Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (alternativer Entwurf)

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Inhaltsverzeichnis

Präambel:

Nach der Einheit Herstellung der deutschen Einheit und im Bewusstsein der Freiheit Deutschlands und seiner Mündigkeit gibt sich das deutsche Volk die nachstehende Verfassung:

Abschnitt I Grundlagen der Gesellschafts- und Staatsordnung

Artikel 1 Grundlagen der Gesellschaft

Absatz 1 Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Absatz 2 Der Mensch steht im Mittelpunkt der Bemühungen aller staatlichen Gewalt.

Absatz 3 Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus. Sie dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein friedliches Leben und schützt die freie Entwicklung des Menschen.

Absatz 4 Alle Bürger Deutschlands haben das Recht und die Pflicht, ihren staatsbürgerlichen Pflichten pünktlich und gewissenhaft nachzukommen, um so das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in Deutschland aufrechtzuerhalten.

Artikel 2 Bindung von Recht und Gesetz

Absatz 1 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Recht und Gesetz gebunden.

Artikel 3 Recht auf Mitgestaltung

Absatz 1 Jeder Bürger hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben mitzubestimmen und mitzugestalten.

Absatz 2 Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung wird insbesondere im Bund dadurch gewährleistet, dass die Bürger

Nr. 1 das Recht haben, Änderungen dieser Verfassung zu begehren und darüber abzustimmen;

Nr. 2 den Bundespräsidenten und den Bundestag demokratisch wählen können;

Nr. 3 das befristete Recht zur Mitgliedschaft in der Volkskammer haben;

Nr. 4 Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten und den Leitern staatlicher Organe über ihre Tätigkeit fordern können;

Nr. 5 durch Gründung und Unterhaltung von Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben können, Artikel 23 findet Beachtung;

Nr. 6 sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten und die staatlichen Organe und Einrichtungen wenden können;

Nr. 7 ihre Meinung in Volksbefragungen kundtun können;

Nr. 8 Volksabstimmungen einleiten und darin ihren Willen bekunden können;

Nr. 9 Parteien gründen können.

Absatz 3 Die Einschränkung oder Abschaffung des Rechts auf Mitgestaltung durch Gesetz ist unzulässig.

Absatz 4 Das nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 4 Wahlen

Absatz 1 Wahlen und Volksabstimmungen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim durchgeführt werden. Sie dürfen nicht durch räumliche Barrieren oder in ihrem Ablauf für einzelne oder Gruppen von Wahlberechtigte unzumutbar oder undurchführbar sein. Ein Wahlzwang ist unzulässig. Wahlen sind in derartigen zeitlichen Abständen durchzuführen, dass die durch sie verliehene Macht regelmäßig und in überschaubaren Zeiträumen überprüft werden kann.

Absatz 2 Das aktive und das passive Wahlrecht darf nur durch ein Urteil eines Gerichts oder durch eine Entscheidung des Bundespräsidenten im Sinne des Abschnitt V Artikel 78 Absatz 2 eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Absatz 3 Wird ein Wahlkampf oder die politische Arbeit unter anderem durch Spenden finanziert, so sind diese Spenden insbesondere hinsichtlich des Gebers und der Höhe offenzulegen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, erlangt das Amt nicht, in das er gewählt wurde oder verliert das ihm anvertraute Amt mit sofortiger Wirkung. Die Wahl ist erneut durchzuführen, die Kosten hierfür trägt der Spendenempfänger und der Spender. Eine erneute Kandidatur des Spendenempfängers ist für diese und die kommende Wahl ausgeschlossen. Ist der Spendenempfänger eine Partei oder sonstige Organisation, trifft das Kandidaturverbot die gesamte Partei oder sonstige Organisation, sofern die Mitgliedschaft des Spendenannehmers nicht beendet wird und die Partei sich von dessen Verhalten distanziert.

Absatz 4 Die durch eine Wahl oder eine Volksabstimmung verliehene Macht darf nicht missbraucht werden, Zuwiderhandlungen werden als Demokratieverrat (Artikel 152) bestraft. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

Nr. 1 gegen das Friedensgebot verstoßen (Artikel 19 Absatz 1) oder Handlungen ausgeführt werden, die geeignet sind, dass friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 19 Absatz 2)

Nr. 2 gefoltert (Artikel 20) oder die Todesstrafe (Artikel 21) verhängt wird

Nr. 3 bestochen wird oder man sich bestechen lässt (Artikel 22)

Nr. 4 Bürger- und Menschenrechte (Abschnitt II) in unzulässiger Weise eingeschränkt oder vorbehalten werden

Nr. 5 Straftaten unter dem Schutzmantel des verliehenen Amtes begangen werden

Nr. 6 wiederholt vorsätzlich Ordnungswidrigkeiten Schutzmantel des verliehenen Amtes begangen werden, Abschnitt V Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend

Absatz 5 Das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 5 Politische Parteien

Absatz 1 Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen dem deutschen Volke Rechenschaft geben.

Absatz 2 Unverhältnismäßige Anhäufung von Vermögen ist unzulässig; im Fall der Zuwiderhandlung fällt der unverhältnismäßig angehäufte Teil dem Bundesvermögen anheim.

Absatz 3 Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhängern darauf ausgerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Deutschlands zu gefährden, sind verfassungswidrig. Ihr Vermögen fällt dem Bundeshaushalt anheim. Das Anstreben der Änderung dieser Verfassung gilt nicht als verfassungswidriges Handeln, sofern Artikel 19 und Artikel 23 beachtet werden.

Absatz 4 Das nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 6 Hoheitsrechte

Absatz 1 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit diese Verfassung keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nur durch Gesetz kann die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf den Bund übertragen werden.

Absatz 2 Wenn ein Land die ihm obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (Bundeszwang). Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. Der Bundeszwang ist jederzeit auf Verlangen des Bundesrates oder der Volkskammer, im übrigen sobald das Land anschließend seinen Aufgaben nachkommt, aufzuheben.

Absatz 3 Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung des Bundestages Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Artikel 7 Übertragung von Hoheitsrechten, Verteidigungsbündnis

Absatz 1 Deutschland kann durch Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

Absatz 2 Deutschland kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen (Verteidigungsbündnis); bei Zustimmung der Volkskammer wird es hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. Wird durch einzelne Mitglieder des Verteidigungsbündnisses unter Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft in dem Verteidigungsbündnis gegen Artikel 19 Absatz 2 verstoßen, so hat Deutschland auf Antrag der Volkskammer das Verteidigungsbündnis zu verlassen.

Absatz 3 Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten hat Deutschland mit Zustimmung der Volkskammer Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit zu treffen.

Artikel 8 Bundesgebiet, Hauptstadt, Flagge, Wappen

Absatz 1 Das Gebiet Deutschlands (Bundesgebiet) umfasst

Nr. 1 das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland und

Nr. 2 das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik

jeweils in ihren am 09. November 1989 bestehenden Grenzen.

Absatz 2 Veränderungen des Bundesgebietes bedürfen der Zustimmung des Volkes.

Absatz 3 Das Bundesgebiet gliedert sich in Länder. Diese können sich neu gliedern, um zu gewährleisten, dass sie nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sollen die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung berücksichtigt werden.

Absatz 4 Die Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

Absatz 5 Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Absatz 6 Das Bundeswappen ist ein Adler, dessen Darstellung durch Gesetz näher bestimmt ist.

Artikel 9 Sprache und Nationalhymne

Absatz 1 Deutschland hat die deutsche Sprache zu fördern. Es hat sich für den Erhalt der auf seinem Gebiet gesprochenen Sprache von Volksminderheiten und deren Kultur einzusetzen.

Absatz 2 Die Amtssprache in Deutschland ist deutsch und die Deutsche Gebärdensprache.

Absatz 3 Gehört Deutschland einem Staatenbund oder sonstigem Gebilde mit eigener Amtssprache an, so soll dafür Sorge getragen werden, dass auch deutsch Amtssprache in diesem ist.

Absatz 4 Als Nationalhymne soll mit Zustimmung der Volkskammer ein Lied bestimmt werden, das in voller Länge gesungen werden kann und die Identität Deutschlands und seiner Bewohner zum Ausdruck bringt.

Artikel 10 öffentlicher Dienst und Amtshaftung

Absatz 1 Jeder Deutsche hat unabhängig von seinem Aufenthalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Absatz 2 Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte unabhängig von seinem religiösen Bekenntnis und seiner Weltanschauung.

Absatz 3 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Artikel 40 darf nur insoweit eingeschränkt werden, als es für die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung unumgänglich ist.

Absatz 4 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Bundesländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande kommen, in dem sie tätig sind. Diese Regel soll auch im Rahmen der Streitkräfte und ihres Einsatzes auf dem Bundesgebiet beachtet werden.

Absatz 5 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Absatz 6 Alle Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Im Hinblick auf personenbezogene Leistungen ist Abschnitt II Artikel 34 Absatz 2 zu beachten.

Artikel 11 Bundesländer

Absatz 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen der Demokratie und des sozialen Rechtsstaates im Sinne dieser Verfassung entsprechen.

Absatz 2 Wahlen der Volksvertretungen der Länder müssen nach den Grundsätzen des Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt werden.

Absatz 3 Die Länder können sich untereinander neu gliedern. Dabei soll der Zweck, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können, beachtet werden. Die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. Für die Neugliederung bedarf es einer Bestätigung durch eine Volksabstimmung in den betroffenen Ländern oder Landesteilen. Entsprechende Maßnahmen werden durch Änderung der Landesverfassungen oder durch Landesverfassungsgesetz umgesetzt.

Absatz 4 Ein Land kann sich untergliedern. Dabei soll der Zweck, dass die Untergliederungen nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können, beachtet werden. Die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

Artikel 12 Mitgliedschaft in einem Staatenbund

Absatz 1 Deutschland kann Mitglied in einem Staatenbund sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser

Nr. 1 demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen verpflichtet ist,

Nr. 2 dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und

Nr. 3 einem dieser Verfassung im wesentlichen vergleichbaren Schutz der Bürger- und Menschenrechte gewährleistet.

Absatz 2 Deutschland kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates und der Volkskammer Hoheitsrechte übertragen.

Absatz 3 Für die Begründung eines Staatenbundes sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbaren Regelungen, durch die diese Verfassung ihrem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Abschnitt XIII Artikel 146 .

Absatz 4 Der Bundespräsident ist verpflichtet, wegen eines Verstoßes eines Gesetzgebungs- oder vergleichbaren Aktes eines Staatenbundes, dem Deutschland beigetreten ist, gegen die in Absatz 1 genannten Bedingungen vor dem zuständigen Gericht oder Schiedsgericht Klage zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bundespräsident durch

Nr. 1 mehr als ein Drittel der Mitglieder der Volkskammer

Nr. 2 mehr als ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages oder

Nr. 3 einen Beschluss des Bundesrates mit mindestens ein Viertel der Bundesländer, die mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinen

aufgefordert wird.

Absatz 5 Durch Gesetz, dass der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedarf, können Ausnahmen vom Zustimmungsverfahren des Bundestages, der Volkskammer und des Bundesrates erlassen werden.

Absatz 6 In den Angelegenheiten eines Staatenbundes, dem Deutschland beigetreten ist, wirken das Volk durch die Volkskammer, der Bundestag und die Länder durch den Bundesrat mit. Die Bundesregierung hat die Stellungnahmen der Volkskammer und des Bundestages bei Verhandlungen zu berücksichtigen. Der Bundesrat ist an der Willensbildung zu beteiligen und seine Stellungnahme zu berücksichtigen, soweit er an einer innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, soweit Länderinteressen berührt werden oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedarf.

Artikel 13 Mitgliedschaft in einem Bundesstaat

Absatz 1 Wird ein Staatenbund, dem Deutschland beigetreten ist, in einen Bundesstaat umgewandelt, so endet die Mitgliedschaft Deutschlands, es sei denn, das Volk stimmt dieser Umwandlung zu.

Absatz 2 Wandelt sich ein Staatenbund, in dem Deutschland Mitglied ist, still in einen Bundesstaat, so soll mindestens alle zehn Jahre eine Befragung des Volkes durchgeführt werden, ob Deutschland in dem Staatenbund Mitglied bleiben soll. Ergibt sich aus der Befragung ein negatives Ergebnis, ist eine Abstimmung des Volkes über den Verbleib im Staatenbund durchzuführen.

Absatz 3 Artikel 12 gilt für die Mitgliedschaft in einem Bundesstaat entsprechend.

Artikel 14 Familie und Kinder

Absatz 1 Die Familie und die Ehe und eheähnliche Gemeinschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

Absatz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Sie sollen sie zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseits gebildeten selbstbewussten Staatsbürgern erziehen. Über ihre Betätigung und den Schutz der Rechte der Kinder wacht die staatliche Gemeinschaft.

Absatz 3 Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes und auf richterliche Anordnung von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen. Bei Gefahr im Verzug ist die Trennung auch ohne richterliche Anordnung zulässig, diese ist unverzüglich nachzuholen.

Absatz 4 Jeder Elternteil hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft sowie enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.

Absatz 5 Nichteheliche und eheliche Kinder sind gleichgestellt. Ihnen sind insbesondere die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und Ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen.

Absatz 6 Alle Kinder haben das Recht auf freie Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Ihr Recht auf Bildung ist zu gewährleisten.

Artikel 15 Schulwesen

Absatz 1 Es besteht Schulpflicht. Die Schulpflicht beginnt frühestens mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ist ein Schulbesuch auf Grund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen untunlich, kann die Schulpflicht durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung ausgesetzt werden; diese Entscheidung gilt längstens ein Schuljahr, eine Wiederholung der Entscheidung ist zulässig.

Absatz 2 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Absatz 3 Für eine Grundbildung ist ein Platz an einer öffentlichen schulgeldfreien Schule zur Verfügung zu stellen. Diese Schule soll sich in angemessener kindgerechter Entfernung vom Wohnort befinden. Für Kinder mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sollen entsprechend ausgestaltete Schulen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie neben der allgemeinen Schulbildung noch anderes Wissen zur Meisterung des Lebens benötigen.

Absatz 4 An öffentlichen Schulen kann Religionsunterricht angeboten werden. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet werden. Kein Schüler darf gegen seinen Willen oder den Willen seiner Eltern zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet werden.

Absatz 5 Es besteht ein Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht gesichert ist.

Absatz 6 Die Umsetzung des Schulwesens obliegt den Bundesländern. Die Bundesregierung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates für alle Bundesländer einheitlich, wann und welche Bildungsziele im Rahmen einer Grundbildung erreicht werden sollen.

Artikel 16 Gesetzesvorränge

Absatz 1 Gesetze und Rechtsverordnungen dürfen dieser Verfassung nicht widersprechen. Über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet letztendlich das Bundesverfassungsgericht. Das Recht auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder Rechtsverordnung steht jedem Bürger zu. Dieses Recht darf nicht beschnitten werden.

Absatz 2 Bundesrecht bricht Landesrecht.

Absatz 3 Zwischenstaatliche Abkommen brechen Bundesrecht und Landesrecht, jedoch nicht diese Verfassung.

Absatz 4 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 17 auswärtige Beziehungen

Absatz 1 Die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Staaten ist Sache des Bundes.

Absatz 2 Vor dem Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Bundeslandes berührt, ist dieses rechtzeitig zu hören. Der Abschluss soll nicht gegen den Willen des Bundeslandes verstoßen.

Absatz 3 Soweit ein zwischenstaatliches Abkommen Bereiche betrifft, die einem Zustimmungsvorbehalt des Volkes, der Volkskammer oder des Bundesrates unterliegen, bedarf das Abkommen zu seiner Ratifizierung ebenfalls der entsprechenden Zustimmung.

Artikel 18 Geschichte

Absatz 1 Deutschland bekennt sich zur Geschichte der deutschen Länder, des deutschen Bundes, des deutschen Reiches und der nachfolgenden deutschen Republiken.

Absatz 2 Die Geschichte Deutschlands ist wertefrei zu erhalten und wertefrei zu vermitteln.

Artikel 19 Friedensgebot

Absatz 1 Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen.

Absatz 2 Handlungen die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, sind verfassungswidrig. Hierzu zählen insbesondere

Nr. 1 die Vorbereitung, das Führen oder das Unterstützen eines Angriffskrieges

Nr. 2 die Vorbereitung, das Führen oder das Unterstützen einer bewaffneten Auseinandersetzung, die zum Zwecke der Unterdrückung eines Volkes, eines Volksstammes, einer Rasse, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Menschengruppe durchgeführt wird

Nr. 3 die Veränderung des Bundesgebietes (Artikel 8) in Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer erpresserischen Handlung

Nr. 4 die Beteiligung an einer bewaffneten Auseinandersetzung,

a) nach der Frist nach Abschnitt III Artikel 62 Absatz 6 Nr. 1 sofern die Zustimmung Bundestages nicht erteilt wurde,

b) nach der Frist nach Abschnitt IV Artikel 67 Absatz 4 Nr. 1, sofern die Zustimmung der Volkskammer nicht erteilt wurde

c) nach der Frist nach Abschnitt XIII Artikel 149 Absatz 2 Nr. 3, sofern die Zustimmung des Volkes nicht erteilt wurde

Nr. 5 die Herstellung, der Besitz oder die Anwendung von Massenvernichtungswaffen

Nr. 6 Handlungen, die mit dem Ziel der Unterdrückung oder der Auslöschung eines Volkes, eines Volksstammes, einer Rasse, einer Religionsgemeinschaft oder sonstiger Menschengruppe durchgeführt werden

Nr. 7 die Herstellung, die Beförderung und das in Verkehr bringen von zur Kriegsführung bestimmter oder geeigneter Waffen ohne die Zustimmung der Bundesregierung. Das nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 3 Jeder hat das Recht zum Widerstand gegen Handlungen nach Absatz 2; Artikel 23 findet Beachtung.

Artikel 20 Folter

Absatz 1 Die Anwendung von Folter ist unzulässig.

Absatz 2 Die Unterstützung von Staaten, deren Bedienstete Folter anwenden, ist unzulässig.

Absatz 3 Die aktive und passive Unterstützung von Personen bei der Anwendung von Folter ist unzulässig.

Artikel 21 Todesstrafe

Absatz 1 Die Verhängung oder der Vollzug der Todesstrafe ist unzulässig.

Artikel 22 Bestechung

Absatz 1 In Deutschland sind die aktive und passive Bestechung und ähnliche aktive und passive korrumpierende Handlungen zum Zwecke der Begünstigung aus öffentlichen Mitteln, zur Erlangung öffentlicher Aufträge, zur Erlangung öffentlicher Handlungen oder sonstiger Vorteile aus öffentlichen Mitteln unzulässig.

Absatz 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben darauf hinzuarbeiten, die Bestechung und Korruption im Bundesgebiet auszulöschen. Hierzu haben sie insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beamten und Staatsangestellten sowie die Richter dergestalt bezahlt werden, dass die Versuchung, sich bestechen zu lassen, gering ist.

Artikel 23 Gewaltmonopol des Staates

Absatz 1 Nur die in dieser Verfassung vorgesehenen Organe dürfen staatliche Macht ausüben. Staatliche Macht darf nicht missbraucht werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die in Abschnitt II verankerten Menschen- und Bürgerrechte unzulässig eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Absatz 2 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Bundeshilfe zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei dieses Landes ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Dies gilt nicht, wenn das Recht nach Artikel 38 friedlich ausgeübt wird.

Absatz 3 Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie Bundeshilfe anfordern. Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als einen Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung und Hilfeleistung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen und von sich aus Bundeshilfe gewähren. Diese Maßnahmen sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates oder der Volkskammer, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr oder Beendigung der Hilfeleistung aufzuheben.

Absatz 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Absatz 5 Wird die demokratische Grundordnung durch dem Volke feindliche Kräfte gestört, darf es die Verfassung außer Kraft setzen. Das Recht hierzu hat der Bundespräsident. Er bedarf dafür der Zustimmung von Neun Zehntel der Abgeordneten des Bundestages, von Neun Zehnteln der Stimmen des Bundesrates, diese müssen mindestens drei Viertel aller Bundesländer erbringen und von neun Zehnteln der Mitglieder der Volkskammer. Es ist baldmöglichst eine Volksabstimmung über das Außer-Kraft-Setzen der Verfassung durchzuführen. Erhält der Bundespräsident nicht die jeweilige Zustimmung, so begeht er Demokratieverrat (Abschnitt XIV Artikel 152). Sein Amt endet sofort, die Verfassung tritt sofort wieder in Kraft.

Absatz 6 Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 24 Sonn- und Feiertagsschutz

Absatz 1 Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich besonders zu schützen.

Artikel 25 Naturschutz

Absatz 1 Im Interesse des Wohlergehens der Bürger hat Deutschland und jeder einzelne Bürger für den Schutz der Natur, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere zu sorgen. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten sind zu gewährleisten, unverhältnismäßige Störungen sind unzulässig.

Abschnitt II Bürger- und Menschenrechte

Artikel 26 Anerkenntnis von Menschenrechte

Absatz 1 Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Diese sind Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

Artikel 27 Menschenwürde

Absatz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und für jeden einzelnen Bürger.

Absatz 2 Die Menschenwürde zeichnet sich insbesondere durch ein selbstbestimmtes Leben und Sterben aus.

Artikel 28 Leben und körperliche Unversehrtheit

Absatz 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Absatz 2 Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unersehrtheit ist Gebot aller staatlichen Macht und für jeden einzelnen Bürger. In dieses Recht darf ausschließlich auf gesichert bekundeten freien Willen des Betroffenen eingegriffen werden; die Würde des Betroffenen ist dabei zu wahren.

Absatz 3 Kann der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen seinen Willen auf unabsehbare Zeit nicht frei äußern, darf der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit auf gesichert bekundeten freien Willen von ihm zuvor bestimmter Personen oder seiner nahen Angehörigen erfolgen; ein Eingriff in das Recht auf Leben ist ausgeschlossen. Ist die Zustimmung nicht in absehbarer Zeit einholbar, darf in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ausschließlich bei Gefahr in Verzug oder auf richterliche Anordnung zum Schutz des Lebens des Betroffenen oder seines ungeborenen Kindes eingegriffen werden.

Absatz 4 Das nähere hierzu regelt ein Bundesgesetz, dass der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedarf.

Artikel 29 Gleichheit

Absatz 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Absatz 2 Niemand darf insbesondere wegen seines Geschlechtes, seines Alters, seiner Nationalität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Gesundheit oder körperlichen Versehrtheit, seinen körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Arbeit benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Schutz der Gleichheit ist Gebot aller staatlichen Macht und für jeden einzelnen Bürger.

Absatz 3 Mann und Frau, Mutter und Vater sind gleichberechtigt und haben die gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens.

Absatz 4 Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung. Er wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Absatz 5 Jeder Bürger hat das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter oder bei Invalidität.

Absatz 6 Soweit in dieser Verfassung, in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder der Länder sowie in anderen Rechtsvorschriften lediglich männliche oder weibliche Bezeichnungen genannt sind, gelten diese für alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht. Die Einschränkung auf lediglich ein Geschlechtsmerkmal ist nur zulässig, wenn diese natürlich vorgegeben und die Einschränkung nach der Natur der Sache unumgänglich ist; hierauf ist in dem Gesetz oder der sonstigen Rechtsvorschrift gesondert hinzuweisen.

Artikel 30 Freiheit der Person

Absatz 1 Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Absatz 2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Rechts darf nur auf Grund eines Gesetzes und nur in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung eingegriffen werden. Dabei dürfen die Rechte der Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Bei einer Verletzung dieses Rechtes sind ohne Verzögerung vom Bürger benannte Personen oder sofern keine benannt werden die nahen Angehörigen zu informieren.

Absatz 3 Länger andauernde Freiheitsentziehung darf nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt X Artikel 129 erfolgen.

Artikel 31 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Absatz 1 Die Freiheit des Gewissens ist unverletzlich. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden; dies gilt auch für lediglich unterstützende Dienste.

Absatz 2 Die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer in unverantwortlicher Weise verletzt.

Artikel 32 Meinungsfreiheit

Absatz 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich in Wort, Bild und Schrift oder auf andere Weise zu äußern und zu verbreiten.

Absatz 2 Diese Freiheit darf nicht missbraucht werden; ein Missbrauch liegt dann vor, wenn die in dieser Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte anderer verletzt werden.

Absatz 3 Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt.

Absatz 4 Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Absatz 5 Dieses Recht kann im Fall des Wehr- oder Ersatzdienst durch Gesetz angemessen eingeschränkt werden.

Artikel 33 Recht auf Wohnraum und Unverletzlichkeit der Wohnung

Absatz 1 Jeder Bürger hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen. Die Bundesländer sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dieses Recht umzusetzen; Bundeshilfe kann gewährt werden.

Absatz 2 Die Wohnung ist unverletzlich. Dieses Recht kann nur durch Gesetz und nur für den Fall der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eingeschränkt werden.

Absatz 3 Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen nur durch richterliche Entscheidung, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe und nur in der dort vorgeschriebenen Form erfolgen. Handelt es sich nicht um Gefahr für Leib und Leben ist die richterliche Genehmigung unverzüglich nachzuholen. Der Wohnungsinhaber ist umgehend über die Verletzung der Wohnung zu informieren.

Absatz 4 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Betroffene sich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen, nach Fristablauf ist der Betroffene über die Maßnahme zu informieren. Abschnitt XI Artikel 133 Absatz 2 bis Abschnitt XI Artikel 133 Absatz 4 gelten entsprechend.

Absatz 5 Die richterliche Entscheidung im Sinne der Absätze Absatz 3 und Absatz 4 erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper, sofern Abschnitt XI Artikel 133 nichts anderes bestimmt. Bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden, der Drei- bzw. Fünf-Richter-Spruch ist alsbald nachzuholen.

Artikel 34 Selbstbestimmung und Datenschutz

Absatz 1 Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit. Hierzu zählen insbesondere das Recht am eigenen Körper, dem eigenen Bild und der eigenen Stimme.

Absatz 2 Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten. Staatliche Stellen dürfen diese nur an Dritte herausgeben, wenn diese ein maßgebendes Interesse nachweisen oder gesetzlich hierzu befugt sind. Der Betroffene ist vor der Herausgabe seiner Daten zu hören. Die persönlichen Daten dürfen von einzelnen staatlichen Stellen nur in deren eigenen Zuständigkeiten verwendet werden, für die Herausgabe an andere staatliche Stellen gelten Sätze 2 und 3 sinngemäß.

Absatz 3 Jeder Bürger hat das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Dies umfasst sowohl wem, als auch wie er seine Daten übermittelt. Eingriffe in dieses Recht dürfen nur auf Grund eines Gesetzes, dass der Zustimmung der Volkskammer bedarf, erfolgen. Dabei darf nur geregelt werden, welchen staatlichen Stellen welche Daten zu übermitteln sind. Die Beschränkung der Art der Übermittlung darf lediglich auf mündlich oder schriftlich erfolgen, eine weitere Beschränkung ist unzulässig.

Absatz 4 Keines Bürgers Bild oder Aussprüche dürfen aufgenommen oder verwandt werden, sofern er nicht zustimmt. Artikel 43 wird insoweit eingeschränkt. Für öffentliche Auftritte gilt dies nur, wenn der Betroffene nicht mit der Bild oder Tonaufnahme zu rechnen brauchte. In Gerichtsverhandlungen sind Bild- oder Tonaufnahmen zu außergerichtlichen Zwecken unzulässig, wenn nicht alle Parteien und das Gericht in voller Besetzung entsprechenden Aufnahmen einstimmig zustimmen.

Artikel 35 Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis

Absatz 1 Das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Hierzu zählt auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes mittels dazu geeigneter Einrichtungen und Geräte.

Absatz 2 Beschränkungen des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses dürfen nur auf Grund eines Gesetzes und nur durch richterlichen Beschluss oder mit gesichert bekundeter Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden. Die Zustimmung des Betroffenen gilt längsten ein Jahr und verliert danach ihre Gültigkeit, kürzere Befristung ist zulässig. Artikel 33 Absatz 4 und Abschnitt XI Artikel 133 gelten entsprechend.

Absatz 3 Die Anordnung von massenhaften Beschränkungen oder Verletzungen des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses ist unzulässig.

Absatz 4 Dient die Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses dem Schutze der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Bestand Deutschlands oder eines Bundeslandes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen erst nach Abschluss des Eingriffes mitgeteilt werden und das an Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von den Volksvertretungen bestallte Organe und Hilfsorgane tritt.

Absatz 5 Die Bestimmung des Aufenthaltsortes ist im Einzelfall auch bei Gefahr im Verzug zulässig. Die Zustimmung des Betroffenen oder ein richterlicher Beschluss ist nachzuholen.

Artikel 36 Recht auf Bildung

Absatz 1 Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf Bildung entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen.

Absatz 2 Jeder darf sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten.

Artikel 37 Berufsfreiheit

Absatz 1 Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Absatz 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen und für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Artikel 29 ist zu beachten.

Absatz 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 4 sind zu beachten.

Artikel 38 Versammlungsfreiheit

Absatz 1 Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Absatz 2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein vollständiges Verbot ist unzulässig. Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur unbehinderten Ausübung dieses Rechts, wie Straßen und Plätze, ist zu gewährleisten.

Absatz 3 Dieses Recht kann im Fall des Wehr- oder Ersatzdienst durch Gesetz angemessen eingeschränkt werden.

Artikel 39 Vereinigungsfreiheit

Absatz 1 Alle Bürger haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu bilden, um ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung zu verwirklichen.

Absatz 2 Vereinigungen, deren Tätigkeiten, Ziele und Zweck den Strafgesetzen zuwider laufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Absatz 3 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind unzulässig.

Artikel 40 Arbeiterrechte

Absatz 1 Kinderarbeit ist unzulässig.

Absatz 2 Jeder Bürger hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung. Der Lohn für eine Vollzeitarbeit findet seine unterste Grenze in der Menschenwürde.

Absatz 3 Jeder Bürger hat das Recht auf Freizeit und Erholung. Dieses Recht ist zu gewährleisten durch einen vollbezahlten Jahresurlaub und die Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Hierzu sind gesetzliche Mindestregelungen zu treffen, die nicht durch Vertrag oder auf andere Weise umgangen werden können.

Absatz 4 Durch die Arbeit dürfen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit erfolgen. Hierzu sind gesetzliche Mindestregelungen zu treffen, die nicht durch Vertrag oder auf andere Weise umgangen werden können.

Absatz 5 Jeder Bürger darf sich an Arbeitskampfmaßnahmen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beteiligen.

Absatz 6 Der Staat darf durch keine irgendwie geartete Maßnahme in das auf Recht auf Arbeitskampf eingreifen, es sei denn, diese dient der Sicherung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Nach Abwendung der Gefahr sind die Maßnahmen unverzüglich einzustellen.

Artikel 41 Freizügigkeit

Absatz 1 Alle Deutschen genießen das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Absatz 2 Gehört Deutschland einem Staatenbund oder ähnlichem Gebilde an, so gilt dieses Recht auch für Bürger dieses Staatenbundes, sofern das entsprechende Land Deutschen die Freizügigkeit in seinem Gebiete einräumt.

Absatz 3 In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für Fälle eingegriffen werden, in denen

Nr. 1 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden;

Nr. 2 es zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes notwendig ist;

Nr. 3 es zur Bekämpfung von Seuchen, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen erforderlich ist;

Nr. 4 es zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Verwahrlosung notwendig ist;

Nr. 5 es der Vorbeugung gegen strafbare Handlungen dient;

Nr. 6 es im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung notwendig ist.

Artikel 42 Eigentum, Erbrecht, Urheberrecht, Vergesellschaftlichung

Absatz 1 Das persönliche Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Inhalt und Schranken sind durch die Gesetze bestimmt.

Absatz 2 Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen staatlichen Schutz. Dies gilt nur eingeschränkt im Fall des Artikel 44 Absatz 4, das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 3 Eigentum verpflichtet. Der Gebrauch des Eigentums und von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen und soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Er hat sich zudem im Rahmen dieser Verfassung zu bewegen.

Absatz 4 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Absatz 5 Enteignungen und Vergesellschaftungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit, auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigungen zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Entfällt der angestrebte Zweck, sind enteignete oder vergesellschaftete Güter zuvörderst auf ihre vormaligen Besitzer gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung für die Allgemeinheit zurückzuübertragen.

Artikel 43 Pressefreiheit

Absatz 1 Presse, Rundfunk, Fernsehen und ähnliche Medien sind frei, eine Zensur ist unzulässig.

Absatz 2 Diese Freiheit darf nicht missbraucht werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die in dieser Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte anderer verletzt werden. Hingegen führt die Verfolgung der Änderung dieser Verfassung nicht zu einem Missbrauch, sofern Artikel 19 und Artikel 23 nicht verletzt werden.

Artikel 44 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Kunst

Absatz 1 Wissenschaft, Forschung, Lehre und Kunst sind frei. Diese Freiheit findet ihre Grenzen in dem Schutz der Würde des Menschen und in dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Absatz 2 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Absatz 3 Alle Bürger haben das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Absatz 4 Alle Deutschen haben das Recht auf Kenntnisnahme der Ergebnisse öffentlich finanzierter Wissenschaft und Forschung. Erfolgt die Finanzierung aus den Mitteln eines Landes, ist dieses Recht auf die Bürger dieses Bundeslandes beschränkt.

Artikel 45 Staatsangehörigkeit und Auslieferung

Absatz 1 Wer Deutscher ist, werden kann oder die deutsche Staatsbürgerschaft verliert, regelt ein Gesetz, dass der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 2 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Absatz 3 Jeder Deutsche hat bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe Deutschlands.

Absatz 4 Kein Deutscher darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden. Durch Gesetz, dass der Zustimmung der Volkskammer bedarf, kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat eines Staatenbundes, dem Deutschland angehört, oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, wenn rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden und sichergestellt ist, dass Abschnitt I Artikel 20 und Artikel 21 eingehalten werden. Die Auslieferung darf nur auf Anordnung eines mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers erfolgen.

Absatz 5 Artikel 46 Absatz 6 gilt entsprechend.

Artikel 46 Asylrecht

Absatz 1 Politisch oder religiös Verfolgte genießen Asylrecht. Gleiches gilt für von Folter oder Todesstrafe Verfolgte.

Absatz 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat eines Staatenbundes, dem Deutschland angehört oder aus einem Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Dies gilt nicht, wenn in diesen Staaten gegen auf Grund behördlicher, richterlicher oder ähnlicher öffentlicher Anordnung oder auf Grund tatsächlicher Ausübung gegen Artikel 20, Artikel 21 oder Artikel 28 verstoßen wird. Die Staaten, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen und die nicht unter Satz 2 fallen, werden durch Gesetz, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das Gesetz gilt längstens 4 Jahre. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von hiergegen eingelegten Rechtsmitteln vollzogen werden, wenn in diesen Staaten nicht auf Grund neuerer Erkenntnisse gegen Satz 2 verstoßen wird.

Absatz 3 Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische oder religiöse Verfolgung, noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt wird. Das Gesetz gilt längstens vier Jahre.

Absatz 4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes Absatz 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als unbegründet gelten, durch gerichtliche Entscheidung nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

Absatz 5 Die Absätze Absatz 1 bis Absatz 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten eines Staatenbundes, dem Deutschland angehört, und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Absatz 6 Entgegen den vorstehenden Regelungen darf niemand an einen anderes Land ausgeliefert werden, bei dem die Vermutung oder Befürchtung besteht, dass dieses ihn an ein Drittland ausliefert, in dem ihm Folter oder Todesstrafe drohen oder er aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt wird.

Artikel 47 Petitions-, Rechenschafts- und Eingaberecht

Absatz 1 Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten, Vorschlägen oder Beschwerden an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen Organe zu wenden.

Absatz 2 Alle Bürger haben das Recht, Rechenschaft vom Bundespräsident, von den Volksvertretungen und ihren Abgeordneten über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Volkskammer ist keine Volksvertretung im Sinne des Satzes 1.

Absatz 3 Alle Bürger haben das Recht, Rechenschaft von den Leitern staatlicher Stellen und staatlicher Organisationen über ihre Tätigkeit zu verlangen.

Absatz 4 Alle Deutschen haben das Recht, Rechenschaft von den Leitern mit öffentlichen Mitteln geförderten Organisationen über ihre Tätigkeit zu verlangen. Erfolgt die Förderung aus den Mitteln eines Landes, ist dieses Recht auf die Bürger dieses Bundeslandes beschränkt.

Absatz 5 Alle Bürger haben das Recht, sich mit ihren Anliegen, Bitten, Vorschlägen oder Beschwerden an die zuständigen gesellschaftlichen, staatlichen oder mit öffentlichen Geldern geförderten wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen zu wenden. Erfolgt die Förderung aus den Mitteln eines Landes, ist dieses Recht auf die Bürger dieses Bundeslandes beschränkt.

Absatz 6 Die Anliegen, Bitten, Vorschläge oder Beschwerden sind innerhalb einer gesetzlich mit Zustimmung der Volkskammer zu bestimmenden Frist zu beantworten. Rechenschaft ist innerhalb einer gesetzlich mit Zustimmung der Volkskammer zu bestimmenden Frist zulegen.

Absatz 7 Niemandem darf ein Nachteil aus der Ausübung dieses Rechts entstehen.

Artikel 48 Gültigkeit für juristische Personen und Personenzusammenschlüsse

Absatz 1 Die Menschen und Bürgerrechte gelten auch für juristische Personen und Personenzusammenschlüsse, soweit sie in ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Artikel 49 Einschränkung oder Ergänzung der Bürger- und Menschenrechte

Absatz 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Werden die Rechte nach

Nr. 1 Artikel 20, Artikel 21, Artikel 27 oder Artikel 28 verletzt, so hat das Gericht sofort darüber zu entscheiden.

Nr. 2 Artikel 30 Absatz 2, wenn die Verletzung fortbesteht, oder Artikel 45 verletzt, so hat das Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Klageeingang, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Verletzung darüber zu entscheiden; entscheidet dass Gericht nicht innerhalb dieser Frist, ist die Rechtsverletzung unzulässig und sofort aufzuheben.

Nr. 3 Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 40, Artikel 41 oder Artikel 43 verletzt, soll das Gericht innerhalb einer Woche nach Klageeingang darüber entscheiden.

Absatz 2 Soweit ein Bürger- oder Menschenrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Bürger- oder Menschenrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Absatz 3 In keinem Fall darf ein Bürger- oder Menschenrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Artikel 50 Verwirkung der Bürger- oder Menschenrechte

Absatz 1 Wer Menschen- oder Bürgerrechte zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt die Bürgerrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Absatz 2 Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn die Änderung dieser Verfassung verfolgt wird, sofern Artikel 19 und Artikel 23 nicht verletzt werden.

Abschnitt III Bundestag

Artikel 51 Grundsätze

Absatz 1 Dem Bundestag gehören ein zweihunderttausendstel aller Wahlberechtigen Deutschlands an. Sie werden aus dem gesamten Volke ausgewählt (Artikel 4).

Absatz 2 Die Wahlperiode des Bundestages endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen.

Absatz 3 Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder der Volkskammer, ein Drittel der Abgeordneten des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Absatz 4 Der Bundestag wählt aus seinen Reihen seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftordnung.

Absatz 5 Der Präsident des Bundestages übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Eine Durchsuchung in den Räumen des Bundestages bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Bundestages oder den Bundespräsidenten; diese soll erteilt werden, wenn ein Beschluss im Sinne von Abschnitt II Artikel 33 Absatz 5 vorgelegt wird und die Beachtung von Artikel 53 Absatz 10 sichergestellt ist.

Absatz 6 Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf. Darin darf der Zeitpunkt der Neuwahl des Bundestages auf nicht spätester als sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode oder im Falle einer Auflösung des Bundestages auf nicht später als sechzig Tage nach der Auflösung festgelegt werden.

Artikel 52 Wahl und Wahlprüfung

Absatz 1 Der Bundespräsident schreibt die Wahlen zum Bundestag aus.

Absatz 2 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundespräsidenten. Er entscheidet mit Zustimmung der Volkskammer, ob ein Abgeordneter des Bundestages sein Mandat verloren hat oder der Bundestag neu gewählt werden muss (Abschnitt I Artikel 4 Absatz 3). Gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Absatz 3 Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 53 Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Absatz 1 Die Abgeordneten des Bundestages haben die ihnen obliegenden Aufgaben verantwortungsvoll und im Interesse und zum Wohle des gesamten Volkes zu erfüllen. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen und dieser Verfassung unterworfen. Sie haben Schaden vom deutschen Volke abzuwehren.

Absatz 2 Die Abgeordneten des Bundestages fördern die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Parteien, den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen.

Absatz 3 Die Abgeordneten des Bundestages halten enge Verbindung zu ihren Wahlkreisen. Sie sind verpflichtet, Vorschläge, Hinweise und Kritiken der Bürger zu beachten und für eine gewissenhafte Behandlung Sorge zu tragen. Sie sollen den Bürgern die Politik Deutschlands erläutern.

Absatz 4 Die Abgeordneten des Bundestages haben das Recht, an den Tagungen der Volksvertretungen der Länder und ihrer Untergliederungen mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit sich aus den Verfassungen der Bundesländer nichts anderes ergibt.

Absatz 5 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Absatz 6 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, wenn der Bundestag es nicht untersagt. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Entsprechendes gilt ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Abschnitt II Artikel 50 .

Absatz 7 Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Abschnitt II Artikel 50 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Absatz 8 Bei einem Ausspruch des Bundestages im Sinne der Absätze Absatz 6 und Absatz 7 Verlangen verliert der Abgeordnete sein passives Wahlrecht von der nächsten Bundestagswahl an bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren. Sämtliche strafrechtlichen Fristen sind bis zum Ablauf des Mandates unterbrochen. Ein entsprechender Ausspruch soll nur auf Antrag des betroffenen Abgeordneten erfolgen. Die besonderen Kosten für den Ausspruch trägt der Abgeordnete.

Absatz 9 Die Absätze Absatz 6 und Absatz 7 gelten nicht bei der Verfolgung einer Verfassungsstraftat (Abschnitt XIV).

Absatz 10 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht, wenn das Anvertrauen im Zusammenhang mit einer Verfassungsstraftat (Abschnitt XIV) erlangt wurde.

Absatz 11 Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Absatz 12 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 13 Die Abgeordneten des Bundestages haben an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse, soweit sie Mitglied in diesen sind, teilzunehmen.

Absatz 14 Die Abgeordneten des Bundestages haben regelmäßig, mindestens einmal im Jahr dem Volke Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. Abschnitt II Artikel 47 Absatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 54 Aufgaben des Bundestages

Absatz 1 Der Bundestag ist das gesetzgebende Organ Deutschlands. Gesetze treten mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten (Abschnitt V Artikel 77) oder zu einem später bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Absatz 2 Ist der Bundestag durch diese Verfassung verpflichtet oder wird der Bundestag durch das Verfassungsgericht oder die Volkskammer aufgefordert, ein Gesetz innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu erlassen oder zu ändern, so hat er dieser Aufgabe innerhalb der bestimmten Frist nachzukommen.

Absatz 3 Legt der Bundestag nicht innerhalb der bestimmten Frist dem Bundesrat (Abschnitt VIII Artikel 104 Absatz 1) ein entsprechend erlassenes oder geändertes Gesetz vor, so verliert er sein Gesetzgebungsrecht.

Absatz 4 Im Fall des Absatz 3 sind die Abgeordneten des Bundestages in geeigneter Weise an den finanziellen Folgekosten zu beteiligen. Der Bundestag darf erst nach einer Neuwahl das Gesetz ergänzen, aufheben oder ändern.

Absatz 5 Der Bundestag hat im Bedarfsfall die Kontrolle über die Bundesverwaltungen auszuüben.

Absatz 6 Der Bundestag ist dem Volke gegenüber über seine Arbeit rechenschaftspflichtig. Artikel 53 Absatz 14 gilt entsprechend.

Absatz 7 Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Bundestag ein angemessener Verwaltungsapparat zur Verfügung. Die Kosten hierfür werden dem Bundeshaushalt belastet. Der Bundestag ist dem Bundespräsidenten, dem Bundesrat und dem Volke rechenschaftspflichtig über die Kosten der Verwaltung.

Artikel 55 Öffentliche Sitzungen und öffentliche Abstimmungen

Absatz 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich. Abstimmungen sind öffentlich durchzuführen.

Absatz 2 Auf Antrag eines Zehntels aller Abgeordneten des Bundestages kann durch Beschluss von zwei Dritteln aller Abgeordneten des Bundestages die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird geheim abgestimmt und in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.

Absatz 3 Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ist der Bundespräsident zur Sitzung hinzuzuladen. Er hat die Verfassungsmäßigkeit der in der Sitzung behandelten Beschlüsse zu überwachen.

Absatz 4 Auf Antrag eines Zehntels aller Abgeordneten des Bundestages kann durch Beschluss der Mehrheit aller Abgeordneten die geheime Abstimmung angeordnet werden. Über den Antrag ist geheim abzustimmen, die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung ist dem Bundespräsidenten bekanntzugeben.

Absatz 5 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 56 Ladung der Bundesregierung und Teilnahmerechte

Absatz 1 Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Bundesregierung oder deren Anwesenheit insgesamt verlangen.

Absatz 2 Der Bundespräsident und die Mitglieder der Volkskammer, des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 57 Untersuchungsausschüsse

Absatz 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels aller Abgeordneten die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Artikel 54 gilt entsprechend.

Absatz 2 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

Absatz 3 Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

Absatz 4 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 58 Ausschuss für Angelegenheiten eines Staatenbundes

Absatz 1 Ist Deutschland Mitglied in einem Staatenbund, so bestallt der Bundestag einen Ausschuss für die Angelegenheiten dieses Bundes. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 12 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn mit der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen des Staatenbundes eingeräumt sind.

Absatz 2 Ist Deutschland Mitglied in einem Bundesstaat, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Artikel 59 Weitere Ausschüsse

Absatz 1 Der Bundestag bestallt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

Absatz 2 Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Absatz 3 Der Bundestag bestallt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Abschnitt II Artikel 47 an den Bundestag gerichteten Anliegen, Bitten, Vorschläge und Beschwerden obliegt. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 4 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels aller Abgeordneten die Pflicht, weitere Ausschüsse einzusetzen

Absatz 5 Ausschüsse tagen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Artikel 55 gilt entsprechend.

Artikel 60 Hilfsorgane

Absatz 1 Zum Schutz der Grundrechte kann der Bundestag Hilfsorgane zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle bestimmen. Der Beschluss über die Errichtung eines Hilfsorgans bedarf der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages, für die persönliche Bestallung gilt Artikel 62 Absatz 4 .

Absatz 2 Als Hilfsorgan soll berufen werden:

Nr. 1 ein Wehrbeauftragter

Nr. 2 ein Datenschutzbeauftragter

Nr. 3 ein Beauftragter für die Belange gesundheitlich eingeschränkter Menschen

Absatz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 61 Parlamentarisches Kontrollgremium

Absatz 1 Der Bundestag bestallt ein Gremium zur Kontrolle aller nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundes.

Absatz 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 62 Beschlussfähigkeit und notwendige Mehrheiten

Absatz 1 Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn

Nr. 1 mindestens fünfzig vom Hundert aller Abgeordneten anwesend sind

Nr. 2 bei Abstimmungen über Gesetzesvorlagen mindestens drei Viertel aller Abgeordneten anwesend sind

Nr. 3 bei Abstimmungen über Auslandseinsätze der Streitkräfte mindestens drei Viertel aller Abgeordneten anwesend sind, sofern es sich nicht um die Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung handelt

Nr. 4 bei Abstimmungen über Auslandseinsätzen der Streitkräfte alle Abgeordneten anwesend sind, soweit es sich um die Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung handelt,

Absatz 2 Beschlüsse des Bundestages werden gefasst:

Nr. 1 mit der einfachen Mehrheit, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten zustimmen;

Nr. 2 mit der qualifizierten einfachen Mehrheit, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten zustimmen;

Nr. 3 mit der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn mehr als zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen;

Nr. 4 mit der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten zustimmen.

Absatz 3 Mit der einfachen Mehrheit kann die zwingende Teilnahme an der Abstimmung nach Absatz 1 Nr. 2 bis Absatz 1 Nr. 4 angeordnet werden.

Absatz 4 Sofern in dieser Verfassung nichts anderes geregelt ist, werden Beschlüsse des Bundestages mit der einfachen Mehrheit gefasst. Der Bundestag kann durch Beschluss der einfachen Mehrheit die Anwendung der qualifizierten einfachen Mehrheit, durch Beschluss der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit die Anwendung der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehr bestimmen.

Absatz 5 Die folgenden Gesetze und Abstimmungen bedürfen der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit:

Nr. 1 Sämtliche Einschränkungen der Bürger- und Menschenrechte (Abschnitt II);

Nr. 2 Einschränkungen dieser Verfassung nach Abschnitt I Artikel 12 Absatz 5 ;

Nr. 3 Der Einsatz der Streitkräfte außerhalb Deutschlands und seiner Verteidigungspartner, sofern es sich nicht um eine bewaffnete Auseinandersetzung handelt;

Nr. 4 Zustimmungen zur Entscheidung des Bundestagspräsidenten nach Abschnitt V Artikel 68 Absatz 7, sofern der Bewerber nicht Bundespräsident werden soll oder sein Amt verliert;

Absatz 6 Die folgenden Gesetze bedürfen der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit:

Nr. 1 die Teilnahme an einem bewaffneten Auseinandersetzung außerhalb Deutschlands und seiner Verteidigungspartner. Die Zustimmung ist innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung der Bundesregierung zu erteilen. Stimmt der Bundestag einem Einsatz nicht zu, hat die Bundesregierung unverzüglich die Streitkräfte zurückzurufen.

Nr. 2 Gesetze, mit denen Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Staatenbünde oder Bundesstaaten, denen Deutschland angehört, übertragen werden;

Nr. 3 Gesetze im Sinne des Abschnitt I Artikel 12 Absatz 5

Nr. 4 Gesetze im Sinne des Abschnitt I Artikel 19 Absatz 2 Nr. 7

Absatz 7 Die folgenden Gesetze bedürfen der Zustimmung von mehr als neun Zehnteln aller Abgeordneten:

Nr. 1 das Außerkraftsetzen der Verfassung (Abschnitt I Artikel 23 Absatz 4). Der Beschluss ist innerhalb von 3 Tagen nach dem Beschluss des Bundespräsidenten zu fassen.

Abschnitt IV Volkskammer

Artikel 63 Grundlagen der Volkskammer

Absatz 1 Der Volkskammer gehören ein hunderttausendstel aller Wahlberechtigten Deutschlands an. Sie werden per Losentscheid aus allen Wahlberechtigten ausgewählt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es hat sicherzustellen, dass die Volkskammer einen repräsentativen Schnitt aller Wahlberechtigten Deutschlands darstellt, insbesondere nach Alter, Religion, Weltanschauung, politischer Gesinnung, Wohnort und Bildungsstand. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder hat es die Benennung von Ersatzmitgliedern zu regeln.

Absatz 2 Die Mitgliedschaft in der Volkskammer dauert grundsätzlich zehn Jahre. Während der Mitgliedschaft und fünf Jahre zuvor ist Ausübung eines öffentlichen Amtes, die Angehörigkeit im Bundestag, der Bundesregierung, in einem Landesparlament, einer Landesregierung oder als Bundespräsident unzulässig. Nach Ablauf oder Niederlegung des Amtes in der Volkskammer ist eine Neuberufung in die Volkskammer unzulässig.

Absatz 3 Nimmt jemand das Amt als Mitglied der Volkskammer an, so hat er an den Sitzungen der Volkskammer teilzunehmen. Im Fall der Verhinderung hat er rechtzeitig den Präsidenten (Artikel 75) hierüber zu unterrichten.

Absatz 4 Niemand darf gehindert werden, Mitglied der Volkskammer zu werden und die Rechte aus der Mitgliedschaft auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Absatz 5 Die Mitgliedschaft in der Volkskammer ist ein Ehrenamt. Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft hat Deutschland zu tragen. Das Nähere regelt ein Gesetz, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 64 Aufgaben der Volkskammer

Absatz 1 Die Volkskammer hat darüber zu wachen, dass der von der Bundesregierung und vom Bundestag geäußerte politische Wille mit dem Willen des Volkes übereinstimmt. Hierzu soll sie regelmäßig und mindestens viermal im Jahr vollständig zusammenkommen. Spätestens in der Sitzung soll der Termin für die nächste Sitzung bekanntgegeben werden.

Absatz 2 Die Volkskammer hat darüber zu wachen, dass das Eigentum Deutschlands erhalten bleibt und Deutschland nicht mit privatwirtschaftlichen Risiken belastet wird. Insbesondere sind zustimmungsbedürftig:

Nr. 1 Gesetze, mit denen Bundeseigentum in Landes- oder Privateigentum überführt werden soll;

Nr. 2 Gesetze, mit denen Landes- oder Privateigentum in Bundeseigentum überführt werden soll;

Nr. 3 Gesetze und Vorgänge, mit denen der Bund sich an auf privatrechtlicher Basis geführten Unternehmen beteiligen soll;

Nr. 4 Gesetze, mit denen der Bund erhebliche privatwirtschaftlich entstandene Verpflichtungen übernehmen soll.

Absatz 3 Hält die Volkskammer eine gesetzliche Regelung eines Tatbestandes für notwendig, so hat sie den Bundestag zur Regelung innerhalb einer angemessenen Frist zu verpflichten. Entsprechendes gilt, wenn die Volkskammer die Änderung oder das Aufheben einer Regelung für notwendig hält. Bei der Bemessung der Frist soll die Dringlichkeit der Rechtslage Beachtung finden.

Absatz 4 Die Volkskammer hat darüber zu entscheiden, ob ein vorgesehenes Gesetz derart tief in das Leben des Volkes eingreift, dass deren Erlass allein durch den Bundestag dem Volke nicht zugemutet werden kann (Abschnitt XIII Artikel 149 Absatz 2 Nr. 4).

Artikel 65 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer

Absatz 1 Die Mitglieder der Volkskammer haben über die Erkenntnisse, die sie während und in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erlangen, Stillschweigen zu bewahren. Von diesem Schweigegebot können sie nur auf Anordnung des Bundespräsidenten befreit werden. Der Bundespräsident soll eine solche Anordnung nur auf Bitten von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des Bundestages, von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Volkskammer oder des Bundesverfassungsgerichtes treffen. Er kann den Personenkreis, dem gegenüber das Schweigegebot aufgehoben wird, einschränken.

Absatz 2 Die Mitglieder der Volkskammer dürfen alle Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse besuchen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Absatz 3 Jedes Mitglied der Volkskammer kann Abstimmungen der Volkskammer über bestimmte Sachverhalte beantragen. Das gleiche Recht steht dem Präsidenten der Volkskammer zu.

Artikel 66 Geheime Sitzungen und geheime Abstimmungen

Absatz 1 Die Volkskammer verhandelt nicht öffentlich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen.

Absatz 2 Auf Antrag eines Zehntels aller Mitglieder der Volkskammer kann durch Beschluss der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit die Öffentlichkeit zugelassen werden. Bild- oder Tonaufnahmen sind nicht zulässig. Über den Antrag wird geheim abgestimmt und in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

Absatz 3 Auf Antrag eines Zehntels aller Mitglieder der Volkskammer kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder die öffentliche Abstimmung angeordnet werden. Über den Antrag ist geheim abzustimmen.

Absatz 4 Abstimmungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 67 Absatz 5 sind immer geheim durchzuführen.

Absatz 5 Über die Ergebnisse der Abstimmungen ist die Volkskammer dem Volke, dem Bundestag und dem Bundesrat rechenschaftspflichtig.

Artikel 67 Beschlussfähigkeit und notwendige Mehrheiten

Absatz 1 Die Volkskammer ist beschlussfähig, wenn neun Zehntel ihrer Mitglieder anwesend sind.

Absatz 2 Abschnitt III Artikel 62 Absatz 2 bis Absatz 4 gelten entsprechend.

Absatz 3 Die folgenden Gesetze bedürfen der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit:

Nr. 1 Gesetze deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundespräsidenten angezweifelt wird. Das Votum der Volkskammer ist für den Bundespräsidenten bindend, sofern er nicht eine Entscheidung des Volkes einholt (Abschnitt XIII Artikel 148 Absatz 2). Der Bundespräsident ist hinsichtlich seiner Bedenken zu hören.

Nr. 2 Sämtliche Einschränkungen der Bürger- und Menschenrechte (Abschnitt II).

Nr. 3 Einschränkungen dieser Verfassung nach Abschnitt I Artikel 12 Absatz 5

Nr. 4 Der Einsatz der Streitkräfte außerhalb Deutschlands und seiner Verteidigungspartner, sofern es sich nicht um eine bewaffnete Auseinandersetzung handelt.

Nr. 5 Gesetze im Sinne der Abschnitt III Artikel 51 Absatz 6, Abschnitt III Artikel 52 Absatz 3

Nr. 6 Die Feststellung des Spannungsfalles (Abschnitt XII Artikel 135)

Absatz 4 Die folgenden Gesetze bedürfen qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit:

Nr. 1 die Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung außerhalb Deutschlands und seiner Verteidigungspartner. Die Zustimmung ist innerhalb von drei Monaten nach der Zustimmung des Bundestages einzuholen. Stimmt die Volkskammer einem Einsatz nicht zu, hat die Bundesregierung unverzüglich die Streitkräfte zurückzurufen.

Nr. 2 Gesetze, mit denen Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Staatenbünde oder Bundesstaaten, denen Deutschland angehört, übertragen werden;

Nr. 3 Gesetze im Sinne des Abschnitt I Artikel 12 Absatz 5

Nr. 4 Gesetze im Sinne des Abschnitt I Artikel 19 Absatz 2 Nr. 7

Nr. 5 die Feststellung des Verteidigungsfalles

Nr. 6 Beschlüsse im Sinne des Abschnitt I Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

Absatz 5 Die folgenden Gesetze bedürfen der Zustimmung von mehr als neun Zehnteln aller Mitglieder:

Nr. 1 das Außerkraftsetzen der Verfassung (Abschnitt I Artikel 23 Absatz 4). Der Beschluss ist innerhalb einer Woche nach der Zustimmung des Bundestages zu fassen.

Absatz 6 Gleichzeitig mit der Entscheidung über ein Gesetz hat die Volkskammer bekanntzugeben, ob ein Gesetz im Sinne des Artikel 64 Absatz 4, Abschnitt XIII Artikel 149 Absatz 2 Nr. 4 vorliegt oder sich die Entscheidung darüber vorzubehalten. Behält sich die Volkskammer die Entscheidung vor, so darf der Bundespräsident das Gesetz bis zur Entscheidung nicht gegenzeichnen.

Abschnitt V Bundespräsident

Artikel 68 Wahl des Bundespräsidenten

Absatz 1 Der Bundespräsident wird vom Volk gewählt.

Absatz 2 Der Bundestagspräsident schreibt die Wahlen zum Bundespräsidenten aus.

Absatz 3 Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Absatz 4 Wer sich um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, sich für das Amt des Bundespräsidenten zu bewerben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Absatz 5 Die angemessenen Kosten für die Kandidatur übernimmt der Bund, wenn der Bewerber eine gesetzlich mit Zustimmung der Volkskammer geregelte Anzahl von Unterstützern nachweist. Spenden und Unterstützungen, die der Bewerber für oder im Zusammenhang mit der Kandidatur erhält, hat er an den Bund abzuführen; diese sind für den Wahlkampf aller Bewerber zu verwenden; kommt ein Bewerber dieser Pflicht nicht umgehend nach, so gilt Abschnitt I Artikel 4 Absatz 3 entsprechend.

Absatz 6 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten erhält. Erhält kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten, so ist der gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf; es kann mehrere Wahlgänge zulassen.

Absatz 7 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestagspräsidenten. Er entscheidet mit Zustimmung des Bundestages, ob ein gewählter Präsident sein Mandat verloren hat oder der Bundespräsident neu gewählt werden muss (Abschnitt I Artikel 4 Absatz 3, Absatz 5). Gegen die Entscheidung des Bundestagspräsidenten ist die sofortige Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Dieses hat innerhalb einer Woche über die Beschwerde zu entscheiden.

Artikel 69 Amtsdauer

Absatz 1 Das Amt des Bundespräsidenten dauert 5 Jahre.

Absatz 2 Zum Bundespräsidenten darf jemand nur zweimal im Leben ernannt werden.

Absatz 3 Das Amt endet spätestens einen Monat nach der Wahl eines neuen Bundespräsidenten.

Absatz 4 Das Amt endet, wenn es das Volk, der Bundesrat, der Bundestag oder die Volkskammer beantragt. Hierfür bedarf es jeweils der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates, des Bundestages oder der Volkskammer. Eine Wiederwahl dieses Präsidenten ist ausgeschlossen.

Artikel 70 Bundespräsidentenverwaltung

Absatz 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben und der Aufgaben der Volkskammer steht dem Bundespräsidenten ein angemessener Verwaltungsapparat zur Verfügung.

Absatz 2 Die Kosten der Verwaltung des Bundespräsidenten werden dem Bundeshaushalt belastet.

Absatz 3 Der Bundespräsident ist dem Bundestage, der Volkskammer und dem Volke rechenschaftspflichtig über die Kosten der Verwaltung.

Artikel 71 Rechte des Bundespräsidenten

Absatz 1 Der Bundespräsident hat Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 2 Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Er darf nicht Mitglied einer Landesregierung, eines Landesparlamentes, der Bundesregierung, des Bundestages, der Volkskammer oder des Bundesrates sein. Er darf keine Leitungsfunktion in einer Untergliederung eines Landes ausüben und auch nicht Mitglied einer parlamentarischen Einrichtung der Untergliederung eines Landes sein.

Absatz 3 Das Verbot gilt auch noch 5 Jahre nach dem Ende des Präsidentschaft weiter, sofern die Amtsdauer mindestens ein Jahr betrug. Betrug die Amtsdauer weniger als ein Jahr gilt das Verbot für die Länge der Amtsdauer.

Absatz 4 Für die Zeit des Absatz 3 erhält der Bundespräsident ein angemessenes Übergangsgeld, dass seine persönlichen Bedürfnisse und die Bedürfnisse des Volkes berücksichtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 5 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf der Bundespräsident nicht zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Gleiches gilt bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Bundespräsidenten oder der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn gemäß Abschnitt II Artikel 50 .

Absatz 6 Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Abschnitt II Artikel 50 gegen den Bundespräsidenten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auszusetzen. Sämtliche strafrechtlichen Fristen sind bis zum Ablauf des Mandates unterbrochen.

Absatz 7 Der Bundespräsident ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundespräsident oder denen er in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Kenntnis im Zusammenhang mit einer Verfassungsstraftat (Abschnitt XIV) erlangt wurde.

Artikel 72 Amtseid

Absatz 1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

Absatz 2 Der Eid kann auch mit der religiösen Beteuerung „So wahr mir Gott helfe.“ geleistet werden.

Absatz 3 Statt „Ich schwöre“ kann auch eine andere bekräftigende Wortwahl verwandt werden, sofern ein Schwur nach der religiösen Überzeugung oder der persönlichen Weltanschauung des Bundespräsidenten unzulässig ist.

Artikel 73 Vertretung des Bundespräsidenten

Absatz 1 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Absatz 2 Absatz 1 gilt nicht für die Unterzeichnung von Gesetzen. Ist der Bundespräsident längere oder unabsehbare Zeit verhindert und kann kein Beschluss im Sinne des Artikel 69 Absatz 4 herbeigeführt werden, so kann der Präsident des Bundesrates mit Zustimmung der Volkskammer Gesetze beschränkt für ein Jahr in Kraft setzen.

Artikel 74 Völkerrechtliche Vertretung

Absatz 1 Der Bundespräsident vertritt Deutschland völkerrechtlich. Er schließt im Namen Deutschlands die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Absatz 2 Verträge, welche die politischen Beziehungen Deutschlands regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Absatz 3 Der Bundespräsident ernennt und entlässt die bevollmächtigten Vertreter Deutschlands in anderen Staaten.

Absatz 4 Der Bundespräsident nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegen.

Artikel 75 Präsident der Volkskammer

Absatz 1 Der Bundespräsident ist gleichzeitig Präsident der Volkskammer. In dieser hat er Rede-, jedoch kein Stimmrecht.

Absatz 2 Er beruft die Sitzungen der Volkskammer ein und leitet sie. Sind Mitglieder der Volkskammer verhindert, so hat er entsprechende Ersatzmitglieder einzuladen.

Artikel 76 Gesetzvorschlagspflicht des Bundespräsidenten

Absatz 1 Hat der Bundestag sein Gesetzgebungsrecht verloren (Abschnitt III Artikel 54 Absatz 3), so hat der Bundespräsident der Volkskammer und, sofern es der entsprechenden Zustimmung bedarf, dem Bundesrat innerhalb einer von der Volkskammer bestimmten Frist eine Gesetzesvorlage zur Abstimmung vorzulegen.

Absatz 2 Hält der Bundespräsident eine gesetzliche Regelung, ihre Aufhebung oder Änderung für notwendig, so hat er die Volkskammer darüber zu befragen (Abschnitt IV Artikel 64 Absatz 3).

Artikel 77 Gegenzeichnung von Gesetzen

Absatz 1 Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Mit der Verkündung sind das Abstimmungsergebnis der Volkskammer nach Abschnitt IV Artikel 64 Absatz 4 und die Stellungnahme des Bundespräsidenten nach Absatz 5 im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Absatz 2 Vor der Gegenzeichnung von Gesetzen hat der Bundespräsident die Volkskammer über das entsprechenden Gesetz zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern das Gesetz nicht der Zustimmung der Volkskammer bedurfte. Die Frist zur Stellungnahme endet nicht vor Ende der nächsten Sitzung der Volkskammer, die nach Ablauf von zwei Wochen nach der Übersendung des Gesetzes beginnt. Die Volkskammer hat zu entscheiden, ob ein Gesetz im Sinne des Abschnitt IV Artikel 64 Absatz 3 vorliegt.

Absatz 3 Vor der Gegenzeichnung von Gesetzen (Abschnitt III Artikel 54 Absatz 1) hat der Bundespräsident diese auf die Einhaltung der Vorschriften über notwendige Zustimmungen zu überprüfen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Vorschriften nicht eingehalten worden, hat er dem fehlenden Zustimmungsgeber das Gesetz zur Entscheidung vorzulegen. Kommt die Volkskammer oder der Bundesrat zu dem Schluss, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, so ist ein entsprechender Beschluss hierüber zu verfassen; Abschnitt IV Artikel 67 und Abschnitt VI Artikel 88 Absatz 1 gelten entsprechend.

Absatz 4 Vor der Gegenzeichnung von Gesetzen hat der Bundespräsident diese auf Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu überprüfen. Hat er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat er das Gesetz der Volkskammer unter Darlegung seiner Bedenken zur Zustimmung zu übergeben. Dies gilt auch, wenn die Volkskammer dem Gesetz bereits einmal zustimmte, ohne von den Bedenken des Bundespräsidenten unterrichtet zu sein. Stimmt die Volkskammer einem entsprechendem Gesetz unter Kenntnis der Bedenken des Bundespräsidenten zu, so hat dieser das Gesetz gegenzuzeichnen oder eine Entscheidung des Volkes einzuholen (Abschnitt XIII Artikel 148 Absatz 2). Die Entscheidung des Volkes ist für den Bundespräsidenten bindend.

Absatz 5 Vor der Gegenzeichnung des Gesetzes hat der Bundespräsident eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob ein Gesetz derart tief in das Leben des Volkes eingreift, dass dessen Erlass allein durch den Bundestag dem Volke nicht zugemutet werden kann. In seiner Stellungnahme ist er an die Stellungnahme der Volkskammer nicht gebunden.

Absatz 6 Greift nach Auffassung der Volkskammer oder des Bundespräsidenten ein Gesetz derart tief in das Leben des Volkes ein, dass dessen Erlass allein durch den Bundestag dem Volke nicht zugemutet werden kann (Abschnitt XIII Artikel 149 Absatz 2 Nr. 4), so darf der Bundespräsident das Gesetz nicht unterzeichnen. Er hat eine Entscheidung des Volkes über das Gesetz einzuholen, diese ist für ihn bindend.

Artikel 78 Verfolgung von Verfassungsstraftaten

Absatz 1 Der Bundespräsident trägt dafür Sorge, dass Verfassungsstraftaten (Abschnitt XIV) verfolgt werden. Hierfür kann er von den zuständigen Landes- oder Bundesbehörden Rechenschaft verlangen und sie auffordern, eine entsprechende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dieser Aufforderung ist durch Klageerhebung bei dem zuständigen Bundesgericht ohne schuldhaftes Verzögern nachzukommen.

Absatz 2 Zur Untersuchung der Vorgänge um eine vermutete Verfassungstraftat kann der Bundespräsident unabhängige Untersuchungsrichter ernennen. Diese können im Bedarfsfall die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft übernehmen. Sie haben regelmäßig dem Bundespräsidenten Bericht über ihre Tätigkeit und die erlangten Ergebnisse zu erstatten und einen zu veröffentlichenden Bericht nach Abschluss ihrer Arbeit zu erstellen. Mit der Veröffentlichung des Abschlussberichtes endet das Amt als Untersuchungsrichter; der Bundespräsident kann jederzeit die Erstellung eines Abschlussberichtes verlangen.

Absatz 3 Ist der Bundespräsident überzeugt, dass eine Verfassungsstraftat begangen wurde, kann er das aktive und passive Wahlrecht für die nächste Wahl als verlustig erklären. Dies gilt nur, sofern der Betroffene noch nicht verurteilt oder freigesprochen wurde. Einmalige Wiederholung dieses Ausspruches ist zulässig. Gegen den Ausspruch ist Klage zu einem Bundesgericht zulässig. Dieses hat rechtzeitig vor dem Beginn der Wahl zu entscheiden.

Artikel 79 Persona non grata

Absatz 1 Hat ein Angehöriger einer ausländischen Regierung, eines ausländischen Parlaments, ein ausländischer Richter, ein ausländischer Staatsbedienter oder ein Angehöriger ähnlicher ausländischer Einrichtung nach Ansicht des Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einer Landesregierung eine Verfassungsstraftat (Abschnitt XIV) begangen, hat der Bundespräsident ihm das Recht zur Einreise nach Deutschland zu verwehren. Befindet er sich bereits auf dem Bundesgebiet, hat der Bundespräsident ihn zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern, sofern eine Strafverfolgung auf dem Bundesgebiet unzulässig ist.

Absatz 2 Absatz 1 gilt entsprechend für Straftaten nach einem Strafgesetzbuch oder für wiederholte und offensichtlich vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten, wenn die Bundesregierung oder eine Landesregierung den Bundespräsidenten darum ersucht. Von vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten soll insbesondere dann ausgegangen werden, wenn nach deutschen Gesetzen verhängte Geldbußen wiederholt nicht entrichtet werden.

Artikel 80 Parteienkontrolle

Absatz 1 Hat nach Auffassung des Bundespräsidenten eine Partei Mittel in unverhältnismäßig hohem Umfang (Abschnitt I Artikel 5) angehäuft, so hat er im Namen Deutschlands vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Partei Klage zu erheben.

Absatz 2 Ist nach Auffassung des Bundespräsidenten eine Partei, nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhängern darauf ausgerichtet, die verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Deutschlands zu gefährden (Abschnitt I Artikel 5 Absatz 3), so hat er im Namen Deutschlands vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Partei Klage zu erheben.

Artikel 81 Volksabstimmungen

Absatz 1 Der Bundespräsident organisiert und überwacht die Volksabstimmungen (Abschnitt XIII Artikel 148). Er gibt die Ergebnisse der Volksabstimmungen bekannt.

Artikel 82 Kostenbeteiligungen der Abgeordneten des Bundestages

Absatz 1 Sieht diese Verfassung vor, dass die Abgeordneten des Bundestages an Kosten zu beteiligen sind, so erlässt der Bundespräsident die entsprechenden Kostenbescheide.

Absatz 2 Rechtshilfe gegen diese Kostenbescheide gewährt ein Bundesgericht.

Artikel 83 Beamtenernennung, Begnadigung

Absatz 1 Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 2 Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

Absatz 3 Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt VI Bundesrat

Artikel 84 Mitwirkung der Länder

Absatz 1 Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten eines Staatenbundes oder eines Bundesstaates, dem Deutschland angehört, mit.

Absatz 2 Der Bundesrat soll auf die Einheitlichkeit vergleichbarer Landesgesetze hinwirken.

Artikel 85 Zusammensetzung, Stimmenverteilung und Verwaltung

Absatz 1 Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestallen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

Absatz 2 Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, hat ein Land mehr als eine Million Wahlberechtigte zum Bundestage, so hat es vier Stimmen und erhält für jede weitere volle Million Wahlberechtigter eine Stimme mehr.

Absatz 3 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Absatz 4 Der Bundesrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sich eines angemessenen Verwaltungsapparates bedienen, dessen Kosten die Länder tragen. Der Bundesrat ist dem Volke rechenschaftspflichtig über die Kosten der Verwaltung.

Artikel 86 Präsident des Bundesrates

Absatz 1 Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

Absatz 2 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern, der Bundespräsident mit Zustimmung der Volkskammer oder die Bundesregierung es verlangen.

Artikel 87 Geschäftordnung

Absatz 1 Der Bundesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Absatz 2 Bedient sich der Bundesrat eines angemessenen Verwaltungsapparates zur Erfüllung seiner Aufgaben (Artikel 85 Absatz 4), so soll in der Geschäftsordnung die Verteilung der Kosten geregelt werden.

Artikel 88 Beschlussfassung

Absatz 1 Beschlüsse des Bundesrates werden gefasst:

Nr. 1 mit der einfachen Mehrheit, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen und mindestens die Hälfte aller Bundesländer zustimmen;

Nr. 2 mit der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn

- mehr als zwei Drittel aller Stimmen und mindestens die Hälfte aller Bundesländer zustimmen oder

- mehr als die Hälfte aller Stimmen und mindestens zwei Drittel aller Bundesländer zustimmen;

Nr. 3 mit der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn mehr als zwei Drittel aller Stimmen und mindestens zwei Drittel aller Bundesländer zustimmen.

Absatz 2 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit, soweit in dieser Verfassung nichts anderes geregelt ist. Sämtliche Länder haben bei der Beschlussfassung vertreten zu sein.

Absatz 3 Der Bundesrat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Abschnitt III Artikel 55 Absatz 3 gilt entsprechend.

Absatz 4 Für Angelegenheiten eines Staatenbundes oder eines Bundesstaates, dem Deutschland angehört, kann der Bundesrat eine Kammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 85 Absatz 2 .gilt entsprechend.

Artikel 89 Ausschüsse

Absatz 1 Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Artikel 90 Teilnahme der Bundesregierung

Absatz 1 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden und Auskunft über Geschäfte erteilen, die die Angelegenheiten der Länder mitbetreffen.

Absatz 2 Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

Artikel 91 Gemeinsamer Ausschuss

Absatz 1 Bundestag und Bundesrat bilden einen gemeinsamen Ausschuss.

Absatz 2 Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Absatz 3 Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.

Absatz 4 Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Entsprechendes gilt, wenn der Bundestag sich nicht nach Fraktionen gliedert.

Absatz 5 Jedes Land wird durch ein von ihm bestalltes Mitglied des Bundesrates vertreten. Diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Durch die Verfassung eines Landes kann anderes geregelt werden.

Absatz 6 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.

Absatz 7 Artikel 88 gilt entsprechend.

Abschnitt VII Bundesregierung

Artikel 92 Grundlagen

Absatz 1 Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Absatz 2 Der Bundeskanzler ist spätestens sechzig Tage nach der Neuwahl eines Bundestages zu wählen. Der gewählte Bundeskanzler soll in der gleichen Sitzung des Bundestages die Bundesminister vorschlagen; sofern der Bundestag keine erheblichen Bedenken gegen die vorgeschlagenen Bundesminister hat, soll er den Vorschlägen zustimmen.

Absatz 3 Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Absatz 4 Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Artikel 93 Bundeskanzler

Absatz 1 Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag der stärksten Fraktion des Bundestages vom Bundestage geheim gewählt, die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Weitere Vorschläge sind zulässig, sofern mindestens zwanzig vom Hundert der Abgeordneten des Bundestages einen entsprechenden Vorschlag unterstützen. Alle Abgeordneten des Bundestages haben an der Wahl teilzunehmen, Stimmenthaltung ist im ersten Wahlgang nicht zulässig.

Absatz 2 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Abgeordneten des Bundestages auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinten, eine Stichwahl durchzuführen.

Absatz 3 Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

Absatz 4 Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Ist der Bundeskanzler gleichzeitig Abgeordneter des Bundestages, hat er keinen Anspruch nach Abschnitt III Artikel 53 Absatz 12 . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 94 Bundesminister

Absatz 1 Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt, wenn sie vom Bundestag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Sie sind vom Bundespräsidenten zu entlassen, wenn der Bundeskanzler oder der Bundestag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen dies beantragen.

Absatz 2 Die Bundesminister haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Ist der Bundesminister gleichzeitig Abgeordneter des Bundestages, hat er keinen Anspruch nach Abschnitt III Artikel 53 Absatz 12 . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 3 Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

Artikel 95 Amtseid

Absatz 1 Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel Abschnitt V Artikel 72 vorgesehenen Eid.

Artikel 96 Richtlinienkompetenz, Ressort und Kollegialprinzip

Absatz 1 Die Bundesregierung ist ein kollektiv arbeitendes Organ. Für jede Tätigkeit der Bundesregierung tragen alle ihre Mitglieder die Verantwortung.

Absatz 2 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Absatz 3 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

Absatz 4 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.

Absatz 5 Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Präsidenten des Bundestages genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 97 Befehls- und Kommandogewalt

Absatz 1 Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Absatz 2 Wird kein Bundesminister für Verteidigung ernannt oder erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und ist der Bundesminister für Verteidigung auf Grund unüberwindlicher Hindernisse verhindert, so obliegt die Befehls- und Kommandogewalt dem Bundeskanzler.

Artikel 98 Unvereinbarkeiten

Absatz 1 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Absatz 2 Dieses Verbot gilt noch ein Jahr nach der Entlassung weiter, sofern die Amtsdauer mindestens ein Jahr betrug. Betrug die Amtsdauer weniger als ein Jahr gilt das Verbot für die Länge der Amtsdauer.

Absatz 3 Für die Zeit des Absatz 2 erhalten der Bundeskanzler und die Bundesminister ein angemessenes Übergangsgeld, dass ihre persönlichen Bedürfnisse und die Bedürfnisse des Volkes berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn und solange sie einen Anspruch nach Abschnitt III Artikel 53 Absatz 12 haben. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 99 Rechenschaftspflicht

Absatz 1 Die Bundesregierung ist dem Bundestages, der Volkskammer, dem Bundespräsidenten und dem Volke gegenüber rechenschaftspflichtig.

Absatz 2 Nach der Entlassung gilt diese Rechenschaftspflicht für die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung für die Zeit des Artikel 98 Absatz 2 fort.

Artikel 100 Misstrauensvotum

Absatz 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

Absatz 2 Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 101 Vertrauensfrage

Absatz 1 Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen eines Monats den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Abgeordneten einen anderen Bundeskanzler wählt.

Absatz 2 Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Absatz 3 Die Vertrauensfrage darf nicht mit einer Sachfrage verbunden werden. Über die Vertrauensfrage ist geheim abzustimmen, die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich direkt im Anschluss. Alle Abgeordneten des Bundestages haben an der Abstimmung teilzunehmen. Die Abstimmung wird vom Bundespräsidenten überwacht.

Abschnitt VIII Gesetzgebung

Artikel 102 Gesetzgebungsbefugnisse

Absatz 1 Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Dies gilt für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Absatz 2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieser Verfassung über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Absatz 3 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Absatz 4 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Bundesgesetze bedürfen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung der Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 5 Auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund die Gesetzgebungspflicht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung nach Auffassung der Volkskammer, des Bundespräsidenten oder der Bundesregierung erforderlich macht. Abschnitt V Artikel 76 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 103 Gesetzesvorlagen

Absatz 1 Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage

- aus der Mitte des Bundestages

- durch den Bundesrat oder

- durch den Bundespräsidenten mit Zustimmung der Volkskammer

- durch die Bundesregierung

eingebracht.

Absatz 2 Vorlagen des Bundespräsidenten sind zunächst der Bundesregierung zuzuleiten. Die Bundesregierung ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Anschließend ist nach dem Verfahren nach Absatz 3 vorzugehen.

Absatz 3 1 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2 Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3 Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4 Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5 Bei Vorlagen zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Abschnitt I Artikel 6 Absatz 3, Abschnitt I Artikel 7 oder Abschnitt I Artikel 12 Absatz 2 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

Absatz 4 1 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. 2 Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3 Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4 Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. 5 Bei Vorlagen zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Abschnitt I Artikel 6 Absatz 3, Abschnitt I Artikel 7 oder Abschnitt I Artikel 12 Absatz 2 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

Absatz 5 Gesetzesvorlagen grundlegender Gesetze sind vor der Verabschiedung der Bevölkerung zur Erörterung zu unterbreiten. Vorschläge und Kritiken in Folge der Unterbreitung sind im Rahmen der endgültigen Fassung auszuwerten.

Absatz 6 Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

Absatz 7 Hat der Bundestag sein Gesetzgebungsrecht verloren (Abschnitt III Artikel 54 Absatz 3) gelten die vorgenannten Absätze mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundestages die Volkskammer tritt. Dies gilt nicht für Absatz 1 .

Artikel 104 Gang der Gesetzgebung

Absatz 1 Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

Absatz 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Ist die Zustimmung der Volkskammer erforderlich, so ist der Bundespräsident hierüber zu informieren.

Absatz 3 Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

Absatz 4 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatz 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

Absatz 5 Wird der Einspruch

- mit einfachen Mehrheit des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der qualifizierten einfachen Mehrheit des Bundestages zurückgewiesen werden;

- mit einer einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages;

- mit qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages.

Absatz 6 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt mit der Gegenzeichnung des Bundespräsidenten zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. Ist die Zustimmung der Volkskammer zu dem Gesetz vorgesehen kommt es erst zu Stande, wenn diese zustimmt.

Absatz 7 Hat der Bundestag sein Gesetzgebungsrecht verloren (Abschnitt III Artikel 54 Absatz 3) gelten die vorgenannten Absätze mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundestages die Volkskammer tritt.

Artikel 105 Rechtsverordnungen

Absatz 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Absatz 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Absatz 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

Absatz 4 Bundespräsident kann mit Zustimmung der Volkskammer der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten; von diesen kann bei wichtigem Grund abgewichen werden. Wird von der Vorlage abgewichen, ist die Zustimmung der Volkskammer hierzu einzuholen.

Absatz 5 Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Absatz 6 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. Jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Artikel 106 Spannungsfallermächtigungen

Absatz 1 Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat.

Absatz 2 Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

Absatz 3 Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der einfachen Mehrheit verlangt.

Artikel 107 Gesetzgebungsnotstand

Absatz 1 Wird im Falle des Abschnitt VII Artikel 101 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.

Absatz 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb eines Monats nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

Absatz 3 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

Artikel 108 Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

Absatz 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

Nr. 1 die Zölle und Finanzmonopole;

Nr. 2 die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

Nr. 3 die Staatsangehörigkeit im Bunde;

Nr. 4 die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

Nr. 5 das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

Nr. 6 die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

Nr. 7 den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

Nr. 8 den Luftverkehr;

Nr. 9 den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

Nr. 10 das Postwesen und die Telekommunikation;

Nr. 11 die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

Nr. 12 den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

Nr. 13 die Abwehr von Gefahren des internationalen Verbrechens durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Nr. 14 die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

- in der Kriminalpolizei und

- zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

Nr. 15 die Statistik für Bundeszwecke;

Nr. 16 das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

Nr. 17 die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

Nr. 18 die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

Nr. 19 das bürgerliche Recht und das Strafrecht;

Nr. 20 die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;

Nr. 21 den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen

Nr. 22 den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Straßen und Autobahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen, sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Straßen und Autobahnen

Absatz 2 Gesetze nach Absatz 1 Nr. 13 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 109 Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung

Absatz 1 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

Nr. 1 das Steuerrecht, sofern das Aufkommen an diesen Steuern ganz oder teilweise dem Bund zusteht, in allen übrigen Fällen das Steuerbemessungsrecht. Durch Gesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, kann das Gesetzgebungsrecht des Bundes auf das Steuerbemessungsrecht beschränkt werden, sofern es dadurch nicht zu einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kommt.

Nr. 2 die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs);

Nr. 3 das Notariat;

Nr. 4 das Personenstandswesen;

Nr. 5 das Vereinsrecht;

Nr. 6 das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

Nr. 7 die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

Nr. 8 die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);

Nr. 9 die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

Nr. 10 die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

Nr. 11 das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

Nr. 12 das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

Nr. 13 die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

Nr. 14 das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 109 und Artikel 108 in Betracht kommt;

Nr. 15 die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

Nr. 16 die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

Nr. 17 die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

Nr. 18 den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

Nr. 19 Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

Nr. 20 die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

Nr. 21 das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

Nr. 22 die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

Nr. 23 den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

Nr. 24 die Schienenbahnen und die Seilbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

Nr. 25 die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);

Nr. 26 die Staatshaftung;

Nr. 27 die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

Nr. 28 die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; sie erstreckt sich auch auf die Besoldung und Versorgung, wenn die Länder nach Ansicht des Bundestages oder der Volkskammer ihren Pflichten nach Abschnitt I Artikel 22 Absatz 2 nicht nachkommen.

Nr. 29 das Jagdwesen;

Nr. 30 den Naturschutz und die Landschaftspflege;

Nr. 31 die Bodenverteilung;

Nr. 32 die Raumordnung;

Nr. 33 den Wasserhaushalt;

Nr. 34 die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Nr. 35 alle von der Volkskammer mit einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossenen Gebiete, sofern der Bundesrat innerhalb von 6 Monaten nach dem Beschluss der Volkskammer keine Zustimmung des Volkes zu dieser Erweiterung beim Bundespräsidenten beantragt, das Ergebnis einer Volksabstimmung ist bindend. Die Aufhebung eines entsprechenden Beschlusses bedarf der qualifizierten einfachen Mehrheit der Volkskammer.

Nr. 36 alle Gebiete, die durch Beschluss des Bundesrates, der einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, in die konkurrierende Gesetzgebung übertragen werden. Die Aufhebung eines entsprechenden Beschlusses bedarf der einfachen Mehrheit des Bundesrates.

Absatz 2 Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

Nr. 1 das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

Nr. 2 den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

Nr. 3 die Bodenverteilung;

Nr. 4 die Raumordnung;

Nr. 5 den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

Nr. 6 die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Nr. 7 alle von der Volkskammer mit einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossenen Gebiete, sofern der Bundestag innerhalb von 6 Monaten nach dem Beschluss der Volkskammer keine Zustimmung des Volkes zu dieser Erweiterung beim Bundespräsidenten beantragt, das Ergebnis einer Volksabstimmung ist bindend. Die Aufhebung eines entsprechenden Beschlusses bedarf der qualifizierten einfachen Mehrheit der Volkskammer;

Nr. 8 alle Gebiete, die durch Beschluss des Bundestages, der einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, benannt werden. Die Aufhebung eines entsprechenden Beschlusses bedarf der einfachen Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates.

Absatz 3 Bundesgesetze auf den Gebieten des Absatz 2 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

Absatz 4 Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Artikel 102 Absatz 5 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Abschnitt IX Ausführung der Gesetze

Artikel 110 Ausführung durch die Länder

Absatz 1 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Artikel 111 Landeseigene Verwaltung

Absatz 1 Bundesgesetze im Sinne des Abschnitt VIII Artikel 109 führen die Länder als eigene Angelegenheit aus. Die Länder können die Aufgaben auf ihre Untergliederungen übertragen.

Absatz 2 Durch Gesetz, das der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, kann die Ausführung auf eine Verwaltung im Sinne des Artikel 113 übertragen werden.

Absatz 3 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Absatz 4 Hatte ein Land eine von einer bundesgesetzlichen Regelung abweichende Regelung getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Abschnitt VIII Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5 In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates mit qualifizierter Zwei-Drittel-Mehrheit.

Absatz 6 Durch Bundesgesetz dürfen Aufgaben nicht auf Untergliederungen von Ländern übertragen werden. Dieses Recht ist ausschließlich dem Landesgesetzgeber vorbehalten, auch wenn es im Bundesgesetz nicht gesondert geregelt ist.

Absatz 7 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.

Absatz 8 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

Absatz 9 Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Absatz 10 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Artikel 112 Auftragsverwaltung der Länder

Absatz 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und Bundesrates etwas anderes bestimmen. Artikel 111 Absatz 6 gilt entsprechend. An den Kosten der Verwaltung ist der Bund angemessen zu beteiligen.

Absatz 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestallen.

Absatz 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

Absatz 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Artikel 113 Bundeseigene Verwaltung

Absatz 1 Gesetze im Sinne des Abschnitt VIII Artikel 108 und Zoll-, Steuer- und Finanzmonopolgesetze, wenn das Aufkommen an diesen Einnahmen ausschließlich dem Bund zusteht, führt der Bund aus. Durch Gesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedarf, kann der Ausführungsauftrag (Artikel 112) auf die Länder übertragen werden.

Absatz 2 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Absatz 3 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt:

Nr. 1 der Auswärtige Dienst;

Nr. 2 die Bundesfinanzverwaltung;

Nr. 3 nach Maßgabe des Artikel 124 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt;

Nr. 4 weitere nach Bundesgesetz zu errichtende Verwaltungen

Absatz 4 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

Absatz 5 Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der qualifizierten einfachen Mehrheit des Bundestages errichtet werden.

Artikel 114 Auftragsverwaltung des Bundes

Absatz 1 Durch Gesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, können die Länder Teile der von ihnen zu erledigenden Aufgaben in den Auftrag des Bundes überführen, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. An den Kosten des Verwaltungsauftrages sind die Länder angemessen zu beteiligen.

Absatz 2 Führt der Bund die Bundesgesetze im Auftrage der Länder aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit des Bundes.

Absatz 3 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.

Absatz 4 Die Bundesbehörden unterstehen nicht den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden.

Artikel 115 Bundesverträge

Absatz 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen, die der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und der Zustimmung aller Bundesländer bedürfen, in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken.

Absatz 2 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 116 Leistungsvergleiche

Absatz 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit in Bereichen, die durch einfache Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates zu bestimmen sind, im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

Absatz 2 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 117 Technische Zusammenarbeit

Absatz 1 Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten technischen und informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

Absatz 2 Wirken der Bund oder mindestens zwei Drittel aller Bundesländer bereits zusammen, so kann durch Bundesgesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, die zwingende Zusammenarbeit und die Umstellung auf ein einheitliches System angeordnet werden. An den Kosten sind der Bund und die Länder in einem angemessen Verhältnis zu beteiligen.

Absatz 3 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsaufgaben ausschließlich im Rahmen des Artikel 111 erledigt werden und mindestens zwei Drittel aller Bundesländer bereits zusammenarbeiten.

Absatz 4 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen, die der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedürfen, die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

Absatz 5 Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb technischer und informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

Absatz 6 Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 118 Vergleichsstudien

Absatz 1 Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und unentgeltlich jedermann zugänglich zu machen.

Artikel 119 Grundsicherung der Menschenwürde

Absatz 1 Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung eines menschenwürdigen Lebens wirken Bund und Länder zusammen. Haben die Länder durch Landesgesetz die Ausführung auf Untergliederungen übertragen oder sind nach der Landesverfassung Untergliederungen für die Ausführung verantwortlich, gilt dies für die Untergliederungen entsprechend.

Absatz 2 Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

Absatz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 120 Flugsicherung

Absatz 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt.

Absatz 2 Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind und sich dem Weisungsrecht einer Verwaltung im Sinne des Absatz 1 unterwerfen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Absatz 3 Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Absatz 4 Die Kosten der Flugsicherung und Luftverkehrsverwaltung trägt der Bund.

Artikel 121 Bundesbank

Absatz 1 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen eines Staatenbundes oder eines Bundesstaates einer anderen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.

Artikel 122 Postwesen und Telekommunikation

Absatz 1 Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

Absatz 2 Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 können als privatwirtschaftliche Tätigkeiten erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Bildung bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts zur Ausführung einzelner Aufgaben in bezug auf die Telekommunikation und das Postwesen ist nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, zulässig.

Artikel 123 Eisenbahnen

Absatz 1 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für überregionale Eisenbahnen wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

Absatz 2 Eisenbahnen des Bundes können als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Bei Verkauf von Anteilen an auf privatwirtschaftlicher Basis geführten Unternehmen im Sinne des Satzes 2 haben alle Bundesländer ein erstrangiges, alle Deutschen ein zweitrangiges Vorkaufsrecht, dies gilt auch für einzelne Anteile, die nicht die Gesamtheit des zu veräußernden Teils erreichen; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen hat beim Bund zu verbleiben.

Absatz 3 Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.

Absatz 4 Gesetze zur näheren Regelung der Absätze 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates. Dies gilt auch für Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Absatz 5 Durch Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, kann der Bund auf Antrag eines Landes Teile oder die Gesamtheit des in diesem Land Bundeseisenbahnnetzes auf dieses gegen angemessene Entschädigung übertragen. Dies gilt auch für Unternehmen im Sinne des Absatz 2 .

Artikel 124 Bundeswasserstraße

Absatz 1 Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

Absatz 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

Absatz 3 Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur, der Wirtschaft des Landes und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Absatz 4 Durch Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, kann der Bund auf Antrag eines Landes Teile oder die Gesamtheit des in diesem Land belegenen Bundeswassernetzes auf dieses gegen angemessene Entschädigung übertragen.

Artikel 125 Bundesstraßen

Absatz 1 Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen.

Absatz 2 Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

Absatz 3 Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

Absatz 4 Durch Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf, kann der Bund auf Antrag eines Landes Teile oder die Gesamtheit des in diesem Land belegenen Straßennetzes auf dieses gegen angemessene Entschädigung übertragen.

Abschnitt X Rechtsprechung

Artikel 126 Grundlagen der Gerichtsbarkeit

Absatz 1 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Eine weitere Untergliederung der Landesgerichte durch Landesgesetz ist zulässig.

Absatz 2 Die Gerichte sind nach sachlichen Kriterien zu untergliedern. Für die Bundesgerichte regelt das nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf. Für die Landesgerichte sind entsprechende Regelungen durch Landesgesetz zu schaffen.

Absatz 3 Die Gerichtsbarkeiten, die im gesamten Bundesgebiet die Anwendung relativ gleichwertigen Rechts überprüfen, werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einheitlich geregelt.

Absatz 4 Zuallererst sind die Gerichte der Länder anzurufen. Ist die Auslegung von Bundesrecht Gegenstand der Rechtsache, so ist eine anschließende Anrufung eines zuständigen Bundesgerichtes zulässig. Das nähere zur Anrufung von Bundesgerichten regelt ein Bundesgesetz, zur Anrufung von Landesgerichten jeweiliges Landesrecht.

Absatz 5 Absatz 4 gilt nicht, wenn mit Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates ein Bundesgericht als unterste Instanz festgelegt wurde. Er gilt weiterhin nicht, soweit diese Verfassung etwas anderes regelt.

Absatz 6 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der Bundesgerichte zu bilden. Für den Fall, dass die Anrufung von Bundesgerichten nicht zulässig ist, soll ein Gemeinsamer Senat der obersten Landesgerichte gebildet werden, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vergleichbaren Landesrechts wahrt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Absatz 7 Andere als die gesetzlich vorgesehenen Gerichte (Ausnahmegerichte) sind unzulässig.

Artikel 127 Berufung von Richtern

Absatz 1 Über die Berufung der Richter der Bundesgerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

Artikel 128 Grundrechte vor Gericht

Absatz 1 Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Absatz 2 Niemand muss vor Gericht gegen sich selbst aussagen. Weitere Aussageverweigerungsrechte sind durch Gesetz zu bestimmen, dabei haben die Menschen- und Bürgerrechte (Abschnitt II) und der Schutz der Familie und Ehe (Abschnitt I Artikel 14 Absatz 1) Beachtung finden.

Absatz 3 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Absatz 4 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Absatz 5 Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Eine mehrfache Anklage wegen einer Tat ist nur zulässig, innerhalb einer vom Gesetz vor Begehung der Tat bestimmten Frist und wenn ein vorangegangenes Verfahren aus Mangel an Beweisen abgeschlossen wurde.

Artikel 129 Freiheitsentziehung

Absatz 1 Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

Absatz 2 Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

Absatz 3 Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Gericht vorzuführen, das ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Das Gericht hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. Im Falle eines Haftbefehles ist die Entscheidung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers erforderlich. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Haftbefehl durch einen Einzelrichter erlassen und innerhalb einer weiteren Frist, die nicht mehr als 96 Stunden betragen darf, durch einen Drei-Richter-Spruch bestätigt wird.

Absatz 4 Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung sind ohne Verzögerung vom Bürger benannte Personen oder, sofern keine benannt werden, die nahen Angehörigen zu informieren.

Artikel 130 Freiheit der Richter

Absatz 1 Richter sind in ihren Urteilsfindungen unabhängig und frei. Sie sind in ihren Entscheidungen ausschließlich an die verfassungsmäßige Ordnung und das Gesetz gebunden. Sie sind dem Volke gegenüber rechenschaftspflichtig.

Absatz 2 Die Richterbeeinflussung oder deren Versuch ist unzulässig.

Absatz 3 Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Absatz 4 Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Absatz 5 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze dieser Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages anzuordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes oder bei Begehen einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wurde, ist auf Entlassung zu erkennen.

Absatz 6 Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nichts anderes durch Bundesgesetz bestimmt wird.

Absatz 7 Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

Absatz 8 Die Länder sollen für Landesrichter eine Absatz 5 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Artikel 131 Bundesverfassungsgericht

Absatz 1 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den folgenden Fällen:

Nr. 1 über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

Nr. 2 bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

Nr. 3 bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des alleinigen Gesetzgebungsrechtes des Bundes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

Nr. 4 bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

Nr. 5 in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

Nr. 6 über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Abschnitt I Artikel 10 Absatz 2, Abschnitt I Artikel 23 Absatz 6, Abschnitt III Artikel 53, Abschnitt IV Artikel 65, Abschnitt V Artikel 68, Abschnitt V Artikel 71, Artikel 126 Absatz 7, Artikel 128 oder Artikel 129 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

Nr. 7 über Verfassungsbeschwerden von Untergliederungen der Länder wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

Nr. 8 über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

Nr. 9 über Beschwerden gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, die von jedermann erhoben werden können. Das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf; es kann eine angemessene Mindestanzahl von Beschwerdeführern vorsehen.

Nr. 10 über die Beurteilung der Frage auf Antrag des Bundespräsidenten, ob eine Partei, nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhängern darauf ausgerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Deutschlands zu gefährden (Abschnitt I Artikel 5 Absatz 3). Der Bundespräsident befragt dass Verfassungsgericht, wenn ihn

- der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Abgeordneten

- die Volkskammer mit mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder oder

- der Bundesrat mit mehr als der Hälfte seiner Stimmen, die mehr als die Hälfte aller Bundesländer erbrachten hierzu beauftragen.

Nr. 11 in Streitigkeiten über den Fortbestand eines Bundes- oder Landesgesetzes;

Nr. 12 in Streitigkeiten, ob Gesetzgebungsrecht dem Bund oder einem Land zusteht;

Nr. 13 in den übrigen in dieser Verfassung oder durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen.

Absatz 2 Das regelnde Bundesgesetz kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Absatz 3 Das Bundesverfassungsgericht darf die Annahme einer Beschwerde im Sinne Absatz 1 oder Absatz 2 nicht unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil verweigern, wenn seit der Verkündung dieses Urteiles mehr als fünfundzwanzig Jahre vergangen sind.

Absatz 4 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zu einem Drittel vom Bundestage, von der Volkskammer und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, der Volkskammer, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Wird ein gewählter Verfassungsrichter zum Bundespräsidenten ernannt, so ruht sein Richteramt für die Zeit, in der er Bezüge als Bundespräsident oder ehemaliger Bundespräsident erhält.

Absatz 5 Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung des Bundesverfassungsgerichtes und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

Abschnitt XI Polizei und Staatsschutz nach innen

Artikel 132 Polizei

Absatz 1 Der zivile Schutz der Bevölkerung und die Überwachung der Einhaltung dieser Verfassung und der Gesetze obliegt der Polizei. Die Hoheit über die Polizei haben die Länder. Uniformierte Polizeikräfte sollen im gesamten Bundesgebiet einheitlich gekleidet sein.

Absatz 2 Für überregionale Verkehrsverbindungen und zum zivilen Schutz der Außengrenzen Deutschlands kann der Bund mit Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates eigene Polizeikräfte aufstellen (Bundespolizei).

Absatz 3 Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder Personengruppe kann der Bund mit Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates schnelle Eingreifgruppen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben aufstellen.

Absatz 4 Die Polizeikräfte des jeweiligen Landes sind den Polizeikräften des Bundes gegenüber weisungsbefugt, soweit diese Verfassung nichts anderes regelt; diese Weisungsbefugnis erstreckt sich im Fall des Absatz 2 nicht auf den Einsatzort der Bundespolizei.

Absatz 5 Die Kosten für die Bundespolizei tragen die Länder. Das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Absatz 6 Haben die Länder notwendige technische Ausrüstungen für die Erfüllung von Polizeiaufgaben nicht, kann der Bund diese ihnen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen; entsprechendes gilt für Personal zur Bedienung der Ausrüstung.

Artikel 133 Zivile Geheimdienste

Absatz 1 Die Einrichtung ziviler Geheimdienste ist unzulässig.

Absatz 2 Die geheime Überwachung von Bürgern zum Schutz der Bevölkerung und die Überwachung der Einhaltung dieser Verfassung und der Gesetze ist nur bei dringendem Verdacht und nur auf richterlichen Beschluss zulässig. Die Überwachung ist sofort einzustellen, sobald sich der Verdacht als unbegründet erweist.

Absatz 3 Jede längerandauernde Unterbrechung erfordert einen neuen richterlichen Beschluss. Dieser ist ab der ersten Wiederholung von einem mit drei Richtern besetzten Spruchkörper einstimmig zu treffen. Hierin ist die Neuaufnahme der Überwachung zu begründen.

Absatz 4 Nach Beendigung der Überwachung ist der Bürger über die Überwachung zu informieren und ihm die richterliche Verfügung zu übergeben. Hat sich der Verdacht als unbegründet erwiesen, sind alle im Zusammenhang mit der Überwachung erlangten Kenntnisse an den Bürger herauszugeben, sofern dies nicht möglich ist zu vernichten oder für den weiteren Gebrauch sperren. Gesperrte Kenntnisse dürfen nur im Fall einer dringenden Gefahr für das Leben einer Person oder Personengruppe und nur auf richterlichen Beschluss verwandt werden. Der Beschluss ist durch ein mit fünf Richtern besetzten Spruchkörper einstimmig zu fassen und zu begründen.

Abschnitt XII Streitkräfte

Artikel 134 Grundlagen

Absatz 1 Der Bund stellt militärische Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

Absatz 2 Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

Absatz 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

Absatz 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzungen des Abschnitt I Artikel 23 Absatz 4 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag, die Volkskammer oder der Bundesrat es verlangen.

Absatz 5 Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Eintritt des Spannungsfalls angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der aller Abgeordneten Entsprechende Maßnahmen sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt.

Absatz 6 Abweichend von Absatz 5 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der einfachen Mehrheit verlangt.

Absatz 7 Zum Schutze Deutschlands und eines Staatenbundes oder Bundesstaates, dem Deutschland angehört können mit Zustimmung des Bundestages und der Volkskammer militärische Bündnisse, die ausschließlich der Verteidigung dienen, eingegangen werden.

Artikel 135 Spannungsfall

Absatz 1 Der Spannungsfall ist gegeben, wenn ein anderer Staat oder Staatenbund Deutschland mit Waffengewalt anzugreifen droht angreift. Er ist nicht gegeben, wenn einzelne Personen oder Personengruppen die Sicherheit auf dem Bundesgebiet bedrohen.

Absatz 2 Die Feststellung, dass dem Bundesgebiet ein Angriff eines anderen Staates oder Staatenbundes mit Waffengewalt droht, trifft der Bundestag mit Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit sowie der qualifizierten einfachen Mehrheit des Bundestages.

Absatz 3 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatte verkündet.

Artikel 136 Verteidigungsfall

Absatz 1 Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn ein anderer Staat oder Staatenbund Deutschland mit Waffengewalt angreift oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Er ist nicht gegeben, wenn einzelne Personen oder Personengruppen die Sicherheit auf dem Bundesgebiet gefährden.

Absatz 2 Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit. Es ist baldmöglichst die Zustimmung der Volkskammer einzuholen.

Absatz 3 Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss des Bundestages und die Zustimmung der Volkskammer ist baldmöglichst nachzuholen. Nach dem Beginn eines Angriffs auf das Bundesgebiet gilt die Zustimmung der Volkskammer als erteilt, sofern sie zuvor nicht einholbar war.

Absatz 4 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten sofort in geeigneter Weise öffentlich und für jedermann zugänglich sowie umgehend im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist die Verkündung im Bundesgesetzblatte nicht möglich, so ist sie nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

Absatz 5 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 2 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

Absatz 6 Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Absatz 7 Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfallaufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. Eine Zustimmung der Volkskammer zur Aufhebung des Verteidigungsfall ist nicht erforderlich.

Absatz 8 Über einen Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Artikel 137 Gesetzgebung im Verteidigungsfall

Absatz 1 Im Verteidigungsfall kommen von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlagen unter gemeinsamer Beratung von Bundestag und Bundesrat stets mit der einfachen Mehrheit zu Stande, die Zustimmung der Volkskammer zu diesen Gesetzen ist nicht erforderlich. Der Bundespräsident hat die zustande gekommenen Gesetze unverzüglich auszufertigen und bekanntzugeben. Abschnitt V Artikel 77 Absatz 2 bis Abschnitt V Artikel 77 Absatz 6 gelten nicht. Abweichend von Abschnitt V Artikel 77 Absatz 1 treten diese Gesetze mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt oder einer anderen tunlichen geeigneten Verkündigung in Kraft. Sie gelten längstens bis sechs Monate nach der Aufhebung des Verteidigungsfalles.

Absatz 2 Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall mit der einfachen Zweidrittelmehrheit fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass er nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte wahr.

Absatz 3 Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Gesetze,

Nr. 1 die diese Verfassung außer Kraft setzen,

Nr. 2 die Hoheitsrechte auf andere Staaten, Staatenbünde oder ähnliche Einrichtungen übertragen.

Absatz 4 Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

Artikel 138 Verwaltung im Verteidigungsfall

Absatz 1 Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

Nr. 1 die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

Nr. 2 außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

Absatz 2 Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Absatz 3 Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 zu treffen.

Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 3 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 139 Rechtsprechung im Verteidigungsfall

Absatz 1 Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Absatz 2 Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der übrigen Gerichte und seiner Richter sollen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 140 Wahlrecht im Verteidigungsfall

Absatz 1 Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Aufhebung des Verteidigungsfalles. Dies gilt nicht, wenn während des Verteidigungsfalles die Ausführung regelmäßiger Wahlen nach den Grundsätzen des Abschnitt I Artikel 4 sichergestellt ist; dann sind Wahlen nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode durchzuführen.

Absatz 2 Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Aufhebung des Verteidigungsfalles. Dies gilt nicht, wenn während des Verteidigungsfalles die Ausführung regelmäßiger Wahlen nach den Grundsätzen des Abschnitt I Artikel 4 sichergestellt ist; dann ist die Wahl nach Ablauf der Amtszeit durchzuführen.

Absatz 3 Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Aufhebung des Verteidigungsfalles. Dies gilt nicht, wenn während des Verteidigungsfalles die Ausführung regelmäßiger Wahlen nach den Grundsätzen des Abschnitt I Artikel 4 sichergestellt ist; dann ist die Wahl nach Ablauf der Amtszeit durchzuführen.

Absatz 4 Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit einen Nachfolger wählt.

Absatz 5 Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 141 Notstandsbestimmungen

Absatz 1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit, längstens jedoch bis sechs Monate nach Aufhebung des Verteidigungsfalles setzen Gesetze zur Regelung des Verteidigungsfalls oder nach Artikel 137 erlassene Gesetze sowie Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung.

Absatz 2 Gesetze, die von den auf Grund der Regelungen des Abschnitt XV erlassenen Gesetzen abweichen, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt XV überzuleiten.

Artikel 142 Zivile und militärische Dienstpflichten

Absatz 1 Alle Bürger können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Absatz 2 Wer aus persönlichen Gründen den Dienst in den Streitkräften (Wehrdienst) verweigert oder hierzu nicht in der Lage ist, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.

Absatz 3 Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

Absatz 4 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für in Absatz 3 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles ist dies nur im Spannungsfall zulässig.

Absatz 5 Zur Vorbereitung auf Dienst im Sinne des Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden; hierzu bedarf es noch nicht des Eintrittes des Verteidigungsfalles.

Absatz 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Bürger vom vollendeten einundzwanzigsten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden, wenn sie nicht als Wehrpflichtige eingesetzt sind. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

Artikel 143 Bundeswehrverwaltung

Absatz 1 Die Verwaltung der Streitkräfte erfolgt in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

Absatz 2 Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung der Volkskammer und des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Abschnitt IX Artikel 112 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Bundesverwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Artikel 144 Bewaffneter Einsatz der Streitkräfte im Bundesgebiet

Absatz 1 Der bewaffnete Einsatz der Streitkräfte im Bundesgebiet ist außer im Verteidigungsfall und im Fall des Artikel 134 Absatz 4 unzulässig.

Absatz 2 Durch Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf können Gebiete des Bundesgebietes, auf denen die Streitkräfte zu Übungszwecken Waffen einsetzen können, ausgewiesen werden. Entsprechendes gilt für ausländische Bündnispartner Deutschlands.

Artikel 145 Militärische Geheimdienste

Absatz 1 Zum Schutze Deutschlands und seiner Bündnispartner können militärische Geheimdienste eingerichtet werden. Diese haben ausschließlich der rechtzeitigen Erkennung von Gefahren, die zu einem Spannungs- (Artikel 135) oder einem Verteidigungsfall (Artikel 136) führen können, zu dienen.

Abschnitt XIII Volksbefragung und Volksabstimmung

Artikel 146 Verfassungsänderungen

Absatz 1 Veränderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung des Volkes.

Artikel 147 Volksbefragung

Absatz 1 Um den Willen des Volkes zu entdecken, sind Volksbefragungen zulässig. Das nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf. Es hat sicherzustellen, dass ein repräsentativer Schnitt aller Wahlberechtigten Deutschlands befragt wird, insbesondere nach Alter, Religion, Weltanschauung, politischer Gesinnung, Wohnort und Bildungsstand.

Absatz 2 Jedes Gesetz, das auf Grund des Ergebnisses einer Volksbefragung erlassen wird, bedarf der Zustimmung der Volkskammer, sofern nicht die Zustimmung des Volkes vorgesehen ist.

Absatz 3 Das Ergebnis einer Volksbefragung gibt der Bundespräsident bekannt. Ist in der Folge einer Volksbefragung eine Volksabstimmung durchzuführen, so hat er einen Termin für die Volksabstimmung mit oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Volksbefragung zu benennen. Artikel 148 Absatz 6 gilt entsprechend.

Artikel 148 Volksabstimmung

Absatz 1 Volksabstimmungen können beim Bundespräsidenten beantragen:

Nr. 1 ein vom Hundert aller Wahlberechtigten Deutschlands;

Nr. 2 der Bundestag mit der qualifizierten einfachen Mehrheit oder der einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit;

Nr. 3 die Volkskammer mit den Stimmen von mehr als einem Drittel der Mitglieder

Nr. 4 der Bundesrat mit der einfachen Mehrheit.

Absatz 2 Eine Volksabstimmung ist ebenfalls durchzuführen, wenn der Bundespräsident erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorlage hat und diese von der Volkskammer nicht ausgeräumt wurden. Das Votum des Volkes ist für den Bundespräsidenten bindend.

Absatz 3 Nach Eingang des Antrages auf Volksabstimmung soll der Bundespräsident innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Antrages zu entscheiden. Ist der Antrag zulässig, so hat er einen Termin für die Volksabstimmung mit oder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu benennen. Rechtsschutz gegen eine ablehnende Entscheidung leistet ein Bundesgericht; dieses soll innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Antrages entscheiden.

Absatz 4 Der Termin für eine Volksabstimmung soll mindestens drei Monate, im Fall des Absatz 5 mindestens sechs Monate, aber nicht mehr als ein Jahr nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages liegen. Für Fälle des Absatz 2 gilt dies entsprechend, der Termin ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Volkskammer vom Bundespräsidenten zu benennen.

Absatz 5 Beinhaltet der Antrag eine Gesetzesvorlage, so kann die Volksabstimmung abgewandt werden, sofern Bundestag innerhalb von drei Monaten, wenn vorgesehen Bundesrat und Volkskammer innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Entscheidung des Bundespräsidenten diese Gesetzesvorlage annehmen und dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegen. Für Fälle des Absatz 2 gilt dies entsprechend, wenn in dieser Frist ein verfassungsgemäßes Gesetz vorgelegt wird. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist hindert die Volksabstimmung nicht. Das Ergebnis der Volksabstimmung geht dann dem Ergebnis von Bundestag, Volkskammer und Bundesrat vor.

Absatz 6 Sind in der Verfassung Volksabstimmungen vorgesehen, so darf der Termin für diese nicht mehr als sechs Monate in der Zukunft liegen, die Frist beginnt mit der Entscheidung der Volkskammer. Den Termin gibt der Bundespräsident bekannt.

Absatz 7 Volksabstimmungen sollen nur zwei Antwortmöglichkeiten vorsehen.

Absatz 8 Das Ergebnis einer gültigen Volksabstimmung geht jeder anderweitigen gesetzlichen Regelung und jedem anderweitigem Beschluss von Bundestag, Volkskammer oder Bundesrat vor. Sind Rechtsvorschriften an das Ergebnis einer Volksabstimmung anzupassen, so hat diese Anpassung ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen. Widerspricht das Ergebnis einer Volksabstimmung einem zwischenstaatlichen Vertrag, so ist dieser unverzüglich zu kündigen und im Sinne des Ergebnisses der Volksabstimmung neu auszuhandeln.

Artikel 149 Zustimmung des Volkes

Absatz 1 Die Zustimmung des Volkes ist erteilt, wenn die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch ein Viertel aller Wahlberechtigten Deutschlands dem Antrag zustimmen.

Absatz 2 Abweichend von Absatz 1 sind folgende Anträge erst dann angenommen, wenn mindestens ein Drittel aller Wahlberechtigten Deutschlands zustimmen:

Nr. 1 Veränderungen des Bundesgebietes (Abschnitt I Artikel 8)

Nr. 2 Veränderungen und Bestätigungen dieser Verfassung (Artikel 146, Abschnitt XVI Artikel 175)

Nr. 3 die Zustimmung zur Beteiligung Deutschlands an einer bewaffneten Auseinandersetzung außerhalb Deutschlands oder seiner Verteidigungspartner. Die Zustimmung ist innerhalb von drei Monaten nach der Zustimmung der Volkskammer einzuholen; erhält ein entsprechender Antrag nicht die nötige Zustimmung, hat die Bundesregierung unverzüglich die Streitkräfte zurückzurufen.

Nr. 4 die Zustimmung zu Gesetzen, die derart tiefgreifend in das Leben des Volkes oder die Bürger- und Menschenrechte eingreifen, dass deren Erlass allein durch den Bundestag dem Volke nicht zugemutet werden kann; ob ein solches Gesetz vorliegt bestimmt der Bundespräsident oder die Volkskammer,

Nr. 5 Erweiterungen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Abschnitt VIII Artikel 109 Absatz 1 Nr. 35 und deren Einschränkung nach Abschnitt VIII Artikel 109 Absatz 2 Nr. 7 .

Absatz 3 Abweichend von den Absätzen Absatz 1 und Absatz 2 sind folgende Anträge erst dann angenommen, wenn mindestens die Hälfte aller Wahlberechtigten Deutschlands zustimmen:

Nr. 1 die Beendigung des Amtes des Bundespräsidenten (Abschnitt V Artikel 69 Absatz 4)

Nr. 2 die Zustimmung zum Außer-Kraft-Setzen der Verfassung (Abschnitt I Artikel 23 Absatz 4). Die Volksabstimmung hierüber hat innerhalb eines Monats nach dem Beschluss des Bundespräsidenten zu erfolgen. Setzt der Bundespräsident eine solche Abstimmung nicht an, so begeht er Demokratieverrat (Abschnitt XIV Artikel 152), die Verfassung tritt sofort wieder in Kraft. Gleiches gilt, wenn das Volk dem Außer-Kraft-Setzen der Verfassung nicht zustimmt.

Absatz 4 Das nähere regelt ein Bundesgesetz, dass der Zustimmung der Volkskammer bedarf. In den Fällen des Absatz 3 Nr. 2 soll es die Verpflichtung zur Teilnahme an der Volksabstimmung enthalten.

Abschnitt XIV Verfassungsstraftaten

Artikel 150 Allgemeines

Absatz 1 Wer eine Verfassungsstraftat begeht, verliert lebenslang das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, den Gewalten Deutschlands anzugehören. Er verliert insbesondere das Recht, öffentliche Ämter auszuüben, Richter, Abgeordneter des Bundestages, Mitglied der Volkskammer, Mitglied der Bundesregierung oder Bundespräsident zu sein oder zu werden. Er verliert sämtliche Beamtenrechte und darf nicht mehr von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Körperschaft beschäftigt werden. Sämtliche von ihm ausgeübten vorgenannte Ämter enden sofort. Er verliert sämtliche Privilegien und Zuwendungen aus ehemaligen Ämtern.

Absatz 2 Ob eine Verfassungsstraftat begangen wurde, entscheidet ein Bundesgericht. Beschwerde hiergegen ist nur an das Verfassungsgericht zulässig.

Absatz 3 Die Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung oder eine vorzeitige Entlassung ist ausgeschlossen, sofern sich aus den folgenden Artikeln nichts anderes ergibt.

Absatz 4 Verfassungsstraftaten verjähren nicht.

Absatz 5 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung der Volkskammer bedarf.

Artikel 151 Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechte

Absatz 1 Wer dafür Sorge trägt, dass die in dieser Verfassung verbrieften Rechte, für Menschen unzulässig eingeschränkt oder diesen in unzulässiger Weise vorenthalten werden, wird bestraft.

Artikel 152 Demokratieverrat

Absatz 1 Wer

Nr. 1 Handlungen ausführt, die geeignet sind, das Vertrauen in die demokratische Grundordnung zu stören, insbesondere Handlungen im Sinne des Abschnitt I Artikel 4 Absatz 4

Nr. 2 Handlungen ausführt, die das Ziel verfolgen, die demokratische Grundordnung zu stören oder zu zerstören,

Nr. 3 besticht (Abschnitt I Artikel 22) und dadurch das Vertrauen in die demokratische Grundordnung stört,

Nr. 4 sich bestechen (Abschnitt I Artikel 22) lässt und dadurch das Vertrauen in die demokratische Grundordnung stört

Nr. 5 unzulässig den bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Bundesgebiet anordnet

wird bestraft.

Artikel 153 Friedensverrat

Absatz 1 Wer gegen das Friedensgebot (Abschnitt I Artikel 19) verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Artikel 154 Folterverbot

Absatz 1 Wer gegen das Folterverbot (Abschnitt I Artikel 20 Absatz 1) verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Eine Aussetzung zur Bewährung oder eine vorzeitige Entlassung während der Zeit, in der die gefolterte Person am Leben ist, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese verzeiht und bittet den Bundespräsidenten um Begnadigung.

Absatz 2 Wer folternde Staaten unterstützt (Abschnitt I Artikel 20 Absatz 2), wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Absatz 3 Wer folternde Personen unterstützt (Abschnitt I Artikel 20 Absatz 3), wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Eine Aussetzung zur Bewährung oder eine vorzeitige Entlassung während der Zeit, in der die gefolterte Person am Leben ist, ist ausgeschlossen, es sei denn diese verzeiht und bittet den Bundespräsidenten um Begnadigung.

Artikel 155 Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe

Absatz 1 Ein Verstoß gegen die Verhängung oder den Vollzug der Todesstrafe (Abschnitt I Artikel 21)wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Artikel 156 Richterbeeinflussung

Absatz 1 Wer Richter beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Dies gilt auch für den Versuch.

Absatz 2 Wer sich als Richter in seinen Entscheidungen hat beeinflussen lassen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Abschnitt XV Finanzwesen

Artikel 157 Ausgabenverteilung

Absatz 1 Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung oder ein Bundesgesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedarf, nichts anderes bestimmt.

Absatz 2 Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes (Abschnitt IX Artikel 112) durchgeführt.

Absatz 3 Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

Absatz 4 Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Absatz 5 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.

Absatz 6 In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen eines Staatenbundes oder Bundesstaates, dem Deutschland angehört tragen Bund und Länder diese Lasten in einem durch gesondertes Gesetz, das der Zustimmung der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, zu bestimmenden Verhältnis. Das Gesetz soll die Ländergesamtheit solidarisch an den Kosten angemessen beteiligen.

Artikel 158 Finanzhilfen des Bundes

Absatz 1 Der Bund kann, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, es bestimmen den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Untergliederungen gewähren, die

Nr. 1 zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts,

Nr. 2 zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet,

Nr. 3 zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums oder

Nr. 4 zum Zwecke der Ausführung von einer qualifizierten Zwei-Drittelmehrheit der Volkskammer näher bestimmter Sachverhalte erforderlich sind.

Absatz 2 Abweichend von Absatz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

Absatz 3 Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Absatz 4 Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

Absatz 5 Bundestag, Volkskammer, Bundesrat und Bundesregierung sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Artikel 159 Finanzmonopole

Absatz 1 Finanzmonopole sind durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu errichten,

Nr. 1 wenn Waren oder Dienstleistungen privatwirtschaftlich nicht angeboten werden, deren Notwendigkeit jedoch ersichtlich ist,

Nr. 2 wenn von den privatwirtschaftlich angebotenen Waren oder Dienstleistungen erhebliche Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausgehen und die Privatwirtschaft diese Gefahren nicht innerhalb einer von der Bundesregierung bestimmten angemessenen Frist abstellt oder

Nr. 3 im Bereich der Dienstleistungen für ein menschenwürdigen Sterbens.

Absatz 2 Finanzmonopole sind zu beenden

Nr. 1 im Fall des Absatz 1 Nr. 1, wenn die Waren oder Dienstleistungen gesamtwirtschaftlich von der Privatwirtschaft angeboten werden,

Nr. 2 im Fall des Absatz 1 Nr. 2, wenn die Privatwirtschaft die erheblichen Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit abgestellt hat und

Nr. 3 im Fall des Absatz 1 Nr. 3, wenn sichergestellt ist, das bei Dienstleistungen für ein menschenwürdiges Sterben kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Leben erfolgt.

Artikel 160 Zustimmungspflicht des Bundesrates im Bereich der Steuern

Absatz 1 Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder ihren Untergliederungen zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 161 Verteilung der Einnahmen

Absatz 1 Durch Gesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, soll geregelt werden, in welchem Umfang das Aufkommen an den Steuern und Finanzmonopolen die durch Bundessteuergesetz oder durch Gesetz im Sinne des Abschnitt VIII Artikel 109 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 geregelt sind, dem Bund und den Ländern zusteht. Bei der Regelung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nr. 1 Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

Nr. 2 Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Nr. 3 Zusätzlich sollen in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern auf grund sozialpolitischer Vergünstigungen des Bundes entstehen.

Nr. 4 Die Untergliederungen der Länder sind angemessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben an den Steuereinnahmen zu beteiligen.

Nr. 5 Den Ländern ist für den öffentlichen Personennahverkehr und für andere gesamtwirtschaftlich bedeutende Aufgaben ein angemessener Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zugewähren.

Nr. 6 Die Anteile von Bund und Ländern an den Steuern und Finanzmonopolen sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt oder den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen werden.

Absatz 2 Besteht keine gesetzliche Regelung im Sinne des Absatz 1, so steht das Aufkommen an Steuern und Finanzmonopolen im Sinne des Absatz 1 dem Bund zu.

Absatz 3 Das Aufkommen an durch Landessteuergesetz oder durch Landessteuermessbetragsgesetz, sofern es sich nicht um ein Steuermessbetragsgesetz auf Grund einer Regelung im Sinne des Abschnitt VIII Artikel 109 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 handelt, geregelten Steuern steht den Ländern zu. Diese haben ihre Untergliederungen angemessen an den Einnahmen durch Landesgesetz zu beteiligen.

Absatz 4 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern ist den Untergliederungen ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu überlassen. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Untergliederungen zufließt.

Absatz 5 Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder deren Untergliederungen besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder ihren Untergliederungen unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder ihren Untergliederungen nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder ihren Untergliederungen als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

Absatz 6 Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben ihrer Untergliederungen.

Absatz 7 Eine Verpachtung der Einnahmen aus Steuern und Finanzmonopolen ist unzulässig.

Artikel 162 Zustehen von Länderanteilen

Absatz 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Steuern vom Einkommen stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen).

Absatz 2 Durch Bundesgesetz können für einzelne Steuerarten nähere und von Absatz 1 abweichende Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens getroffen werden. Ein entsprechendes Gesetz ist für die Steuern vom Einkommen zu erlassen. Das Gesetz bedarf der einfachen Mehrheit, wenn es lediglich nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens trifft, der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn es von Absatz 1 abweichende Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens trifft.

Artikel 163 Finanzausgleich und Ergänzungszuweisungen

Absatz 1 Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Untergliederungen zu berücksichtigen. Die Anteile, die den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr und für andere gesamtwirtschaftlich bedeutende Aufgaben aus dem Steueraufkommen des Bundes gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.

Absatz 2 Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

Artikel 164 Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder

Absatz 1 Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

Absatz 2 Die Haushalte von Bund und Ländern sind ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Kreditaufnahme nicht mehr als fünf vom Hundert der Einnahmen des Vorjahres beträgt und die Rückzahlung im nächsten Haushaltsjahr sichergestellt ist.

Absatz 3 Der Bund kann Regelungen über Haushaltsrücklagen treffen:

Nr. 1 zum Auffangen der Auswirkungen einer konjunkturellen Entwicklung,

Nr. 2 zur Finanzierung von Investitionen und

Nr. 3 in weiteren durch Bundesgesetz, das einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, bestimmten Aufgaben.

Absatz 4 Die Länder können Absatz 3 vergleichbare Regelungen treffen.

Absatz 5 Abweichend von Absatz 2 können Kredite aufgenommen werden, zur Finanzierung der Folgekosten von Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.

Absatz 6 Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

Artikel 165 Verpflichtungen in einem Staatenbund oder Bundesstaat

Absatz 1 Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen Deutschlands aus Rechtsakten eines Staatenbundes oder Bundesstaates, dem Deutschland angehört, und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

Absatz 2 Sanktionsmaßnahmen eines Staatenbundes oder Bundesstaates, dem Deutschland angehört, tragen Bund und Länder in einem angemessenen Verhältnis. Dieses ist durch Bundesgesetz, das der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Hierin soll ein solidarischer und ein Verursacherbeitrag festgelegt werden.

Artikel 166 Vermeidung einer Haushaltsnotlage

Absatz 1 Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

Nr. 1 die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

Nr. 2 die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

Nr. 3 die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

Absatz 2 Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Artikel 167 Haushaltsplan des Bundes

Absatz 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

Absatz 2 Bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden, für diese Betriebe und Sondervermögen ist eine gesonderte Haushaltrechnung aufzustellen; diese kann nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt werden.

Absatz 3 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

Absatz 4 Die Gesetzesvorlage nach Absatz 3 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

Absatz 5 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes außer Kraft treten.

Artikel 168 Haushaltsvorgriff

Absatz 1 Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

Nr. 1 um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

Nr. 2 um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

Nr. 3 um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

Absatz 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 169 Haushaltsnotstand des Bundes

Absatz 1 Drohen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse oder einer erheblichen Schwächung der gesamtwirtschaftlichen Lage die Einnahmen des Bundes erheblich unter dem Wert des Haushaltsplanes zurückzubleiben, ruft die Bundesregierung den Haushaltsnotstand aus.

Absatz 2 Nach Ausrufen des Haushaltsnotstandes gilt bis zum Erlass eines geänderten Haushaltsgesetzes Artikel 168 entsprechend.

Artikel 170 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Absatz 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Artikel 171 Ausgabenerhöhung

Absatz 1 Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, aussetzt. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.

Absatz 2 Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag ein Gesetz im Sinne des Absatz 1 beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

Absatz 3 In den Fällen des Absatz 1 und Absatz 2 hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

Artikel 172 Rechnungslegung und -prüfung

Absatz 1 Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage, der Volkskammer, dem Bundesrate und dem Volke über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

Absatz 2 Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage, der Volkskammer und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 173 Kreditaufnahme und Bürgschaften

Absatz 1 Die Aufnahme von Krediten ist grundsätzlich unzulässig. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Kreditaufnahme nicht mehr als fünf vom Hundert der Einnahmen des Vorjahres beträgt und die Rückzahlung im nächsten Haushaltsjahr sichergestellt ist.

Absatz 2 Die Einnahmen aus Krediten sind auf einem Kontrollkonto zu erfassen.

Absatz 3 Kredite sind vorrangig, aber nach den Ausgaben im Sinne des Artikel 168 Absatz 1 zurückzuführen.

Absatz 4 Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

Abschnitt XVI Schlussvorschriften

Artikel 174 Inkrafttreten

Absatz 1 Diese Verfassung tritt mit der Verkündigung des Ergebnisses der Zustimmung des Volkes zu ihr in Kraft.

Artikel 175 Bestätigung dieser Verfassung

Absatz 1 Spätestens einhundert Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung hat das Volk über den Erhalt dieser Verfassung abzustimmen.

Absatz 2 Stimmt das Volk dem Erhalt dieser Verfassung nicht zu, so ist eine oder sind mehrere geänderte Fassungen innerhalb von weiteren fünf Jahren dem Volk in einer Abstimmung zur Bestätigung vorzulegen. Zur Ausarbeitung ist der Bundestag verpflichtet und jeder andere im Sinne des Abschnitt XIII Artikel 148 Absatz 1 berechtigt.

Absatz 3 Wird im Fall des Absatz 2 dem Volk nur eine geänderte Fassung vorgelegt, so soll es zwischen dieser und der geänderten Fassung entscheiden.

Absatz 4 Werden im Fall des Absatz 2 dem Volk mehrere geänderte Fassungen vorgelegt, so soll es zwischen dieser und den geänderten Fassung entscheiden. Erhält keine der Fassungen die erforderliche Mehrheit, so hat das Volk sechs Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses zwischen den beiden Fassungen, die die meisten Stimmen auf sich vereinten, zu entscheiden.

Abschnitt XVII Übergangsregeln

Artikel 176 Weitergeltung von Gesetzen

Absatz 1 Regelungen des Grundgesetzes, die nicht in Widerspruch zu dieser Verfassung stehen, gelten als Bundesrecht fort, solange kein gesondertes Gesetz einzelne Regelungen oder das Grundgesetz insgesamt aufhebt oder ändert.

Absatz 2 Vor Inkrafttretung dieser Verfassung in kraft getretene Bundesgesetze gelten fort. Dies gilt auch dann, wenn nunmehr Zustimmungsrechte der Volkskammer oder des Bundesrates bestehen, die zuvor nicht bestanden. Bei der Änderung oder Aufhebung dieser Gesetze sind jedoch die Zustimmungsrechte zu beachten.

Artikel 177 Umstellungsregeln

Absatz 1 Die folgenden Gesetze sind im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu erlassen:

Nr. 1 ein Gesetz im Sinne des Abschnitt IV Artikel 63 ;

Nr. 2 ein Gesetz im Sinne des Abschnitt V Artikel 68

Absatz 2 Kommt der Bundestag seiner Pflicht aus Absatz 1 Nr. 1 nicht nach, so gilt Abschnitt V Artikel 76 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Volkskammer der Bundesrat mit einer einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit tritt. Die Volkskammer ist nach Erlass des Gesetzes unverzüglich auszulosen und zusammenzurufen. Im Anschluss an die erste Sitzung der Volkskammer ist der Bundestag innerhalb eines Monats aufzulösen. An den Kosten für die Neuwahl des Bundestages sind die Abgeordneten angemessen zu beteiligen.

Absatz 3

Nr. 1 Ist ein Bundespräsident nach Inkrafttreten dieser Verfassung, aber noch vor Erlass eines Gesetzes nach Abschnitt V Artikel 68 und vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu wählen so gelten die Regelungen des Grundgesetzes fort.

Nr. 2 Kommt der Bundestag seiner Pflicht aus Absatz 1 Nr. 2 nicht nach und hat der amtierende Bundespräsident der Volkskammer noch kein Gesetz nach Abschnitt V Artikel 76 vorgelegt oder diese noch nicht zugestimmt, so ist eine Wahl nach dem Ablauf der Frist des Absatz 1 notwendige Wahl nach den Grundsätzen aus Abschnitt VII Artikel 93 Absatz 2 vorzunehmen. Abschnitt V Artikel 68 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass fünf vom Tausend der Stimmen als Unterstützerstimmen beim Bundestagspräsidenten nachzuweisen sind. Abschnitt V Artikel 76 gilt mit der Maßgabe, dass der anschließend gewählte Bundespräsident der Volkskammer innerhalb von sechs Monaten einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen hat. Im Anschluss an die Ernennung des Bundespräsidenten ist der Bundestag innerhalb eines Monats aufzulösen. An den Kosten für die Neuwahl des Bundestages sind die Abgeordneten angemessen zu beteiligen.

Absatz 4 Sind es zur verfassungsmäßigen Umstellung der Rechtslage nach dem Grundgesetz auf die Rechtslage dieser Verfassung gesetzlicher Anpassungen Gesetze erstmalig zu erlassen, so sollen diese vom ersten nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung gewählten Bundestage vorgenommen werden.

Absatz 5 Bedarf es dem verfassungsmäßigen Austausch von Ausrüstungsgegenständen, so ist diese nach dem Verschleiß oder sofern zuvor ein Austausch vorgesehen ist mit diesem vorzunehmen.

Absatz 6 Bedarf es zur Umstellung von den Regeln des Grundgesetzes auf die Regeln dieser Verfassung der Auflösung, Errichtung oder Umstellung von Behörden oder Einrichtungen so ist diese baldmöglichst, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung vorzunehmen.