NDS:Mitgliederversammlungen/2014.2/SAe Antraege
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Wichtig!
Die Fristen für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen (SÄAs) ist nach der letzten Änderung auf der LMVNDS13.3 in der Satzung folgendermaßen geregelt: § 12 Die Landesmitgliederversammlung
...
Bis zum 08.10 um 23:59 Uhr müssen alle Anträge im Sinne der NDS Satzung §12.4.a. beim Vorstand eingereicht werden ("neue" Anträge). Diese Anträge dürfen noch für 7 Tage vom Antragsteller geändert/überarbeitet werden! Bis zum XXX um 24:00 Uhr müssen alle Anträge im Sinne der NDS Satzung §12.4.b. beim Vorstand eingereicht werden (Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen). Der Eingangszeitpunkt ist der erste Moment in dem entweder - ein Mitglied des LaVo oder ein Bearbeiter seiner offiziellen Eingangskanäle diesen zur Kenntnis genommen hat, (d.h. ihr könnt das jedem einzelnen LaVo-Mitglied schicken) - der Antrag im Projekt LMV-Antraege liegt, (das ist der hier: https://ticket.piraten-nds.de/projects/lmv-antraege ) - der Antrag im Projekt "vorstand@piraten-nds.de" liegt und klar als Antrag an die LMV erkennbar ist. (d.h. ihr schickt euren Antrag mit dem Wort "Antrag"+$xy in der Betreffzeile an vorstand@piraten-nds.de , dann wird der ins Projekt übertragen) DANACH könnt IHR den Antrag hier im unteren Bereich "Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung" selbst eintragen. Falls ihr Probleme mit Wiki-Code habt, und euch nicht traut, das selbst einzutragen, erwähnt das im Antrag an den Vorstand, damit die jemand beauftragen das für euch zu tun. Wichtig! Die alleinige Eintragung des Antrags ins Wiki gilt nicht als Einreichung! Ihr müsst den Antrag unbedingt auf einem der drei oben aufgezählten Wege dem Vorstand zukommen lassen.
wenn ihr den exquisiten Service der NDS AG Satzung nutzen wollt, schickt ihr euren Antrag an deren Mailingliste, dann überprüfen die den Antrag für euch und helfen bei der Wiki-Formatierung. Und wenn ihr lieb fragt, pflegen die ihn vielleicht auch ins Wiki ein, so sie den Zeit haben. == Bitte verwendet die Vorlage der AG Satzung, sowohl wenn ihr die Anträge über die AG Satzung oder selbst direkt einreicht und hier unten eintragt. == Die Anträge im Ticketingsystem stehen dort um überprüft, verarbeitet und dokumentiert zu werden. Die Tickets dienen nicht der Diskussion oder Kommentierung der Anträge, macht das bitte in der ML, in Pads oder hier im Wiki, wenn die Anträge übertragen worden sind. Nur die Antragsteller und die "Ticketschubser" schreiben etwas in diesen Tickets!
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Inhaltsverzeichnis
- 1 SÄA 1 Streichung §14 Absatz 4 (b)
- 2 SÄA 2 Neufassung §14
- 3 SÄA 3 Streichung §3 Satz 3
- 4 SÄA 4 Streichung §2 Absatz 3 1.Satz
- 5 SÄA 5 Änderung §2 Absatz 3 Satz 1
- 6 SÄA 6 Streichung von §4, Absatz 5
- 7 SÄA 7 Streichung §8 Absatz 7
- 8 SÄA 8 Ergänzung §12.3
- 9 SÄA 9 §14 Absatz 3
- 10 SÄA 10 Präambel-Änderung
- 11 SÄA 11 §6 Absatz 4
- 12 Beschlusstext
- 13 Begründung
- 14 Anträge an die LMV
SÄA 1 Streichung §14 Absatz 4 (b)
- Text:
- Antragssteller: Florian Lang
Antrag an die Landesmitgliederversammlung
Antrag:
Der 14 Absatz 4 (b) wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Wir sollten hier nicht dem Zwang unterliegen zwingend im 1.Quartal
wählen zu müssen. Wenn wir eine Situation wie die aktuelle haben, das
wir im November einen Vorstand wählen müssten wir laut Satzung im
1.Quartal des nächsten Jahres schon wieder Neuwählen. Deshalb sollte
wir diesen Passus ersatzlos streichen.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 2 Neufassung §14
- Text:
- Antragsteller:Achim Bohl
Satzungsänderungsantrag
==ALT==
§14 Landessatzung
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
a Ist der Landesvorstand bei der Tagung der Landesmitgliederversammlung länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
b Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
==NEU==
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
a Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
b Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluß Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen
==Begründung==, raubmordkopiert:
a. all diese exakten Zeitraumsangaben sind mindergut.
b. das Wort "MUSS" sollte so selten wie möglich in einer Piraten-Satzung verwendet werden, schon gar nicht in Verbindung mit Zeiträumen oder Zeitpunkten.
Wir haben Kommunal-, Landes- , Bundes- und EU-wahlen, d.h. AVs auf all diesen Ebenen, MVs für Programmerstellung auf all diesen Ebenen und
dann haben wir noch MVs, um die Vorstände auf drei von diesen Ebenen zu wählen. Mal abgesehen vom jeweiligen Wahlkampf, der organisiert und
durchgeführt werden muss. Es wird Zeit, dass wir darüber nachdenken, die Amtszeit unserer Vorstände wirklich zu flexibilisieren.
Der Vorschlag wäre, die Formulierung des PartG zu übernehmen, und dann kann der Vorstand selbst bestimmen, ob er nun nur 6 Monate im
Amt bleibt, weil alle nicht miteinander klarkommen oder ob sie 30 Monate machen, weil sie sich gut verstehen, weil alle Parteimitglieder
mit ihnen zufrieden sind und weil es von den Terminen her gut passt.
Wenn jemand zurücktreten muss, dann macht er das, wir haben ja die Nachwahl drin, Wenn jemand nur für ein Jahr zusichern kann, auch gut,
dann tritt er halt geplant zur entsprechenden LMV zurück und die Funktion wird dann nachgewählt.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 3 Streichung §3 Satz 3
- Text:
- Antragssteller: Thomas Ganskow
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
Im § 3, Satz 3 ist folgender Satz ersatzlos zu streichen:
"Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden."
Begründung:
Es ist mir unverständlich, wie dieser Passus sowohl in Bundes- wie in Landessatzung gekommen ist. Denn das Parteiengesetz sagt in §10, Absatz 1, Satz 2: "Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden." Wir sollten somit diesen dem Parteiengesetz widersprechenden Passus umgehend aus der Satzung entfernen.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 4 Streichung §2 Absatz 3 1.Satz
- Text:
- Antragsteller:Achim Bohl
Der 1. Satz des §2, Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
Streiche: "Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen."
Begründung:
Die gleichzeitige Mirgliedschaft in anderen Parteien wird immer wieder medial gegen die Piratenpartei verwendet und die Piratenpartei dabei quasi als Spaßpartei dargestellt.
Insbesondere ist das bei Vorstandsmitgliedern oder Mandatsträgern festzustellen, insbesondere, wenn diese auch noch Ämter in einer anderen partei bekleiden.
Insgesamt ist dies eher parteischädigend und sollte somit zukünftig ausgeschlossen werden.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 5 Änderung §2 Absatz 3 Satz 1
- Text:
- Antragsteller:Achim Bohl
Auf Anregung von Jason Peper in https://ticket.piraten-nds.de/issues/21739#change-75879 alternativ zu der Streichung des 1. Satzes von §2, Absatz3:
Der §2, Absatz 3, erster Satz wird wie folgt geändert:
"Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist für Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen ausgeschlossen."
Begründung:
Die gleichzeitige Mirgliedschaft in anderen Parteien wird immer wieder medial gegen die Piratenpartei verwendet und die Piratenpartei dabei quasi als Spaßpartei dargestellt.
Insbesondere ist das bei Vorstandsmitgliedern oder Mandatsträgern festzustellen, insbesondere, wenn diese auch noch Ämter in einer anderen partei bekleiden.
Insgesamt ist dies eher parteischädigend und sollte somit zukünftig ausgeschlossen werden.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 6 Streichung von §4, Absatz 5
- Text:
- Antragsteller:Achim Bohl
Streichung von §4, Absatz 5:
"Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig."
Begründung:
1. Ist mir derzeit kein Fall bekannt, in dem eine Mitgliederversammlung dies verwehrte.
2. Ist es sinnlos, die Zustimmung innerhalb der Piratenpartei einzufordern, gleichzeitig ohne die Erfordernis der Zustimmung der Parteigliederung oder des LaVo aber die Ämterkumulation bei Ämtern in der Piratenpartei und in anderen Parteien zuzulassen.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 7 Streichung §8 Absatz 7
- Text:
- Antragsteller: Matthias Hagenbäumer
Die Landesmitgliederversammlung (ersatzweise: der Landesparteitag) möge beschliessen:
Der Satzungparagraph 8.7. der Landessatzung:
"Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen. "
wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Dieser Paragraf wurde seit seiner Einführung noch nie angewendet, da zu keiner Zeit alle Vorstandsmitglieder aller Gliederunger ihre Einkünfte oder deren Herkunft offen gelegt haben. Es ist auch zu bezweifeln, ob dieser Satzungszwang gegen höherwertige Rechte, beispielsweise Datenschutz oder Persönlichskeitsrechte Bestand haben könnte. Schlussendlich könnte ein etwaiger Versuch, dieses Satzungsgebot durchzusetzen, zu erheblichen Unfrieden innerhalb des Landesverbandes auslösen. Unsere Landessatzung sollte aber nur sinnvolle Regeln enthalten, die der gemeinsamen politischen Arbeit dienen und den piratischen Werten verpflichtet sein sollten.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 8 Ergänzung §12.3
- Text:
- Antragssteller: Thomas Ganskow
Ist:
Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen.
Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.
Soll:
Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen.
Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Hat sich bei zwei aufeinander folgenden vorherigen Einladungen herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden.
Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat.
Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.
Begründung:
Bei jeder Einladung zu einer RL-Versammlung gibt es ca. 80 Rückläufer, die weder elektronisch noch postalisch erreichbar sind. Und, welche Überraschung, es sind nahezu immer die selben, wie beim Mal zuvor. Dies verursacht Kosten, die vermeidbar sind. Somit sollten wir uns diesen Klotz nicht mehr ans Bein binden und uns von der Notwendigkeit befreien, sie einladen zu müssen.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 9 §14 Absatz 3
- Text:
- Antragsteller Frank Wieggershaus
Alt:
Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach
innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von
den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand
regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für
besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche
Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand
die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung,
die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren,
oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende
Piraten übertragen
Neu
Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Niedersachsen nach innen
und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den
Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien. Der Landesvorstand
regelt die Geschäftsführung unter sich. In Fällen, die eine persönliche
Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand
die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung,
die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren,
oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende
Piraten übertragen
Er kann für weitere Mitglieder für seine Aufgaben in der Organisation
und Verwaltung der Partei beauftragen.
Die Beauftragung muss wie folgt ablaufen
a. Parteiinterne Ausschreibung nach einem Vorstandsbeschluss mit 14 tägiger Frist
b. Auswahl der Bewerber nach Qualifikation, die Auswahlkriterien müssen offen gelegt werden.
c. Beauftragungen erfolgen ausschließlich durch einen Vorstandsbeschluss
d. Der Beauftragte darf selber keine weiteren Beauftragungen ausschreiben oder -sprechen , sondern kann nur den Vorstand vorschlagen eine zusätzliche Beauftragung auszuschreiben.
e. jede Beauftragung kann jederzeit durch einen Vorstandsbeschluss wieder aufgehoben werden.
Begründung.
Die Mitarbeit innerhalb der Organisation und Verwaltung der Partei ist nicht eindeutig geregelt.
Vor allen Dingen soll vermieden werden das der Klüngel Einzug hält .
Der Vorstand, als gewähltes Gremium muss die Zügel in der Hand halten.
Es muss in einer Transparenzpartei oberstes Ziel sein, dass sich keine Neben Hierarchien bilden , fernab von gewählten Amtsträger.
Dies gilt nicht für politische AGs . Diese können ihren Koordinator weiterhin unter sich wählen
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 10 Präambel-Änderung
- Text:
- Satzungsänderungsantrag zur Präambel
Antragsteller: Thomas Ganskow, Martina Broschei
Thematik
Ausübung aktiver Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer Ziele wird bislang nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Änderung
Mit der Änderung wird eine Ablehnung von aktiver Gewalt zur Erreichung politischer Ziele deutlicher als bislang klargemacht.
Die zur Abstimmung gestellte neue Präambel soll somit lauten:
1. Modul:
Die Piratenpartei Niedersachsen hat sich entwickelt zur politischen Willensbildung der Bewohner in Niedersachsen und im friedlichen Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen, die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Die von ihr unterstützte Symbolik handelt nach diesen Grundsätzen. Jegliche Art von aktivem gewalttätigem Auftreten sehen wir als Mittel, das der politischen Auseinandersetzung nicht dient.
2. Modul:
Nicht damit in Einklang zu bringen sind somit Versuche, die eigenen Ideale anderen Menschen außerhalb dieser Grenzen zu vermitteln. Zwar ist unsere Politik geleitet vom Wunsch nach größtmöglicher individueller Freiheit. Doch hat diese dort ein natürliches Ende, wo sie die Freiheit eines anderen beschränkt. An diesem Punkt streben wir die friedliche Kooperation der einzelnen Menschen an. Nur dann sehen wir ein nachhaltiges Zusammenleben als möglich an.
Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit,
des Standes,
der Herkunft,
der ethnischen Zugehörigkeit,
des Geschlechts,
der sexuellen Orientierung,
des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer Modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Niedersachsen entschieden ab.
+Begründung+
Mehrere Aspekte kommen hier zum Tragen.
1) Die Tatsache, dass die Präambel bislang einen bundesweiten und nationalen Bezug hatte, wird eliminiert und dem Land Niedersachsen angepasst.
2) Dieser neue Teil der Präambel trägt der Tatsache Rechenschaft, dass die Partei sich nicht mehr formiert, sondern seit längerem existiert.
3) Der wichtigste Aspekt ist allerdings die Absage an jegliche Form von aktiver Gewalt im Rahmen der politischen Auseinandersetzung.
Die Ereignisse um das sog. "Flaggengate" von Bochum haben deutlich gemacht, dass die bisherige vorbehaltslose Unterstützung bspw. antifaschistischer Organisationen leicht dazu genutzt werden kann, deren Ziele und Vorgehensweisen als die Ziele und Vorgehensweise der Piratenpartei darzustellen. Nicht zu leugnen ist dabei, dass unter der Antifaflagge Gewalt verschiedenster Ausprägung vorzugsweise gegen staatliche Stellen nicht unüblich ist.
Dafür dies abzulehnen ist auch die Pirantifa/Unvereinbarkeitserklärung http://wiki.piratenpartei.de/Pirantifa/Unvereinbarkeitserkl%C3%A4rung nicht ausreichend, da sie Gewalt nur gegenüber verschiedenen Diskriminierungsformen, nicht aber allgemein ablehnt. Zudem ist eine ausschließliche Ablehnung so genannter rechter Gewalt nicht ausreichend. Niemand weiß, welche Ausprägungen anderer politischer Grundströmungen in der Zukunft das Tagesgeschäft
bestimmen werden. War es in den 70ern die Gewalt der RAF, war es in jüngster Vergangenheit die des NSU.
Der Freiheitsbegriff wurde eingeführt, um die Grenzen der individuellen Freiheit in dieser Auseinandersetzung aufzuzeigen, die dem Vernehmen nach beim BPT 14.1 mehrmals in der Androhung von Gewalt mündete.
Das Positionspapier unter http://wiki.piratenpartei.de/Landesverband%20Niedersachsen/LPT2009.1/Positionspapier/Gegen%20Rechtsextremismus ist ebenfalls nicht ausreichend, da es sich erneut nur gegen Gewalt in bestimmten Fällen ausspricht und keine Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Gewalt macht. Ähnlich undifferenziert sind die konkurrierenden Anträge unter https://ticket.piraten-nds.de/issues/18113 und https://ticket.piraten-nds.de/issues/18246 Kürzer ist nicht immer besser.
Zudem ist eine ausschließliche Ablehnung so genannter rechter Gewalt nicht ausreichend. Niemand weiß, welche Ausprägungen anderer politischer Grundströmungen in der Zukunft das Tagesgeschäft bestimmen werden. War es in den 70ern die Gewalt der RAF, war es in jüngster Vergangenheit die des NSU.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
SÄA 11 §6 Absatz 4
- Text:
- Antragssteller: Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann
Beschlusstext
Par. 6 Abs. 4 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird wie folgt gefasst: "Der Landesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen mitzuteilen."
Begründung
Bei Recherchen im Rahmen von Verfahrensbearbeitung ist Mitgliedern des Landesschiedsgerichts aufgefallen, dass die Verfahrensweise bei Ordnungsmaßnahmen in der Satzung des Landesverbands Niedersachsen von Par. 6 Abs. 1 der Bundessatzung abweicht. Die in der Landessatzung bisher verwendete Formulierung "Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss über die Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren." kann dahingehend missverstanden werden, dass die Anhörung _nach_ Beschluss der Ordnungsmaßnahme durchzuführen ist. Eine derartige Anhörung trägt aber zur sachgerechten Entscheidungsfindung bei Beschluss einer Ordnungsmaßnahme nichts (mehr) bei, da sie ja hinterher stattfinden würde. Die Anhörung würde letztlich eine Art Schlichtung-Light sein, die Schlichtung ist aber für Ordnungsmaßnahmen nach Schiedsgerichtsordnung gerade _nicht_ vorgesehen.
Andere Anpassungen (insbesondere "Schriftform" statt "Textform") werden absichtlich nicht aus der Bundessatzung übernommen, da die Niedersächsische Fassung die praktischere Variante darstellt und im Zweifel Papier spart.
Ergebnis:
Zusatzinfos:
Anträge an die LMV
SÄA 12 Einfügen eines neuen §12.5
- Text:
- ===Antragssteller Thomas Ganskow===
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
In §12 wird an Punkt 5 wie folgt eingefügt:
Neben Mitgliedern der Piratenpartei Niedersachsen sind für Programmanträge auch Nicht-Mitglieder antragsberechtigt. Anträge von Nicht-Mitgliedern benötigen die Unterstützung von 10% (aufgerundet) der mit Beginn der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Behandlung. Alle sonstigen Bedingungen gelten analog zu denen für die Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
Der bisherige §12.5 wird zu §12.6
Begründung:
Wir präsentieren uns als Partei, die eine offene Mitmachkultur pflegt, die es auch Nicht-Mitgliedern erlaubt, programmatisch mitzuarbeiten. Es ist nur recht und billig, wenn diese Menschen dann auch Anträge stellen und präsentieren dürfen.
Die Notwendigkeit der Unterstützungen bei Anträgen von Nicht-Mitgliedern ist sinnvoll, um sich vor Troll-Anträgen zu schützen.
Warum ist es wohl notwendig, eine derartige Regelung zu treffen? Bei einer der LMVen zur Findung des LTW-Programms gab es einen Antrag von einem Nichtmitglied. Erst eine längere Debatte führte zur Zulassung des Antrags. Damit diese Diskussion nicht bei ähnlichen Fällen wieder geführt werden muss, ist eine satzungstechnische Regelung sinnvoll.
Ergebnis:
Zusatzinfos: