SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Programm/WA03

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  • Antragsteller: Dr. Thomas Walter, eingereicht am 21.02.2012, 17:40 Uhr per Email

WA03 Nebeneinkünfte Amtsträger, Abgeordnete usw

Der LPT2012.1 möge als Bestandteil seines Wahlprogrammes folgendes beschließen, hilfsweise als Positionspapier:

Offenlegung der Einkünfte, Aufwandsentschädigungen, unentgeltlichen Zuwendungen in Justiz, Verwaltung und Landesparlament in Sachsen:

Richter, Staatsanwälte, Beamte in gehobenen Positionen, aber auch alle politischen Amtsträger, wie Minister, Staatssekretäre, Bürgermeister etc. sowie alle Mandatsträger des Landtages haben ihre Einkünfte, Nebeneinkünfte, Aufwandsentschädigungen, unentgeltlich empfangene Leistungen und eigene unentgeltliche Tätigkeiten für Dritte Personen, die mit Ihrem Amt in sachlichen Zusammenhang stehen, sowie etwaige sonstige Teilnahmen an Veranstaltungen, zu denen sie wegen Ihres Amtes außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes eingeladen werden, offenzulegen, einschließlich des Grundes. Soweit dem begründete überwiegende Belange Dritter entgegenstehen (z.B. gesetzliche Geheimhaltungspflicht bei zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. berechtigten Berufen i.S.d. §203 Abs 1, Nr. 3 StGB), ist dies als Ausnahmetatbestand zu berücksichtigen. In diesem Falle sind jedoch die Mandate anonymisiert nach Umsatz, Branche und jährlichen Gesamteinkünften pro Mandant aufzuschlüsseln. Dies alles sind Dienstpflichten, die in den jeweiligen Landesgesetzen zu verankern sind. Die Dienstaufsichtsorgane haben dies auch zu kontrollieren, im Falle der Landtagsmandatsträger erfolgt die Kontrolle durch den Landtagspräsidenten oder von diesen eingesetzten Beauftragten, die jedoch den Schutzzweck des §203 Abs. 1, Nr. 3 StGB zu beachten haben.

Die Offenlegung hat für jedermann sichtbar auch im Internet zu erfolgen.

Zur Durchsetzung sollen Verletzungen dieser Pflichten auch sanktionsbehaftet sein:

Bei Amtsträgern sollen derartige Pflichtverletzungen dem Disziplinarrecht unterliegen. Die einschlägigen Gesetze für die Amtsträger sind entsprechend zu ändern.

Bei Abgeordneten sind im Falle eines Verstoßes Kürzungen der Diäten bis zur Höhe des Doppelten des erlangten Vorteiles, bei unentgeltlichen Tätigkeiten in Höhe eines zu schätzenden Wertes der Leistung, maximal jedoch nur bis zu 50% der Diäten –ggf. auch mit Rückwirkung- vorzunehmen. Die Sanktion hat der Präsident des Landtages mittels vollstreckbaren Verwaltungsaktes nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung auszusprechen. Das sächsische Abgeordnetengesetz ist entsprechend zu ändern.

Die Piratenpartei Sachsen setzt sich auch dafür ein, dass über den Bundesrat auch dem Bundesrecht unterliegenden Amts- und Mandatsträgern entsprechende gesetzliche Pflichten auferlegt werden.

Antragsbegründung

Der Lobbyismus ist ein legitimes Mittel der Einflussnahme auf die Gesellschaft und die politische Willensbildung. Aber das Volk hat das Recht auf Transparenz, muss die Interessenverflechtungen erkennen dürfen. Die bisherigen fragmentarischen gesetzlichen Regelungen sind rechtspolitisch unbefriedigend. Bei den Gerichten gibt es Spezialzuständigkeiten, z.B. für Medizinrecht, Bankenrecht, Berufsrecht usw…. Die Interessenverbände veranstalten Seminare, laden Richter oder auch leitende Staatsanwälte und andere Würdenträger zu Veranstaltungen ein, vergeben honorierte Gutachteraufträge, Schiedsämter, Treuhandschaften und was noch alles sonst so möglich ist. Oder der Leiter des Tiefbauamtes wird von einem Großkonzern zu einem Referat eingeladen. Man wohnt in schönem Hotel, bekommt zwar kein Honorar, aber man bekommt alles bezahlt, isst gut, wird hofiert, sieht eine andere hübsche Gegend usw…. Das alles korrumpiert den Menschen. Wenn das alles transparent ist und vieles in der Gesellschaft besteht auch aus Scheinheiligkeit, wird es schwieriger mit dieser schleichenden Beeinflussung. Nicht umsonst hatte sogar ein Vorsitzender Richter eines Fachsenates des BGH (um juristischen Angriffen vorzubeugen, mache ich da erst mal keine näheren Angaben), dem der Ruf nachhing, zu sehr die Interessen der Branche zu vertreten, mal eine Rechtsbeugungsanzeige gefangen, die natürlich ohne Erfolg war. Oder die maßgebenden Vertreter in einer Baulandkammer oder des übergeordneten Gerichtes werden von den Verwaltungsinstitutionen hofiert, man kennt sich und schon ist die Rechtsprechung vielleicht besonders verwaltungsfreundlich, was aber nicht so richtig bewiesen ist… Die hier formulierten Leitsätze erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sollen nur den Grundgedanken wiedergeben. Es wäre sodann in der konkreten Ausgestaltung noch näher juristisch auszugestalten. Sofort werden natürlich die betreffenden Amtsträger aufschreien, sagen, sie seien in ihrer amtlichen Arbeit behindert, es entstünde Schaden für die Allgemeinheit und zudem seien sie unzulässig ihre Privatsphäre beeinträchtigt. Das persönliche Interesse des Amtsträgers hat jedoch hinter dem Interesse der Allgemeinheit an Transparenz zurückzustehen, wenn es um die Tätigkeit geht, die in untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der Funktion des Amtsträgers steht. Transparenz schafft auch Vertrauen in die Integrität des Amtsträgers, was auch schützenwürdiges Rechtsgut ist. Dies ist m.E. eine zulässige rechtspolitische Erwägung und sollte einer verfassungsrechtlichen Güterabwägung stand halten. Und die Beeinträchtigung der Amtstätigkeit sehe ich nicht ernsthaft. Es werden ohnehin meist nur die Amtsträger in gehobenen Positionen betroffen sein.

Der oft erhobene Vorwurf, Politik sei korrupt und die gewählten Vertreter seien bestechlich beruht auf dem Fehlverhalten Einzelner, aber vor allem der fehlenden Möglichkeit zur Kontrolle in Bezug auf Nebentätigkeit und Motivation zum Abstimmungsverhalten. Die Interessenabhängigkeiten zwischen Politikern und Wirtschaft sind in Deutschland noch nicht hinreichend transparent und daher äußerst anfällig für Korruption. Daher ist eine spürbare Verbesserung der Transparenz herbeizuführen.

Für die Bürgerinnen und Bürger muss klar sein, welche Interessen hinter Gesetzesinitiativen stecken und wer, wie und wann auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss genommen hat. Nur wenn bekannt ist, von wem Abgeordnete bezahlt werden und für welche Arbeitgeber sie arbeiten, können sich Bürger ein eigenes Bild über deren Unabhängigkeit oder ggf. Abhängigkeit machen.


Betreffend die gewählten Abgeordnete sind auf folgende Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu Bundestagsabgeordnete hinzuweisen, was vielleicht nur bedingt (wegen der im Gegensatz zum Bundestagsabgeordneten geringeren Diaten) auch für Landtagsabgeordnete zu gelten hat:

Mit der Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 GG) sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Zu den Pflichten eines Abgeordneten gehört es, dass er in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung gewährleistet. Dabei verlangt die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit. Vielmehr fordert sie den ganzen Menschen, der allenfalls unter günstigen Umständen neben seiner Abgeordnetentätigkeit noch versuchen kann, seinem Beruf nachzugehen. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird.

Mit anderen Worten: Nur eine transparente Politik ist eine glaubwürdige Politik. Das Volk hat ein Recht zu wissen, von wem sich Politiker bezahlen und somit beeinflussen lassen.

Hinweis

Zu diesem Antrag gehört ein zusätzlicher Modulantrag WA04