BY:Oberfranken/Plakatierung Wahljahr 2013

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Allgemeine Vorschriften

Generelles

Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr darf Wahlwerbung nicht angebracht werden. D. h. insbesondere Ampeln, Ortsschilder und Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, sind für das Anbringen von Wahlwerbung tabu. Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt. Auch bei Fußgängerüberwegen darf keinerlei Wahlwerbung angebracht werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden.

Aus: Pressemitteilung des Landratsamtes Bamberg vom August 2008

Vorschriften

Die meisten Kommunen verweisen noch auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980. Diese wurde aber am 13.02.2013 durch eine neue Bekanntmachung ersetzt! Der Inhalt ist aber größtenteils deckungsgleich. Darin finden sich u.a. die unter "Generelles" aufgeführten Vorschriften.

Manche Kommunen haben weitergehende oder abgeänderte Vorschriften oder Auflagen erlassen, diese sind auf den Unterseiten entsprechend aufgelistet.

Erläuterungen / Beispiele

Was zum Beispiel definitiv nicht geht:

  • Plakate an Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs (also z.B. Vorfahrtsregelungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen u.ä.)
  • Versperrung der Sicht an Ein- und Ausfahrten
  • Behinderung von Fußgängern/Radfahrern und des Verkehrs allgemein
  • Aufstellen von Plakaten auf privatem Grund ohne Erlaubnis
  • Die roten Ringe an Laternen (Zeichen 394) dürfen nicht verdeckt werden.
  • Beschädigungen

Was zum Beispiel geht (sofern es keine anderslautenden Vorschriften der Kommune gibt):

  • Plakate an Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs (also z.B. Halteverbote, Parkplatzschilder u.ä.)
  • Plakate an Lichtmasten
  • Plakate an Bäumen (oft untersagt)
  • Plakate an Brückengeländern u.ä.

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