Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von MichaelG.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
Änderungsantrag Nr.
TE027
Beantragt von
MichaelG
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §6 (3)
Beantragte Änderungen

Ich beantrage, den Abschnitt A §6 Absatz 3 wie folgt zu ändern: Die Worte "bis auf den Ausschluss" werden durch "Verwarnung und Verweis" ersetzt. Die Worte "Den Antrag auf Ausschluß" werden ersetzt durch "Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden sowie Ausschluss aus der Partei".

Begründung

Alte Fassung:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Neue Fassung:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden sowie Ausschluss aus der Partei stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Die "schweren" Strafen Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden sowie Ausschluss aus der Partei sollten nicht vom Bundesvorstand getroffen werden, dazu sind sie zu schwerwiegend. Das sollte den Schiedsgerichten vorbehalten bleiben.

Achtung Kollisionen


Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Zuständigkeit_für_Ordnungsmaßnahmen</br>* [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen 2|Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen 2“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Jonas M.
  2. Haibaer
  3. MichaelG 11:08, 2. Apr. 2010 (CEST)
  4. Spearmind 19:41, 17. Apr. 2010 (CEST)
  5. Aleks A
  6. Unglow
  7. Augenklappe
  8. Salorta

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. Rainer Sinn
  3. Trias
  4. --AndreasRomeyke 22:43, 6. Mär. 2010 (CET)
  5. Haide F.S.
  6. Flexi 17:12, 13. Mär. 2010 (CET)
  7. Rainer Sonnabend
  8. Mpd 14:33, 18. Mär. 2010 (CET)
  9. Franz Rauchfuss
  10. Bragi 18:00, 21. Mär. 2010 (CET)
  11. Thomas F
  12. Simon Weiß
  13. ValiDOM
  14. SteffenO 14:00, 2. Apr. 2010 (CEST)
  15. Christian Hufgard 10:57, 3. Apr. 2010 (CEST) Würde für den konkurrierenden Antrag stimmen.
  16. Sbeyer 22:08, 3. Apr. 2010 (CEST)
  17. Mpd 11:01, 4. Apr. 2010 (CEST)
  18. Andena 23:07, 4. Apr. 2010 (CEST)
  19. Getiteasy 16:17, 8. Apr. 2010 (CEST)
  20. Nplhse 12:20, 6. Apr. 2010 (CEST)
  21. Roman
  22. DeBaernd 20:10, 12. Apr. 2010 (CEST)
  23. Thomas-BY
  24. AndiPopp
  25. icho40
  26. StopSecret 09:46, 22. Apr. 2010 (CEST)
  27. Sebastian Pochert
  28. Datenritter 13:44, 23. Apr. 2010 (CEST) Konkurrierender Antrag ist besser.
  29. wigbold
  30. Corax 18:51, 24. Apr. 2010 (CEST)
  31. Aloa5 08:21, 27. Apr. 2010 (CEST)
  32. zero-udo
  33. -- Privacy 08:16, 28. Apr. 2010 (CEST)
  34. Kaddi
  35. Rüdiger 'rpr' Pretzlaff
  36. RicoB CB 15:07, 1. Mai 2010 (CEST)
  37. Nicole.Staubus 21:23, 4. Mai 2010 (CEST)
  38. Zwergenpaladin
  39. Tramp 15:04, 9. Mai 2010 (CEST)
  40. Mtu
  41. Christian 13:52, 13. Mai 2010 (CEST) Ein Vorstand sollte schon in derartigen Sachen entscheiden können. Sonst hat man irgendwann einen "Scheinvorstand" der letztendlich Handlungsunfähig ist.
  42. Sven423 14:36, 13. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Tessarakt
  2. Twix 15:35, 16. Apr. 2010 (CEST)
  3. Käptn Blaubär
  4. Christian Specht 13:23, 11. Mai 2010 (CEST)
  5. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Es gab in letzter Zeit Forderungen das ein Vorstand einem seiner Mitglieder die Fähigkeit Ämter zu bekleiden aberkennen solle. Dieses Mitglied ist jedoch genauso wie der Rest des Vorstandes durch basisdemokratische Wahl legitimiert. Eine solche Entscheidung wäre also höchst undemokratisch. Der korrekte Weg ein unerwünschtes Vorstandsmitglied loszuwerden, ist meiner Meinung nach der Rücktritt oder eine Neuwahl des Vorstandes durch einen evtl. außerordentlichen Parteitag. Jonas M. 03:41, 14. Mär. 2010 (CET)


Berufung normales Gericht?

Dagegen, da somit die Instanz um dagegen vorzugehen nur noch ein normales Gericht ist.(nicht signierter Beitrag von Rainer Sinn (Diskussion | Beiträge) )

Argument 2

...