HE:Landesparteitage/2013.4/SÄA

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Die Änderungsphase für Satzungs- und Programmanträge sowie Positionspapiere endete am 13. September 2013 um 23:59:59

Satzungsänderungsanträge (SÄA):

SÄA-01: Mitgliederbefragungen und (MB) und Mitgliederentscheid (ME)

Für Korrekturen und Diskussionen gibt es ein Pad unter https://hessen.piratenpad.de/51.

Hessen / Änderung §4 Abs. 7, Streichung §4 Abs. 8, Ergänzung $4a und §4b, Änderung §9a Abs. 6

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge folgende Änderungen der Hessischen Landessatzung beschließen: Änderung §4 Abs. 7, Streichung §4 Abs. 8, Ergänzung §4a und §4b, Änderung §9a Abs. 6

Bisherige Fassung

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild (vMB) durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern

  • eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
  • eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist, und
  • ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.

(8) Unabhängig von der Intention des das vMB beantragenden Piraten erhält ein virtuelles Meinungsbild positionierende Wirkung, wenn es neben den Erfordernissen aus (7) die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Der Gegenstand der Positionierung ist sachlich und klar formuliert.

  2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes betrug mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder ein Minimum von 3 Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist zu begründen.

  3. An dem virtuellen Meinungsbild haben sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligt.

  4. Mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten haben für eine der drei Optionen des vMB (Ja, Nein oder Enthaltung) gestimmt.

Entsprechend so qualifizierten virtuellen Meinungsbildern kann der Landesverband vertreten durch den Landesvorstand zwischen zwei Landesparteitagen neue Positionen beziehen. Diese Positionierungen sind nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie sind beim nächst folgenden Landesparteitag vom Landesvorstand als Anträge einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.

§ 9a - Der Landesvorstand

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der vMBs mit positionierender Wirkung nach §4 (8).

Neue Fassung

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, eine Mitgliederbefragung (MB) nach §4a oder einen Mitgliederentscheid (ME) nach §4b durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern

  • eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
  • eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist, und
  • ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.


(8) Unabhängig von der Intention des das vMB beantragenden Piraten erhält ein virtuelles Meinungsbild positionierende Wirkung, wenn es neben den Erfordernissen aus (7) die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Der Gegenstand der Positionierung ist sachlich und klar formuliert.

  2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes betrug mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder ein Minimum von 3 Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist zu begründen.

  3. An dem virtuellen Meinungsbild haben sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligt.

  4. Mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten haben für eine der drei Optionen des vMB (Ja, Nein oder Enthaltung) gestimmt.

Entsprechend so qualifizierten virtuellen Meinungsbildern kann der Landesverband vertreten durch den Landesvorstand zwischen zwei Landesparteitagen neue Positionen beziehen. Diese Positionierungen sind nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie sind beim nächst folgenden Landesparteitag vom Landesvorstand als Anträge einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.

§4a Mitgliederbefragung (MB)

(1) Eine Mitgliederbefragung ist eine elektronisch basierte Umfrage unter den Mitgliedern des Landesverbandes.

(2) Verantwortlich für die korrekte Durchführung nach Abs. 3 ist der Landesvorstand. Unbeschadet der Endverantwortung kann der Landesvorstand für die Durchführung der MB Beauftragungen vergeben (Poll-Team). Voraussetzung für Beauftragte ist eine gültige Datenschutzschulung.

(3) Der Landesverband gibt sich eine Verfahrensordnung zur MB, die insbesondere folgende Regelungen enthält:

  1. Die Beschreibung der technischen Grundlage und des technischen Ablaufs einer MB
  2. Die Definition der Grundgesamtheit sowie der Einladungs- und Abstimmungsmodalitäten
  3. Die Beschreibung der einzuhaltenden Sicherheitsstandards und Datenschutzbestimmungen
  4. Kriterien der Fragestellung
  5. Definition der Möglichkeiten eines Austauschs von Argumenten zu der Fragestellung

Beschluss und Änderungen der Verfahrensordnung erfolgen durch den Landesparteitag mit einfacher Mehrheit. Sofern noch keine Verfahrensordnung besteht, kann der Landesvorstand einmalig eine vorläufige Verfahrensordnung beschließen, die längstens bis zum nächsten Landesparteitag Gültigkeit hat. Auf diesem ist eine Verfahrensordnung zur Abstimmung zu stellen. Ohne Verfahrensordnung findet keine satzungsgemäße Mitgliederbefragung statt.

(4) Der Landesvorstand kann eindeutige Ergebnisse einer Mitgliederbefragung als Grundlage oder Begründung seiner Entscheidungen heranziehen. Seine Entscheidungskompetenz und Entscheidungsfreiheit bleibt dabei unberührt.

(5) Sofern sich an einer Mitgliederbefragung mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes beteiligen, der Gegenstand der Abstimmung in Form und Inhalt einem Programmantrag, Satzungänderungsantrag oder Positionspapier entspricht und die Zustimmung von mehr als 2/3 der Abstimmenden erhält, ist der Antrag beim nächst folgenden Landesparteitag unabhängig von der Fristenregelung vom Landesvorstand als Antrag einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.

Alternativtext: (5) Sofern sich an einer Mitgliederbefragung mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes beteiligen, der Gegenstand der Abstimmung in Form und Inhalt einem Programmantrag, Satzungänderungsantrag oder Positionspapier entspricht und die Zustimmung von der Mehrheit der Abstimmenden erhält, ist der Antrag beim nächst folgenden Landesparteitag unabhängig von der Fristenregelung vom Landesvorstand als Antrag einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.

§4b Mitgliederentscheid (ME)

(1) Die Verfahrensordnung kann Regelungen und Kriterien für eine besondere Form der Umfrage, den Mitgliederentscheid, festlegen.

(2) Bei Beantragung legt der Antragsteller fest, ob ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden soll.

(3) Für Mitgliederentscheide sind in der Verfahrensordnung sowie bei der Durchführung über §4a Abs. 3 hinaus folgende Mindestvoraussetzungen und Kriterien sicher zu stellen:

1. Alle stimmberechtigten Mitglieder nach §4 Abs. 4 werden in Textform zur Teilnahme am ME eingeladen. Sofern keine gültige eMail-Adresse vorliegt, die Mail als unzustellbar zurückkommt ist schriftlich einzuladen und die Abstimmung als Briefwahl zu ermöglichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist diesem ebenfalls Briefwahl zu ermöglichen; auf diese Möglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Es ist sicherzustellen, dass eine Doppelabstimmung (Briefwahl und elektronisch) nicht möglich ist.
3. Die technische Ausgestaltung der elektronischen Abstimmung muss hinsichtlich der Sicherheit und Manipulierbarkeit mindestens den Kriterien einer Briefwahl entsprechen.
4. Die Dauer zwischen versandt der Einladung und Abstimmungsende beträgt mindestens 14 Tage, davon mindestens 10 Werktage. Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes / des Antragstellers kann diese Frist durch Beschluss des Landesvorstandes auf 7 Tage / 5 Werktage verkürzt werden. Aus der Begründung muss die Dringlichkeit hervorgehen.
5. Gegenstand der Abstimmung sind Programmanträge, Positionspapiere oder Satzungsänderungsanträge. Personenbezogene Fragestellungen und Wahlen sind ausgeschlossen.
Alternativtext:
Gegenstand der Abstimmung sind Programmanträge und Positionspapiere. Satzungsänderungen, personenbezogene Fragestellungen und Wahlen sind ausgeschlossen.
6. Die Form entspricht einem Antrag auf einem Parteitag, insbesondere ist klar zwischen Antragstext und Begründung zu unterscheiden und ev. Widersprüche zur aktuellen Fassung der Satzung oder des Programms sind klar aufzulösen.
7. Es besteht ein Teilnahmequorum mindestens in Höhe von 10% der Mitglieder sowie ein Abstimmungsquorum mindestens in Höhe von 2/3 der Abstimmenden. Die Verfahrensordung kann höhere Quoren festlegen oder Abstimmungen vorsehen, bei denen mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Landesverbandes zustimmen muss.

(4) Über die Verantwortlichkeit nach §4a Abs. 2 hinaus prüft der Landesvorstand insbesondere die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 5 und 6 (Gegenstand und Form des Antrages). Sofern es bei der Prüfung Bedenken gibt, ist dem Antragsteller mindestens einmalig Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bleiben die Bedenken bestehen, so ist der Mitgliederentscheid nicht durchzuführen. In diesem Fall kann der Landesvorstand bei geeigneter Fragestellung und sonst erfüllten Voraussetzungen alternativ eine Mitgliederbefragung nach §4a durchführen.

(5) Beschlüsse des Mitgliederentscheides, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 3 und insbesondere die Quoren nach Abs. 3 Nr. 7 oder die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Quoren erfüllt sind, sind Beschlüssen des Landesparteitages gleichgestellt.

(6) Neben dem hier definierten Mitgliederentscheid sind andere Formen des Mitgliederentscheides oder der Basisbeteiligung möglich.

§ 9a - Der Landesvorstand

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der vMBs mit positionierender Wirkung nach §4 (8) Mitgliederentscheide (vME) nach §4b.

Begründung

Problem und Ziel

Leider wurde mit der Satzungsänderung des letzen Parteitages die Problematik des vMB nicht wirklich behoben. Die grundsätzliche Problematik ist, dass mit dem vMB der Spagat versucht wird zwischen einem möglichst einfach handhabbaren und rasch durchführbaren Tool und einer möglichst weit reichenden Entscheidungskompetenz. Allerdings fordert das Parteiengesetz und die demokratischen Grundprinzipien, dass eine weitreichende Entscheidungskompetenz mit bestimmten transparenten Strukturen und bestimmten demokratischen (im Sinne des Parteiengesetzes - daher nicht unbedingt basisdemokratischen) Organisationsformen (Organen) verbunden sein muss.

Unabhängig davon, ob man ein vMB mit Entscheidungskompetenz nun Organ nennt, oder als Urabstimmung (Mitgliederentscheid) betrachtet, sind an die Entscheidungskompetenz hohe Kriterien hinsichtlich Vollständigkeit der Beteiligung und Manipulierbarkeit zu stellen. Allerdings sind diese nicht unüberwindlich: Andere Parteien ermöglichen beim Mitgliederentscheid eine einfache Briefwahl. Dementsprechend erscheinen die daran zu stellenden Ansprüche ausreichend. Dies sollte auch technisch umsetzbar sein. Der hier vorgelegte Vorschlag beinhaltet je nach Reichweite der Entscheidungskompetenz ein dreiteiliges Verfahren:

  • einfache Mitgliederbefragung = Meinungsbild
    • beliebige Fragestellung
    • keine Entscheidungskompetenz
    • kann vom Vorstand als Grundlage oder Begründung für eigene Entscheidungen herangezogen
  • Mitgliederbefragung mit Quorum
    • Antragsform (Programm, Position) mit Ja/Nein/Enthalung-Frage
    • Quorum
    • ist als Antrag beim nächsten Parteitag vorrangig einzureichen.
  • Mitgliederentscheid
    • Antragsform (Programm, Position, Satzung)
    • Vollständigkeit der Einladung aller Mitglieder
    • Kriterien entsprechend der Briefwahl hinsichtlich der Sicherheit
    • Laufzeit
    • Quoren
    • Uneingeschränkte Entscheidungskompetenz (Urabstimmung)

Zugegeben sind die ersten beiden Punkte eine Abschwächung gegen über der bisherigen Regelungen, da jede Verbindlichkeit fehlt. Die Diskussionen zeigen jedoch, dass eine auch nur vorübergehende Verbindlichkeit mit den einfachen Mitteln des vMB schwierig ist. Werden die Kriterien jedoch erhöht, ist ein echter Mitgliederentscheid möglich.

Für die Mitgliederbefragung kann wie bisher die vMB-Software oder auch LimeSurvey eingesetzt werden. Für den Mitgliederentscheid ist ein Verfahren zu implementieren, welches höheren Standards an Manipulationssicherheit und Überprüfbarkeit genügt. Hierzu gibt es inzwischen neben dem in Entwicklung befindlichen Verfahren für den Basisentscheid auf Bundesebene auch weitere Verfahren (z.B. Helios oder Civitas), welche als Grundlage dienen können.


Im Einzelnen

Änderung §4 Abs. 7 und Streichung Abs. 8:

Da die Regelungen zu Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid komplexer werden, ist es sinnvoll, sie in einen anderen Paragrafen auszulagern. Als Mitgliedsrecht bleibt der Verweis jedoch in §4 erhalten.

Neuer §4a

Abs. 1:

Bisher fehlte eine grundsätzliche Definition des vMB, diese erfolgt hier.

Abs. 2:

Regelung der Verantwortlichkeit und der Möglichkeit der Beauftragung

Abs. 3:

Um weitere Mängel zu beheben (zum Beispiel die bisher fehlende technische Definition eines vMB) und um weitere Details unabhängig von der Satzung regeln zu können, wird eine zusätzliche Verfahrensordung eingeführt. Diese hat bestimmte Regelungen zu treffen. Falls auf dem jetzigen Parteitag keine Verfahrensordnung zustande kommt, z.B. weil sich herausstellt, dass diese noch gründlicher diskutiert werden muss, dann kann der Landesvorstand einmalig eine vorläufige Verfahrensordnung beschließen, die der nächste Parteitag bestätigen muss. Es ist insbesondere möglich zunächst nur eine Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen zu bestimmen und dann diese Befragungen zu nutzen, um bis zum nächsten Landesparteitag eine abgestimmte Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide mit der dazu passenden Software vorzubereiten.

Abs. 4:

Der Landesvorstand kann (allerdings freiwillig) seine eigenen Beschlüsse durch das Ergebnis eine Mitgliederbefragung untermauern.

Abs. 5:

Bei Erfüllung eines Quorums und wenn es sich inhaltlich um einen Programmantrag oder Positionspapier handelt, wird das Befragung automatisch zu einem vorrangigen Antrag für den nächsten Parteitag. Dies ist sicher kein vollständiger Ersatz für ein positionierendes vMB, aber ermöglicht wichtige Beschlüsse auf dem nächsten Parteitag vorrangig einzubringen.

An dieser Stelle hat der Antrag zwei Varianten bzgl. der erforderlichen Mehrheit: Da die Befragung nur einen Antrag auf die Tagesordnung hebt, sollte eine einfache Mehrheit dafür ausreichen. Wenn die Mitgliederbefragung dafür eine 2/3 Mehrheit benötigt, gibt es keinen Grund nicht gleich einen Mitgliederentscheid zu beantragen.

Neuer §4b

Abs. 1:

Einführung eines Mitgliederentscheides

Abs. 2:

Da ein Mitgliederentscheid einen erhöhten Aufwand verursacht, ist dies vorher festzulegen.

Abs. 3:

Die Ansprüche an einen Mitgliederentscheid sind deutlich höher und bedürfen zusätzlicher Regelungen. Insbesondere muss die vollständige Teilnahmemöglichkeit sowie ein Sicherheitsstandard gewährleistet werden. Wie in anderen Parteien erscheinen dabei die Kriterien entsprechend einer Briefwahl als ausreichend. Dies ist – wie die Briefwahl in Papierform auch – ein Kompromiss zwischen Sicherheit und pragmatischer Umsetzbarkeit. Ein der Briefwahl entsprechendes elektronisches Abstimmungsverfahren ist definitiv umsetzbar.

Der Gegenstand der Mitgliederentscheide wird auf Programm, Satzung und Positionen beschränkt. Wahlen werden explizit ausgenommen. Zusätzlich sollen personenbezogene Abstimmungen ausgenommen werden, um zu vermeiden das Abstimmungen der Form "Bist du mit der Arbeit von Person X" zufrieden oder "sollte Person Y eine Beauftragung erhalten/entzogen bekommen" durchgeführt werden. Diese Einschränkung sollte übrigens auch für virtuelle Meinungsbilder gelten! Sonst wäre z.B. eine Umfrage über einen Parteiausschluss möglich.

Abs. 4:

Dem Landesvorstand werden Prüfungspflichten auferlegt, insbesondere um beispielsweise Widersprüche zu bestehenden Beschlüssen zu vermeiden. Falls die Kriterien nicht erfüllt werden, kann ggf. auf ein normals vMB ausgewichen werden.

Die geforderte Widerspruchsfreiheit bedeutet nicht, das bestehende Beschlüssen nicht aufgehoben oder ersetzt werden können, sondern nur das der Antragstext den Widerspruch klar auflösen muss (z.B. in dem die zu streichenden Teile benannt werden).

Abs. 5:

Erfüllt ein virtueller Mitgliederentscheid die Kriterien und die Abstimmungsquoren, dann ist dieser Entscheid unmittelbar verbindlich. Da es sich um einen Mitgliederentscheid handelt, gibt es keinen Parteitagsvorbehalt mehr.

Abs. 6:

Ausdrücklich werden neben dieser Form des vMB und vME andere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen. vMB und vME erheben keinen Alleinvertretungsanspruch.

Änderung §9a Abs. 6:

Anpassung an die Änderungen und die Einführung des vME.

Antragsteller