Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen 2

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Beni für AG Satzungsrecht Thüringen.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen2
Änderungsantrag Nr.
TE129
Beantragt von
Beni für AG Satzungsrecht Thüringen
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §6 (1-3))
Beantragte Änderungen

Ich beantrage in Abschnitt A: §6 der Bundessatzung die Abschnitte (1-3) neu zu fassen:

Neue Fassung:

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Piratenpartei verstößt können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis mit Auflage
  3. Enthebung von einem Parteiamt
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Landesvorstand, dem zuständigen Vorstand der 1. Gliederungsebene unterhalb des Landesverbandes oder vom Bundesvorstand beschlossen. Begleitet das Mitglied ein Amt in einem Organ der Partei, so sind Vorstände unterhalb der Gliederungsebene des Organs nicht zuständig.

(3) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland gestellt werden. Der Antrag ist an das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht zu richten, welches über diesen entscheidet.

Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Begründung

Alternativantrag zu Antragsfabrik/Zuständigkeit_für_Ordnungsmaßnahmen für den Fall, dass der Antrag Antragsfabrik/Gliederungsautonomie angenommen wurde. Andernfalls wird dieser Antrag zurückgezogen. Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niederer Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann bisher nur vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Die Delegation von Ordnungsmaßnahmen ist jedoch bei den aktuellen Mitgliederzahlen notwendig.

Aktuelle Fassung

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Achtung Kollisionen


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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Trias
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. --Nr 75:in spe 14:36, 17. Apr. 2010 (CEST) (siehe unten Kritik)
  2. Haide F.S.
  3. icho40
  4. Thomas-BY
  5. Bragi
  6. Datenritter 13:41, 23. Apr. 2010 (CEST) Zu weitgehend.
  7. Hans Immanuel
  8. zero-udo
  9. Aleks_A
  10. Rainer Sonnabend
  11. RicoB CB 15:07, 1. Mai 2010 (CEST)
  12. StopSecret 14:06, 2. Mai 2010 (CEST)
  13. wigbold
  14. OliverNiebuhr
  15. HKLS 21:59, 3. Mai 2010 (CEST)
  16. Nicole.Staubus 21:22, 4. Mai 2010 (CEST)
  17. DeBaernd 12:58, 8. Mai 2010 (CEST)
  18. Zwergenpaladin
  19. Tramp 21:58, 10. Mai 2010 (CEST)
  20. Unglow
  21. Sven423 14:35, 13. Mai 2010 (CEST)
  22. Salorta
  23. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Twix 17:47, 16. Apr. 2010 (CEST)
  2. Andena 22:05, 19. Apr. 2010 (CEST)
  3. Sebastian Pochert
  4. Kaddi
  5. ...


Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Kritik

Der Antrag zeigt auf, warum die bisherige Fassung des § 6 Abs 1 bis 3 ist, wie sie ist. Des Abs 2 und insbesondere des Abs 2 Satz 2 in der beantragten Fassung bedürfte es gar nicht. Die Ordnungsgewalt des Vorstandes einer Gliederung reicht naturgemäß nur so weit, wie die Satzung dieser Gliederung reicht; der Fall, dass der Vorstand eines LV eine Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines anderen LV bzw. der Vorstand eines Ortsverbandes gegenüber einem Kreisverbandsmitglied (das nicht eben diesem Ortsverband angehört) trifft, kann gar nicht auftreten.

Die bisherige Fassung mag unglücklich formuliert sein aber sie ist vollkommen brauchbar. Kein einziger Satz der Begründung ist zutreffend. Die Vorstände der Gliederungen können Ordnungsmaßnahmen treffen, sofern die Gliederungen entsprechende Regelungen in die Satzung aufgenommen haben.--Nr 75:in spe 14:44, 17. Apr. 2010 (CEST)


Argument 1

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Argument 2

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