SH:LPT2012.3/Anträge/S060 Fehlerkorrektur Ordnungsmaßnahmen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.

Antrag Nummer S060 an den LPT 2012.3.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Fehlerkorrektur Ordnungsmaßnahmen
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Satzung des LV, § 6

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

In § 6 der Satzung (Ordnungsmaßnahmen) wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Dieser lautet:

"Abweichend von § 6 Abs. 6 S. 4 BV-S ist sind Maßnahmen gegenüber Gliederungen durch die Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme anordnenden Gliederung zu bestätigen."

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Neue Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Abweichend von § 6 Abs. 6 S. 4 BV-S ist die Maßnahme von der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme anordnenden Gliederung für die Bestätigung zuständig.

Begründung

Gem. § 6 Abs. 6 S. 5 der Bundessatzung müssen die Ordnungsmaßnahmen von der Mitgliederversammlung des betroffenen Verbandes bestätigt werden und treten sonst außer Kraft. Damit kann jeder Verband dauerhaft die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen verhindern. Daher muss dieser - redaktionelle - Fehler durch eine Klarstellung in der Landessatzung aufgehoben werden.

Diskussion
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