SN:Orga/Finanzen/Reisekosten und Auslagen

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Reisekostenordnung

A. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen der Piratenpartei Deutschland entstehen bei der Wahrnehmung von

  • 1. Ämtern, in die sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei gewählt wurden, oder
  • 2. Mandaten, die ihnen von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei erteilt wurden, oder
  • 3. Aufgaben, mit denen sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei betraut wurden.

B. Gibt es kein Reisekostenbudget, über das die Kosten abgerechnet werden können, wird vor Reiseantritt ein Beschluss des Vorstands des betroffenen Gebietsverbands benötigt.

C. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standard-Formular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen.

D. Abrechnungen können nur bei den zuständigen Schatzmeistern oder deren Beauftragten eingereicht und von diesen erstattet werden.

E. Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der jeweilige Schatzmeister oder ein mit Finanzangelegenheiten Beauftragter.

F. Die Kostenerstattung muss innerhalb drei Monaten nach Entstehung der Ansprüche mit dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden, sonst verfallen die Ansprüche. Pro Reise ist ein Formular einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des zuständigen Schatzmeisters zulässig.

G. Erstattung von Kosten

  • 1. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:
    • a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Beleg/Fahrkarte. Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der II. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollten Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden. Sofern ein Mitglied sich eine Bahncard angeschafft hat, kann dieses Mitglied bei jeder erforderlichen Reise die fiktiven Kosten einer normalen Bahnfahrkarte der II.Klasse in Anrechnung bringen, bis die Eigenkosten der Bahncard abgerechnet wurden. Die Rechnung für die Bahncard ist im Original an den Schatzmeister zu übergeben. Kosten für Bahncards, die bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt werden (beispielsweise vom Arbeitgeber finanziert) können nicht abgerechnet werden.
    • b) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
    • c) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.
  • 2. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt:
    • a) bei eintägiger Reise und einer Mindestabwesenheit von >8 Stunden 14 Euro
    • b) bei mehrtägigen Reisen am An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und an den Zwischentagen jeweils 28 Euro
  • 3. Übernachtungsaufwendungen: Hotelkosten werden in der Regel nur bis zu einem Betrag von 50,-- Euro pro Nacht erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg und die Rechnung muss auf die Piratenpartei ausgestellt sein. Die ausgewiesenen Kosten für das Frühstück sind abzuziehen. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro reduziert.
  • 4. Kürzung der Verpflegungspauschalen: werden Mahlzeiten von der Partei gestellt, ist die zustehende Verpflegungspauschale wie folgt zu kürzen.

• um 20 % für ein Frühstück und • um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen.

  • 5. Sonstige Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden sonstige Aufwendungen nicht erstattet.

Auslagenerstattung

A. Es können nur Auslagen eingereicht werden, welche vorher auf Beschluss des Vorstands genehmigt wurden.

B. Belege müssen immer im Original zusammen mit dem Formular bei der Schatzmeisterei eingereicht werden. Ohne Originalbelege kann keine Erstattung erfolgen.

C. Die Erstattung von Auslagen müssen innerhalb von 3 Monaten, mit dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden, danach erlicht der Erstattungsanspruch.

D. Rechnungen von P - Shop, werden nur als Auslagen ersetzt, wenn diese auf den Namen der Gliederung ausgestellt wurden.

E. Das private Auslegen, von Kosten für die Partei, ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu begrenzen.

beschlossen am 22.12.2014 Verpflegungspauschale an gesetzliche Regelung angepasst.16.07.2021