NDS:AG Satzung/2010/Gesamte Satzung

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Dies sind die Änderungsanträge, die über die AG-Satzung zur Abstimmung über den LPT vorbereitet werden.

Änderungsanträge zur Geschäftsordnung findest du hier: Landesverband_Niedersachsen/LPT2010.1/Satzungsänderungen-GO


Eine Druckversion der Satzungsänderungsanträge findest du hier (PDF-Format)
Bitte stelle sicher, dass dir zum LPT die Änderungsanträge zur Verfügung stehen (gedruckt, elektronisch oder online).

Einen Beispiel-Stimmzettel, wie er auf dem LPT verwendet werden wird findest du hier (PDF-Format)


Bitte ändere keinen der hier gelisteten Anträge eigenmächtig ab und füge auch keine neuen ein!

Es wird dringend darum gebeten Anträge zu Satzungsänderngen über die AG-Satzung einzubringen.
Auch wenn du Hinweise oder Fragen zu den Satzungsänderungsanträgen hast, kannst du dich an die AG-Satzung wenden.
Bitte wende dich dazu an ein aktives Mitglied der AG-Satzung oder am besten an die Mailingliste der AG.

Sollte es dir nicht möglich sein, Anträge über die AG-Satzung einzubringen, können Anträge auch ab hier gestellt werden.

Damit sich die Teilnehmer des Landesparteitags auf die Satzungsänderungen vorbereiten können wird darum gebeten nach Ablauf der Frist von 4 Wochen vor dem Landesparteitag keine neuen Anträge zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen).


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Bearbeiter: (Benutzer:Ju6, Benutzer:Oliver,Schoenemann)

Bearbeiter: Stemke

Bei Fragen und Anregungen wende Dich bitte an die Bearbeiter oder an die AG Satzung direkt. Bitte keine Änderungen selbst vornehmen!

Satzungsänderungsantrag 1.1

ANGENOMMEN - 97,8% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

  • Derzeit steht in der Satzung: Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Niedersachsen.
  • PIRATEN ist als Kurzbezeichnung der Partei in dieser Schreibweise (Kapitälchen) beim Bundeswahlleiter eingetragen.

Änderung

  • Änderung der Schreibweise von Piraten nach PIRATEN, in den Fällen, in denen sich die Satzung auf die Kurzbezeichnung der Piratenpartei bezieht. Diese Satzungsänderung betrifft alle Stellen innerhalb der gesamten Satzung, bei denen die Kurzbezeichnung Verwendung findet.
  • Grammatikalische Korrekturen

Begründung

  • Anpassung an die Schreibweise die beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
  3. Der Sitz der Piraten Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
  4. Die Piraten Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
  3. Der Sitz der PIRATEN Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.
  4. Die bei den PIRATEN Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

Satzungsänderungsantrag 1.3

ANGENOMMEN - 81,8% Zustimmung - siehe Protokoll


Thematik

  • Es könnte z.B. sein, dass wir irgendwo außerhalb Hannovers günstig Räume für eine Geschäftstelle haben könnten. Diese könnten wir wegen der Satzungsbestimmung nicht nehmen.
  • AG Recht: Folgendes ist zu berücksichtigen:
    Die Postanschrift der Partei muss am Ort ihres Sitzes sein

Änderung

  • Der Satz über die Lage der Geschäftsstelle entfällt

Begründung für Änderung:

  • Die Geschäftsstelle sollte nicht zwingend in Hannover sein müssen. Wenn das dann auch nur leicht außerhalb der Grenzen von Hannover läge, stünde uns die Satzung im Wege.

Hinweis

  • AG Recht: Wenn der Sitz der Piraten NDS in Hannover ist, hat hier auch die zustellungsfähige Adresse nach §§178 ff. ZPO zu sein.
    Es ist daher unzweckmäßig, die Landesgeschäftsstelle von Hannover abzukoppeln.
  • Befindet sich die Geschäftsstelle außerhalb von Hannover, so muss es dennoch eine Postanschrift in Hannover geben.
  • Dies ist bisher schon der Fall. Die Post wird derzeit von der Postadresse an einen Piraten im Vorstand weiter geleitet.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
  3. Der Sitz der Piraten Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
  4. Die Piraten Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
  3. Der Sitz der Piraten Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.
  4. Die bei den Piraten Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

Bearbeiter: Mario (Benutzer:Geisterfahrer) und Stemke

Vorgeschichte des § 2 in der jetzigen Fassung

Der jetzige §2 wurde vom Landesparteitag am 4.11.2009 In Hannover nach einer langen und kontroversen Debatte mit einer knappen 2/3 Mehrheit vom Plenum verabschiedet. Das immer noch laufende Schiedsgerichtsverfahren gegen das Zustandekommen des §2 zeigt die auch noch heutige Brisanz der damaligen Entscheidung.

Thematik

In §2.2 wird geregelt ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in anderen Parteien / Organisationen wem offen zu legen ist oder offen gelegt werden sollte.

Die Meinung der Mitglieder geht hier sehr auseinander.

Die Grundidee der letzten Änderung war es, schon vor einer Wahl in Ämter oder Kandidatenlisten festzustellen, welche politische Vergangenheit potentielle Amtsträger haben. Begründet wurde dies mit dem Bedürfnis nach Transparenz und unausgesprochen mit der Angst vor Unterwanderung durch extremistische Personen (aus aktuellem Anlass).

Die aktuelle Fassung wurde laut Wahlhelfer mit einer Stimme Mehrheit verabschiedet. Gegen diese Abstimmung läuft ein Verfahren am Bundesschiedsgericht. Ebenso ist eine Anfrage zur generellen Gültigkeit und Auslegung des §2.2 am Bundesschiedsgericht anhängig.

Die aktuelle Fassung hat sich als sehr problematisch erwiesen. Die Regelung lässt es zu, die ursprüngliche Absicht auf vielfältige Weise zu umgehen. Dies wurde bereits mehrfach getan. Selbst der Landesparteitag 2009.1 hat ein Mitglied in den Vorstand gewählt, das eine dieser Umgehungsmethoden genutzt hat. Damit hat der Landesparteitag selbst diese Regelung umgangen. Einige 'Zustimmer' distanzieren sich mittlerweile von der aktuellen Formulierung.

Gleichzeitig sorgt die Formulierung für Verunsicherung bei vielen Mitgliedern, die sich gerne engagieren möchten, sich aber nicht sicher sind, ob sie dann unter die aktuelle Regelung in §2.2 fallen. Mehrere Mitglieder haben ihr aktives Engagement eingestellt oder reduziert.

Im Wesentlichen gibt es die folgenden verschiedene Forderungen:

  1. Verschärfen des §2.2 und schließen von 'Schlupflöchern' (*)
  2. Belassen der jetzigen Formulierung (*)
  3. Präzisieren der jetzigen Formulierung (*)
  4. Entschärfen der aktuellen Formulierung
  5. Rückkehr zur ursprünglichen Formulierung
  6. Ersatzlos streichen
  7. Beschränkung der Auskunftspflicht auf 5 Jahre (*)
  8. Ausschluss einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Partei (*)

(*) Diese Anträge widersprechen der Bundessatzung und wären unwirksam. [Quelle: Expertise der AG-Recht]

Die AG-Satzung stellt fest, dass die mit (*) markierten Punkte derzeit nicht in eine Satzung auf Landesebene aufgenommen werden können. Diese Anträge wurden in den Anhang verschoben. Nicht zulässige Anträge dürfen von der Tagesleitung nicht zur Abstimmung zugelassen werden. Dabei steht die Tagesleitung in dem Dilemma, dass sie nicht aus Irrtum eine Abstimmung verhindern darf.

Sonstiges

  • Sollte der Partei durch einen Piraten Schaden entstehen oder ein Pirat gegen die Satzung von Land oder Bund handeln, ist §6 Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung oder der entsprechende Paragraph der Bundessatzung anwendbar.
  • Der Landesparteitag ist das höchste Organ. Er kann jederzeit auch durch Mitglieder einberufen werden und kann jederzeit Vorstandsmitglieder absetzen.
  • Erreicht keiner der Vorschläge eine Mehrheit, bleibt der derzeitige §2.2 in Kraft. Da er der Bundessatzung widerspricht ist er unwirksam. Dies entspricht faktisch einer ersatzlosen Streichung des §2.2.
  • Ein grundsätzliches Problem, Informationen ausschließlich Piraten zugänglich zu machen, liegt in einer entsprechenden Verfahrensweise. Piraten haben in der Regel keinen Zugriff auf Mitgliederdaten. Daher kann diese Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
  • Aussage der AG-Recht:
    • Ein Auskunftszwang ist unwirksam
    • Eine Pflicht zur Offenlegung widerspricht der Bundessatzung
    • Sie widerspricht dem Parteiengesetzt § 10 (Auslegung nach Ipsen)
    • Sie ist verfassungsrechtlich bedenklich (Grundgesetz § 21)
    • Ein Verstoß der Offenlegungspflicht ist nicht sanktionierbar
    • Eine Offenlegungspflicht benachteiligt ehrliche Kandidaten
    • Eine Regelung zur Offenlegung ist unzweckmäßig
  • Empfehlung der AG-Recht:
    • In der Geschäftsordnung festlegen, dass vor Wahlen die Kandidaten durch die Wähler befragt werden können.
    • Punkte die unwirksam, nicht durchsetzbar oder unzweckmäßig sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Satzungsänderungsantrag 2.2.1 (Ersatzloses Streichen des §2.2)

ABGELEHNT - 52,3% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

  • § 2.2 ersatzlos streichen.
  • Aufnahme des folgenden Punktes in die Geschäftsordnung des Landesparteitages, Absatz Wahlen:
    "Vor einer Wahl können die Kandidaten durch die Wähler befragt werden."
    bzw. einer sinngemäßen Formulierung.

Begründung

  • Eine Regelung zur Offenlegung der gewünschten Information kann nicht durchgesetzt werden. Daher ist auch keine entsprechende Regelung vor zu sehen.
    Eine Regelung zur Offenlegung ist rechtlich unzweckmäßig.
  • Es sollte in der Geschäftsordnung geregelt sein, dass die Kandidaten durch die Wähler vor der Wahl befragt werden können.
    Die Wähler können dann selbst demokratisch entscheiden, was sie wissen möchten und welchem Kandidaten sie darauf hin ihr Vertrauen aussprechen.
  • Der aktuelle §2.2 ist unwirksam. Eine Streichung bedeutet den Erhalt des Status Quo.

Hinweis

Schadet ein Kandidat, Funktionär, Mandatsträger oder normales Parteimitglied der Partei, so kann das weiter reichende Mittel der Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (u.a. Absetzen, Parteiausschluss, ...).

Satzungsänderung

ORIGINAL Streichung des Absatzes 2
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
    2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. (entfällt)
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


Satzungsänderungsantrag 2.2.2 (Rückkehr zum alten §2.2)

ABGELEHNT - 50,0% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

  • Wieder in Kraft setzten des ursprünglichen § 2.2
    Es besteht lediglich der Wunsch der Auskunft gegenüber dem Vorstand. Diesem Wunsch muss nicht folge geleistet werden.

Hinweis

  • Die Regelung ist unzweckmäßig (nach Auskunft AG-Recht)
  • Schadet ein Kandidat, Funktionär, Mandatsträger oder normales Parteimitglied der Partei, so kann das weiter reichende Mittel der Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (u.a. Absetzen, Parteiausschluss, ...).
  • Vorstandsmitglieder können jederzeit einander befragen.

Satzungsänderung

ORIGINAL Wiedereinfürung des alten § 2
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
    2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Landesvorstand der Piraten Niedersachsen gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


Satzungsänderungsantrag 2.2.3 (§2.2 entschärfen)

ABGELEHNT - 55,6% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

  • Aus muss wird sollte.
    Damit wird der Wunsch deutlich, dass diese Information offen gelegt werden soll, die Entscheidung wird aber den Kandidaten überlassen.
    Die Wähler können dann selbst entscheiden, ob sie den Kandidaten unterstützen oder nicht.
  • Es wird im Detail festgelegt, welche Ämter und Funktionen unter diese Regelung fallen.

Hinweis

  • Die Regelung ist unzweckmäßig (nach Auskunft AG-Recht)
  • Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
  • Ein Verfahren um diese Auskunft gegenüber den Piraten in der Praxis umzusetzen ist aufwändig.

Satzungsänderung

ORIGINAL Entschärfen
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
    2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen sollten dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und auf Nachfrage jedem Mitglied der Piratenpartei offengelegt werden:
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien.
    2. Kandidaten für Vorstandsämter, Schatzmeister, Kassenwart-Kassenprüfer oder Schiedsgericht des Landesverband Niedersachsen und Untergliederungen.
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


Satzungsänderungsantrag 2.2.4 (§2.2 verschärfen)

ABGELEHNT - 19,1% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

  • Es wird präzisiert, dass Mitglieder zur Erlangung der Information nachfragen müssen
  • Es folgt eine Amtsenthebung, kommt ein Kandidat der Auskunftspflicht nicht nach.

Probleme

  • Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
  • Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.
  • Einschätzung der Änderung durch die AG-Recht (siehe auch Kommentar zu §2 (2) weiter oben):
    • Die AG-Recht schätzt diese Änderung als unwirksam und im Widerspruch zur Bundessatzung ein.
    • Ebenso hält die AG-Recht die Regelung für Verfassungsrechtlich bedenklich (GG § 21)
  • Empfehlung der AG-Recht:
    • In der Geschäftsordnung festlegen, dass vor Wahlen die Kandidaten durch die Wähler befragt werden können.
    • Punkte die unwirksam, nicht durchsetzbar oder unzweckmäßig sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.
  • Die AG-Satzung hält es für möglich, dass sich die AG-Recht irrt. Daher wird dieser Änderungsvorschlag trotz der negativen Einschätzung der AG-Recht zur Abstimmung gestellt.

Satzungsänderung

ORIGINAL Verschärfung (mit formalen Anpassungen in orange )
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
    2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
  1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und auf Nachfrage allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden.
    1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien.
    2. Kandidaten für Vorstandsämter,Schatzmeister,Kassenwart-Kassenprüfer oder Schiedsgericht des Landesverband Niedersachsen und Untergliederungen.
    3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren. Eine Kandidatur oder Fortführung des Amt oder der Funktion ist bei einer Weigerung nicht zugelassen.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

Satzungsänderungsantrag 2.2.5 (Beschränkung der Auskunft auf 5 Jahre)

KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.2 bis 2.2.4 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn eine der Satzungsänderungen von 2.2.2 bis 2.2.4 angenommen wurde.

Änderung

Ersetzen des ersten Satzteiles §2.2, Satz 1:

  • "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"

durch

  • "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"


Satzungsänderungsantrag 2.2.6 (Erweiterung der Auskunft auf Organisationen)

KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.2 bis 2.2.4 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn eine der Satzungsänderungen von 2.2.2 bis 2.2.4 angenommen wurde.

Änderung

Ersetzen des Satzteiles §2.2, Satz 1:

  • "in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"

durch

  • "in anderen politischen Parteien oder Organisationen sowie dortige Ämter und Funktionen"


Satzungsänderungsantrag 2.2.7 (Beschränkung der Auskunft auf die akkreditierten Wähler)

KEINE ABSTIMMUNG - da 2.2.3 abgelehnt - siehe Protokoll Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn der Satzungsänderungsantrag 2.2.3 angenommen wurde.

Diese Änderung sieht vor, das ein Kandidat lediglich auf Nachfrage der anwesenden, akkreditierten Wähler antworten soll.

Änderung

Ersetzen des Satzteiles §2.2, Satz 1:

  • "allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden"

durch

  • "auf Nachfrage allen anwesenden Mitgliedern der wählenden Gliederung offengelegt werden"

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Junghänel --Junghänel 13:23, 19. Jan. 2010 (CET) Bitte nicht ohne Rücksprache mit mir oder AG Satzung ändern

Satzungsänderungsantrag 3.3

ANGENOMMEN - 91,9% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

  • Die Bundessatzung lässt unter §3 in Punkt 2a und 2b zu, dass Piraten in einer anderen Gliederung als der ihres Wohnortes Mitglied sind.
  • Eine Entsprechende Regelung ist in der aktuellen Landessatzung nicht berücksichtigt.
  • Die Satzung muss an die Regelung der Bundessatzung angepasst werden. Widerspricht die Satzung der Bundessatzung, ist dieser Punkt unwirksam.

Änderung

  • Die Bestimmungen der Bundessatzung ist in die Landssatzung zu übernehmen. Wobei es zu Änderungen an verschiedenen Stellen des § 3 kommen muss.
  • Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 4.4 in Kraft
  • Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 10.4 in Kraft

Begründung:

Die Bestimmung ist für den Ausnahmefall sinnvoll und könnte die Teilnahme der Piraten am politischen Leben unserer Partei steigern. Die Landessatzung muss die Regelung der Bundessatzung berücksichtigen.

Gegenargumente:

Ein Pirat muss dort Mitglied sein, wo er wohnt, da er dort gebraucht wird. Der Verwaltungsaufwand ist zu groß

Klärungsbedarf:

keiner

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
    1. Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
    2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  4. Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.



Satzungsänderungsantrag 3.4

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Ein Bewerber kann bei mehreren Wohnsitzen nach der alten Satzung bestimmen wo "er Pirat ist"

Änderung

Richtigerweise kann er nur bestimmen, in welcher der seinen Wohnsitzen zugehörigen Gliederung er sich " um die Aufnahme bewirbt"

Begründung:

Korrektur eines formalen Fehlers

Gegenargumente:

keine

Klärungsbedarf:

keiner

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Junghänel, bitte nicht ändern ohne bei AG Satzung oder mir nachgefragt zu haben --Junghänel 13:55, 19. Jan. 2010 (CET)

Satzungsänderungsantrag 4.4.1

ANGENOMMEN - da 3.3 angenommen - siehe Protokoll Dieser Antrag wird nicht separat abgestimmt.
Diese Änderung wird mit der Annahme der Satzungsänderung 3.3 mit angenommen.

Thematik

  • Nach Bundessatzung und unserem neuen § 3 (Annahme des 3.) ist es möglich, auch dort Mitglied zu sein, wo man nicht wohnt. Das musste angepasst werden.
  • Dieser Satzungsänderungsantrag tritt mit der Annahme der Satzungsänderung 3.3 in Kraft und kommt nicht separat zur Abstimmung.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied in dem Gebietsverband ist, in dem abgestimmt wird, und er mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

Satzungsänderungsantrag 4.4.2

ANGENOMMEN - 92,0% Zustimmung - siehe Protokoll

Problem

Die Bundesfinanzordnung schreibt:

§ 3 - Verzug und Mahnung (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

(3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.

An anderer Stelle der Bundesatzung (§4, Abs. 4)steht:

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

In unserer Satzung steht:

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Lösung

siehe unten in grün

Begründung

Da die Bundessatzung etwas zu diesem Thema sagt (egal wie widersprüchlich!), haben wir nur 2 Optionen:

  • wir schreiben das Gleiche in unsere Satzung
  • wir verweisen auf die Bundessatzung

Da nun diese widersprüchliche Sache in der Bundessatzung geändert werden wird, wir aber nicht wissen können wie, bleibt uns nur die Möglichkeit des Verweises.

Gegenargumente

Man könnte die Änderung der Bundessatzung abwarten und dann unsere Satzung so ändern, damit die Aussage dupliziert auch bei uns steht.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat. Über aktives und passives Wahlrecht bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag entscheidet die Bundessatzung .
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

Satzungsänderungsantrag 4.6

ANGENOMMEN - 97,7% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Die Bestimmungen über Verschwiegenheit wurden konkretisiert.

Änderung

  • Die Bestimmungen über Verschwiegenheit finden nun bei allen Piraten Anwendung.
  • Es wird klar gestellt, dass die Bestimmungen über Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter bestand haben.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist dem Piraten nur in der Parteigliederung möglich, in der er Mitglied ist, und wenn er mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten und Amtsträger innerhalb der PIRATEN Niedersachsen, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Wenn er ein Amt oder eine Funktion wahrgenommen hat, hat er für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Satzungsänderungsantrag 5

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Dieser § enthielt gleich ein Reihe von Problemen:

  • der jetzige § ist missverständlich, weil die Mitgliedschaft endet, wenn Ausländer ihren Wohnsitzes in Deutschland aufgeben, gleichzeitig aber Leute, die im Ausland wohnen gleichwohl Piraten sein können (Bundessatzung)
  • er klärte nicht, wer zuständig ist bei einer Beendigung der Mitgliedschaft

Änderung

  • Verweis auf die Regelung der Bundessatzung.
  • Das Ende der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.


Gegenargumente

bisher keine

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Tod,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder
    5. dem Ausschluß aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Ju , bitte nicht ohne Rücksprache mit AG Satzung oder mir ändern --Junghänel 14:24, 19. Jan. 2010 (CET)

Satzungsänderungsantrag 6

ANGENOMMEN - 90,0% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Dieser alte § ist schlecht lesbar, weil Zuständigkeiten von Bund und Land nebeneinander beschrieben werden. Es ist das Problem, ob alle Regelungen der Bundesordnungsmaßnahmen unbedingt in der Landessatzung stehen müssen. Punkt 5 wohl auch 6 scheinen missverständlich.

Änderung

Es sollten hier keine andersartigen Regelungen als in der alten Fassung geschaffen werden. Wir fanden, dass dieser Wortlaut klarer ist. (Allerdings erst nachdem wir den zu Recht gerügten Fehler in Punkt 3 korrigiert hatten (11.3.)

Begründung

Es scheint besser, nur die Landeszuständigkeiten zu behandeln bis auf einen Hinweis auf den Ausschluß durch den Bund zu geben (hier eigentlich ein Zitat aus der Bundessatzung). In Punkt 5 und 6 werden klar die Gerichtszuständigkeiten in der richtigen Reihenfolge herausgestellt.

Gegenargumente

bisher keine

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluß aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluß der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Landesvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Niedersachsen werden.
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,'
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss können die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand angeordnet werden. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.
  4. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss über die Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen.
  6. Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem Bundesschiedsgericht einlegen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Niedersachsen werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
    1. einmalige Verwarnung,
    2. Geldbuße,
    3. Auflösung,
    4. Ausschluß,
    5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
  3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Niedersachsen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
  4. Der nächst höhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
  5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
Keine Satzungsänderungsanträge

Die Änderung 8.1 bearbeiten Patrick und Jürgen Ju. Bitte nicht ohne Rücksprache ändern.


§ 8 Transparenz

Satzungsänderungsantrag 8.1 (Rechtschreibkorrektur)

ANGENOMMEN - 97,8% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Korrektur der Rechtschreibung. An vielen Stellen wird ß statt ss verwendet.

Änderung

  • Rechtschreibung anpassen.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Satzungsänderungsantrag 8.7.1 (Ersatzloses Streichen des §8.7)

ABGELEHNT - 59,5% 0ustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Der § 8.7 bestimmt, welche Mitglieder welche Auskünfte über ihre Einkommen und Arbeitsverhältnisse abgeben sollen oder müssen.

Es gibt Anträge / einen Antrag, diese Auskunftspflicht weiter zu detaillieren.

Diese Vorschläge sowie die aktuelle Fassung sind nicht zulässig. Sie widersprechen der Bundessatzung. [Quelle: Expertise der AG-Recht]

Die AG-Satzung stellt fest, dass ein entsprechendes Anliegen derzeit nicht in der Landessatzung geregelt werden kann.

Änderung

  • § 8.7 ist ersatzlos zu streichen.

Begründung

  • Eine Regelung zur Offenlegung der gewünschten Information kann auf Landesebene nicht durchgesetzt werden. Daher ist in der Landessatzung auch keine entsprechende Regelung vor zu sehen.
  • Eine entsprechende Regelung ist nicht sanktionierbar. Sie benachteiligt damit den ehrlichen Piraten.
  • Der aktuelle §8 (7) ist unwirksam. Eine Streichung bedeutet den Erhalt des Status Quo.

Gegenargumente

Der § 8.7 ist eine von den Satzungsvätern gewollte politische Stellungnahme zu einem Problem der Tranzparenz. Diese sollte in der Satzung von Niedersachsen verbleiben - egal ob wirksam oder nicht - bis in der Bundessatzung eine Regelung zu diesem Problem gefunden wird.

Ob dieser Passus unwirksam ist, ist juristisch nicht ausreichend geklärt.

Zum Vorrang der Bundessatzung:

"Denn die Satzungsbefugnis der nachgeordneten Gebietsverbände steht unter dem Vorbehalt einer Regelung durch die Satzung der jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes. In dieser kann demnach entweder das Satzungsrecht der nachgeordneten Verbandsebene ganz ausgeschlossen, inhaltlich teilweise determiniert oder aber zur Gestaltung freigegeben werden, wobei ein Schweigen im letztgenannteren Sinne zu interpretieren ist." ( Ipsen §6 Nr 10)

"Das Recht der Gebietsverbändezur Regelung ihrer eigenen Angelegenheite steht unter dem Vorbehalt, dass die die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes "hierüber" (die Anführungszeichen stehen so im Text - Kommentar Jürgen Ju) keine Vorschriften enthält." (Ipsen §6 Nr 4)

Nun stellt sich die Frage, ob diese einzige Aussage

    "Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen." (Bundessatzung)

gleichzeitig eine Aussage zur Frage der vom Kandidaten erwarteten Transparenz ist. Die Bundessatzung klärt ja noch nicht einmal, ob der Kandidat geschäftsfähig sein muss!!

Wenn man also der Argumentation der AG Recht folgt, wäre ein Passus in einer Landessatzung, die als Voraussetzung für ein Amt Geschäftsfähigkeit fordert, ungültig.

Nach diesem Kommentars ist klar , dass es dem LV unbenommen ist, Regelungen zur Tranzparenz und auch § 2 aufzunehmen, weil es darüber eben keine Regelungen in der Bundessatzung gibt.

Im Kommentar von Ipsen zu § 10 Nr. 16 und 17 werden Überlegungen angestellt, welche Einschränkungen eine Partei seinen Mitgliedern auferlegen kann. Das Gebot verfassungsgemäßer innerparteilicher Demokratie sei zu beachten. Pluralität der Meinungen sei zu garantieren. Hohe Anforderungen seien an den Ausschluß von Mitgliedern zu stellen....

Nichts spricht hier dagegen, dass eine für den Bundestag für Rechtens befundene Transparenzpflicht der Kandidaten und Amtsinhaber von einer Partei in eine Satzung hineingeschrieben werden kann.

Sonstiges

  • Aussage der AG-Recht:
    • Ein Auskunftszwang ist unwirksam
    • Eine Pflicht zur Offenlegung widerspricht der Bundessatzung
    • Sie widerspricht dem Parteiengesetzt § 4 (Auslegung nach Ipsen)
    • Ein Verstoß der Offenlegungspflicht ist nicht sanktionierbar
    • Eine Offenlegungspflicht benachteiligt ehrliche Kandidaten
  • Empfehlung der AG-Recht:
    • Punkte die unwirksam oder nicht durchsetzbar sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Es bleibt zu prüfen, ob Regelungen, wie sie im §8 (7) angedacht sind auf Bundesebene eingeführt werden können.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. (entfällt)


Satzungsänderungsantrag 8.7.2

Thematik

  • in der LV - Sitzung die Auffassung der AG Recht (dass die Landessatzung der Bundessatzung in § 8,7 widerspricht) dort zumindestens angezweifelt wurde.
  • ich meine, dass dieses Problem in der Partei ein breites Interesse hat und darüber abgestimmt werden sollte.
  • ich ein Abschmettern dieses Problems mit juristischen Mittel für wenig vermittelbar halte. Lieber wäre mir, die Inhaltlich Diskussion.
  • der alte § 8,7 auf jeden Fall nicht zu halten ist, und zu befürchten ist, dass er bleibt, wenn er nicht durch eine neue Regelung ersetzt wird.

--Junghänel 18:13, 7. Feb. 2010 (CET)

alte Regelung

Die alte Regelung zu Darlegung von Einkünften besagte:

  • Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Diese Regelung ist, soweit wir wissen, nie zur Anwendung gekommen. Das ist schon einmal ein gravierendes Problem, denn, Satzungselemente die nicht angewendet werden, spielen eine Scheintransparenz vor. Einer der Gründe für die Nichtanwendung mag sein, dass die Regelung nicht zwischen einfachen Ämtern (Wahlhelfer) und hohen Ämtern (Landesvorsitzender) unterscheidet. Dass hier "sollen" statt "müssen" steht, kann allein die wohl völlig fehlende Anwendung dieser Satzungsbestimmung nicht erklären.

Überlegungen zu einer neuen Regelung

Viele Piraten fordern die Offenlegung der Einkommensverhältnisse von Piraten, die für Ämter kandidieren oder Ämter inne haben.

In diesem Falle stehen der Wunsch nach Transparenz und der Wunsch nach Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung einander diametral entgegen.

Bei der Lösung des Problems sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Ab welchem Amt wiegt der Wunsch nach Transparenz stärker?

Muss die Angabe bei der Kandidatur erfolgen, oder erst wenn man Kandidat ist? - Gerade für bezahlte politische Ämter werden wir auf absehbare Zeit deutlich mehr Kandidaten stellen, als dann auch in den Landtag (oder Bundestag) gewählt werden.

In vielen Arbeitsverträgen weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an, über die Höhe des bezogenen Gehalts gegenüber Kollegen Stillschweigen zu bewahren. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Auch wenn es nicht zulässig ist, gefährdet ein Arbeitnehmer, der sich darüber hinweg setzt seine aktuellen und zukünftigen Entwicklungschancen bei seinem Arbeitgeber.

Auch Selbständige haben ein Interesse gegenüber Angestellten und Wettbewerbern den eigenen finanziellen Erfolg (oder Misserfolg) nicht zu veröffentlichen.

Im Deutschen Bundestag ist dieses Problem derzeit so gelöst, dass Mitglieder des Bundestages veröffentlichen müssen, in welchem Rahmen von 3 Stufen ihre Nebeneinkünfte (es handelt sich um Brutto)liegen:

  • Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro;
  • Stufe 2: bis 7000 Euro;
  • Stufe 3: über 7000 Euro

Gegen diese Regelung war bis vor kurzem vor dem BVG eine Klage anhängig. Jetzt ist es aber zu einer Entscheidung gekommen und das Bundestagspräsidium verfährt so. Genaueres hier: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Es gibt an der Bundestagsregelung drei wichtige Kritikpunkte:

  • Sie gilt nicht für Kandidaten
  • Die Bruttoeinkünfte geben keinen Aufschluss über den Gewinn
  • die Stufenregelung verschleiert die Einkünfte an drei Stellen:
    • unter 1000 Euro brauchen sie gar nicht angegeben zu werden
    • sie ist ungenau im Bereich zwischen 1000 und 7000 Euro
    • und in dem Bereich der für finanzielle Beeinflussung wirklich interessant ist - nämlich über 7000 Euro - ,ist sie sehr ungenau

Satzungsänderung

siehe unten in grün

Begründung

Übernahme einer Regelung ähnlich der des Bundestages
Frage, wie ist die Bundestagsregelung zu werten

Die Bundestagsregelung ist zunächst einmal ein positiver Schritt in die richtige Richtung nach mehr Transparenz als früher. Der Eingriff in die Privatsphäre bleibt gut erträglich, besonders wenn man beachtet, dass die Angaben recht ungenau sind. Sie sind keinesfalls zu vergleichen mit einem Blick in eine Steuererklärung der Abgeordneten.

Geht die Bundestagsregelung weit genug?

Daran sind Zweifel angebracht nicht so sehr in Richtung auf die Veröffentlichungspflichten in ihrer Qualität sondern der Quantität. Hier kann man sich durchaus engere Stufen wie 500-Euroweise vorstellen oder sogar genau. Schwer vermittelbar ist es jedenfalls, wenn Nebeneinkünfte in der Höhe dessen, was jemand nach Hartz IV bekommt, unbeachtet sein sollen. Prinzipiell ist eine Stufenregelung sinnvoll, weil sie Bürokratie spart und da es sich um Bruttobeträge handelt, genauere Angaben auch nur zu einer Scheintransparenz führen würden. Die Stufen würden von Mitpiraten aber als zu klein empfunden.

Soll eine solche oder ähnliche Regelung auch für Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten gelten?

Der Bundestag ist ja nur für Bundestagsabgeordnete zuständig. Daher gilt die Regelung nur für Bundestagsabgeordnete. Aber die gleichen Gründe, die für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte der Abgeordneten sprechen, gelten doch auch schon vor der Wahl: Transparenz über mögliche finanzielle Abhängigkeiten. Ja, man könnte sogar meinen: vor der Wahl ist das wichtiger als nach gelaufener Wahl.

sind Bruttobeträge richtig?

Nettobeträge würden dann dem ähneln, was in der Steuererklärung steht, würden aber einen erheblich größeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedeuten. Da es aber darauf ankommt, was sich ein Zuwender die nur begrenzt zur Verfügung stehende Arbeitszeit eines Abgeordneten kosten läßt, ist es wohl ausreichend, die Bruttobeträge zu nehmen.

Abschließende Bewertung Bundestagsregelung

Man sollte die Bundestagsregelung übernehmen, weil bei dem vielen Gegenwind, den eine schärfere Regelung bekommen hat, ohne Zweifel mehrheitsfähiger ist.

Problem der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen

Nicht-Selbständige

Hier muss man sich bei beim Staat angestellten Leuten keine Gedanken machen. Ihr Gehalt kann man bei bekanntem Familienstand fast genau nachlesen. Bei in der privaten Wirtschaft tätigen Angestellten stehen sehr häufig der Veröffentlichung des Einkommens betriebsinterne Gründe gegenüber. Das ist auch recht unbedeutend, da sich bei bekannten Arbeitgeber und Beruf jeder etwa vorstellen kann, was jemand etwas verdient. Wichtig ist aber die Kenntnis des Arbeitgebers. Jemand will ja unter Umständen nicht gerade jemanden wählen, der einem Betrieb verpflichtet ist, der davon lebt, Überwachungskameras zu verkaufen.

Selbstständige

Die nicht angenommene Klage gegen die Bundestagsregelung wurde im wesentlichen damit begründet, dass Selbstständige durch diese Regelung beeinträchtigt seien. Das ist besonders dann ein Problem, wenn Rechtsanwälte die Namen ihrer Mandanten veröffentlichen müssten. Das ist für uns dann auch sehr bedenkenswert, weil wir ja vermutlich auf absehbare Zeit jede Menge Kandidaten, aber nur wenige Abgeordnete haben werden. Da nun nicht-selbstständige in ihrem Einkommen recht gut einschätzbar sind, erscheint es nicht ganz gerecht, von Selbstständigen keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung zu fordern. Der Bruttoumsatz ist allerdings ein Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens, wird vielerorts ohnehin veröffentlicht und sagt wenig über den Gewinn.

Bewertung der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen

Insgesamt macht es Sinn hier für Kandidaten eine andere Forderung aufzustellen als bei Abgeordneten: bei nicht selbstständigen reicht Beruf und Arbeitgeber, bei Selbständigen der Bruttoumsatz und eine möglichst genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes.

Abstufung der Veröffentlichungspflichten

Grundlegende Überlegung

Auf der einen Seite steht der Wahlhelfer bei der Vorstandswahl des Ortsvereines und am anderen Ende unser Piraten-Bundestagsabgeordneter.

Diese Ämter wurden nach der alten Satzung gleichartig behandelt. Das erscheint wenig sinnvoll. Es ist also eine Abstufung der Veröffentlichungspflichten nötig.

Bewertung

Von dem Wahlhelfer brauchen wir keine Information über seine finanziellen Verhältnisse und der Bundestagsabgeordnete muss uns ohnehin mindestens das sagen, was im Abgeordnetengesetz und im Verhaltenskodex steht: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Dazwischen muss man eine Abstufung machen. Das wird im Satzungsänderungsantrag unten versucht.

Vergleich alter gegen neuer Regelung

Der Vergleich der alten mit der neuen Regelung zeigt, dass es bei kleinen Ämtern zu einer Entschärfung und bei hohen Ämtern zu einer Verschärfung der Regelung gekommen ist. Das liegt aber nicht an der ursprünglichen Idee der Satzungsgeber, sondern daran, dass sie das Wort "sollten" benutzten. Da aus diesem "Sollen" in der Praxis ein "Nicht machen" geworden ist, ist es nötig, eine klare Regelung zu finden, die ein zumutbares "müssen" beinhaltet.

Gegenargumente:

obige Argumentation steht und fällt mit dem Akzeptieren der Bundestagsregelung

9 Bundestagsabgeordnete hatten gegen das Gesetz mit dieser Begründung Klage erhoben. Dieser Klage sind die Gegenargumente zu entnehmen:


  1. Die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte (§§ 44a Abs. 4 Satz 1, 44b AbgG i.V.m. §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln) habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der unterschiedlichsten Berufsgruppen, sich um ein Mandat zu bewerben. Vor allem für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige könne dies unattraktiv werden. Daraus resultierten mittelbar Rückwirkungen auf die vom Grundgesetz vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung des Bundestages. Die Regelungen hätten eine faktische Zugangssperre für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige zur Folge und griffen ohne jede Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten ein. Die Regelungen verstießen gegen den Vorrang des Parlamentsgesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Sie verletzten darüber hinaus die Vertraulichkeit der Beziehung von Anwalt und Mandant und seien letztlich unbegrenzt.
  2. Auch die Veröffentlichung der angezeigten Angaben im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages nach dem Stufenmodell (vgl. § 3 Sätze 2 bis 5 Verhaltensregeln; Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro; Stufe 2: bis 7000 Euro; Stufe 3: über 7000 Euro) sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten werde nicht durch Einkünfte gefährdet, die er aus einer neben dem Mandat fortgeführten Tätigkeit in einem bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Beruf erziele. Das gewählte Modell sei im Übrigen auch zur Erreichung der Zwecke ungeeignet, zum einen, weil es ausschließlich auf die Bruttoeinkünfte abstelle, zum anderen, weil es durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden könne. Dessen ungeachtet seien die getroffenen Regelungen für Abgeordnete wie die Antragsteller unzumutbar. Selbständige und freiberuflich Tätige würden bewusst vor die Wahl gestellt, sich zwischen dem Mandat und der Fortsetzung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu entscheiden.
  3. Die in § 44 Abs. 1 AbgG getroffene Regelung, nach der die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehe, greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die durch den Status der Freiheit geprägte Rechtsstellung des Abgeordneten ein. Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.
  4. Mit dem Status des Abgeordneten unvereinbar seien ferner auch die für den Fall der Nichterfüllung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten vorgesehenen Sanktionsregelungen (§§ 44a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, 44b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 Verhaltensregeln).

Diese Argumentation geht teilweise besonders auf die Situation bei Selbständigen ein. Wenn allerdings Selbstständige besonderen Schutz vor der Offenlegung ihrer Einkünfte haben, muss das eigentlich auch für Beamte und Angestellte gelten.

Persönlicher Kommentar: besonders diesen Satz muss man sich anschauen: Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.


ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Alle Amts- oder Funktionsträger der PIRATEN Niedersachsen müssen schon vor ihrer Wahl folgendes angeben:
    1. Für parteiinterne ehrenamtliche Ämter gilt:
      1. Ämter im Rahmen von Versammlungen - keine Angaben
      2. Ämter auf Kreis- Stadt- und Ortsebene - Angabe des ausgeübten Berufes und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften bestehen.
      3. Ämter auf Landesebene - Angabe des ausgeübten Berufes, des Arbeitgebers und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften oder Beteiligungen an Unternehmen/Kapitalgesellschaften bestehen.
    2. Für parteiinterne bezahlte Ämter gilt:
      1. Nebenberuflich: wie bei Ämtern auf Landesebene.
      2. Hauptberuflich: wie politische Mandatsträger bei Kandidatur
    3. Für politische Mandatsträger gilt bei der Kandidatur: bei nichtselbständiger hauptberuflicher Tätigkeit Angabe des Berufes und des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen tritt an diese Stelle eine genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes. Grundsätzlich werden Informationen über Nebentätigkeiten und Beteiligungen gegeben. Für Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Beteiligungen gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregel des Deutschen Bundestages. Das gleiche gilt für gewählte politische Mandatsträger unterhalb der Landesebene.
    4. Für politische Mandatsträger auf Landes- und Bundesebene: Es gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregel des Deutschen Bundestages.

Satzungsänderungsantrag 8.7.3

ABGELEHNT - 57,3% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

Anwendung der Regelung des Deutschen Bundestags:

Im Deutschen Bundestag müssen die Mitglieder des Bundestages veröffentlichen, in welchem Rahmen von 3 Stufen ihre Nebeneinkünfte (es handelt sich um Brutto)liegen:

  • Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro;
  • Stufe 2: bis 7000 Euro;
  • Stufe 3: über 7000 Euro

Inhaber eines bezahlten Amtes oder Landtagsabgeordneten ist dies zuzumuten, da die Tätigkeit freiwillig ausgeübt wird und der Ausübung eines Hauptberufes gleichzusetzen ist.

Die Schrittweite bei den Nebeneinkünften ist groß genug, um nicht gegen NDA's zu verstoßen, bzw. dass die Privatsphäre gewahrt bleibt.

Ordnungsmaßnahme bei der Nichteinhaltung wäre bei bezahlten Vollzeitämtern die Kündigung, bei Landtagsabgeordneten die Nichtwiederaufstellung.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines bezahlten Vollzeitamtes innerhalb der Partei, sowie Landtagsabgeordnete, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte analog der Regelung des Deutschen Bundestages offen legen.


§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

Keine Änderungen des § 9 - die dargestellten Änderungen ergeben sich aufgrund des Satzungsänderungsantrag 1.1.

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Piraten Niedersachsen sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Kreis- und Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Niedersachsen zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Niedersachsen richtet.
  3. Verletzen den Piraten Niedersachsen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der Piraten Niedersachsen berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.
  4. Solange kein Kreis- und Ortsverband der Piraten Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- und Ortsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen.
  1. Die PIRATEN Niedersachsen sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die nachgeordneten Gebietsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN Niedersachsen zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN Niedersachsen richtet.
  3. Verletzen den PIRATEN Niedersachsen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der PIRATEN Niedersachsen berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.
  4. Solange kein nachgeordneten Gebietsverbände der PIRATEN Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen nachgeordneten Gebietsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

Bei Fragen und Anregungen wende Dich bitte an die Bearbeiter oder an die AG Satzung direkt.
Bitte keine Änderungen selbst vornehmen!

Satzungsänderungsantrag 10.1

ANGENOMMEN - 93,2% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Redaktionelle Änderung.

  • In 10.1 fehlt die Auflistung von Regionalverbänden
  • In 10.2 haben derzeit nur Kreis- und Ortsverbände Programm-, Finanz- und Personalautonomie.

Änderung

  • Da es noch andere Gliederungen gibt/ geben kann (Regionsverbände, Regionalverbände, Stadtbezirksverbände), sollte man in 10.2 statt "Stadt- und Kreisverband" schreiben: "Alle Gliederungen"

Begründung

  • alle Gliederungen sollten die selben Autonomien haben

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt-, Regions-, und Regionalverbände , mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.4.1

ANGENOMMEN - 84,1% Zustimmung - siehe Protokoll Vorschlag von: Patrick Ziemke

Thematik

  • Inhaltliche Änderung
  • § 10.4 spricht davon, dass 5 Mitglieder zur Gründung eines Ortsverbands nötig sind sowie die Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder.

Änderung

  • Die Zustimmung von mindestens 50% der Mitglieder aus dem entsprechenden Ortsverband zur Gründung entfällt.

Begründung

  • In Orten, die bereits heute sehr viele Mitglieder haben aber noch keinen Ortsverband kann es schwer werden, das nötige 50% Mitgliederquorum zur Gründung eines Ortsverbands zusammenzubekommen. Der Grund ist, dass nicht alle Mitglieder aktiv sind, stille Mitgliedschaften könnten die Gründung von Ortsverbänden behindern.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.4.2

Bearbeiter: Benutzer:Ju6 Dieser Antrag wird nicht separat abgestimmt.
Diese Änderung wird mit der Annahme der Satzungsänderung 3.3 mit angenommen.

Thematik

Ebenfalls eine redaktionelle Veränderung in Folge der auf der Bundessatzung beruhenden Veränderun des §3.3

Änderung

Bei jedem Bezug auf Wohnsitz muss man beachten, dass in seltenen Ausnahmen nach § 3.3 Leute Mitglied einer Gliederung sein können, die dort nicht wohnen. Deshalb Bezug auf Mitglieder.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.5.1

ABGELEHNT - 48,1% Zustimmung - siehe Protokoll Bearbeiter: Benutzer:Ju6

Thematik

Regionalverbände können sich nach der Satzung bilden. Sie werden wohl in der Regel entstehen, weil es sonst zu wenig Piraten für eine effektive Gliederung sind. Aber was ist, wenn nun in der Zukunft genügend Piraten da sind, die Kreisverbände oder Stadtverbände betreiben können und wegen der lokalen Nähe zu den politischen Einrichtungen auch wollen. Dann müsste es eine Möglichkeit geben diese Regionalverbände wieder aufzulösen.

Änderung

  • Regionalverbände werden aufgelöst, wenn sich in der Region ein Kreisverband gründet

Begründung

  • Unsere Satzung sieht vor, dass sich Regionalverbände durch Zusammenlegung von Kreisverbänden bilden können. Das ist in der Anfangszeit eine gute Option, um basisnahe Strukturen aufzubauen. Ob diese dann auf Dauer sinnvoll sind muss sich zeigen.
  • Da Kreisverbände wegen Wahlkampf/ lokalen Themen auf Dauer eine gute Sache sind, muss es möglich und leicht sein, diese Regionalverbände wieder aufzulösen, damit sich Kreisverbände wieder bilden können
  • Es reicht deshalb nach unserem Vorschlag aus, wenn nur die Mitglieder eines Kreises die Auflösung fordern. Weil dann zunächst einmal nichts da ist, muss der LV in der Zwischenzeit alles übernehmen bis sich Kreisverbände bilden - anders geht es nicht.

Gegenargumente

  • Die Alternative ist, dass ein Regionsverband eine Gliederung zwischen Kreisverband und Landesverband ist.
  • Ähnlich Bezirksverbände in Bayern

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. So zu Stande gekommene Regionalverbände werden vom Landesvorstand aufgelöst, wenn sich im Gebiet eines der ursprünglichen Kreise auf Antrag von 7 dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern in einer vom Landesvorstand organisierten Gründungsversammlung dieser Kreisverband sich gründet. Der Vorstand des aufgelösten Regionalverbandes erstellt einen Abschlussbericht und übergibt alle Unterlagen sowie die Kasse an den Landesvorstand. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.5.2

ANGENOMMEN - 84,2% Zustimmung - siehe Protokoll Bearbeiter: Benutzer:Ju6

Thematik

Auch eine eher redaktionelle Änderung.

Änderung

Man sollte schreiben "Kreisverbände in kreisfreien Städten führen den Namen Stadtverband; also immer.

Begründung

  • Einheitliche Namensregelung
  • Damit man nicht das Problem hat: hier heißt es Kreisverband Stadt Osnabrück und dort Stadtverband Oldenburg.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.Kreisverbände in kreisfreien Städten führen den Namen Stadtverband. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.

§ 11 Organe des Landesverbands

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landeschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Keine Satzungsänderungsanträge

§ 12 Der Landesparteitag

Satzungsänderungsantrag 12.2.1

ANGENOMMEN - 95,6% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

Rechtschreibkorrektur

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Satzungsänderungsantrag 12.2.2

ANGENOMMEN - 85,6% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Derzeit können Piraten einen Parteitag einberufen, wenn dies 1/3 aller Piraten beantragen. Um der stark gewachsenen Mitgliederzahl Rechnung zu tragen, soll dieser Wert reduziert werden.

Änderung

Herabsetzen der Schwelle auf mindestens 10%

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn mindestens 10% der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Satzungsänderungsanträge zu § 12.3

Thematik

Die Frist für Einladungen muss die Besonderheiten bei Wahlen und Satzungsänderungen berücksichtigen. Dies ist derzeit nicht der Fall.

Aus rechtlichen Gründen sollte eine Einladung per e-Mail nur möglich sein, wenn das Mitglied dem zugestimmt hat. (Expertise der AG-Recht)

Satzungsänderungsantrag 12.3.1

ANGENOMMEN - 95,4% Zustimmung - siehe Protokoll

  • Aufnahme der Zustimmungspflicht bei Einladung per e-Mail, bzw. das Mitglied kann der Zustellung per Mail widersprechen.

Satzungsänderungsantrag 12.3.2

ANGENOMMEN - 90,6Zustimmung - siehe Protokoll

  • Hinweis auf Regelungen zu Satzungsänderungen und Wahlen

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

Hinweis

Derzeit gibt es im Bund verschiedene Ansätze, wie zwischen den Parteitagen die Basis in die Politik eingebunden werden kann. Die AG-Satzung schlägt daher vor, zunächst die Ergebnisse auf dem Bundesparteitag abzuwarten.

Nach der derzeitigen Regelung in dieser Satzung kann eine Delegiertenkonferenz nicht Einberufen werden.

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.
Keine Satzungsänderungsanträge

§ 14 Der Landesvorstand

Satzungsänderungsanträge zu § 14.4

Thematik

Derzeit muss auf jedem Landesparteitag der Vorstand neu gewählt werden. Gibt es mehrere Parteitage im Jahr, muss mehrmals im Jahr gewählt werden. Die für die Wahlen notwendige Zeit muss dabei mit eingeplant werden.

Zweckmäßiger erscheint es, eine Regelung einzuführen, die sicher stellt, dass der Vorstand einmal im Jahr gewählt wird, aber nicht eine Neuwahl auf jedem Parteitag fordert.

Das Parteiengesetz schreibt vor, dass ein Vorstand maximal 24 Monate im Amt ist.

Organisatorisch ist es sinnvoll einen Vorstand im ersten Quartal zu wählen. Der Berichtszeitraum weist dann eine bessere Deckung mit dem Wirtschaftsjahr auf.

Satzungsänderungsantrag 14.4.1

ANGENOMMEN - 76,2% Zustimmung - siehe Protokoll

  • Festlegung, dass der Vorstand auf einem LPT gewählt wird, wenn er bereits 11 Monate im Amt ist.
  • Mit der Annahme einer dieser Änderung wird gleichzeitig der Satzungsänderungsantrag 19 angenommen.

Satzungsänderungsantrag 14.4.2

ANGENOMMEN - 67,1% Zustimmung - siehe Protokoll

  • Festlegung, dass der Vorstand auf einem LPT gewählt wird, wenn er bereits 10 Monate im Amt ist.
  • Mit der Annahme einer dieser Änderung wird gleichzeitig der Satzungsänderungsantrag 19 angenommen.


Hinweise

  • Der Vorstand kann auch auf jedem LPT abgesetzt werden.
  • Ein LPT kann durch die Mitglieder einberufen werden - auch zum Zwecke von Neuwahlen.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die Piraten Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    1. Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als XX Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    2. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  • XX = 11 für 14.4.1
  • XX = 10 für 14.4.2

Satzungsänderungsantrag 14.5

Thematik

Formal: Entscheidungen können nicht revidiert werden, sondern allenfalls aufgehoben werden.

Änderung

Begriff Revision ersetzt durch Aufhebung.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die Piraten Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
  5. Der Landesvorstand hat auf dem Landesparteitag Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung von getroffenen Entscheidung erfordert eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer auf dem Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Satzungsänderungsantrag 14.8

Thematik

Bisher ist in der Satzung nicht geregelt, wie Entscheidungen des Vorstands zustande kommen. Damit darf dies der Vorstand in seiner Geschäftsordnung regeln und könnte u.u. auch entscheiden, dass der Vorstandsvorsitzende allein entscheidet. Ebenfalls ist nicht eindeutig geklärt, ob Beisitzer stimmberechtigt sind.

Änderung

Es wird festgeschrieben:

  • dass die Entscheidungen des Vorstands Mehrheitsentscheidungen sein müssen und
  • dass Beisitzer stimmberechtigt sind.

Hinweis

Vermutlich nicht notwendig, da durch § 21 GG geregelt ist, dass Parteien demokratisch organisiert sind.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die Piraten Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  8. Der Landesvorstand muss Demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.

§ 15 Parteiämter

Satzungsänderungsantrag 15

ANGENOMMEN - 85,9% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Der Änderungsantrag ist kosmetischer Natur.

Eine Vergütung für Ehrenämter wird ausgeschlossen. Die separate Hervorhebung ist nicht notwendig, kann aber zu Verwirrung im Hinblick auf das Zugestehen von Aufwandsentschädigungen sorgen.

Ehrenämter werden per Definitionem nicht vergütet. Wird ein Amt vergütet, ist es automatisch ein beruflich ausgeführtes Amt.

Änderung

Streichen des Satz 2

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.

§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
Keine Satzungsänderungsanträge

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

Satzungsänderungsanträge zu § 17.1

Thematik

Satzungsänderungen sollten sorgfältig vorbereitet werden. Sie sollten juristisch geprüft sein und vor der Abstimmung frühzeitig kommuniziert sein.

Es soll vermeiden werden, dass es zu ungeprüften, spontanen Formulierungen von Satzungsänderungen auf einem Parteitag kommt.

Die stimmberechtigten sollen genügend Zeit bekommen, sich auf die Abstimmung einer Satzungsänderung vor zu bereiten.

Satzungsänderungsantrag 17.1.1

ABGELEHNT - 41,98% Zustimmung - siehe Protokoll

Satzungsänderungen müssen 2 Wochen bevor sie zur Abstimmung an stehen mit der Einladung zum Landesparteitag bekannt gegeben werden.

Satzungsänderungsantrag 17.1.2

ABGELEHNT - 34,94% Zustimmung - siehe Protokoll

Satzungsänderungen müssen 3 Wochen bevor sie zur Abstimmung an stehen mit der Einladung zum Landesparteitag bekannt gegeben werden.

Satzungsänderungsantrag 17.1.3

ABGELEHNT - 33,33% Zustimmung - siehe Protokoll

Satzungsänderungen müssen 4 Wochen bevor sie zur Abstimmung an stehen mit der Einladung zum Landesparteitag bekannt gegeben werden.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Niedersachsen übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Niedersachsen um regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.
  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Änderungen der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Änderungsanträge mit der Einladung zum Landesparteitag XX Wochen vor dem Landesparteitag bekannt gegeben wurden. Dazu müssen sie zwei Wochen vor dem Versand der Einladung beim Vorstand eingegangen sein.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Niedersachsen übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Niedersachsen um regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.
  • XX = 2 bei SÄA 17.1.1
  • XX = 3 bei SÄA 17.1.2
  • XX = 4 bei SÄA 17.1.3

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
Keine Satzungsänderungsanträge

§ 19 Finanzordnung

Satzungsänderungsantrag 19

Dieser Antrag wird nicht separat abgestimmt. Die Änderung wird mit der Zustimmung zur Änderung des Änderungsantrags 14.4.1 oder 14.4.2 angenommen.

Thematik

Derzeit müssen auf jedem Landesparteitag die Kassenprüfer neu gewählt werden. Eine Anpassung analog zu §14.4 soll erfolgen. Um nicht auf jedem Landesparteitag die Kassenprüfer und Stellvertreter neu wählen zu müssen wird der Wahlmodus dem des Vorstandes angeglichen.

Änderungen

Der §19.5 wird zu §14.4 im Satzungsvorschlag angepasst.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Auf jedem Landesparteitag werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Mit jedem Landesvorstand werden vom Landesparteitag zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einem Landesparteitag.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Satzungsänderungsantrag 20

Bearbeiter: Mario (Benutzer:Geisterfahrer)

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Es sind Anpassungen nötig, um den §20 konform zur Bundessatzung zu halten.

Änderungen

  1. § 20 (4) Entfällt. Er widerspricht der Bundessatzung im Abschnitt C. §1.
    Entscheidungen der Schiedsgerichte sind mehr, als nur Empfehlungen an den Vorstand.
  2. § 20 (5) Kommt neu hinzu. Er Zitiert die Bundessatzung im Abschnitt C. §2.2
    Richter müssen einmal im Jahr neu gewählt werden.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  4. Die Entscheidungen dieser Richter werden dem Landesvorstand als Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise in dem vorgetragenen Fall vorgelegt, es entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch.
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  4. (entfällt)
  5. Die Richter des Schiedsgerichtes werden einmal im Jahr auf einem Landesparteitag neu gewählt.

§ 21 Wahlordnung

Satzungsänderungsanträge zu § 21.2

Thematik

In §21.2 wird geregelt, wie lange vor einer Wahl diese Wahl angekündigt werden muss und welche Medien unter anderem für das Versenden der Einladung anwendbar sind. Derzeit muss die Einladung zur Wahl 7 Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten zugegangen sein. Die elektronische Zusendung ist zulässig.

Problem

  1. Einigen Piraten scheint die 7-Tage Frist zu kurzfristig.
  2. Ob eine versendete Einladung tatsächlich zugestellt wird liegt nicht im Einflussbereich des Versenders. Zum Beispiel können Einladungen per Briefpost oder Email während der Zustellung verloren gehen und werden dann nicht zugestellt.
    Der notwendige Aufwand, die Zustellung nachweisbar zu machen ist hoch und wurde bisher nicht betrieben.
  3. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Wird die elektronische Zustellung erlaubt, sollte zuvor die Zustimmung des Mitglieds vor liegen.
    (Hinweis durch die AG-Recht mit Verweis auf das Schriftformerfordernis nach §§ 126, 126a BGB)

Die Bundessatzung schreibt zu Wahlen vor, dass die Einladung mit Bekanntgabe der Wahl 2 Wochen vor dem Tagungstermin versandt werden muss. Ausnahmen aus wichtigem Grund sind zulässig.

Satzungsänderungsantrag 21.2.1

ANGENOMMEN - 88,1% Zustimmung - siehe Protokoll

  • alt: Zustellen 7 Tage vor dem Termin
    neu: Absenden der Einladung 2 Wochen vor dem Termin
  • alt: elektronische Zusendung ist zulässig
    neu: Die Elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widerspricht.

Satzungsänderungsantrag 21.2.2

ABGELEHNT - 63,2% Zustimmung - siehe Protokoll

  • alt: Zustellen 7 Tage vor dem Termin
    neu: Absenden der Einladung 3 Wochen vor dem Termin
  • alt: elektronische Zusendung ist zulässig
    neu: Die Elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widerspricht.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  7. (entfällt)
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens XX Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  7. (entfällt)
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  • Bei Änderungsantrag 21.2.1: XX = "zwei"
  • Bei Änderungsantrag 21.2.2: XX = "drei"

Satzungsänderungsantrag 21.6

ANGENOMMEN - 90,1% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Es wird ein Wahlmodus fest vorgegeben. Damit können sich je nach Wahl erhebliche Probleme ergeben, die gegebenenfalls durch ein für den Anwendungsfall passendes Wahlverfahren gelöst oder gemildert werden können.

Gleichzeitig werden weitere Aussagen zum Wahlverfahren in der Geschäftsordnung geregelt.

Es ist es allgemein Üblich Wahlverfahren in der Geschäftsordnung und nicht in der Satzung zu regeln.

Änderung

§21.6 soll so geändert werden, dass zu verwendende Wahlverfahren allein in der Geschäftsordnung des wählenden Gremiums festgelegt werden.

Das wählende Gremium kann dann mit einfacher Mehrheit ein passendes Wahlverfahren für die notwendige Abstimmung festlegen und damit bei Abstimmungsvorgängen flexibel reagieren.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  7. (entfällt)
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.
  7. (entfällt)
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.


Satzungsänderungsantrag 21.8

ANGENOMMEN - 96,3% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Der § 21.8 ist ein Fragment ohne Zusammenhang und hängt völlig in der Luft. Vermutlicher Zweck war eine Möglichkeit zu schaffen einen Funktionär aus dem Amt zu entheben. Diese Möglichkeit besteht aber auch ohnehin schon. Beim § 21.8 fehlt jeglicher Zusammenhang, z.B. es ist nicht geregelt, wer wen wo abberuft.

§21.8 ist unpräzise, ohne Zusammenhang, unwirksam und unzweckmäßig und daher ersatzlos zu streichen.

Änderung

§21.8 ersatzlos streichen.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  7. (entfällt)
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

§ 22 Gründungsversammlung

Bearbeiter: Benutzer:Stemke

Bei Fragen und Anregungen wende Dich bitte an die Bearbeiter oder an die AG Satzung direkt.
Bitte keine Änderungen selbst vornehmen!

Satzungsänderungsantrag 22

ABGELEHNT - 61,7% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

§22 spricht die Gründungsversammlung an. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Dies ist bereits geschehen und die Satzung ist in Kraft. Die Streichung wäre rein kosmetischer Natur.

Änderung

  1. Es wird beantragt den § 22 ersatzlos zu streichen

Begründung

  1. Der Landesverband ist bereits gegründet,
    die Satzung ist in Kraft,
    der § 22 wird nicht weiter benötigt

Gegenargumente

  • Der § 22 sollte als historische Erinnerung erhalten bleiben

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.07.2007. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Landesvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Ersatzlos zu streichen