Archiv:2009/§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

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Diskussion zum Regelentwurf des AG-Rates

§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

Text des Entwurfes

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
  2. Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
    1. Bezeichnung der AG
    2. Gründungsdatum
    3. Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
    4. Koordinator(en)
    5. Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
      1. politischer Zweck
      2. organisatorischer Zweck
      3. dienstleistender Zweck
      4. sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
    6. Zieldefinition
      1. Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
      2. Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden.
      3. Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
      4. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht.
      5. Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
      6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.


Diskussion

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern [Zusatz] und eventuell von diesen hinzugeladenen Personen, die nicht Mitglieder sein müssen, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
Entspräche meiner Vorstellung von der Offenheit der Piratenpartei gegenüber künftigen Mitgliedern und anderen Menschen aus der Netzbewegung und der Wissensgesellschaft, wenn AGs offen für Nichtmitglieder wären. --MagisterForan 11:04, 13. Okt. 2009 (CEST)
  1. Damit soll sichergestellt werden, dass eine AG keine private Veranstaltung ist.
  2. Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
    1. Bezeichnung der AG
      Die Bezeichnung soll sprechend sein und kein Phantasiename, so dass sich ein Leser des Namens etwas darunter vorstellen kann.
    2. Gründungsdatum
      Gründungsdatum der AG
    3. Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
      Dieser Punkt ist heikel, weil derzeit kein vernünftiges System besteht, die Parteimitgliedschaft zu überprüfen. Also in dem Protokoll bitte die Mitgliedsnummer und das Beitrittsdatum angeben, damit wir die Daten zur Überprüfung weiterleiten können.
      Mitgliedsnummer? Woher nehmen? Ich weiß meine nicht, und ich war Direktkandidat. Drahflow 06:00, 7. Okt. 2009 (CEST) Vergessen ;-) oder nie gewusst? Daran wird es im Zweifel nicht scheitern. Arvid Doerwald 09:01, 7. Okt. 2009 (CEST)
      Ich halte es nicht für Sinnvoll Mitgliedsnummer und Beitrittsdatum anzugeben und irgendwem mitzuteilen, dadurch wird die Info öffentlich und kann ebenfalls wieder mißbraucht werden. Mein Vorschlag ist, das das Gründungsmitglied ins Protokoll schreibt ob er Mitglied ist oder nicht. Alles andere würde ich solange aussetzen bis es eine EDV Lösung gibt womit man sich authentifizieren kann. Z.b. mit LDAP oder einem Schlüssel der auf einer Seite eingegeben werden kann und den Namen ausspuckt.Paulbln 14:23, 7. Okt. 2009 (CEST)
    4. Koordinator(en)
      Nennung der Koordinatoren der AG. Bei Gründung wird es zunächst unter den Gründern ausgemacht, wer Koordinator ist, später sollten diese von den AG-Mitgliedern gewählt werden
      Vorschlag: Umbennung der Koordinatoren in Ansprechpartner. Denn das scheint mir deren hauptsächliche Aufgabe zu sein: Dem AG-Rat zu sagen, was gerade in der AG abläuft. Dadurch wird klarer, dass der Ansprechpartner wirklich nur dazu da ist Fragen zu beantworten und somit keine weiteren Rechte in der AG hat. Wie die Protokolle erstellt werden, kann die AG ja selber entscheiden. Die Aufgabe des Ansprechpartners ist es lediglich diese dem AG-Rat zukommen zu lassen. --Wobble 12:06, 9. Okt. 2009 (CEST)
      Wenn eine AG einen Antrag beim BPT stellen möchte, kann man der AG mMn die Freiheit lassen zu entscheiden, wie sie das machen möchte. Möglichkeiten wären:
      • Sie könnte z.B. einen Sprecher wählen, der den Antrag stellt. Die Rolle des Sprechers sollte dann aber klar von der Rolle des Ansprechpartners getrennt sein. Der Sprecher spricht auf dem BPT. Der Ansprechpartner beantwortet Fragen des AG-Rat.
      • Sie könnte aber auch für jeden Antrag mittels Umfrage darüber abstimmen.
      Ein Koordinator ist dafür also nicht nötig. --Wobble 12:06, 9. Okt. 2009 (CEST)
    5. Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
      Das dient ggf. einer Eingruppierung der AG unter eine DACH-AG, die AG gleicher Art oder Leistung gruppiert
      1. politischer Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      2. organisatorischer Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      3. dienstleistender Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      4. sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
        Wenn die AG nicht unter die oben genannten Gruppen fällt
    6. Zieldefinition
      1. Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
        Das ist der wichtigste Punkt in der Beschreibung. Die AGs müssen einen Zweck verfolgen, der der Partei dienlich ist. Dabei ist zunächst unerheblich, ob an einer solchen AG großes oder geringes Interesse besteht. Wenn sich genügend Personen finden, die im Sinne der Partei und der Satzung ein Ziel verfolgen wollen, dann dürfen sie das natürlich auch.
      2. Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden.
        Um konkurrierende Arbeiten zu vermeiden und die Kräfte der Aktiven zu bündeln, sollen die Ziele einer AG kollisionsfrei in den Kontext bestehender AG-Ziele eingefügt werden. Wo das aus inhaltlichen Gründen nicht möglich ist, wird die Konkurrenz in Kauf genommen. So könnte zum Beispiel eine AG Kernenergie mit einer für erneuerbare Energien kollidieren. Dann müssten diese beiden AGs unter eine Dach-AG gruppiert werden, um zweideutige Aussagen der Partei zu vermeiden und einen einheitlichen Beschlussentwurf verfassen zu können.
        Schnittstellen für eine Zusammenarbeit mit "benachbarten"/anderen AGs zu definieren könnte evtl. hilfreich sein. Als extra Punkt einführen? --Paule II 08:50, 7. Okt. 2009 (CEST)
        Das ist doch etwas, was die AGs gemeinsam oder die jeweilige Dach-AGs organisieren. Wir wollen wirklich nicht mehr als nötig regulieren Arvid Doerwald 09:01, 7. Okt. 2009 (CEST)
        1) Schnittstellen gibt es auch zwischen AGs, die nicht unter einer Dach-AG agieren und zwischen AGs und anderen Strukturen inerhalb der Partei.
        2) Schnittstellen definiert man nur wenn es welche gibt.
        3) Diese Definitionen dienen außer der eindeutigen Abgrenzung von AGs untereinander auch dem Verständnis nicht konkret involvierter Personen über Struktur, Aufgabenverteilung und Abgrenzung von AGs.
        4) Schnittstellendefinitionen werden natürlich bei allen, die jeweilige Schnittstelle betreffenden AGs hinterlegt.
        --Paule II 09:16, 7. Okt. 2009 (CEST)
        OK, da kann ich mich anschließen. Etwa so: AG und AG-Rat legen gemeinsam die Schnittstellen der zu gründenden AG zu anderen AGs fest. Diese Schnittstellen dienen einerseits der Abgrenzung der Arbeit einer AG, andererseits definieren sie die Ergebnisübergabe. (als Vorschlag) Arvid Doerwald 09:31, 7. Okt. 2009 (CEST)
        Was bedeutet dieser Punkt konkret? Was ist, wenn sich eine AG gründen möchte, die quasi in direkter Konkurrenz zu einer anderen AG steht und die keine Gründe liefert, die der AG-Rat als vernünftig ansieht? Darf der AG-Rat dann die Statusvergabe verweigern oder nicht? Ich fänd etwas Klarheit hier sinnvoll. Da normaler Weise niemand freiwillig gegen jemand anderes arbeitet, wenn man auch kooperieren kann, denke ich dass der AG-Rat in einer solchen Situation lediglich auf die Bereits existierende AG verweisen sollte (eventuell war die Existenz derer ja unbekannt) und dann aber dennoch den Status vergeben sollte, falls bei der neuen AG immer noch der Wunsch besteht. --Wobble 11:31, 9. Okt. 2009 (CEST)
        Wird an eine bereits existierende AG verwiesen, darf dem Interessenten der Zugang in die andere AG keinesfalls verwehrt werden. MsClassless
      3. Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
        Die Adresse des AG-Rats lautet: ag-rat-diskussion@lists.piratenpartei.de. Der AG-Rat wird, wenn die AG selber keinen Vorschlag für eine Eingruppierung unter eine Dach-AG vorgegeben hat, eine Dach-AG vorschlagen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass die vorgeschlagene Dach-AG nicht die passende ist.
        Gegenbeispiel: "Das Gründungsprotokoll ist auf der AG Wiki Seite zu erstellen und zu verlinken. Der AG-Rat wird über den Link per Email informiert, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet. " So werden die Infos Transparent und gleich Archiviert Paulbln 14:29 07.10.2009
        Was ist, wenn noch keine entsprechende Dach-AG existiert, diese aber nötig wird, weil mehrere AGs auf ähnlichem Gebiet arbeiten? Wer gründet die Dach-AG, bzw. wie wird die Entstehung der Dach-AG bewirkt? Oder ist die Dach-AG dann lediglich ein Vorschlag des AG-Rats an die betroffenen AGs, die dann selber entscheiden können, ob sie eine Dach-AG gründen wollen oder nicht? Bitte die dafür nötige Regelung festschreiben, ansonsten herrscht dort Ungewissheit über das Machtpotenzial des AG-Rat. Ich empfinde letztere Option als die beste. --Wobble 11:45, 9. Okt. 2009 (CEST)
      4. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht.
        Der mit der AG verfolgte Zweck muss natürlich der Satzung entsprechen und darüber hinaus auch noch parteidienlich sein. Die Eigenschaft der Parteidienlichkeit ist schwer zu fassen und wird deswegen sehr weit ausgelegt und eher negativ definiert. Was nicht deutlich gegen die Partei wirkt, wird zunächst als parteidienlich angesehen.
        Diese Begündung widerspricht der Aussage. In der Aussage heißt es, dass der Zweck "offensichtlich" parteidienlich sein muss. Das bedeutet, dass wenn der Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist, die AG abgelehnt werden darf. Die Begründung sagt was anderes. --Wobble 14:33, 7. Okt. 2009 (CEST)
        Bedeutet dieser Punkt, dass der AG Rat, einer AG die Statusvergabe nicht versagen kann, wenn diese sich inhaltlich lediglich mit einer anderen AG überschneidet? --Wobble 14:55, 7. Okt. 2009 (CEST)
        Gegenvorschlag: Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG nur dann versagen, wenn der verfolgte Zweck offensichtlich nicht parteidienlich ist oder den Grundrechten der BRD widerspricht (alternativ: verfassungsfeindlich ist). --Wobble 12:14, 9. Okt. 2009 (CEST)
        Eine AG, deren Zweck "nicht der Satzung entspricht", könnte auch eine AG sein, die eine Satzungsänderung ausarbeitet (welche sie laut §4 2.3. bei einem BPT zur Abstimmung stellen darf). Denn eine angestrebte Satzungsänderung ist gerade dadurch definiert, dass sie zu Teilen der Satzung widerspricht bzw. diese ersetzen will. Ich nehme an, dass sich der Punkt eigentlich auch nur auf gewisse Teile der Satzung, die laut Parteiengesetz etc. verpflichtend sind, bezieht. Liege ich da richtig?
        Dieser Punkt ist sehr schwammig und missverständlich und könnte bei humorloser Anwendung AGs, die sich z.B. mit der innerparteilichen Organisation und möglichen Satzungsänderungen befassen, ihre Anerkennung verbauen.--Wie de Hopf 02:52, 8. Okt. 2009 (CEST)
      5. Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
        Die Gründung der AG wird von AG-Rat bestätigt und auf den Seiten des AG-Rates veröffentlicht. Bestand Gesprächsbedarf, werden die Entscheidungsgründe ebenfalls offen gelegt.
      6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.
        Die Koordinatoren der zu gründenden AG können das BSG anrufen, wenn sie mit einer ablehnenden Entscheidung des AG-Rates nciht einverstanden sind.

Links zur Diskussion

Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST)