HE:Landesparteitage/2013.4/Sonstige Anträge
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Sonstige Anträge
- 1.1 X-001 Verfahrensordnung zu MB und ME
- 1.2 X-002: Beibehaltung der Regelungen zur Kommunikation auf Maillinglisten
- 1.3 X-002-V2: Beibehaltung der Regelungen zur Kommunikation auf Maillinglisten
- 1.4 X-003 Wiedervorlage Betrieb TOR-Exit-Node
- 1.5 X-004 Weiterbetrieb LGS
- 1.6 X-005: Ämterkumulation für A. Hoffmann
- 1.7 X-006: Ämterkumulation für Viktoria Klaus
Sonstige Anträge
X-001 Verfahrensordnung zu MB und ME
Für Korrekturen und Diskussionen gibt es ein Pad unter https://hessen.piratenpad.de/52.
Text
In der Tagesordnung möge dieser Antrag unmittelbar nach dem SÄA 01 vorgesehen werden: Im Falle der Annahme von SÄA 01 möge der Landesparteitag folgende Verfahrensordnung nach § 4a Abs. 3 und § 4b Abs. 1 der Landessatzung (neu) für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide beschließen.
Verfahrensordung zum MB und ME
I. Mitgliederbefragung (MB)
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Mitgliederbefragung ist eine Umfrage unter den [stimmberechtigten] Mitgliedern der Piratenpartei.
(2) Das virtuelle Meinungsbild wird über ein E-Mail bzw. internetbasiertes Verfahren eingeholt, das den Anforderungen nach § 2 entspricht.
(3) Ab dem Versandt der Einladung besteht regelhaft 14 Kalendertage die Möglichkeit der Abstimmung (Laufzeit). Auf begründeten Antrag des Antragstellers kann die Laufzeit verkürzt werden.
§ 2 Anforderungen an die zugrunde liegende Software
(1) Die Software muss sicherstellen, dass alle von der Mitgliederverwaltung zur Verfügung gestellten Mitglieder mit einer gültigen E-Mail-Adresse die Einladungsmail erhalten.
(2) Die Software muss sicherstellen, dass jedes eingeladene Mitglied nur eine Stimme abgeben kann.
(3) Wird eine Stimme abgegeben oder innerhalb des Abstimmungszeitraumes geändert, muss der dazugehörige Absender informiert werden.
(4) Nach Abschluss der Abstimmung darf keine Stimmabgabe mehr möglich sein.
(5) Nach Abschluss der Abstimmung muss die Software jedem eingeladenen Mitglied ermöglichen, sein eigenes Abstimmungsverhalten zu überprüfen.
(6) Die Software muss zumindest im Regelbetrieb bedienbar und administrierbar sein, ohne dass eine Einsicht in das Abstimmungsverhalten Einzelner bei laufenden oder vergangen Abstimmungen möglich ist.
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§ 3 Verantwortlichkeiten
(1) Der Landesvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der MB.
(2) Der Landesvorstand kann innerhalb seiner Geschäftsordnung eines seiner Mitglieder als verantwortlichen für die Durchführung des MB benennen.
(3) Der Landesvorstand kann zur Durchführung des MB Beauftragungen vergeben (Poll-Team). Die Beauftragten haben eine Datenschutzverpflichtung zu unterzeichnen sowie eine aktuelle Datenschutzbelehrung nachzuweisen.
(4) Der Landesvorstand oder vom Landesvorstand nach § 3 Abs. 3 Beauftragte definieren einen Prozessablauf für die Durchführung des virtuellen Meinungsbildes. Darin sind auch Maßnahmen festzulegen, die den ordnungsgemäßen Ablauf testen und überprüfen. Diese Prozessdefinition ist zu veröffentlichen. Die Prozessdefinition kann die Regelungen der §§ 4 und 5 konkretisieren.
(5) Jedes Mitglied ist für folgende Sachverhalte selbst verantwortlich:
- Der Mitgliederverwaltung steht eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung. Bei mehreren E-Mail-Adressen ist genau eine als E-Mail-Adresse für die MB gekennzeichnet.
- Der Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse wird regelmäßig abgefragt.
- Die Zustellung zur E-Mail-Adresse ist möglich. Insbesondere ist die Kapazität des Postfaches nicht überschritten und die Mails bezüglich der MB werden nicht als Spam identifiziert.
- Die MB-Mails und insbesondere Identifikationsmerkmale für die Abstimmung (Token) sind keinen anderen Personen zugänglich und werden für die Laufzeit der MB vertraulich behandelt. Insbesondere werden die Mails nicht auf Mailinglisten weitergeleitet oder in anderen Mails zitiert.
- Die korrekte Angabe und Zählung des eigenen Abstimmungsverhaltens wird anhand der Abstimmungsliste nach §5 Abs. 3 überprüft.
- Unstimmigkeiten werden dem Vorstand und dem Poll-Team unverzüglich gemeldet.
§ 4 Eröffnung einer MB
(1) Das antragstellende Mitglied kündigt die beabsichtigte Mitgliederbefragung beim Vorstand, dem zuständigen Vorstandsmitglied oder dem Poll Team zunächst unverbindlich an.
(2) Der Vorstand oder das Poll-Team informiert den Antragsteller über die weiteren notwendigen Schritte.
(3) Der Antragsteller erstellt eine Wiki-Seite, auf der die Fragestellung und alle Informationen und Argumente zu der geplanten MB gesammelt werden. Sofern erforderlich wird er dabei vom Vorstand oder Poll-Team unterstützt. Der Antragsteller wird aufgefordert, das geplante MB so früh wie möglich über die entsprechenden Mailinglisten (Mindestens HAL und PPH) bekannt zu machen, damit andere Mitglieder Pro- und Contra-Argumente beitragen können.
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, beantragt der Antragsteller die Durchführung der MB formal beim Vorstand oder beim Poll-Team. Der Antragsteller kann eine Verkürzung der Laufzeit nach §1 Abs. 3 unter Angabe der Gründe für die Dringlichkeit beantragen. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen nach Abs 3 und beschließt bei positiver Prüfung die Durchführung der MB.
§ 5 Durchführung der MB
(1) Die Einladung zum virtuelle Meinungsbild ist mindestens an alle stimmberechtigen Mitglieder zu richten, die in der Mitgliederverwaltung eine gültige E-Mail Adresse hinterlegt haben [...und sich nicht von der Teilnahme am virtuellen Meinungsbild ausgeschlossen haben (opt out)] ?
(2) Die Landesmitgliederverwaltung stellt die e-Mail-Adressen der abstimmungsberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 für die Durchführung einer Mitgliederbefragung zur Verfügung. Dabei ist sicherzustellen, dass für jedes abstimmungsberechtigtes Mitglied genau eine E-Mail-Adresse übermittelt wird.
(4) Die MB wird über die Hessische Ankündigungsliste (HAL) und ggf. andere Medien angekündigt. Am Tag vor dem Ablauf der MB erfolgt eine Erinnerung auf der HAL und ggf. anderen Medien.
§ 6 Auswertung
(1) Der Abschluss der Laufzeit und das Ende der Abstimmung sind auf der HAL und ggf. anderen Medien zu veröffentlichen. Abstimmungsteilnehmer sind mittel E-Mail über das Ende und das Ergebnis (Link zur Ergebnisseite) zu informieren.
(2) Unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung ist das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Abstimmungsbeteiligung (Quorum) zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichung beinhaltet eine anonyme Abstimmungsliste, die jedes einzelne Abstimmungsverhalten darstellt. Dem einzelnen Abstimmungsteilnehmer ist das Auffinden seinen eigenen Abstimmungsverhaltens zu ermöglichen oder eine andere Möglichkeit zu geben, sein eigenes Abstimmungsverhalten nachzuvollziehen.
II. Mitgliederentscheid (ME)
§ 7 Begriffsbestimmung
(1) Ein virtueller Mitgliederentscheid ist eine Abstimmung aller [stimmberechtigten] Mitglieder der Piratenpartei.
(2) Der virtuelle Mitgliederentscheid wird über ein E-Mail bzw. Internet basiertes Verfahren, das den Anforderungen nach § 8 entspricht, sowie mittels Briefwahl durchgeführt.
(3) Ab dem Versandt der Einladung besteht regelhaft mindestens 14 Kalendertage davon mindestens 10 Werktage, die Möglichkeit der Abstimmung (Laufzeit). Auf begründeten Antrag des Antragstellers kann die Laufzeit verkürzt werden.
§ 8 Anforderungen an die zugrunde liegende Software
(1) Die eingesetzte Software muss folgende allgemeinen Kriterien für Wahlverfahren erfüllen:
- Nur berechtigte Wähler dürfen an der Wahl mit einer Stimme teilnehmen.
- Alle berechtigten Wähler können an der Wahl teilnehmen.
- Korrekte Auszählung: Das Ergebnis der Wahl ist unabhängig überprüfbar.
- Grundsatz der Freien Wahl: Die Wahl ist geheim.
- Erpressungsfreiheit: Niemand kann gezwungen werden auf eine bestimmte Art abzustimmen.
(2) Die Software muss ermöglichen, Mitglieder von der Abstimmung auszuschließen, die Briefwahl beantragt haben.
(4) Das elektronische Abstimmungsformular muss dem Layout des Papierformular entsprechen.
§ 9 Briefwahl
(1) Jedes [stimmberechtigte] Mitglied ohne gültige E-Mail-Adresse erhält Briefwahlunterlagen an seine Postadresse zugesandt.
(2) Jedes per E-Mail eingeladene Mitglied kann ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen. Darauf ist in der Einladungsmail hinzuweisen und ein entsprechender Link anzugeben. Im Rahmen der Prozessbeschreibung muss sichergestellt werden, dass jedes Mitglied, dass Briefwahl beantragt, von der elektronischen Abstimmung ausgeschlossen wird.
(3) Briefwahlunterlagen bestehen aus Anschreiben, Abstimmungsformular, Wahlumschlag, Wahlschein mit der Erklärung zur eigenhändigen Stimmabgabe und Rücksendeumschlag. Das Anschreiben muss das Datum des Abstimmungsendes sowie die Anleitung zur Briefwahl enthalten.
§ 10 Verantwortlichkeiten
(1) Der Landesvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des ME.
(2) Der Landesvorstand kann innerhalb seiner Geschäftsordnung eines seiner Mitglieder als verantwortlichen für die Durchführung der Mitgliederentscheide benennen.
(3) Der Landesvorstand kann zur Durchführung der ME Beauftragungen vergeben (Poll-Team). Die Beauftragten haben eine Datenschutzverpflichtung zu unterzeichnen sowie eine aktuelle Datenschutzbelehrung nachzuweisen.
(4) Der Landesvorstand oder vom Landesvorstand nach § 3 Abs. 3 Beauftragte definieren einen Prozessablauf für die Durchführung der Mitgliederentscheide. Darin sind auch Maßnahmen festzulegen, die den ordnungsgemäßen Ablauf testen und überprüfen. Diese Prozessdefinition ist zu veröffentlichen. Die Prozessdefinition kann die Regelungen der §§ 4 und 5 konkretisieren.
(5) Für die ME ist ein Wahlleiter durch den Vorstand zu benennen. Der Wahlleiter kann auch im Rahmen einer Beauftragung dauerhaft benannt werden.
(6) Für die Verantwortlichenkeiten jedes Mitglied bzgl. der ME gilt der §3 Abs. (5) entsprechend.
§ 4 Eröffnung eines ME
(1) Das antragstellende Mitglied kündigt den beabsichtigten ME beim Vorstand, dem zuständigen Vorstandsmitglied oder dem Poll Team zunächst unverbindlich an.
(2) Der Vorstand oder das Poll-Team informiert den Antragsteller über die weiteren notwendigen Schritte.
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 erfüllt, beantragt der Antragsteller die Durchführung des ME formal beim Vorstand oder beim Poll-Team. Der Antragsteller kann eine Verkürzung der Laufzeit nach §1 Abs. 3 unter Angabe der Gründe für die Dringlichkeit beantragen. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen nach Abs 3 und 4, die Voraussetzungen nach §4b Abs. 3 Nr. 5 und 6 der Landessatzung (Gegenstand und Form des Antrages) sowie formalen oder Inhaltlichen Widerspruch zu bereits beschlossenen Programmpunkten, Positionen oder Satzungsregelungen und beschließt bei positiver Prüfung die Durchführung des ME.
§ 5 Durchführung des ME
(1) Die Einladung zum virtuelle Mitgliederentscheid ist an alle stimmberechtigten Mitglieder zu richten.
(2) Die Landesmitgliederverwaltung stellt die e-Mail-Adressen der abstimmungsberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 sowie die Postadressen der Mitglieder ohne E-Mail-Angabe und der Mitglieder, die Briefwahl beantragen für die Durchführung eines Mitgliederentscheides zur Verfügung. Dabei ist sicherzustellen, dass für jedes abstimmungsberechtigtes Mitglied genau eine Adresse übermittelt wird.
(4) Der ME wird über die Hessische Ankündigungsliste (HAL) und ggf. andere Medien angekündigt. Am Tag vor dem Ablauf des ME erfolgt eine Erinnerung auf der HAL und ggf. anderen Medien.
§ 6 Auszählung
(1) Der Abschluss der Laufzeit und das Ende der Abstimmung sind auf der HAL und ggf. anderen Medien zu veröffentlichen. Abstimmungsteilnehmer mit E-Mail-Adressen sind über das Ende zu informieren.
(2) Am Tag nach der Ende der Abstimmungsfrist erfolgt eine öffentliche Auszählung unter Leitung des Wahlleiters.
(2) Unmittelbar nach Abschluss der Auszählung ist das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Abstimmungsbeteiligung (Quorum) zu veröffentlichen.Begründung
Bei Annahme von SÄA 01 zum vMB/vME wird eine Verfahrensordnung benötigt.
Die Abschnitte der Verfahrensordnung zu Mitgliederbefragung (I.) und Mitgliederentscheid (II.) sollen getrennt zur Abstimmung gestellt werden.
Sollte bzgl. der Verfahrensordnung zu den Mitgliederentscheiden keine Mehrheit zu erreichen sein, so kann zumindest die Mitgliederbefragung genutzt werden, um bis zum nächsten Landesparteitag eine konsensfähige Verfahrensordnung zu Mitgliederentscheiden vorzubereiten.
Anmerkungen zu § 2 Anforderungen an die zugrunde liegende Software
- Dieser Abschnitt ist so formuliert, das die vorhandene Software für virtuelle Meinungsbilder zunächst für die Mitgliederbefragungen weiter eingesetzt werden kann. Auch der Einsatz von LimeSurvey für kompliziertere Fragestellungen sollte damit abgedeckt sein.
Anmerkungen zu § 8 Anforderungen an die zugrundeliegende Software
- WICHTIG: Für Mitgliederentscheiden kann NICHT die vMB-Software eingesetzt werden. Um nur einen Punkt zu nennen: Das verschicken der Tokens per unverschlüsselter Mail ist in keiner Weise sicher genug. Für Mitgliederentscheide muss eine neue Software erstellt oder ausgewählt werden.
- Die in §8 aufgeführten Kriterien sollten ausreichen, um die wesentlichen Eigenschaften einer Abstimmungssoftware zu beschreiben. Es sind die gleichen Kriterien wie für Offline-Wahlen. Systeme die diese Kriterien hinreichend sicher realisieren existieren bereits.
- Es gibt noch einen weiteren Punkt, der normalerweise zu dieser Liste gehört, der bewusst nicht aufgeführt wurde: "Käuflichkeit: Niemand kann Nachweisen wie er abgestimmt hat". Die Nachvollziehbarkeit und korrekte Auszählung war bei uns in der Partei immer der entscheidende Diskussionspunkt. Deshalb soll der Punkt, ob eine Quittung erstellt wird oder nicht offen gelassen werden, um eine größe Auswahl bei den verwendeten Verfahren zu haben.
Antragsteller
X-002: Beibehaltung der Regelungen zur Kommunikation auf Maillinglisten
Text
Begründung
Antragsteller
X-002-V2: Beibehaltung der Regelungen zur Kommunikation auf Maillinglisten
Text
Der Landesparteitag möge beschließen, folgende Regelungen für den Umgang bei der Nutzung der Mailinglisten des Landesverbandes Hessen, mit Ausnahme der Mailinglisten der Untergliederungen, und damit auch dem angeschlossenen Sync-Forum sowie der NNTP-Anbindung einzuführen:
1. Die Mailinglisten sind primär Arbeitsmittel und als solche zu benutzen. Jedwede Äußerung, die dazu geeignet ist, die Arbeit und konstruktive Kommunikation auf den Mailinglisten nachhaltig zu stören, ist zu unterlassen.
2. Ein Themenwechsel innerhalb eines Diskussionsstranges ist nicht angebracht. Für ein neues Thema wird ein neuer Thread eröffnet.
3. Der Umgang miteinander ist von Respekt geprägt. Wir akzeptieren gegenteilige Meinungen und diskutieren auf einer sachlichen, dem Ziele entsprechenden Ebene. Konstruktive Diskussionen sind ausdrücklich erwünscht.
4. Persönlich abwertende Urteile, Diskriminierungen, beleidigende Äußerungen, Diffamierungen, Verletzungen der Privat- und Intimsphäre, Verbreitungen von böswilligen Gerüchten, Verleumdungen und übermäßiges Spamming sind unerwünscht.
5. Der Landesvorstand oder seine Beauftragten werden sich im Falle von Verstößen gegen diese Regelungen an die betreffende Person öffentlich wenden, sie auf diese Regeln hinweisen und verwarnen.
6. Sollte nach Belehrung die betreffende Person weiterhin gegen die Regelungen verstoßen, ahnden der Landesvorstand oder seine Beauftragten die Verstöße auf Basis folgender Sanktionen im Vier-Augen-Prinzip:
- Verstößt ein Listenmitglied gegen die Regelungen gemäß Absatz 4, so wird ihm das Recht auf den Listen des Landesverbandes Hessen zu schreiben für die Dauer von 7 Tage aberkannt. Die Aberkennung des Rechtes gilt für alle E-Mailadressen des Listenmitgliedes.
- Verstößt ein Listenmitglied nach der erstmaligen Moderation innerhalb von 3 Monaten erneut gegen die Regelungen gemäß Absatz 4, so wird ihm das Recht auf den Listen des Landesverbandes Hessen zu schreiben für die Dauer von 3 Monaten aberkannt. Die Aberkennung des Rechtes gilt für alle E-Mailadressen des Listenmitgliedes. Die Verhängung der Sanktion erfordert einen Beschluss des Landesvorstandes.
- In schweren Fällen, sowie im Wiederholungsfall, ist der zuständige Vorstand gehalten Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder gemäß § 6 (1) der Landessatzung zu verhängen. Lehnt der zuständige Vorstand Ordnungsmaßnahmen ab, so ist das Schiedsgericht anzurufen.
7. Die betroffene Person kann gegenüber dem Landesvorstand binnen 14 Tagen nach Ausspruch der Sanktion einen Widerspruch gegen die Sanktion einlegen.
8. Eine Maßnahme wird dem Mitglied sofort und der Liste nach Ende der Widerspruchsfrist mitgeteilt.
Begründung
Antragsteller
X-003 Wiedervorlage Betrieb TOR-Exit-Node
Text
- Alternative 1: Der Landesparteitag möge beschliessen, den Vorstand zu beauftragen, ein weiteres Jahr einen TOR-Exit-Node im Rahmen eines Partnerprogrammes betreiben zu lassen
- Alternative 2: Der Landesparteitag möge beschliessen, dass der Landesverband die Finanzierung eines TOR-Exit-Nodes im Wahmen eines Partnerprogrammes einstellt
Begründung
Antragsteller
X-004 Weiterbetrieb LGS
Text
- Alternative 1: Der Landesparteitag möge beschliessen, den Vorstand zu beauftragen, die Landesgeschäftsstelle in den aktuellen Räumlichkeiten weiter zu betrieben
- Alternative 2: Der Landesparteitag möge beschliessen, den Vorstand zu beauftragen, des vorzeitige Kündigungsrecht für den Mietvertrag der LGS in Anspruch zu nehmen
- Alternative 3 (AS: Michael Palm): Der Landesparteitag möge beschließenn, den Vorstand zu beauftragen, das vorzeitige Kündigungsrecht für den Mitvertrag der derzeitigen Landesgeschäftsstelle in Anspruch zu nehmen und nach alternativen Geschäftsräumen Ausschau zu halten, um diese zu nutzen.
Begründung
Antragsteller
X-005: Ämterkumulation für A. Hoffmann
Text
Begründung
Antragsteller
X-006: Ämterkumulation für Viktoria Klaus
Text
Begründung
Antragsteller