NDS:AG Satzung/2012.1/Gesamte Satzung

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Dies sind die Änderungsanträge, die über die AG-Satzung zur Abstimmung über den LPT vorbereitet werden.

Änderungsanträge zur Geschäftsordnung findest du hier: NDS:Landesparteitag/2012.1/Satzungsänderungen-GO

Bitte ändere keinen der hier gelisteten Anträge eigenmächtig ab und füge auch keine neuen ein!

Es wird dringend darum gebeten Anträge zu Satzungsänderngen über die AG-Satzung einzubringen.
Auch wenn du Hinweise oder Fragen zu den Satzungsänderungsanträgen hast, kannst du dich an die AG-Satzung wenden.
Bitte wende dich dazu an ein aktives Mitglied der AG-Satzung oder am besten an die Mailingliste der AG.

Sollte es dir nicht möglich sein, Anträge über die AG-Satzung einzubringen, können Anträge auch ab hier gestellt werden.

Damit sich die Teilnehmer des Landesparteitags auf die Satzungsänderungen vorbereiten können wird darum gebeten nach Ablauf der Frist von 4 Wochen vor dem Landesparteitag keine neuen Anträge zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen).

Für §§ in oranger Farbe liegen keine Änderungsanträge vor.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Satzungsänderungsantrag 1.1 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Max Rother, Jürgen Stemke

Thematik

  • Kurzbezeichnung der Partei
  • SÄA 1.1.3: Die ursprünglichen SÄA 1.1.1, 1.1.2 und den Vorschlag von Max Rother zusammen geführt. Die genannten SÄA werden damit zurück gezogen.

Änderung

  • Die Kurzbezeichnung wird geändert von "PIRATEN Niedersachsen" auf "PIRATEN"
  • Die Änderung wirkt sich auf alle Vorkommen der Bezeichnung in der Satzung aus
  • Im weiteren Verlauf der Satzung wird die Bezeichnung "PIRATEN Niedersachsen" durch die Bezeichnung "Piratenpartei Niedersachsen" ersetzt.
  • Die Bezeichnungen "Piratenpartei Niedersachsen", "Piraten Niedersachsen" und "Piratenpartei" sollen ebenfalls zulässig sein um den Verband zu benennen.


Begründung

  • Die Kurzbezeichnung der Partei sollte bundesweit einheitlich sein, damit der Wähler die Partei auf den Stimmzetteln unmissverständlich erkennt und Probleme beim Anmelden der Partei zu Wahlen vermieden werden.
  • Bei der Kommunalwahl NDS gab es an mehreren Stellen Probleme durch unterschiedliche Bezeichnungen der Partei. Dies hat zu Irritationen und Mehraufwand geführt. Im Schlimmsten Fall könnte es zu ungültigen Kandidatenaufstellungen führen.

Gegenargumente

Hinweise

Satzungsänderung 1.1.3

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist der oberste Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland im Bundesland Niedersachsen. Die Bezeichnung "Piratenpartei Niedersachsen", "Piraten Niedersachsen" und "Piratenpartei" sind als Bezeichnung ebenfalls zulässig.

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 2

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 3

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 4

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 5

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 6

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 7

NDS:AG Satzung/2012.1§ 8

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 9

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 10

§ 11 Organe des Landesverbands

Satzungsänderungsantrag 11.1 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Benutzer:Stemke

  • verschoben nach 13.2


Satzungsänderungsantrag 11.2 von André/anue

Antragsteller: anue, Eingereicht am 2012-01-24

  • integriert in 13.1


Satzungsänderungsantrag 11.3 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Benutzer:Stemke

Thematik

  • Korrektur Rechtschreibfehler

Änderung

  • Landeschiedsgericht wird ersetzt durch Landesschiedsgericht

Begründung

Gegenargumente

Hinweise


Satzungsänderung 11.3

ORIGINAL §11 Überarbeitung
  1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landeschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
  1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

§12 Der Landesparteitag

Satzungsänderungsantrag 12.1 von Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann

Antragsteller: Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann

Thematik

  • Schwelle zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Mitgliederquorum

Änderung

  • Das Quorum orientiert sich an stimmberechtigten Mitgliedern, nicht an allen Mitgliedern

Begründung

Da zur Gesamtheit der Piraten auch Mitglieder zählen, die auf keinem bekannten Kommunikationskanal erreichbar sind, wird das Ziel der Regelung, nämlich dass die Basis einen Vorstand jederzeit absetzen kann, zunehmend erschwert. Wenn sich die 10% nur auf die zumindest marginal aktive Basis bezieht, wird dieses Problem gelindert.

Zu Anfang eines Jahres ist es nach dieser Regelung deutlich einfacher, den Vorstand abzusetzen. Andererseits wird so ein zusätzlicher Anreiz für die Basis geschaffen, frühzeitig zu zahlen (um Chaos zu verhindern), und ein Anreiz für den Vorstand, diese Zahlung auch einzufordern. Eine Regelung, die den realen, zeitlichen Verlauf der Zahlungseingänge abzubilden versucht, habe ich absichtlich nicht entworfen, da sie unnötig komplex wäre. Die Satzung erzeugt eine Zahlungsverpflichtung der Mitglieder bereits am 1.1.; ein Satzungsbestandteil, der davon ausgeht, dass dies in der Praxis nicht so wäre, halte ich daher außerdem für stillos.

Gegenargumente

Hinweise

Satzungsänderung 12.1

ORIGINAL Überarbeitung
  1. ..
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. ...
  1. ..
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. ..

§ 13 Delegiertenkonferenz

Satzungsänderungsantrag 13.1 von André/anue

Antragsteller: anue, Aufgenommen am 2012-01-24

Thematik

  • Die Delegiertenversammlung bzw. Delegiertnekonferenz wude in der Vergangenheit bereits nicht durch den LPT geregelt.
  • Delegation - in welcher Form auch immer - ist immer noch ein Thema. Dies auch wohl in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Berlinwahl 2011 sehr viele neue Mitglieder zu den Piraten gekommen sind, die einer Form der Delegation prinzipiell offener gegenüberstehen.

Änderung

  • Die Delegiertenkonferenz wird in §11 (1) Aufgenommen.
  • Änderungsvorschlag 13.1.1: ein "kann von einem Landesparteitag" & "werden ersetzt das "wird"
  • Änderungsvorschlag 13.1.2: erhebliche Eingriffe in den Text, die alle durch farbliche Hervorhebung im Text ersichtlich sind, daher ist es müßig sie hier im Einzelnen aufzuzählen.

Begründung

  • Änderungsvorschlag 13.1.1 ist ein "Aufschubvorschlag". Die jetzige Formulierung "Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen" kann deterministisch interpretiert werden, d.h. wenn 5 Kreisverbände da sind, muss eine Delegiertenkonferenz ins Leben gerufen werden. Durch das Einfügen des "kann", wird es zu einer Option, durch das "von einem Landesparteitag" ist klargestellt, dass kein anderes Organ eine Delegiertenkonferenz ins Leben rufen kann. Dadurch hat man die Zeit, das Thema in Ruhe bis zum nächsten Parteitag zu diskutieren.
  • Änderungsvorschlag 13.1.2 ist ein Vorschlag, der genauer definiert, was die Aufgabe der Delegiertenkonferenz ist, wer sie ins Leben ruft und warum. Außerdem wird klar gemacht, dass die Delegiertenkonferenz kein Parteitagsersatz ist.
    • § 9 PartG definiert Parteitage, durch diesen Passus kann überzeugten Basisdemokraten die Angst genommen werden, dass die Basis "entmachtet" werden soll.
    • Die Erhöhung der notwendigen Verbände auf 23 sorgt dafür, dass die 8 (möglichen) Stadtverbände und der Regionsverband Hannover mit einem Minimum von 14 Kreisverbänden (von 37) ein ausreichendes Gegengewicht haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die größeren Städte die Kreise im Flächenland Niedersachsen nicht dominieren.
    • Positionspapiere geben dem Landesvorstand etwas schriftliches in die Hand, auf das der LaVo bei Bedarf die Öffentlichkeit hinweisen können. Auf dem nächsten Parteitag kann die Basis dieses Positionspapier bestätigen oder es für nichtig erklären.
    • "Die "einmalige, außerordentliche Delegiertenkonferenz ... gemäß $24 NKWG" greift Max Änderungsvorschlag auf, dass eine Delegiertenkonferenz von Nutzen sein kann, sollten wir bei der nächsten Kommunalwahl nicht in allen Kreisen und kreisfreien Städten einen funktionierenden Verband haben.
  • Warum überhaupt eine Delegiertenkonferenz?
    • Es wird darüber nachgedacht, den Landesvorstand für 2 Jahre zu wählen. Das gibt Stabilität und spart Zeit und Aufwand, aber es verstärkt ein Problem, dass der LaVo sowieso schon hat: er ist außerhalb der Parteitage nicht legitimiert politische Aussagen zu machenm die nicht im Programm oder in Positionspapieren dargelegt sind. Liquid Feedback - wenn es denn mal benutzt wird - und LimeSurvey sind zwar Optionen, aber ein Meinungsbild durch eine Delegiertenkonferenz gibt dem LaVo mehr Sicherheit, dass er die Basis wirklich vertritt.
    • Es ist nirgends deutlich gesagt, aber durch die Erwähnung der Kreisverbände liegt es nahe, dass eine Delegation von den Verbänden aus angedacht war. Das ist per se nichts schlechtes. Aber man kann die Delgiertenkonferenz auch als "Spielwiese" für piratige Ideen sehen.
      • Dezentrale Parteitage: mit einer dezentralen Delegiertenkonferenz können wir die Realisierbarkeit abklopfen, ohne dass wir zuviel riskieren
      • Neue Formen der Delegation: warum nicht persönliche individuelle Delegation ausprobieren? "LiquidDelegation", ein System, mit dem man z.B. á la Politischer Kompass seinen passenden Delegierten findet.

Gegenargumente

  • Die Piraten heben sich durch den besonders starken Wunsch nach Basisdemokratie von den andern Parteien ab. Daran sollten wir nicht rütteln.
  • Wenn wir jetzt keine Delegiertenkonferenz einsetzen ändert dies nichts am Status Quo. Ein Parteitag benötigt zum Einsetzen einer Delegiertenkonferenz eine 2/3-Mehrheit. Mit dieser Mehrheit kann er auch jederzeit die Regelung zur Art und Weise, wie oder ab wann eine Delegiertenkonfernz einberufen wird frei bestimmen, da er eine wie auch immer gerartete Regelung, sei es die bisherige oder die hier vorgeschlagene genau mit dieser Mehrheit außerkraft setzen kann.

Hinweise

Satzungsänderung 13.1.1

ORIGINAL §13 Überarbeitung

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz kann von einem Landesparteitag ins Leben gerufen werden, wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.

Satzungsänderung 13.1.2

ORIGINAL §13 Überarbeitung

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Die Delegiertenkonferenz ist keine Vertreterversammlung im Sinne des § 9 PartG (Gesetz über die politischen Parteien).
  2. Eine reguläre Delegiertenkonferenz kann von einem Landesparteitag ins Leben gerufen werden, wenn mindestens 23 Kreis- und Stadtverbände gegründet wurden. Die Delegiertenkonferenz kann erst zusammentreten, wenn die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung vom Landesparteitag beschlossen und in die Satzung aufgenommen worden sind.
    1. Die Delegiertenkonferenz erörtert die politische Entwicklung und fasst Beschlüsse über die politische Ausrichtung der Partei auf Landesebene. Diese Beschlüsse können in Positionspapieren festgehalten werden. Diese Positionspapiere müssen auf dem folgenden Landesparteitag bestätigt werden.
    2. Die Delegiertenkonferenz berät den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  3. Eine einmalige, außerordentliche Delegiertenkonferenz ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß $24 NKWG (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz) kann vom Landesvorstand bei Bedarf einberufen werden.

Satzungsänderung 13.1.1 wie 13.1.2

ORIGINAL §11 Überarbeitung
  1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landeschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
  1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenkonferenz, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Satzungsänderungsantrag 13.2 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Jürgen Stemke

Thematik

  • Die Delegiertnekonferenz wurde in der Vergangenheit bereits nicht durch den LPT geregelt. Offensichtlich steht ein Delegiertensystem derzeit nicht zur Debatte.

Änderung

  • Steichen des §13 Delegeritenkonferenz

Begründung

  • Die Delegiertnekonferenz wurde in der Vergangenheit bereits nicht durch den LPT geregelt. Offensichtlich steht ein Delegiertensystem derzeit nicht zur Debatte. Die Satzung sollte der gelebten Praxis angepasst werden.
  • Wenn ein Delegeritensystem eingesetzt werden soll, muss ebenfalls die Satzung angepasst werden. Das Streichen dieser Punkte zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht schädlich.

Gegenargumente

  • Die Partei wächst und es muss ein System gefunden werden, wie Entscheidungen auch zwischen Parteitagen gefällt werden können, ohne auf den Vorstand zurück zu greifen.
  • (von Max): Für die kommende Kommunalwahl benötigen wir weiterhin die Delegiertenkonferenz. Diese ist in der Lage, gemäß NKWG (§24) die Aufstellung in Gebieten zu ermöglichen, die keine Kreisverbände haben. Ermöglichen heisst in diesem Fall auch, dass die Durchführung der Aufstellungsversammlung an Personen (z.B. Stammmtisch) des betroffenen Gebietes übertragen werden kann. Óhne Delegiertenkonferenz kann dies nur der Landesparteitag machen und zur #kwnds11 hätten wir in einigen Gebieten nicht antreten können. Erst mit einer kompletten Abdeckung von NDS mit Kreisverbänden entfällt die Notwendigkeit für die Delegiertenkonferenz.
  • Eine Satzung muss nicht immer tagesaktuell sein. Jetzt sagt sie, dass Delegiertenkonferenzen nur möglich sind. Wenn wir keine brauchen/wollen, machen wir einfach keine. Sollten wir doch eine wollen oder brauchen, können wir darauf zurückgreifen. Ich würde dann in der Satzung nur dass muss durch ein kann ersetzen. Wenn das nicht geht, dann gibt es die Delegiertenkonferenz einfach, aber sie tritt nie auf --Phil-Wendland 01:18, 18. Jan. 2012 (CET)
  • Wir beiden haben bereits per Mailwechsel geklärt dass der Begriff Delegiertenversammlung/Delegiertenkonferenz nicht mit einem Delegiertensystem für Parteitage verwechselt werden darf. Die Delegiertenversammlung/Delegiertenkonferenz nach § 11 und 13 unserer Landessatzung ist das zweithöchste Organ und tagt bei Bedarf zwischen den Parteitagen und hält die Partei handlungsfähig. Das ist insbesondere im anstehenden Wahlkampf von Vorteil weil wir agieren können ohne alle paar Monate mit langer Einladungsfrist einen LPT abhalten müssen, was auf die Dauer weder für die Partei noch für die teilnehmenden Mitglieder finanziell tragbar wäre.
  • Zweitens kann ein LPT die Delegiertenkonferenz auch beauftragen nicht behandelte Anträge zu behandeln. Es kann doch nicht sein das, wie beim letzten BPT, nicht einmal 20% der gestellten Anträge überhaupt behandelt werden. So kann man mit dem Willen der Mitglieder nicht umgehen, außerdem verstößt das m. A. auch gegen das Parteiengesetz.
  • Drittens ist die Delegiertenkonferenz ein Kontrollorgan gegenüber dem LaVo. Und wenn ich mir die Kritik an unserem LaVo so vor Augen führe dann ist ein solches Kontrollorgan wohl dringend nötig. (Wolfgang Z.)

Hinweise

  • Die Delegiertenversammlung (siehe §11) ist nicht die Delegiertenkonferenz

Die Delegiertenversammlung (gemäß NKWG §24) nach § 11 ist insbesondere im anstehenden Wahlkampf von Vorteil weil wir (Direkt-)Kandidaten aufstellen können, ohne alle paar Monate mit langer Einladungsfrist einen LPT abhalten zu müssen, was auf die Dauer weder für die Partei noch für die teilnehmenden Mitglieder finanziell tragbar wäre.

Satzungsänderung 13.2

ORIGINAL §13 Überarbeitung

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.


§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. (entfällt)
  2. (entfällt)

§14 Der Landesvorstand

Satzungsänderungsantrag 14.1.1 von Jürgen Stemke und anderen

Antragsteller: Jürgen Stemke

Thematik

  • Der Vorstand ist derzeit mit 11 Mitgliedern sehr groß.
  • Das erschwert den Abstimmungsprozess innerhalb des Vorstands
  • Probleme bei Beschlüssen
    • Beschlüsse zwischen Vorstandssitzungen benötigen die Zustimmung von 6 Vorstandsmitgliedern
    • Diese Mehrheit zu beschaffen ist sehr aufwändig, insbesondere wenn ein erkläglicher Prozentsatz des Vorstands inaktiv ist.
    • Dadurch kam es immer wieder dazu, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren zunächst abgelehnt wurden, später aber im selben Wortlaut teilweise einstimmig angenommen wurden.
    • In einer Vorstandssitzung wird nur das Stimmgewicht der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder benötigt.
    • Dieses Stimmgewicht ist oft mit 3 oder 4 Stimmen erreicht.
  • Probleme bei Sitzungen
    • Der große Vorstand bewirkt, dass sich Sitzungen sehr lange ausdehnen.
    • Spricht bei einem Antrag jedes Vorstandsmitglied im Schnitt nur 2 Minuten, so benötigt man zur Abstimmung eines Antrags ca. 30 Minuten (Vortrag des Anliegens, Diskussion, Abstimmung)
    • Sitzungen gehen dadurch sehr leicht und regelmäßig über mehrere Stunden
    • Das ist ermüdend für alle Beteiligten und Zuhörer.
  • Die Aufgabenverteilung im Vorstand soll verbindlicher werden

Änderung

  • SÄA 14.1.1: Reduzierung des Vorstands auf 5 Mitglieder
  • SÄA 14.1.2: Reduzierung des Vorstands auf 7 Mitglieder
  • SÄA 14.1.3: Reduzierung des Vorstands auf 5 Mitglieder + 2 Nachrücker Einschätzung der Rechtsabteilung negativ
  • SÄA 14.2.1.x: Feste Aufgabenverteilung:
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • Generalsekretär
    • Politischer Geschäftsführer
    • (Beisitzer)
  • SÄA 14.2.1.x: Feste Aufgabenverteilung:
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • Generalsekretär
    • Politischer Geschäftsführer
    • (Beisitzer)
  • SÄA 14.3.1: Feste Aufgabenverteilung, Antragsteller Andreas Neugebauer:
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • Generalsekretär
    • Politischer Geschäftsführer
    • ein Beisitzer als Infopirat
    • ein Beisitzer als Pressesprecher
    • bis zu zwei Beisitzer ohne festen Aufgabenbereich

Begründung

  • Die Aufgaben innerhalb des Vorstandes werden klarer definiert. Möglichst schon auf dem LPT sollen Kandidaten für bestimmte Aufgaben des Vorstands gewählt werden. So macht es imo auf jeden Fall sinn, einen GenSek und einen pol. Geschäftsführer zu wählen. Der Gensek ist für die LGS, die Anmeldung zu den Wahlen und die Mitgliederbetreuung zuständig, der pol. Geschäftsführer für die Organisation von Kampagnen und die politische Arbeit der Partei. Ferner soll ein Pressesprecher schon vom LPT in sein Amt gewählt werden. Ein Infopirat der als u.a. Schriftführer agiert, ist auch für die Pflege der verschiedenen Medien der Partei zuständig und wäre somit eine gute Ergänzung.
  • Die Aufgabenverteilung wäre dann wie folgt:
    • 1V vertritt die Partei nach aussen und leitet die politische Arbeit mit dem pol. GS zusammen
    • 2V vertritt die Partei nach innen, vertritt den 1V und leitet die Organisation mit dem GenSek
    • GenSek leitet die Organisation zusammen mit dem 2V
    • pol. GS ist zusammen mit dem 1V für die politische Arbet zuständig
    • Schatzmeister - ist klar
    • Infopirat - Ist für die Medien und Kommunikationswege der Partei zuständig. Ansprechpartner der IT.
    • Pressesprecher - entweder als Mitglied des LVV oder als Beauftragung

Gegenargumente

  • Eine Verlängerung der Amtszeit auf zwei Jahre bringt noch ein Problem mit sich: Was wenn Mitglieder des LV nicht mehr aktiv sind?


  • § 30 BGB Besondere Vertreter:

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Z.B. "Zur Durchführung der Beschlüsse des Parteivorstands und zur laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsführung der Partei wählt der Parteivorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, das sogenannte Präsidium."

Anzahl der Vorstandsmitglieder und Simplizität der Beschlussfassung sind prinzipiell getrennt voneinander zu betrachtende Dinge. Die Option eines geschäftsführenden Vorstandes sollte genutzt werden, bevor man auf die irrige Idee kommt, dass in Zeiten absehbar steigender Arbeitsbelastung (Stichwort Wahlkampf) die eigentliche Arbeit auf einigen wenigen Schultern besser verteilt ist, als auf mehreren Schultern.

  • Eine Verkleinerung des LaVo hätte weiter den Nachteil, dass sich die Arbeitsbelastung der einzelnen Vorstandsmitglieder erhöht. Das sehe ich insbesondere angesichts der bevorstehenden Landtagswahl als negativ an. Wenn man so beschließen sollte würde das die Notwenigkeit einer Delegiertenkonferenz, die zwischen den Parteitagen jederzeit schnell einberufen werden kann, noch erhöhen. (Wolfgang Z.)

Hinweise


Satzungsänderung 14.1.1

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

Satzungsänderung 14.1.2

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern, maximal vier Beisitzer sind möglich.

Satzungsänderung 14.1.3 zurückgezogen

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Zudem können maximal 2 Nachrücker gewählt werden. Diese sind zunächst ohne Stimmrecht, können aber einen Vorstandsposten übernehmen, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt frei gibt.
    Zurückgezogen

Satzungsänderung 14.2.1

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und einem Politischen Geschäftsführer.

Satzungsänderung 14.2.3

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und einem Politischen Geschäftsführer und maximal 2 Beisitzern.

Satzungsänderung 14.2.3

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und einem Politischen Geschäftsführer. Zudem können maximal 2 Nachrücker gewählt werden. Diese sind zunächst ohne Stimmrecht, können aber einen Vorstandsposten übernehmen, wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt frei gibt.

Satzungsänderung 14.3.1

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär, einem politischen Geschäftsführer, einem Beisitzer als Infopirat und einem Beisitzer als Pressesprecher. Dazu können bis zu zwei weitere Beisitzer ohne festen Aufgabenbereich gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag 14.3 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Jürgen Stemke

Thematik

  • Der Vorstand muss derzeit auf einem LPT dann neu gewählt werden, wenn er bereits 11 Monate im Amt ist. Die Absicht dahinter war, nicht auf jeder Mitgliederversammlung Wahlen abhalten zu müssen, den Vorstand für etwa 1 Jahr zu wählen.
  • Die Wahl benötigt erfahrungsgemäß 1-1,5 Parteitag-Tage.
  • Es erscheint zweckmäßig, den Vorstand für 2 Jahre zu wählen, um Kontimuität zu erreichen
  • Die AG-Recht:
    • bezeichnet die derzeitige Regelung als Gummi-Paragraphen, da auch bisher schon eine Amtstzeit von 2 Jahren möglich ist; sich die Regelung entsprechend dehnen lässt.
    • hält eine 2-Jahres-Amtszeit für vernünftig
    • weist darauf hin, dass die Amtszeit nach PartG max 2 Jahre betragen darf
    • empfiehlt daher eine Regelung, dass der Vorstand nach Ende der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt, damit der Verband nicht Handlungsunfähig wird, falls eine Mitgliederversammlung erst nach dem Ablauf der 2 Jahre stattfindet.

Änderung

  • Festlegen der Amtszeit auf 2 Jahre
  • Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen kommissarisch im Amt. In so einem Fall müssen baldige Neuwahlen stattfinden.

Begründung

  • Verband wird effektiver, da nicht ein Tag Mitgliederversammlung pro Jahr für Neuwahlen aufgewendet werden muss
  • Bei erheblichen Problemen kann ein Mitglieder-Quorum immer noch schnelle Neuwahlen fordern. Auch auf einer sonstigen Mitgliederversammlung wären Anträge, die das Ansetzen von Neuwahlen fordern zulässig (z.B. auf einem Programmparteitag).

Gegenargumente

  • Die längere Amtszeit verringert gefühlt die Einflussmöglichkeit der Basis auf den Vorstand.
  • Nicht, wenn eine Delegiertenkonferenz die Arbeit des LaVo unterstützt und kontrolliert. (Wolfgang Z.)
  • Dazu kommt, dass nächstes Jahr um diese Zeit eigentlich ein guter Zeitpunkt ist, den Vorstand neu zu wählen. Die LTW ist vorbei, wir wissen, wer ggfs. vom jetzigen Vorstand im Landtag sitzt und sein Amt daher nicht mehr ausüben kann oder will. Es ist auf der anderen Seite noch genügend Zeit bis zur BTW um frisch gestärkt da einen weiteren Wahlkampf anzugehen. Benutzer:Didiman

Hinweise

  • Ein Dehnen der Amtzeit des Vorstandes auch über eine Amtszeit von 24 Monaten hinnaus ist in gewissem Rahmen möglich, da das PartG in weiser Vorraussicht sagt: "Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt." was also nicht heißt, dass der Vorstand max. 24 Monate im Amt bleibt (PartG §11 (1)) -- Floh1111 16:14, 26. Nov. 2011 (CET)

Satzungsänderung 14.3

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    1. Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    2. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  8. Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    1. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
    2. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
    3. Endet die Amtszeit vor Neuwahlen, so bleibt der Vorstand kommissarisch im Amt und es sind baldmöglichst Neuwahlen anzusetzen.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  8. Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.


Satzungsänderungsantrag 14.8 von Christian Koch

Antragsteller: Christian Koch

Thematik

  • Verschlankung der Satzung § 14.8.

Änderung

  • Steichen des §14 (8) Satz 1: "Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein."

Begründung

  • Dies ist ein Füllsatz ohne (an dieser Stelle) jedwede Relevanz, den wir uns sparen können.
  • Der Hintergedanke bei der Einführung dieses Satzes beruhte auf den einzigen Grund, dass alle Personen im Vorstand ein gleiches Stimmgewicht haben sollen. Dies wird aber nirgendwo anders ausgeschlossen, also ist dieser Hinweis hinfällig.
  • Davon ab hat birgt dieser Satz ein erhebliches Problem der Definition / Interpretation in sich.

Gegenargumente

Hinweise

Satzungsänderung 14.8

ORIGINAL Überarbeitung

8. Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.

8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.

§ 15 Parteiämter

Satzungsänderungsantrag 15.1 von Christian Koch

Antragsteller: Christian Koch

Thematik

Änderung

  • Verweis auf die Bundessazung
  • ..

Begründung

Gegenargumente

Hinweise

  • diese Änderung dient der Vereinfachung, nachdem auf dem letzten Bundesparteitag eben dieser betreffede Paragraph in der Bundessatzung auch geändert wurde.
  • verhindert in Zukunft ein weiteres Nchjustieren an dieser Stelle

Satzungsänderung 15.1

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 16

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 17

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 18

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 19

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Satzungsänderungsantrag 20.3 von Jürgen Stemke

Antragsteller: Jürgen Stemke

Zurückgezogen:
Wenn wir die vorgeschlagene Änderung vor nehmen, müssen wir bei einer Vorstandswahl ein neues SG wählen. Dies ist nicht immer zweckmäßig. Die bisherige Regelung gibt uns mehr Freiheiten, insbesondere bei Sonderfällen wie: Vorgezogene neue Vorstandswahlen, Vorstandswahlen ohne ausreichend Kandidaten für ein neues Schiedsgericht.

Thematik

  • Die Wahl des Schiedsgerichts solle mit der Wahl eines Vorstands zusammen fallen. Es gibt einen SÄA, der die Amtszeit des Vorstands auf 2 Jahre festlegen möchte.

Änderung

  • Derzeit Läuft eine Anfrage an die AG-REcht, ob eine 2-Jahres-Amtszeit möglich ist, da die Bundessatzung eine einjährige Amtszeit vor sieht.

Begründung

  • Die Wahl des Schiedsgerichts solle mit der Wahl eines Vorstands zusammen fallen. Es gibt einen SÄA, der die Amtszeit des Vorstands auf 2 Jahre festlegen möchte.
  • Einfachere Organisation von Parteitagen: Alle 2 Jahre einer mit Neuwahlen.

Gegenargumente

  • Das SG sollte ohnehin unabhängig vom Vorstand sein
  • Wenn wir die vorgeschlagene Änderung vor nehmen, müssen wir bei einer Vorstandswahl ein neues SG wählen. Dies ist nicht immer zweckmäßig. Die bisherige Regelung gibt uns mehr Freiheiten, insbesondere bei Sonderfällen wie: Vorgezogene neue Vorstandswahlen, Vorstandswahlen ohne ausreichend Kandidaten für ein neues Schiedsgericht.
  • Wahlperiode regelt die Bundessatzung: 1 x im Kalenderjahr

Hinweise

  • Hier ist Raum für allgemeine Hinweise zu der behandelten Thematik.

Satzungsänderung 20.3

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den PIRATEN Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  2. (entfällt)
  3. Die Richter des Schiedsgerichtes werden einmal im Jahr auf einem Landesparteitag neu gewählt.
  1. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den PIRATEN Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  2. (entfällt)
  3. Die Richter des Schiedsgerichtes werden auf einem Landesparteitag neu gewählt, wenn auch ein neuer Vorstand gewählt wird.

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 21

NDS:AG Satzung/2012.1/§ 22