Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA088

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA088
Einreichungsdatum
Antragsteller

Sinegravitate

Mitantragsteller
Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Transparenz in Politik und Verwaltung„Transparenz in Politik und Verwaltung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 07.08.2012
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Antragstext

Hinweis: Dies ist eine Überarbeitung der Open-Access-Initiative, deren drei Teile im Antragsbuch zum BPT10 unter den Nummern GP120, WP026 und PP053 zu finden sind. Das Ziel ist, die verwandten Themenbereiche Open Access, Open Data und Informationsfreiheit auf ein gemeinsames Fundament zu stellen. Der Text besteht aus jeweils einem Teil für das Grundsatzprogramm, das Wahlprogramm und ein entsprechendes Positionspapier. Die drei Teile bauen aufeinander auf und sollten auf dem Parteitag auch zusammen behandelt werden!




Grundsatzprogramm

Anmerkung: Dies ist eine Erweiterung des gleichnamigen Abschnitts im aktuellen Grundsatzprogramm.


Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Die Piratenpartei steht für konsequente Demokratie, Offenheit und Transparenz. Wir wollen, dass jeder Mensch prinzipiell in die Lage versetzt wird, die Arbeitsweise aller öffentlichen und öffentlich finanzierten Stellen im Detail zu verstehen und zu bewerten (Informationsfreiheit). Dies setzt voraus, dass die dort anfallenden Informationen sofort, ungefragt, standardisiert, dauerhaft und frei verfügbar gemacht werden (Open Data). Den Bürgern als mittelbare Auftraggeber ist das Recht einzuräumen, öffentlich finanzierte Inhalte nach Belieben abzurufen, zu verwenden und weiterzugeben (Open Commons). Wir stellen uns klar gegen Geheimniskrämerei, Abschottung und falsch verstandenes Konkurrenzdenken innerhalb des öffentlichen Sektors, den wir durch frei kommunizierbares Wissen deutlich effizienter, durchschaubarer und kontrollierbarer machen wollen. Besonders im wissenschaftlichen Bereich muss die Vergabe von Fördermitteln an die freie Veröffentlichung der erlangten Erkenntnisse geknüpft werden (Open Access).




Wahlprogramm

Anmerkung: Der folgende Text ist als eigenes Kapitel für das Wahlprogramm gedacht. Die bisherigen Teile Open Access und Informationsfreiheit entfallen stattdessen.


Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Jahr für Jahr investiert die Allgemeinheit viele Milliarden Euro in die Erzeugung und Aufbereitung von Texten, Daten und Medien. Beispiele dafür sind die Ergebnisse der staatlich geförderten Forschung, die Produktionen der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und die Erzeugnisse von Kulturbetrieben und Bildungseinrichtungen sowie der öffentlichen Verwaltung. Die Bürger haben zu einem Großteil dieser Inhalte keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang, obwohl sie bereits für deren Herstellung bezahlt haben.

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass möglichst alle durch öffentlichen Stellen erzeugten oder mit Hilfe öffentlicher Förderung entstanden Inhalte der breiten Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Die Verfügbarkeit darf nicht durch Antragsverfahren, Lizenzen, Gebühren oder technische Mittel erschwert werden. Die Inhalte werden in offenen Formaten online zur Verfügung gestellt und archiviert. Weiterverbreitung sowie kommerzielle Nutzung sind ausdrücklich erwünscht.

Wir sehen die universelle Verfügbarkeit und Verknüpfbarkeit von Informationen als wichtigen Teil der öffentlichen Infrastruktur auf deren Basis neues Wissen entsteht und mit dessen Hilfe der öffentliche Sektor kontrollierbar und optimierbar wird.

In Ausnahmefällen können bestimmte Informationen vorübergehend oder dauerhaft von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Dafür müssen jedoch konkrete, schwerwiegende Gründe (z.B. der Schutz persönlicher Daten oder die Bewahrung sehr wichtiger Geheimnisse) vorliegen. Die Begründung muss in jedem Einzelfall explizit dargelegt und veröffentlicht werden und ist generell anfechtbar.

Im Bereich Wissenschaft wird die Publikation nach dem Open Access Prinzip so schnell wie möglich ein zentrales Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Fördermittel. Die öffentlich rechtlichen Sendeanstalten werden nicht mehr daran gehindert, sondern verpflichtet, ihre Produktionen dauerhaft online abrufbar zu machen. Das Informationsfreiheitsgesetz wird überarbeitet und die Spielräume zur systematischen Umgehung der Informationspflichten beseitigt.

Langfristig wird ein öffentlich zugängliches Bürgerinformations-Portal geschaffen. Behörden und andere Institutionen werden angewiesen, ihre öffentlichen Daten dort einzustellen bzw. die eigenen Datenbanken an das Portal anzubinden. Das System muss umfangreiche Kategorisierungs-, Such- und Exportfunktionen sowie geeignete Programmierschnittstellen für automatisierte Anfragen bieten.




Positionspapier:

Anmerkung: Grundsatz- und Wahlprogramm sollten möglichst knapp formuliert werden. Die folgenden Details sind als zusätzliches Positionspapier gedacht.


Transparenz und aktive Mitbestimmung

Der Vollständigkeit halber wird hier der Text für das Grundsatzprogramm als Zitat gekennzeichnet wiederholt. Siehe oben.


Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Der Vollständigkeit halber wird hier der Text für das Wahlprogramm als Zitat gekennzeichnet wiederholt. Siehe oben.


Erläuterungen

Öffentliche Inhalte

Öffentliche Inhalte sind alle Informationen, Daten, Texte und Medien, die die Allgemeinheit unweigerlich betreffen oder deren Erzeugung direkt oder indirekt durch öffentliche Gelder finanziert wurden. Beispiele können sein: Forschungsergebnisse, Lehrmaterialien, Rundfunksendungen, Quellcode von Software, Planungsunterlagen, Aufzeichnungen und Protokolle von politischen Gremien, Finanzplanungen und Haushalte, Vertragswerke und Gesetzestexte.


Freier Zugang

Jeder Bürger muss mit einfachen technischen Mitteln in der Lage sein, die entsprechenden Inhalte zu finden und abzurufen. Die Daten müssen in strukturierten und offenen Formaten vorliegen, so dass sie problemlos aufbereitet oder wiederverwendet werden können. Dies darf nicht durch Lizenzverträge oder technische Verfahren erschwert werden. Um den Nutzen der Inhalte für die Allgemeinheit zu erhöhen, ist es ausdrücklich erwünscht, dass Dritte die Daten indizieren, aufbereiten, mischen oder weiterverbreiten. Alle Daten werden vollkommen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil nur so eine vollautomatische Weiterverarbeitung und Aggregation möglich ist.


Ausnahmeregelung

Es muss möglich sein, bestimme Informationen zeitweise oder dauerhaft von der Veröffentlichungspflicht zu befreien. Ausnahmeregelungen sind jedoch möglichst eng und eindeutig zu formulieren und dürfen nicht pauschal für ganze Behörden oder Fachbereiche gelten. Um einen Missbrauch der Ausnahmeregelungen zu verhindern, ist in jedem Einzelfall eine explizite Begründung an Stelle des eigentlichen Inhalts zu veröffentlichen. Pauschal oder unzureichend begründete Ausnahmen sind generell durch jeden Bürger anfechtbar. Daten zu Privatpersonen sind von der Veröffentlichungspflicht generell ausgeschlossen, da der Schutz persönlicher Daten schwerer wiegt als das öffentliche Interesse nach Information.

Im Falle von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen können Details über zu fördernde Produkte vorübergehend von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Bei Mischfinanzierungen durch öffentliche und private Geldgeber ist ein entsprechender Schlüssel für die anteilige Veröffentlichung zu erstellen. Wird die Erzeugung von Inhalten durch öffentliche Kredite finanziert, resultiert (vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung) keine Pflicht zur Veröffentlichung.


Finanzielle Auswirkungen

Die durch die Bereitstellung entstehenden Kosten sehen wir als sinnvolle Investition die mittelfristig zur Produktivitätssteigerung im öffentlichen Sektor führen wird. Durch ausschließliche Verwendung von offenen Formaten und freier Software sowie eine enge Orientierung an erfolgreichen Projekten mit ähnlicher Zielsetzung (z.B. data.gov.uk) werden die Investitionskosten gering gehalten.

Als Folge der Veröffentlichungspflicht können (zusätzlich zu den reinen Bereitstellungskosten) sekundäre Mehrkosten entstehen, weil zum Beispiel bestimmte kommerzielle Anbieter gar nicht oder nur durch Zahlung erhöhter Lizenzgebühren beauftragt werden können. Langfristig ist jedoch von einem erheblichen Einsparpotenzial auszugehen, weil einmal produzierte Inhalte von verschiedenen Stellen beliebig wiederverwendet werden können. Bei Bedarf kann die Erzeugung von frei lizenzierten Medien öffentlich ausgeschrieben und gefördert werden.


Informationsfreiheitsgesetz

Das seit 2005 gültige Informationsfreiheitsgesetz soll auf Bundesebene einen Rechtsanspruch auf amtliche Informationen garantieren. In der Praxis wird der Zugang jedoch durch komplizierte Antragsverfahren, hohe Gebühren und eine große Zahl von Ausnahmeregelungen eingeschränkt. Der Schutz geistigen Eigentums wird beispielsweise über die Informationsfreiheit gestellt, so dass von kommerziellen Anbietern erzeugte Dokumente, Medien oder Quelltexte in der Regel nicht veröffentlicht werden. Die oben genannten Maßnahmen haben zum Ziel, das Umgehen des Informationsfreiheitsgesetzes so weit wie möglich zu unterbinden.

Die Piratenpartei fordert eine umfangreiche Überarbeitung des zur Zeit recht löchrigen Informationsfreiheitsgetzes:

Anmerkung: Die folgende Auflistung entstammt dem Abschnitt 'Informationsfreiheitsgesetz' des Wahlprogramms 2009.

  • Jeder Bürger hat unabhängig von der Betroffenheit und ohne den Zwang zur Begründung das Recht, auf allen Ebenen der staatlichen Ordnung Einsicht in die Aktenvorgänge und die den jeweiligen Stellen zur Verfügung stehenden Informationen zu nehmen. Dies gilt ebenso für schriftliches Aktenmaterial wie digitale oder andere Medien.
  • Seine Schranken findet dieses Recht in den Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung von Straftaten und ähnlichen hohen gesellschaftlichen Gütern. Diese Ausnahmeregelungen sind möglichst eng und eindeutig zu formulieren und dürfen nicht pauschal ganze Behörden oder Verwaltungsgebiete ausgrenzen.
  • Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, zeitnah und in einer klaren Kostenregelung, Zugang in Form einer Akteneinsicht oder einer Materialkopie zu gewähren, um eine breite, effiziente Nutzung der Daten zu ermöglichen.
  • Die Verweigerung des Zugangs muss schriftlich begründet werden und kann vom Antragsteller, sowie von betroffenen Dritten gerichtlich überprüft werden, wobei dem Gericht zu diesem Zweck voller Zugang durch die öffentliche Stelle gewährt werden muss.
  • Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet, einen jährlichen Bericht über die Handhabung des Auskunftsrechts, aktuelle Organisations- und Aufgabenbeschreibungen sowie die Arten der verfügbaren Unterlagen zu veröffentlichen.

Unter besonderer Berücksichtigung der immensen Möglichkeiten, die sich mit der rasanten Entwicklung und Verbreitung der neuen Medien ergeben, gibt es verschiedene Ansatzpunkte, um diesen grundsätzlichen Forderungen Rechnung zu tragen. So sollten staatliche Stellen die Nutzung freier Software forcieren, eine automatische Veröffentlichung dazu geeigneter Dokumente einrichten und allgemein den kostengünstigen und aufwandsarmen digitalen Zugriff ausbauen.

Die Abkehr vom "Prinzip der Geheimhaltung", der Verwaltungs- und Politikvorstellung eines überkommenen Staatsbegriffs, und die Betonung des "Prinzips der Öffentlichkeit", das einen mündigen Bürger in den Mittelpunkt staatlichen Handelns und Gestaltens stellt, schafft nach der festen Überzeugung der Piratenpartei die unabdingbaren Voraussetzungen für eine moderne Wissensgesellschaft in einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung.

Open Access

Der Begriff Open Access bezieht sich in erste Linie auf die Bereiche Forschung und Wissenschaft. Das primäre Ziel öffentlich geförderter Forschung ist die Generierung und Veröffentlichung neuer Erkenntnisse. Wissenschaftler sind immer darauf angewiesen, die Ergebnisse von Kollegen und Konkurrenten zu verwenden bzw. zu zitieren, um darauf aufbauend weiteres Wissen zu schaffen. Eine Beschränkung der Verfügbarkeit von Forschungsergebnissen widerspricht grundsätzlich der Wissenschaftlichen Methode und der Forderung nach universeller Überprüfbarkeit von Forschungsergebnissen.

Internationaler Vergleich

In den USA sind Werke (Texte, Bilder, Filme, Software usw.), die von Regierungsangestellten im Rahmen ihrer Tätigkeit erzeugt wurden, vom Copyright ausgeschlossen und gehören stattdessen der Allgemeinheit (Public Domain). Das National Institute of Health, die größte Forschungsgesellschaft der USA mit einem Jahreshaushalt von rund 30 Milliarden USD verlangt, dass die Ergebnisse aller geförderten Projekt frei verfügbar publiziert werden (publicaccess.nih.gov). In Großbritannien wurde im Jahr 2009 das OpenData-Portal data.gov.uk gestartet. Öffentliche Information aus Regierung und Verwaltung werden dort unter einer Creative Commons Attribution 3.0 compatiblen Lizens in maschinenlesbarer Form zu Verfügung gestellt. Im Hintergrund wird die Open Source Software ckan.org (Comprehensive Knowledge Archive Network) der Open Knowledge Foundation (okfn.org) verwendet. Ähnliche Ansätze existieren unter anderem in den USA (data.gov), Australien (data.gov.au), Kanada (data.gc.ca), Norwegen (data.norge.no) und den Niederlanden (data.overheid.nl).

Wettbewerb

Es wird oft angemerkt, dass die freie Verfügbarkeit von Wissen einen Wettbewerbsnachteil für öffentlich finanzierte Institutionen darstellen könnte, weil dadurch Betriebsgeheimnisse unmöglich gemacht werden. Öffentliche Institutionen haben jedoch kein natürliches Interesse daran, in einen unmittelbaren Konkurrenzkampf mit privaten Anbietern zu treten. Das Ziel der öffentlichen Hand ist nicht Gewinnmaximierung, sondern eine gerechte und effiziente Bereitstellung von bestimmten Leitungen. Dementsprechend gibt es keinen Grund, den Zugang zu öffentlichen Inhalten künstlich zu verknappen.

Am Beispiel des öffentlich rechtlichen Rundfunks bedeutet dies, dass jeder Bürger (und jede private Sendeanstalt) alle öffentlichen Produktionen verwenden und auch weiterverbreiten kann. Man könnte einwenden, dass dies zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der öffentlichen Sender führt, weil zum Beispiel deren Einschaltquoten sinken, wenn ihre Produktionen auf anderen Kanälen übernommen werden. Die Existenzberechtigung des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist jedoch nicht das Erreichen von Quoten sondern ein klarer Bildungsauftrag und die Pflicht zur ausgewogene Berichtserstattung. Eine möglichst weite Verbreitung von Angeboten die diesen Qualitätskriterien gerecht werden ist positiv zu bewerten, unabhängig davon, auf welchem Kanal diese Verbreitung stattfindet. Die kostenintensive Produktion von Inhalten die ausschließlich der kurzfristigen Quotensteigerung dienen, wird unattraktiver und kann zurückgefahren werden. Private und öffentlich rechtliche Sendeanstalten müssen sich nicht zwingend in einem Konkurrenzverhältnis befinden. Während die einen nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit arbeiten müssen, können die anderen ihren Schwerpunkt auf die Produktion gesellschaftlich wertvoller Inhalte legen.

Antragsbegründung

Diskussion und Infos zum Weiterlesen

  • Es wurde angemerkt, dass zum Beispiel der mit öffentlichen Mitteln finanzierte deutsche Wetterdienst darauf angewiesen ist, seine Daten zu verkaufen, um seine Kosten zu decken. Zur Zeit ist der DWD laut Impressum eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und würde damit tatsächlich voll unter OpenAccess Forderung fallen. Prinzipiell könnte man jedoch einen Teil des DWD in eine andere Gesellschaftsform umwandeln und die gemischte Finanzierung explizit und transparent regeln. In der Folge könnte ein Schlüssel für eine teilweise Veröffentlichungspflicht (wie im Punkt Ausnahmeregelungen angesprochen) erstellt werden. Der staatliche Wetterdienst der USA stellt seine Daten übrigens völlig frei zur Verfügung (Public Domain).
  • Allein das zuständige Bundesministerium (BMBF) gab im Jahr 2009 rund 8 Milliarden Euro für die Finanzierung von Forschungsprojekten aus. Im Jahr 2009 wurden rund 7 Milliarden Euro GEZ Gebühren eingenommen. In Zukunft müssen die Rundfunkgebühren voraussichtlich von allen Haushalten bezahlt werden, unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist, oder nicht.

Veröffentlichungen

Blogs

Gesetze

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Wikipedia

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge