HE:Landesparteitage/2013.4/Dringlichkeitsanträge
Satzungsänderungsanträge | Programmanträge | Änderungsanträge | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Dringlichkeitsanträge | Antragsbesprechung
Inhaltsverzeichnis
Dringlichkeitsanträge (DA):
Folgende Anträge sind nach Ablauf der Fristen gemäß § 12 (2) der Landessatzung eingegangen und können daher nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und 50 Unterstützer dies schriftlich bestätigen.
DS-01 (Satzungsänderung): Reform der Mitgliederbeteiligung: Einführung eines neuen verbindlichen Basisbeteiliungssystemes
Dieser Antrag ist konkurrierend zu http://wiki.piratenpartei.de/HE:Landesparteitage/2013.4/S%C3%84A#S.C3.84A-01:_Mitgliederbefragungen_und_.28MB.29_und_Mitgliederentscheid_.28ME.29
Betrifft
Art der Änderung
Der Landesparteitag möge folgende Änderungen der Hessischen Landessatzung beschließen: Streichung §§ 4 VII,VIII, Änderung §§ 9a VI, Einfügung 9b IIa, Einführung einer GO für die Basisvertretung.
Der Worlautantrag ist dieser:
Der Landesparteitag solle beschließen
- A § 4 VII,VIII der hessischen Landessatzung (HLS) zu streichen
- A § 9a VI der hessischen Landessatzung (HLS) wird mit dem Wortlaut der entsprechenden PartG-Norm neugefasst.
- (6) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
- Nach A §9b II HLS werden folgende neue Absätze eingefügt. Sie werden jeweils mit dem entsprechend nächstem Buchstaben versehen.
- (2a) Daneben tagt der Landesparteitag als Basisvertretung auch zwischen Parteitagen. Die Regelungen der Teilnahmeberechtigung und Stimmberechtigung des Landesparteitages gelten entsprechend.
- (2b) Die Basisvertretung kann grundsätzlich über die politische Positionierung des Landesverbandes entscheiden. Dies umfasst politische Handlungsanweisungen und Handlungsempfehlungen an den Vorstand, Stellungnahmen und Programmbeschlüsse. Generell ausgenommen sind Beschlüsse über die Satzung und ihre Beiordnungen, die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien und Personenwahlen sowie geheime Abstimmungen.
- (2c) Der Landesparteitag gibt der Basisvertretung eine erste Geschäftsordnung. Diese kann danach per Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit von Landesparteitag oder Basisvertretung geändert werden. Die Geschäftsordnung kann ein Beteiligungsquorum vorsehen, dass für die Gültigkeit einer Abstimmung erfüllt werden muss. Zur Annahme eines Antrages muss er mit der satzungsmäßigen Mehrheit angenommen werden.
- Die folgende Abstimmungsordnung soll als erste Geschäftsordnung der Basisvertretung beschlossen werden
- §1 Abstimmungen
- (1) Der Landesverband Hessen der Piratenpartei Deutschland führt zwischen Parteitagen Abstimmungen durch, um die Mitgliederbeteiligung und Mitgliedermitbestimmung zu verbessern.
- (2) Diese Abstimmungsordnung ist demnach die Geschäftsordnung der Basisvertretung im Sinne des Abschnitt A § 9b IIc der hessischen Landessatzung.
- §2 Phasen
- (1) Die Abstimmungen gliedern sich in vier Phasen:
- 1. Einreichung
- 2. Diskussion
- 3. Abstimmung
- 4. Auszählung
- (2) Die Phasen dürfen nicht zeitlich überlappend stattfinden. Ausgenommen hiervon sind die Phasen Einreichung und Auszählung zweier unterschiedlicher Abstimmungen.
- (3) Die Phasen werden vom Vorstand oder seinen Beaufgtragten in geeigneter Weise bekanntgegeben. Dabei sind die zeitlichen Fristen, die Antragsberechtigung, geltende Quoren und weitere Verfahrensdetails zu erklären.
- (4) Eine Abstimmung im Sinne dieser Ordnung kann mehrere Einzelanträge umfassen.
- §3 Einreichung
- (1) In dieser Phase kann jedes stimmberechtigte Mitglied Anträge zur Abstimmung einreichen.
- (2) Der Vorstand oder seine Beauftragten stellen sicher, dass zum Abschluss dieser Phase alle eingereichten Anträge an einer zentralen Stelle veröffentlicht sind.
- (3) Die Phase der Einreichung soll nicht länger als vier Wochen dauern, grundsätzlich ist mindestens eine Woche zu gewähren.
- §4 Diskussion
- (1) In dieser Phase wird eine Diskussion über die eingereichten Anträge fokussiert. Dazu wird zur zentralen Veröffentlichung der Anträge zusätzlich eine Diskussionsplattform bereitgestellt. Eine Onlineplattform wird hierfür bevorzugt.
- (2) In dieser Phase hat jeder Antragssteller bis zwei Tage vor Ende das Recht Änderungen an seinem Antrag vorzunehmen. Zudem hat jedes stimmberechtigte Mitglied bis zwei Tage vor Ende dieser Phase die Möglichkeit alternative Anträge zu eingereichten Anträgen einzubringen. Zudem ist es in dieser Phase auch möglich Anträge vollständig zurückzuziehen.
- (3) Der Diskurs ist öffentlich. Die Teilnahme muss nicht auf stimmberechtigte Mitglieder eingeschränkt werden.
- (4) Die Phase der Diskussion soll nicht länger als vier Wochen dauern, grundsätzlich ist mindestens eine Woche zu gewähren.
- §5 Abstimmung
- (1) Grundsätzlich kommen eine Onlineabstimmung sowie eine Briefwahl in Frage.
- (2) Bevorzugt wird eine Onlineabstimmung durchgeführt. Bis am dritten Tage vor Beginn der Phase können 3% der stimmberechtigten Mitglieder jedoch beantragen, eine Briefwahl anstattdessen durchzuführen. Alternativ kann für einzelne Anträge auch eine Vertagung auf den nächsten Landesparteitag beantragt werden, sofern dies 5% der stimmberechtigten Mitglieder tun.
- (3) Abweichend von §8 II dieser Ordnung gilt als Stichtag für Feststellung der Berechtigung, diesen Antrag zu stellen, der erste Tag der Einreichungsphase.
- (4) Diese Phase soll mindestens eine Woche dauern. Mehr als zwei Wochen sollen allerdings nicht dafür eingeräumt werden.
- §6 Auszählung
- (1) Im Falle einer Briefwahl findet die Auszählung zu vorher bekannt gegebenen Terminen an einem vorher bekannt gegebenen Ort statt und wird durch den Vorstand oder seine Beauftragten ausgeführt und entsprechend bekanntgegeben.
- (2) Mit der Benachrichtung über die Einleitung der Abstimmungsphase sind die Mitglieder über Datum und Ort der Auszählungen zu informieren.
- (3) Im Falle einer Onlineabstimmung wird das Ergebnis direkt entsprechend bekannt gegeben.
- (4) Das Ergebnis soll spätestens zwei Wochen nach Ende der Abstimmungsphase bekannt gegeben werden.
- §7 Verkürzung der Phasen bei Dringlichkeit
- (1) Beim Vorstand kann bis zum Ende der Einreichungsphase eine Verkürzung der Phasen nach §2 I Nr. 2 und Nr. 3 um die Hälfte des üblichen Minimums aufgrund von Dringlichkeit beantragt werden.
- (2) Der Vorstand kann aufgrund von Dringlichkeit die Phase nach §2 I Nr. 1 ebenfalls entsprechend Absatz 1 verkürzen.
- (3) Eine Verkürzung muss begründet werden und kann vor dem Schiedsgericht angefochten werden.
- §8 Stimmrecht
- (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied im Sinne der Satzung.
- (2) Ausgenommen sind Mitglieder, die das Stimmrecht für Landesparteitage am letzten Tag vor der Abstimmungsphase nicht innehaben.
- §9 Onlineabstimmung
- (1) Es wird eine zentrale Onlineplattform für die Abstimmung bereitgestellt.
- (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält spätestens zum Beginn der Abstimmungsphase einen Zugang, um an der Abstimmung teilzunehmen. Der Zugang wird in Textform zugesendet.
- (3) Die Nutzung von nur einmal nutzbaren Zugängen (Single-Use-Tokens) als Zugangsberechtigung ist zulässig.
- §10 Briefwahl
- (1) Für eine Briefwahl werden die Unterlagen an die stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Abstimmungsphase versendet. Der Versand erfolgt in Textform.
- (2) Die Unterlagen bestehen aus einem Akkreditierungsbeleg, der vom Mitglied zu unterzeichnen ist und den Abstimmbögen für die Abstimmung.
- (3) Die ausgefüllten Abstimmbögen sind vom Mitglied in einen Umschlag zu verpacken, dieser ist zu verschließen und mit den Akkreditierungsunterlagen in einen weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser ist an die mitgeteilte Adresse zu senden, die die Unterlagen für die Auszählung sammelt.
- (4) Die Unterlagen sind von dieser Stelle ungeöffnet zu sammeln und erst am bekanntgegeben Auszählungstermin zu öffnen.
- (5) Unterlagen, die mehr als drei Tage nach Ende der Abstimmfrist bei der Sammelstelle eintreffen, können nicht für die Auszählung berücksichtigt werden.
- (6) Zur Auszählung werden zuerst die Akkreditierungen geprüft und die noch ungeöffneten Umschläge mit den Abstimmungsbögen gesammelt. Gibt es Unregelmäßigkeiten wie etwa ungültige Akkredierungsunterlagen oder eine doppelte Stimmabgabe, wird die Stimmabgabe nicht gezählt. Anschließend werden alle gesammelten, gültigen Stimmabgaben geöffnet und ausgezählt.
- §11 Vertagung auf einen Parteitag
- (1) Wird eine Vertagung auf einen Parteitag beantragt und das notwendige Quorum erreicht, so muss der Vorstand den konkreten Antrag aus der Abstimmung nehmen und beim nächsten Parteitag einreichen.
- (2) Eine Anfechtung dieser Vertagung vor dem Schiedsgericht ist nicht zulässig.
- §12 Anträge
- (1) Die Anträge müssen gemäß Abschnitt A § 9b IIb der hessischen Landessatzung zulässig sein.
- (2) Der Vorstand kann vor Beginn der Diskussionsphase einen eingereichten Antrag nicht zulassen. Ein unverzüglicher Nichzulässigkeitsbeschluss für geänderte Anträge oder Alternativanträge im Sinne des §4 II dieser Ordnung erfüllt dies entsprechend. Dieser Antrag wird dann dem nächsten Landesparteitag vorgelegt. Der Beschluss des Vorstandes, einen Antrag nicht zur Abstimmung zuzulassen, muss begründet werden.
- §13 Beteiligungsquoren
- (1) Bei einer Abstimmung müssen mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Die Abstimmung bei mindestens einem Antrag zählt als Beteiligung. Aktive Enthaltungen werden gewertet.
- (2) Nehmen weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder teil sind die Anträge unabhängig von den jeweiligen Mehrheiten abgelehnt.
Bisherige Fassung
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild (vMB) durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern
- eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
- eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist, und
- ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.
(8) Unabhängig von der Intention des das vMB beantragenden Piraten erhält ein virtuelles Meinungsbild positionierende Wirkung, wenn es neben den Erfordernissen aus (7) die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Der Gegenstand der Positionierung ist sachlich und klar formuliert.
- Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes betrug mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder ein Minimum von 3 Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist zu begründen.
- An dem virtuellen Meinungsbild haben sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligt.
- Mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten haben für eine der drei Optionen des vMB (Ja, Nein oder Enthaltung) gestimmt.
Entsprechend so qualifizierten virtuellen Meinungsbildern kann der Landesverband vertreten durch den Landesvorstand zwischen zwei Landesparteitagen neue Positionen beziehen. Diese Positionierungen sind nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie sind beim nächst folgenden Landesparteitag vom Landesvorstand als Anträge einzubringen und mit Vorrang zu behandeln.
§ 9a - Der Landesvorstand
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der vMBs mit positionierender Wirkung nach §4 (8).Neue Fassung
§ 9b - Der Landesparteitag
(2a) Daneben tagt der Landesparteitag als Basisvertretung auch zwischen Parteitagen. Die Regelungen der Teilnahmeberechtigung und Stimmberechtigung des Landesparteitages gelten entsprechend.
(2b) Die Basisvertretung kann grundsätzlich über die politische Positionierung des Landesverbandes entscheiden. Dies umfasst politische Handlungsanweisungen und Handlungsempfehlungen an den Vorstand, Stellungnahmen und Programmbeschlüsse. Generell ausgenommen sind Beschlüsse über die Satzung und ihre Beiordnungen, die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien und Personenwahlen sowie geheime Abstimmungen.
(2c) Der Landesparteitag gibt der Basisvertretung eine erste Geschäftsordnung. Diese kann danach per Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit von Landesparteitag oder Basisvertretung geändert werden. Die Geschäftsordnung kann ein Beteiligungsquorum vorsehen, dass für die Gültigkeit einer Abstimmung erfüllt werden muss. Zur Annahme eines Antrages muss er mit der satzungsmäßigen Mehrheit angenommen werden.Begründung
(Achtung, Copy und Paste der alten Begründung, kann teilweise veraltet sein, inhaltlich aber nach wie vor korrekt)
Die Formulierung der Satzungsänderung erinnert sicher an die sMV Anträge, die den meisten von euch von der Bundesebene her bekannt vorkommen dürften. Das liegt einfach da ran, dass dort sich sehr viele Gedanken um die rechtliche Einsortierung solcher Bassisbeschlüsse zwischen Parteitagen gemacht wurde und wie man die formell aufbaut. Delegationen, Liquid Feedback o.ä. sind hier aber explizit nicht drin.
Das System der Abstimmungen ist aber von den Jungen Piraten kopiert und kam dort auch bereits erfolgreich zur Anwendung. Es ist eine einfache Basisbeteiligung, die regelmäßig wiederkehren soll. Dadurch soll u.a. eine Zeitelite eingeschränkt werden ( Nicht immer alles sofort in kurzer Zeit mit Clicktivismus durchjagen ) und auch diejenigen, die wenig Zeit einbringen können, sollen beteiligt werden. Denn auch wer wenig Zeit hat, kann sich diese einteilen. Wenn eine gewisse Planbarkeit gegeben ist, ist es mittels Zeitmanagement problemlos machbar, sich für die Abstimmungen Zeit zu nehmen. Und zuletzt können mehrere Beschlüsse, die gesammelt getroffen werden auch in der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden für unsere Präsentation.
Zur Wahlcomputerproblematik: Dafür ist u.a. eine Veröfentlichung des Stimmergebnisses vorgesehen (Mitgliedsnummer: Stimme). Dort kann jeder zumindest seine eigene Stimme überprüfen. Und zudem ist die geringe Hürde für geheime Abstimmungen bzw. Vertagung auf den nächsten Parteitag vorgesehen. Zum Kompetenzbereich: Satzungsänderungen und schwerwiegende Eingriffe wie Auflösung und Verschmelzung schließe ich in dieser frühen Phase erstmal aus, wenn wir merken, dass wir mit dem System gut fahren, können wir die Einschränkung immer noch aufheben.
Programmänderungen habe ich deswegen eingeschlossen, weil wir uns ansonsten imho nur einhandeln, dass Programmpunkte dann als Ausweg als Positionspapier beschlossen werden, selbst wenn dadurch widersprüchliche Beschlüsse entsehen. Zudem bestimmen Positionspapiere unsere Inhalte und damit unsere Politik. In anderen Worten: Unser Programm. Sind sind damit Teil des Programms. Warum wir also nur einen Teil des Programmes ändern können sollten und einen anderen nicht ist für mich fragwürdig.
Eine vorgeschriebenen Beschluss des folgenden LPT über den (positive und damit angenommenen) Beschluss der Basisvertretung halte ich für unsinnig. Wenn ein Beschluss wirklich problematisch ist, kann ihn der LPT oder die Basisvertretung immer noch revidieren. Und ansonsten hört man an einem LPT eh immer das Argument »Die Basis will das so, wir sind hier im Zweifelsfall weniger, als lasst es uns annehmen«. Und mehrere solcher Abstimmungen will ich dem LPT ersparen, damit er sich mit den wichtigen Dingen befassen kann.
Das ganze braucht kein neues Organ, weil der erste Satz der Satzungsänderung klarstellt, dass dies nur der LPT in anderer Erscheinungsform ist und damit bereits ein Organ ist. Dies hat den Vorteil, dass der Vorstand im Rahmen seiner politischen Geschäftsführung (Vertretung nach außen) auch ermächtigt ist, diese Beschlüsse einzubeziehen. Streng genommen wäre er das bei den Beschlüssen verbindlicher vMBs bisher nicht gewesen, da A §9a VI dem entgegensteht, da dort auf Beschlüsse des Landesparteitages eingeschränkt wird. Auch die Problematik des Parteitagsvorbehaltes des PartG gemäß §9 III ist mit dieser Regelung nicht mehr vorhanden und damit die politische Positionierung als solche (=Programm) überhaupt erst korrekt geregelt.
Das bisherige vMB hatte eine weitere, imho extrem problematische Regelung, die zur Folge hatte, dass Mitglieder ohne hinterlegte Emailadresse oder mit deaktivierter Emailadresse nie eingeladen wurden und damit nicht abstimmen konnen. Gerade bei verbindlichen Beschlüssen wäre das imho problematisch, daher habe ich eine derartige Einschränkung weggelassen.
Die Tools habe ich absichtlich nicht in dieser Ordnung geregelt. Es gibt jede Menge mehr oder weniger geeigneter Tools für die einzelnen Phasen, von einem kompletten allumfassenden Portal dafür (müsste noch entwickelt werden) bis hin zur Nutzung von Wiki, Mailinglisten, etc. Das Tool für die reine Abstimmung, dass die JuPis nutzen ist Open Source und kann entsprechend auch verwendet werden.
Die Neutralität der Formulierung, die beim vMB ein Streitpunkt war, ist hier aufgrund der Möglichkeit von Alternativanträgen nicht mehr notwendig. Daher ist hiermiet ein weiterer Punkt erledigt, das Formulierungen, vor allem solche, die eine politische Positionierung vornehmen, nie neutral sind. Zudem wird hiermit eine Schwäche des vMB beseitigt: Das Fehlen von Alternativen.
Zur Dringlichkeit sage ich mal so viel: Die bisheriges vMB-Regelung ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Das hat das LSG erkannt und entsprechend die Verbindlichkeit aufgehoben. Aber wir haben den bisher ungeschriebene Grundsatz, basisdemokratisch zu sein. Und dann müssen wir auch einen Weg finden das umzusetzen. Aufgrund des LSG-Urteils dringender als bisher. Gerade angesichts des Wahlkampfes und eines möglichen Landtagseinzuges brauchen wir ein System, dass uns auch schneller reagieren lässt und damit der Basis die Möglichkeit gibt, die Politik der Fraktion mitzubestimmen.
Wichtigster Unterschied zu SÄA-01 (Natürlich nur 'in meinen Augen', urteile jede*r selbst)
Das Problem mit dem Parteitagsvorbehalt ist nicht da. Prinzipiell unterliegen auch Urabstimmungen dem Parteitagsvorbehalt bzw. dürfen nicht gegen diesen verstoßen hinsichtlich § 9 III PartG. Das ist, nach Ansicht mancher Parteienrechtlicher, möglicherweise ein Verstoß gegen Art. 21 I 3 GG und damit verfassungswidrig. Solange das Bundesverfassungsgericht in der Sache aber nicht angerufen wird und urteilt gilt § 9 III PartG - und damit der Parteitagsvorbehalt. Auch gegenüber Urabstimmungen.Antragsteller
DS-02: Anonyme Anträge (Satzungsänderung)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Landesvorstand zu stellen.
Neue Fassung
§ 4 Abs. 6:
Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Landesvorstand zu stellen. Der Antrag kann auch anonym eingereicht werden. Einzelheiten des Verfahrens der anonymen Antragsbehandlung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, Anträge für den Landesparteitag auf eigenen Wunsch hin anonym zu stellen. Anonyme Anträge werden vom Landesvorstand auf dem Landesparteitag vorgestellt. Einzelheiten des Verfahrens der anonymen Antragsbehandlung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Begründung
Anträge im Sinne von OpenAntrag an den LV zu stellen könnte eine Möglichkeit sein, wobei es auch denkbar wäre evtl auch später einmal Anträge an den LV durch Nichtmitgliedern stellen lassen zu können
Da kein Mensch davor gefeit ist, sich nur rein pragmatisch und ohne subjektive Eindrücke auf etwas einzulassen, stellt sich die Frage nach der Einführung von anonymisierten Anträgen durchaus.
In der Vergangenheit ist es leider des Öfteren dazu gekommen, dass eigentlich brauchbare und vom Grunde her gute Anträge, aufgrund der antragsstellenden Person nicht angenommen wurden, was die Parteiarbeit nicht unbedingt erleichtert und positiven Einsatz nicht gerade fördert, weil evtl. einige Piraten dann lieber gar nichts sagen.
Weiterhin sollen die etwas ruhigeren und vielleicht auch schüchterneren Piraten in die Situation kommen können, sich aktiv und ohne "Scheu" in die politisch, demokratische Arbeit der Piratenpartei einzubringen. Wir reden von Inklusion, wir sollten inkludieren!
Dem soll mit einer Anonymisierung von Anträgen und der gleichzeitigen Delegation auf "neutrale" Personen entgegen gewirkt werden.Antragsteller