren

Änderung

  • § 14 Der Landesvorstand, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 14.4 (2)

  1. "Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden."

§ 14.4 (2) Der Landesvorstand

  1. "Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so muss dieses entsprechend § 14 Nummer 7 dieser Satzung von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden, sofern es sich um ein von der Landesmitgliederversammlung beschlossenes Pflichtamt handelt; andernfalls entfällt der nun vakante Posten bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands ."

Begründung

  • § 14 Landessatzung sieht vor, dass gewählte "optionale" Vorstände (z.B. Generalsekretäre) nach Belieben zurücktreten dürfen und ihre Aufgaben vom Restvorstand per Beschluss einem anderen, von der Basis möglicherweise überhaupt nicht für geeignet befundenen Mitglied übertragen werden können. Nach Claudias Rücktritt, aber auch zuvor wurde davon schon mehrfach Gebrauch gemacht.
  • Ich sehe darin eine Lücke, die die Mehrheitsentscheidung der LMV zu "überschreiben" in der Lage ist, und würde sie daher gern schließen.

Ergebnis

  • Abgelehnt

Satzungsänderungsantrag zu §'14 Der Landesvorstand' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 26963

Thematik

  • Vernichtung von Wahlunterlagen

Änderung

  • § 14 Der Landesvorstand, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 14.4

§ 14.5 Der Landesvorstand

  1. (1) - (4)
  2. (5) Unterlagen zur Wahl des Landesvorstands und sonstiger nicht unter § 16 fallender Abstimmungen (Akkreditierungslisten, Wahlunterlagen ect.) können nach Ende der Einspruchsfrist gegen die Wahl vernichtet werden, sofern kein Einspruch erhoben wurde, der eine Aufbewahrung notwendig macht. Vor der Vernichtung ist das Landesschiedsgericht zu kontaktieren und nach der Aufbewahrungsnotwendigkeit zu fragen. Das Landesschiedsgericht erteilt die endgültige Freigabe zur Vernichtung der Unterlagen.
  3. (6) - (9)

Begründung

  • Mittlerweile stapeln sich in der LGS Wahlscheine aus LMVen seit 2009. Kein Mensch braucht die mehr. Da es keinerlei gesetzliche Regelungen zu geben scheint, weder Parteiengesetz noch BGB sagen da was konkretes, halte ich es für sinnvoll, eine Regelung zum Umgang mit solchen Unterlagen satzungsmäßig zu verankern. Dann stehen in fünf Jahren die dann für die Unterlagen Verantwortlichen nicht wieder ohne Maßgabe da. Im Gegenteil, die Unterlagen von heute werden dann bspw. gar nicht mehr existieren.

Ergebnis

  • Zurückgezogen

Satzungsänderungsantrag zu §'16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen' von 'Thomas Ganskow'

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 26964

Thematik

  • Vernichtung von Wahlunterlagen

Änderung

  • § 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 16

  1. (1) - (9)

§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. (1) - (9)
  2. (10) Unterlagen zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (Akkreditierungslisten, Wahlunterlagen ect.) können nach Ende der Einspruchsfrist gegen die Wahl der Volksvertretung vernichtet werden, sofern kein Einspruch erhoben wurde, der eine Aufbewahrung notwendig macht. Vor der Vernichtung ist das Landesschiedsgericht zu kontaktieren und nach der Aufbewahrungsnotwendigkeit zu fragen. Das Landesschiedsgericht erteilt die endgültige Freigabe zur Vernichtung der Unterlagen.

Begründung

  • Mittlerweile stapeln sich in der LGS Wahlscheine aus AVen seit 2009. Kein Mensch braucht die mehr. Da es keinerlei gesetzliche Regelungen zu geben scheint, weder Parteiengesetz noch BGB sagen da was konkretes, halte ich es für sinnvoll, eine Regelung zum Umgang mit solchen Unterlagen satzungsmäßig zu verankern. Dann stehen in fünf Jahren die dann für die Unterlagen Verantwortlichen nicht wieder ohne Maßgabe da. Im Gegenteil, die Unterlagen von diesem Wochende werden dann bspw. gar nicht mehr existieren.

Ergebnis

  • Zurückgezogen

Satzungsänderungsantrag zu §'19 Finanzordnung' von 'Thomas Ganskow' ZURÜCKGEZOGEN

Antragsteller: Thomas Ganskow
Ticket: 27074

Thematik

  • Erweiterung der Bestimmungen zu Kassenprüfern

Änderung

  • § 19 Finanzordnung, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 19

  1. (1) - (5)

§ 19 Finanzordnung

  1. (1) - (5)
  2. (6) Abweichend von (5) endet die Amtszeit eines Kassenprüfers oder seiner Stellvertreter mit dem Rücktritt oder Austritt aus der Partei. Eine Nachwahl ist für die nächste Landesmitgliederversammlung vorzusehen.

Begründung

  • Wie beim Landesvorstand sollte auch beim durch die Landesmitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfergremium eine Möglichkeit bestehen, vakant gewordene Plätze nachzubesetzen. Ein Rücktritt zeigt, dass kein Interesse mehr an der Ausübung der Aufgabe besteht, ein Austritt, dass kein Interess mehr an der Partei besteht. Zudem ist bspw. beim Schiedsgericht gem. SGO ein Ende des Amtes mit dem Austritt festgeschrieben.

Satzungsänderungsantrag zu §'19 Finanzordnung' von 'Maik Saunus'

Antragsteller: Maik Saunus
Ticket: 27120

Thematik

  • Erweiterung der Bestimmungen zu Kassenprüfern

Änderung

  • § 19 Finanzordnung, Erweiterung:

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 19

  1. (1) - (4)
  2. (5) Mit jedem Landesvorstand werden von der Landesmitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einer Landesmitgliederversammlung.

§ 19 Finanzordnung

  1. (1) - (4)
  2. (5) Mit jedem Landesvorstand werden von der Landesmitgliederversammlung zwei Piraten als Kassenprüfer und zwei Piraten als Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einer Landesmitgliederversammlung.
  3. (6) Abweichend von (5) endet die Amtszeit eines Kassenprüfers oder seiner Stellvertreter mit dem Rücktritt oder Austritt aus der Partei. Eine Nachwahl ist für die nächste Landesmitgliederversammlung vorzusehen.

Begründung

  • Wie beim Landesvorstand sollte auch beim durch die Landesmitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfergremium eine Möglichkeit bestehen, vakant gewordene Plätze nachzubesetzen. Ein Rücktritt zeigt, dass kein Interesse mehr an der Ausübung der Aufgabe besteht, ein Austritt, dass kein Interess mehr an der Partei besteht. Zudem ist bspw. beim Schiedsgericht gem. SGO ein Ende des Amtes mit dem Austritt festgeschrieben.

Ergebnis

  • Abgelehnt