Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA631

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA631
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jan

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Freiheit und Grundrechte
Zusammenfassung des Antrags Die Piratenpartei lehnt sämtliche nicht medizinisch indizierten chirurgischen Eingriffe (z. B. Schönheits-OPs oder Beschneidung) ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen ab.
Schlagworte minderjährige, kinder, chirurgische eingriffe, beschneidung
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Nicht medizinisch indizierte Eingriffe / Beschneidung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, den folgenden Text an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen:

Die Piratenpartei lehnt sämtliche nicht medizinisch indizierten chirurgischen Eingriffe ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen ab. Wir setzen uns daher dafür ein, dass solche Eingriffe an Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich verboten und als Körperverletzung strafbar sind. Ab diesem Alter sollen solche Eingriffe zulässig sein, wenn der durchführende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der oder die Betroffene über den Eingriff aufgeklärt wurde und wirksam eingewilligt hat.

Unter diese Regelung fallen beispielsweise Schönheitsoperationen, aber auch rituelle Beschneidungen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes wiegt schwerer als die Entscheidungsfreiheit (und im Falle von rituellen Beschneidungen Religionsfreiheit) der Eltern.

Alternativ möge der Bundesparteitag beschließen, den obigen Text zusammen mit folgender Ergänzung an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen:

Da ein Verbot der rituellen Beschneidung einen erheblichen Eingriff in die Ausübung der Religion vieler Menschen in unserem Land darstellt, setzen wir uns außerdem für eine zeitlich begrenztes Ausnahme für rituelle Beschneidungen ein. Während dieses Moratoriums bleibt die rituelle Beschneidung von nicht einwilligungsfähigen Jungen straffrei, sofern folgende Bedingungen analog den Mindestanforderungen des Ethikrates erfüllt sind:

  1. Durch eine Bescheinigung wurde nachgewiesen, dass sich die Erziehungsberechtigten mindestens drei Tage vor dem Eingriff haben umfassend beraten lassen (über kulturelle und rechtliche Aspekte, über Alternativen etc.),
  2. Beide erziehungsberechtigten Elternteile haben schriftlich ihre Zustimmung erklärt,
  3. Der Eingriff wurde von einem Arzt fachgerecht, nach vorheriger medizinischer Aufklärung und unter qualifizierter Schmerzbehandlung vorgenommen und
  4. Ein entwicklungsabhängiges Vetorecht des Betroffenen wurde beachtet.

Antragsbegründung

Dieser Antrag basiert auf einem in Hessen mit 2/3-Mehrheit positiv beantworteten Meinungsbild

Medizinisch notwendige oder sinnvolle Eingriffe (absolute oder relative Indikation) sind nicht betroffen.

Kinder unter 14 Jahren können in der Regel nicht wirksam in chirurgische Eingriffe einwilligen. Die starre Altersgrenze von 14 Jahren zieht eine klare Grenze und verhindert zumindest für unter 14-jährige, dass die Regelung unterlaufen wird.

Diese Regelung schützt Kinder wirksam vor medizinisch weder notwendigen noch sinnvollen chirurgischen Eingriffen, wie z. B. reinen Schönheitsoperationen, insbesondere, wenn diese primär dem Wunsch der Eltern entsprechen. Solche Eingriffe sind bereits jetzt rechtlich umstritten, da Eltern nur unter Berücksichtigung des Kindeswohls einwilligen dürfen, Eingriffe ohne medizinische Indikation aber in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen (siehe auch Beschneidungsurteil des LG Köln).

Eine gesetzliche Regelung schafft Rechtssicherheit und schützt das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und - bei irreversiblen Eingriffen - das Recht auf Selbstbestimmung. Das Erziehungs- und Bestimmungsrecht der Eltern wird entsprechend eingeschränkt. Das mit dieser Regelung einhergehende Verbot ritueller Beschneidung ist zudem ein Eingriff in die Religionsfreiheit der Eltern.

Solche Eingriffe zuzulassen bzw. zu dulden wäre hingegen ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes. Dieser Antrag beinhaltet daher eine Grundrechtsabwägung.

Da die Beschneidung die häufigste Form nicht medizinisch indizierter einwilligungsloser chriurgischer Eingriffe an Minderjährigen sein dürfte, ist zwar verständlich, dass viele Anträge sich nur auf diese beziehen. Es gibt jedoch keinen Grund, andere nicht medizinisch indizierte Eingriffe nicht ebenfalls zu verbieten. In diesem Antrag wurde bewusst darauf verzichtet, bei rituellen Beschneidungen besonders hohe Anforderungen an die Indikation zu stellen. Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass rituelle Beschneidungen unter dem Deckmantel von relativen Indikationen durchgefüht werden, wäre hier ggf. eine strengere Regelung sinnvoll.


Im Übrigen sei im Bezug auf Beschneidungen auf die Begründungen von PA043 und PA398 verwiesen.

Aus den im Alternativantrag genannten Gründen wird in der Alternative eine Übergangsfrist gewährt, in der Beschneidungen geduldet werden. Damit soll ein langsames Umdenken ermöglicht werden, um "Hinterzimmer-Beschneidungen" durch nicht qualifizierte Personen unter fragwürdigen Bedingungen zu vermeiden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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