Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA043
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA043 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Hilmar Kolbe für die AG Humanistischer Laizismus |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Gesundheit |
Zusammenfassung des Antrags | Für ein Verbot jeder medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Minderjährigen |
Schlagworte | Beschneidung, Menschenrechte, Minderjährige |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelGegen medizinisch nicht indizierte Beschneidung von Minderjährigen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, folgenden Text im Bereich Gesundheitspolitik in das Wahlprogramm aufzunehmen: Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von Minderjährigen ist ein eklatanter Verstoß gegen die Menschenrechte, die UN-Kinderrechtskonvention und gegen Art.1 und Art.2 des Grundgesetzes. Das Erziehungsrecht der Eltern kann unter keinen Umständen eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung rechtfertigen. Aus diesen Gründen setzt sich die Piratenpartei für ein Verbot jeder medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Minderjährigen ein. AntragsbegründungWir, die AG Humanistischer Laizismus, konzentrieren uns mit dieser Initiative auf das, was wir für den Kern der aktuell in der Öffentlichkeit laufenden Debatte halten: die Abwägung verschiedener Grundrechte. Art. 1 I Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 II Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 4 I Grundgesetz: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge: Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ganz besonders möchten wir darauf hinweisen, dass die Beschneidung von Minderjährigen eine Verletzung der von Deutschland 1991 ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention darstellt. §24 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“ Diskussion
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